Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v.

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1 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v. 1/6 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v Name, Sitz und Zweck des Vereins 2... Mitgliedschaft 3... Organe des Vereins 4... Vorstand 5... Finanzbeirat 6... Mitgliederversammlung 7... Mittel des Vereins 8... Satzungsänderung 9... Auflösung des Vereins Inkrafttreten 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath. Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mettmann angemeldet. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.v. 2. Sitz des Vereins ist die Stadt Erkrath. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath einschließlich der Jugendfeuerwehr. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: a) Förderung des Feuerschutzes, b) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung, c) Förderung und Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die nicht von der Gemeinde gestellt werden, d) Förderung der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath, e) Förderung der Aus- und Fortbildung, f) Soziale Betreuung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath, g) Pflege der Tradition und Kameradschaft, h) Öffentlichkeitsarbeit. 5. Der Verein verfolgt seine Ziele überparteilich und überkonfessionell.

2 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v. 2/6 6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet und er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Mitgliedschaft 1. Mitglied können alle aktiven Feuerwehrmänner und frauen (SB) der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath, die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und die Kameradinnen und Kameraden der Alters- und Ehrenabteilung werden. Die Mitgliedschaft kann gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich erklärt werden. 2. Andere natürliche oder juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder mit Stimmrecht aufgenommen werden. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe. 4. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod, b) Austritt, c) Ausschluss. 5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zulässig. 6. Ein Mitglied kann bei Vorliegen wichtiger Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt unter anderem: a) wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder b) sein Verhalten den Interessen des Vereins widerspricht, so dass ein weiteres Verbleiben im Verein dessen Bestrebungen zuwiderläuft sowie bei c) Nichterfüllung der Beitragspflicht. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch 4/5 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes entschieden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter der Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monates schriftlich Berufung einlegen, über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

3 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v. 3/6 3 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der Finanzbeirat, c) die Mitgliederversammlung. 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassierer, d) dem Schriftführer, 4 Vorstand e) dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath als geborenem Mitglied. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie müssen Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des 26 BGB. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 3. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich sowie auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, ein. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 4. Kommt ein Vorstandsmitglied oder der Vorstand seinen Pflichten nicht nach, muss der Vorsitzende auf Antrag von zwei Mitgliedern des Finanzbeirates oder von mindestens 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einberufen. In dieser Versammlung kann der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder unter gleichzeitiger Neu- bzw. Ergänzungswahl abgewählt werden. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wird dessen Amt durch ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten turnusmässigen Wahl übernommen.

4 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v. 4/6 5 Finanzbeirat 1. Der Finanzbeirat besteht aus dem Vorstand, dem Wehrführer, den stellv. Wehrführern, den Zugführern und dem Stadtjugendfeuerwehrwart bzw. dem jeweiligen Vertreter im Amt. 2. Der Finanzbeirat beschließt über die Verwendung der Spenden und der für die Geschäftsführung nicht erforderlichen Beiträge unter Beachtung der in 1 (4) aufgeführten Aufgaben. 3. Der Finanzbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Beirat entscheidet mit absoluter Mehrheit. 4. Ist der Finanzbeirat in einer Sitzung beschlussunfähig, ist mit einer Frist von mindestens einer Woche eine erneute Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Beirat beschlussfähig, wenn 5 seiner Mitglieder -davon mindestens ein Zugführer- anwesend sind. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5. Der Finanzbeirat ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr jedes Kalenderjahres durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 1/10 der Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt für Mitglieder nach 2 (1) durch Aushang in der Feuer- und Rettungswache und im Gerätehaus Alt-Erkrath sowie für Mitglieder nach 2 (2) schriftlich und gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. 2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes, c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages, e) Satzungsänderungen, f) die Auflösung des Vereins. 3. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter leitet die Sitzung. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter der Leitung des lebensältesten anwesenden Mitgliedes des Vereins statt. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v. 5/6 5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluß kann geheime Abstimmung festgelegt werden. 6. Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Wahlen geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erhält. 7. Bei Abstimmungen und Wahlen zählen die Enthaltungen und ungültigen Stimmen bei der Mehrheitsberechnung nicht mit. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, dieser ist eine Teilnehmerliste als Anlage beizufügen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in die Niederschrift. Beanstandungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und in der nächsten Mitgliederversammlung zu beraten. 7 Mittel des Vereins 1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder oder Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht. 2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens: a) für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath 6,- EURO b) für natürliche Personen 12,- EURO c) für juristische Personen 150,- EURO 3. Der Mitgliedsbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr neu festgelegt werden. Der Beitrag für juristische Personen soll auch bei Neufestsetzung mindestens dem Zehnfachen des normalen Mitgliedsbeitrages entsprechen. 4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01. April jeden Jahres fällig, bei Neuaufnahmen innerhalb eines Monates nach Zugang der Aufnahmebestätigung. Der Vorstand kann den Beitrag auf Antrag stunden, ermäßigen oder in Ausnahmefällen ganz erlassen. 8 Satzungsänderung 1. Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Bei der Einladung ist die zu ändernde Vorschrift in alter und neuer Fassung bekanntzugeben. 2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 3. Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für erforderlich halten, können vom Vorstand beschlossen werden.

6 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath e.v. 6/6 9 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung wird ausschliesslich schriftlich eingeladen. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen und gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung beschlussunfähig, ist eine neue Versammlung innerhalb eines Monates mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erkrath, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat. 10 Inkrafttreten Vorstehende Satzung ist am 04. Juli 2002 beschlossen worden und in Kraft getreten.

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