Meldungen 4. Umsetzung von Unionsrecht und Notifikation 5. Inkrafttreten 6.

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1 1 von 2 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen (Tragetaschenverordnung) Aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, wird verordnet: Ziel 1. Die Anzahl der in Verkehr gesetzten Tragetaschen aus Kunststoffen soll im Sinne der Ressourcenschonung und zur Vermeidung von Abfällen verringert werden. Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind 1. Kunststoff ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. L 396 vom S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 36/2009, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann; 2. Kunststofftragetaschen Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden; nicht darunter fallen wiederverwendbare Einkaufstaschen; 3. sehr leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt; 4. leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm und unter 0,05 mm; 5. schwere Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,05 mm, 6. wiederverwendbare Einkaufstaschen Taschen aus Textil- oder Kunststoffgewebe oder aus Materialien von vergleichbarer Stabilität mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität, mit stabilem, vernähtem oder durchgängigem Boden, mit vernähten Tragegriffen und mit verstärkten Kanten. Maßnahmen 3. (1) Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen haben bei der Abgabe von Kunststofftragetaschen an den Letztverbraucher ab 1. Jänner 2018 ein Mindestentgelt einzuheben: 1. für sehr leichte Kunststofftragetaschen 0,05 ; ausgenommen sind sehr leichte Kunststofftragetaschen, in die Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Kräuter, Brot, Gebäck oder Snacks verpackt werden; 2. für leichte Kunststofftragetaschen 0,30 ; 3. für schwere Kunststofftragetaschen 0,50.

2 2 von 2 (2) Letztvertreiber dürfen ab dem 1. Jänner 2018 keine sehr leichten Kunststofftragetaschen im Kassenbereich ihres Unternehmens zur freien Entnahme durch den Kunden anbieten. (3) Letztvertreiber haben ihren Kunden wiederverwendbare Einkaufstaschen als Alternative zu Kunststofftragetaschen anzubieten. Meldungen 4. (1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen haben in der Jahresabschlussmeldung an das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, die Anzahl der von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzten von Kunststofftragetaschen gegliedert nach sehr leichten, leichten und schweren Kunststofftragetaschen gesondert anzugeben. (2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Meldungen gemäß Abs. 1 gegliedert nach sehr leichten, leichten und schweren Kunststofftragetaschen zusammenzufassen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Tätigkeitsbericht gesondert auszuweisen. Umsetzung von Unionsrecht und Notifikation 5. (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, ABl. Nr. L 115 vom S. 11, umgesetzt. (2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/xxx/A). Inkrafttreten 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

3 1 von 3 Erläuterungen zur Tragetaschenverordnung Allgemeiner Teil Auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, ABl. Nr. L 115 vom S 11, besteht Umsetzungsbedarf in Österreich, der durch diese Verordnung erfüllt werden soll. Der derzeit bestehende Verbrauch an Kunststofftragetaschen führt zu einer ineffizienten Ressourcennutzung. Wenn keine Maßnahmen getroffen werden ist mit einem weiteren Anstieg des Verbrauchs zu rechnen. Das achtlose Wegwerfen von Kunststofftragetaschen führt europaweit zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen. Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung Vorrang. Kunststofftragetaschen dienen verschiedenen Zwecken und werden auch in Zukunft weiter verwendet werden. Um sicherzustellen, dass die benötigten Kunststofftragetaschen nicht als Abfall in die Umwelt gelangen, sollten angemessene Maßnahmen getroffen und Verbraucher über die richtige Abfallbehandlung in Kenntnis gesetzt werden. Letzteres wird unter anderem durch die Öffentlichkeitsarbeit der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß 20 Verpackungsverordnung 2014 erfolgen. Um dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates deutlich zu verringern. Bei solchen Verringerungsmaßnahmen soll der derzeitige Verbrauch an Kunststofftragetaschen in den einzelnen Mitgliedstaaten insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt; ferner sollten bereits erzielte Verringerungen berücksichtigt werden. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ist es notwendig, dass nationale Behörden ihre Daten über deren Verbrauch im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG übermitteln. Seitens der EU wurde in der Verpackungsrichtlinie die Möglichkeit geschaffen, nationale Maßnahmen zur Reduktion von Kunststofftragetaschen zu ergreifen: 1. Die Maßnahmen der MS gelten für Tragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 0,015mm und 0,05mm: Entweder a) das Erreichen eines Ziels von 90 leichten Kunststofftragetaschen/EW/Jahr mit Ende 2019 bzw. 40 Taschen/EW/Jahr mit Ende 2025 oder b) das Verbot der unentgeltlichen Abgabe der Tragetaschen beinhalten (oder beides). (Art 4 Abs. 1a) 2. Für Tragetaschen unter 0,015mm bzw., über 0,05mm können die Mitgliedstaaten verpflichtende Maßnahmen (Maßnahmen oder Verringerungsziele, Art 4 Abs. 1b der RL) setzen. 3. Die EK muss u.a. binnen 2 Jahren über die sehr dünnen Kunststofftragetaschen einen Bericht und erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen. 4. Die Berichterstattung der MS zum jährlichen Verbrauch wird vereinfacht und soll auf Basis eines von der EK erarbeiteten Berechnungsmodell und Berichtsformat erfolgen. 5. Zur Kennzeichnung von bioabbaubaren und kompostierbaren Tragetaschen soll es harmonisierte Vorgaben geben. (Verpflichtung für die EK zur Vorlage eines Durchführungsrechtsaktes für die Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Plastiksackerl) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron (im Folgenden sehr leichte Kunststofftragetaschen ) beschließen, deren Zweck die Erstverpackung von losen Lebensmitteln ist, sofern dies aus Hygienegründen erforderlich ist oder ihre Verwendung zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, wie insbesondere wirtschaftlicher Instrumente wie Preisfestsetzung, Steuern und Abgaben, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen als besonders effektiv erwiesen haben. Möglich sind, abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, auch Marktbeschränkungen wie Verbote, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

