Input zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen

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1 Balance finden zwischen Autonomie und unterlassener Hilfeleistung gegenüber Menschen mit schweren bzw. komplexen psychischen Erkrankungen Fachtagung vom Input zur Podiumsdiskussion Anne Schwanstecher-Claßen

2 Recht auf Selbstbestimmtheit Recht auf Schutz der eigenen Person ( vor sich selbst ) Recht anderer Personen geschützt zu werden (vor einem psychisch kranken Menschen) Abwägung zweier Rechtsgüter

3 Es gibt keinen Ausweg, es handelt sich um ein unlösbares Dilemma: was man auch tut, man verletzt einen moralischen Wert, ein Rechtsgut zugunsten eines anderen. Was in solch einer Situation gar nicht hilft ist: Polarisieren und Ideologisieren Nützlich ist : Informationen sammeln und sachlich differenzierte Einzelentscheidungen treffen.

4 So ist es oft: Jeder hat seine Ängste und Befürchtungen zur Situation seine Vorstellungen zur Lösung man eckt häufig an miteinander, weil der andere nicht so funktioniert, wie gewünscht Es entstehen Frustration und Kränkungen, im schlimmsten Fall Resignation und Abgrenzung Das wäre gut: Einschätzung von Betroffenen Angehörigen, sozialem Umfeld Rechtlichem Betreuer behandelndem Arzt zuständigem Richter zusammentragen und nach einer Lösung suchen

5 Autonomie versus unterlassene Hilfestellung Eine Situation, in der über Zwangsmaßnahmen nachgedacht wird, ist: - zugespitzt, - emotional aufgeladen, - verursacht Handlungsdruck. Das sind keine günstigen Voraussetzungen, um sich in der Sache gut miteinander auszutauschen. Wichtig ist: Druck rausnehmen! Besser wäre es, schon im Vorfeld Handlungsoptionen zu durchdenken, die dann alle mittragen.

6 Nach meiner beruflichen Erfahrung ist die Vorstellung, ganz ohne Zwangsmaßnahmen auszukommen, unrealistisch. Bestimmte psychiatrische Erkrankungen treffen und verwirren Menschen in dem zentralen Organ ihrer Selbstwahrnehmung und -steuerung, machen sie zeitweise oder sogar dauerhaft unerreichbar für differenzierte innere Abwägungsprozesse.

7 Besonders betroffen sind: Menschen mit einer wahnhaft verzerrten Realitätswahrnehmung, z.b. auf dem Hintergrund einer schizophrenen Erkrankung oder eines hirnorganischen Prozesses. Menschen mit einer chronifizierten Suchterkrankung mit hohem Suchtdruck und körperlichen Folgeerkrankungen durch die langjährige toxische Exposition.

8 Zur Verhinderung von Zwangsmaßnahmen würde ich mir für die erste Patientengruppe wünschen: Bessere Kommunikation und Kooperation zwischen Klinik und ambulanten Behandlern zwischen Fachärzten und SpDi, um erreichte Therapieerfolge nicht wieder zu gefährden, sondern zu erhalten und zu sichern.

9 Für die zweite Gruppe von Patienten würde ich mir wünschen: Eine klare Zuständigkeit einer Klinik mit den Möglichkeiten - einer Unterbringung nach Psych KG oder Betreuungsrecht - eines medizinischen Umgangs mit vitalen Gefährdungen durch Intoxikation und Entzug - einer frühen Kontaktaufnahme mit Personen, die ambulante Angebote machen, wie SHG und Beratungsstellen

10 Rechtliche Rahmenbedingungen Unterbringung nach dem Psych KG: 1 Nr.1 Dieses Gesetz regelt Hilfen für Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit bestehen, 1 Nr.2 die Unterbringung von Personen, die im Sinne der Nr. 1 krank oder behindert sind.

11 Autonomie versus unterlassener Hilfeleistung 16 Voraussetzungen der Unterbringung Die Unterbringung einer Person ist nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des 1Nr.1 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr( 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

12 Streng genommen: Gegenwärtig kommt von Gegenwart und bedeutet: jetzt, nicht heute morgen, eventuell heute Abend oder demnächst Erheblich bedeutet: es geht um die Unversehrtheit von Personen, nicht um materielle Zerstörungen Die Gefahr kann auf andere Weise nicht abgewendet werden, z. B. durch ruhiges Verhandeln. Das sind die Kriterien, nach denen sich die Verwaltungsvollzugsbeamten richten.

13 17 (1) Das Betreuungsgericht entscheidet über die Unterbringung nach diesem Gesetz auf Antrag der zuständigen Behörde = Landkreis oder kreisfreie Stadt = mit dieser Aufgabe betrauter Verwaltungsvollzugsbeamter d. h. 2 Personen, ein Verwaltungsvollzugsbeamter und ein psychiatrisch erfahrener Arzt sind erforderlich für die Antragsstellung. Vier- Augen-Prinzip zur Vermeidung von Missbrauch und Fehlern.

14 18 (1) Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann die zuständige Behörde ( Verwaltungsvollzugsbeamter) die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in ein geeignetes Krankenhaus einweisen, wenn die Voraussetzung des 16 durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie dargelegt werden, dem ein frühestens am Vortage erhobener Befund zugrunde liegt.

15 Das PsychKG stammt aus dem Polizeirecht und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, nicht in erster Linie dem Schutz von psychisch kranken Menschen.

16 Unterbringung nach Betreuungsrecht 1906 Absatz 1 Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. Auf Grund einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

17 2. Zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

18 Voraussetzung für eine Unterbringung zur Abwehr einer Eigengefährdung ist eine bestehende rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung Soll zusätzlich eine Heilbehandlung durchgeführt werden, müssen die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestehen.

19 Welches juristische Konstrukt hilft, einen Menschen schonend und rechtzeitig zu schützen? Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem PsychKG muss eine akute Eskalation bestehen. Bei der zivilrechtlichen Unterbringung nach dem BGB, die eher dem Fürsorgeprinzip dienen soll, müssen mehrere formale Voraussetzungen vorliegen. Wünschenswert wäre eine beratende Kooperation mit dem zuständigen Richter im Sinne der Patienten unter Berücksichtigung beider Rechtsgüter.

20 Die Zurückweisung von Hilfe von Seiten eines psychisch kranken Menschen unhinterfragt anzunehmen ist problematisch. Dieses Verhalten übergeht die Frage der krankheitsbedingt eingeschränkten freien Willensbildung. Es nimmt für sich in Anspruch, einem höheren moralischen Wert der Autonomie des Menschen zu entsprechen, dient aber möglicherweise nur der eigenen Bequemlichkeit.

21 Etwas zu lassen ist einfacher als etwas zu tun.

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