4 2 von 3 Ein generelles Verbot der Kunststofftragetaschen ist aus österreichischer Sicht nicht zweckmäßig: Plastiksackerl sind aus Hygienegründen z.b. für Fleisch oder Fisch sinnvoll. In Österreich fallen jährlich zwischen bis Tonnen Kunststofftragetaschen an, das entspricht etwa 0,01% aller Abfälle oder etwa 0,8 kg pro Einwohner und Jahr und liegt damit vergleichsweise bei der Vermeidung bzw. Reduktion schon jetzt im europäischen Spitzenfeld. Die EU errechnete für Österreich ca. 51 Kunststofftragetaschen pro EW/Jahr, das Ziel für Ende 2019 ist somit schon erreicht. Darüber hinaus verfügt Österreich über eine gut ausgebaute Sammelinfrastruktur und eine hohe Bereitschaft der Bevölkerung zur getrennten Sammlung von Verpackungen. Die in Österreich als Abfall anfallenden Tragetaschen werden grundsätzlich getrennt gesammelt oder gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt, um dann stofflich oder thermisch verwertet zu werden. Das politische Ziel für Österreich ist eine Reduktion der bestehenden Anzahl an Kunststofftragetaschen um 50% bis Darüber hinaus soll die Verwendung von allen Tragetaschen reduziert werden. Eine freiwilligen Vereinbarung mit österreichischen Handelsunternehmen aus allen Bereichen und auch mit NGOs wurde bereits vor der Verbindlichkeit der Maßnahmen gemäß der EU-Richtlinie (Jänner 2018) unterzeichnet und insbesondere die kostenpflichtige Abgabe für Einweg-Tragetaschen aus allen Materialien (auch Papier und Biokunststoff) festgelegt. Ausgenommen davon sind sehr leichte Kunststofftragetaschen (sogenannte Knotenbeutel) im Frischebereich. Jedoch soll deren Anzahl auch reduziert werden, insbesondere sollen Knotenbeutel nicht mehr zur freien Entnahme im Kassenbereich ausgelegt werden. Weiters soll über die in Verkehr gesetzten Tragetaschen berichtet werden. Als weitere Maßnahmen soll nun in dieser Verordnung zur Umsetzung der EU-RL eine Festlegung der kostenpflichtigen Abgabe für Kunststofftragetaschen in einer für alle Handelsunternehmen geltenden Verordnung verankert werden. Beispiele österreichischer Unternehmen und auch bestehende Regelungen in anderen Ländern zeigen, dass damit eine deutliche Reduktion (über 60%) erzielt werden kann. Zu 1 Besonderer Teil Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung von Abfällen höchste Priorität. Tragetaschen dienen verschiedenen Zwecken und sollen auch in Zukunft weiter verwendet werden können. Eine Reduktion der Tragetaschen ist jedoch aus ökologischen Gründen zweckmäßig. Zu 2 Die Definitionen in den Z 1 bis 5 entsprechen denen der EU-Richtlinie. Die in der Z 6 getroffene Definition der wiederverwendbaren Einkaufstasche dient der Abgrenzung zu den als Verpackung geltenden Tragetaschen. Wiederverwendbare Einkaufstaschen können aus den unterschiedlichen Stoffen bestehen, gelten aber nicht als Verpackung im Sinne dieser Verordnung und auch nicht im Sinne der Verpackungsverordnung Zu 3 Die Abgabe aller Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher soll ab 1. Jänner 2018 nicht mehr unentgeltlich erfolgen. Ab 1. Jänner 2018 sollen auch die sehr leichten und die schweren Kunststofftragetaschen nicht mehr gratis abgegeben werden. Diese Möglichkeit der EU-Richtlinie wird in Anspruch genommen um im Sinne der Abfallvermeidung eine Reduktion aller Kunststofftragetaschen zu erreichen und ein Ausweichverhalten hin zu schweren Tragetaschen zu verhindern. Ausgenommen von der entgeltlichen Abgabe sind sehr leichten Kunststofftragetaschen im Frischebereich sowie wiederverwendbare Einkaufstaschen. Zu 4 Da Kunststofftragetaschen als Serviceverpackungen im Sinne des 13g Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gelten, ist die Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem gemäß 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 verpflichtend. Es liegt daher nahe und entspricht dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit, die erforderliche Dokumentation der in Verkehr gesetzten Tragetaschen über diese Sammel- und Verwertungssysteme zu bündeln bzw. abzuwickeln. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. In diesem Tätigkeitsbericht soll künftig auch die Zusammenfassung der abgegebenen Tragetaschen, gegliedert in sehr leichte, leichte und schwere Kunststofftragetaschen erfolgen. Das Bundesministerium für Land- und

5 3 von 3 Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dann in weiterer Folge diese wenigen Daten zusammenfassen und der jährlichen Berichtspflicht an die EU-Kommission entsprechen.

6 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Festlegung der kostenpflichtigen Abgabe für Kunststofftragetaschen für alle Handelsunternehmen Wesentliche Auswirkungen Durch eine kostenpflichtige Abgabe von Kunststofftragetaschen wird eine deutliche Reduktion des Verbrauchs angestrebt. Das hilft, Ressourcen zu schonen und Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger Auswirkungen auf Unternehmen: Schon bisher wird in vielen Branchen im Einzelhandel (z.b. durchgehend im Lebensmitteleinzelhandel) ein Entgelt für die meisten Kunststofftragetaschen verlangt. Durch die Verpflichtung, diese Praxis in allen Einzelhandelsgeschäften zu übernehmen, kommt es zu zusätzlichen Erlösen bei dem Händlern, die Tragetaschen bisher gratis abgegeben haben. Geschätzt wird eine durchschnittliche Entlastung der in Österreich tätigen Einzelhandelsunternehmen von 200,-- im Jahr. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen: Durch die Verpflichtung zur entgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen ist einerseits eine Änderung des Konsumverhaltens und damit verbunden eine Vermeidung von Kunststoffabfällen zu erwarten. Nicht vermeidbare Kunststofftragetaschen werden künftig in jedem Einzelhandelsgeschäft nahezu ausnahmslos etwas kosten. Geht man von ca. 7,5 Mio Konsumenten aus, ist mit einer durchschnittlichen zusätzlichen Belastung von 2 pro Jahr auszugehen. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, ABl. Nr. L 115 vom S 11. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

7 2 von 6 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen (TragetaschenV) Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: BMLFUW Verordnung 2018 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Forcierung der Abfallvermeidung" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Sekundärrohstoffen, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei. Problemdefinition Problemanalyse Auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, ABl. Nr. L 115 vom S 11, besteht Umsetzungsbedarf in Österreich, der durch diese Verordnung erfüllt werden soll. Der derzeit bestehende Verbrauch an Kunststofftragetaschen führt zu einer ineffizienten Ressourcennutzung. Nullszenario und allfällige Alternativen Wenn keine Maßnahmen getroffen werden ist mit einem weiteren Anstieg des Verbrauchs zu rechnen. Das achtlose Wegwerfen von Kunststofftragetaschen führt europaweit zu Umweltbelastungen und verschärft das weit verbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen. Eine Alternative besteht im Erlassen von in der obgenannten Richtlinie nicht näher definierten Maßnahmen, die zu einer de facto Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen führen. Möglich sind wirtschaftlicher Instrumente wie Preisfestsetzung, Steuern und Abgaben. Möglich sind, abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, auch Marktbeschränkungen wie Verbote, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 94/62/EC on packaging and packaging waste to reduce the consumption of lightweight plastic carrier bags {COM(2013) 761 final} {SWD(2013) 443 final} Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023 Interne Evaluierung

8 3 von 6 Evaluierungsunterlagen und -methode: Da die verbindliche Einführung des Verbots der kostenfreinen Abgabe der Tragetschen mit Beginn 2018 vorgesehen ist, ist eine wirksame Evaluierung erst nach Vorliegen mehrerer Jahresberichte sinnvoll. Die Datenerfassung soll über die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen erfolgen, da Tragetaschen als Haushaltsverpackungen jedenfalls lizenziert sein müssen. Die Berichte dieser Systeme werden schon jetzt jährlich evaluiert, weshalb behördlicherseits kein nennenswerter Mehraufwand zu erwarten ist. Ziele Ziel 1: Dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA In Österreich fallen jährlich zwischen bis Tonnen Kunststofftragetaschen an. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Reduktion der bestehenden Anzahl an Kunststofftragetaschen um 50% Maßnahmen Maßnahme 1: Festlegung der kostenpflichtigen Abgabe für Kunststofftragetaschen für alle Handelsunternehmen Beschreibung der Maßnahme: Die Abgabe aller Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher soll ab 1. Jänner 2018 nicht mehr unentgeltlich erfolgen. Ab 1. Jänner 2018 sollen daher auch die sehr leichten und die schweren Kunststofftragetaschen nicht mehr gratis abgegeben werden. Diese Möglichkeit der EU-Richtlinie wird in Anspruch genommen um im Sinne der Abfallvermeidung eine Reduktion aller Kunststofftragetaschen zu erreichen und ein Ausweichverhalten hin zu schweren Tragetaschen zu verhindern. Ausgenommen von der entgeltlichen Abgabe sind sehr leichten Kunststofftragetaschen im Frischebereich (zb Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch) sowie wiederverwendbare Einkaufstaschen. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA In Österreich fallen jährlich zwischen bis Tonnen Kunststofftragetaschen an. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Reduktion der bestehenden Anzahl an Kunststofftragetaschen um 50%. Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen. Erläuterung:

9 4 von 6 Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen sollen die in Österreich in Verkehr gesetzten Massen im Zuge ihrer ohnehin erforderlichen Jahresabschlussmeldung einmal an die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen melden, die diese Daten aggregieren und in ihren jährlichen Berichten an das BMLFUW übermitteln. Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur Unternehmen Schon bisher wird in vielen Branchen im Einzelhandel (z.b. durchgehend im Lebensmitteleinzelhandel) ein Entgelt für die meisten Kunststofftragetaschen verlangt. Durch die Verpflichtung, diese Praxis in allen Einzelhandelsgeschäften zu übernehmen, kommt es zu zusätzlichen Erlösen bei dem Händlern, die Tragetaschen bisher gratis abgegeben haben. Geschätzt wird eine durchschnittliche Entlastung der in Österreich tätigen Einzelhandelsunternehmen von 200,-- im Jahr. Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen Be-/Entlastung Betroffene Gruppe Anzahl der Fälle pro Fall/Unternehmen Gesamt Erläuterung Einzelhandel Auswirkungen auf Wasser Auswirkungen auf die Umwelt Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser. Erläuterung Durch eine Verringerung der Anzahl der Kunststofftragetaschen ist eine Entlastung der Seen und Fließgewässer von Plastik bzw. Microplastik und in weiterer Folge der Meere zu erwarten. Auswirkungen auf Energie oder Abfall Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall. Erläuterung In Österreich fallen jährlich zwischen bis Tonnen Kunststofftragetaschen als Abfall an. Geht man von einer Reduktion um die Hälfte aus bedeutet das eine Einsparung von mindestens Tonnen Kunststoffabfall. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher Durch die Verpflichtung zur entgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen ist einerseits eine Änderung des Konsumverhaltens und damit verbunden eine Vermeidung von Kunststoffabfällen zu erwarten. Nicht vermeidbare Kunststofftragetaschen werden künftig in jedem Einzelhandelsgeschäft nahezu ausnahmslos etwas kosten. Geht man von ca. 7,5 Mio Konsumenten aus, ist mit einer durchschnittlichen zusätzlichen Belastung von 2 pro Jahr auszugehen. Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

10 5 von 6 Betroffene Gruppe Anzahl der Betroffenen Aufwand pro Betroffener/ Betroffenem Gesamtaufwand Konsumenten Quelle/Erläuterung

11 6 von 6 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Unternehmen Wesentlichkeitskriterium Mehr als an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr Umwelt Wasser - Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder Umwelt Energie oder Abfall - Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers - Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder - Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als Tonnen pro Jahr. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).

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