Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG
|
|
- Gertrud Schulz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG Nach 87 (1) Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. Betroffen ist also das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, das zu unterscheiden ist von ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung (=Arbeitsverhalten). Letzteres umfasst alle Verpflichtungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind oder die in sonstiger Weise nur das einzelne Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. Die Bestimmung und Regelung dieses Arbeitsverhaltens obliegt allein dem Arbeitgeber auf Grund seines Weisungsrechts und löst kein Mitbestimmungsrecht aus. Demzufolge ist eine genaue Abgrenzung vonnöten, ob der Arbeitgeber nun das Ordnungsverhalten oder das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers regeln will. Zu bejahen ist eine Regelung des Ordnungsverhaltens bei der Einladung des Arbeitnehmers zum Zielvereinbarungsgespräch, wenn die Zielvereinbarungen neu eingeführt werden sollen (dann sind die Zielvereinbarungen noch nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht, so dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hätte) und bei der Festlegung von Verhaltenszielen (z.b. Verbesserung der Zusammenarbeit, Verbesserung der Organisation ). Demgegenüber ist das Arbeitsverhalten betroffen bei der Festlegung unternehmerischer Ziele, da diese unmittelbar aufgabenbezogen sind und bei der Festlegung von Betriebsbußen, also Sanktionen, die über die individualrechtlich zulässige Sanktion hinausgehen. Seite 1/5
2 Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 6 BetrVG Nach 87 (1) Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Da Zielvereinbarungen häufig mit EDV-technisch fundierten Controlling- Systemen in Zusammenhang stehen, die Rückschlüsse auf individuelle Verhaltensweisen und Leistungsgrößen zulassen, ist das Mitbestimmungsrecht oftmals ebenfalls ausgelöst. Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber die aus dem Soll-/Ist-Vergleich am Ende der Zielperiode gewonnen Daten in ein EDV-System einspeisen will. Eine Differenzierung zwischen Unternehmens- und Mitarbeiterzielen ist hier nicht erforderlich. Seite 2/5
3 Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 10 BetrVG Nach 87 (1) Nr. 10 BetrVG besteht für den Betriebsrat bei der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Mitbestimmungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten oder willkürlichen Lohngestaltung schützen und der Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des betrieblichen Lohngefüges dienen. Um diesen Zweck zu gewährleisten, ist der Begriff Lohn im weitesten Sinne zu verstehen. Darunter fallen alle Leistungen des Arbeitgebers, die als Gegenwert für die von den Arbeitnehmern erbrachten Leistungen gewährt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um leistungsbezogene Vergütungen oder Gratifikationen, um einmalige oder laufende Zahlungen, um Geld oder Sachleistungen handelt. Legt der Arbeitgeber nunmehr z.b. eine einmalige Leistungsprämie für die Erreichung der vereinbarten Ziele fest, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Grundsätze und Struktur der Vergütungsermittlung. Dieses Recht bezieht sich auf die Ausgestaltung der gesamten Verfahrenskomponenten inklusive der Kriterien, nach denen die Zulagenhöhe differenziert ist. Übertragen auf das Zielvereinbarungskonzept bedeuten diese Grundsätze, dass der Betriebsrat bei folgenden Entscheidungen des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht geltend machen kann: - Einführung des Management-by-Objectives-Konzeptes als Entlohnungsgrundsatz, - Festlegung der Zielkataloge, - Formale Anforderungen (z.b. Dokumentation der Zielanalyse). Seite 3/5
4 Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 11 BetrVG Die Arbeitnehmervertretung kann kein Mitbestimmungsrecht aus 87 (1) Nr. 11 BetrVG herleiten, da es bei der zielorientierten Vergütung an der erforderlichen Bezugsleistung fehlt. Seite 4/5
5 Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 94 BetrVG Der 94 (1) BetrVG bestimmt, dass Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Ein Personalfragebogen in diesem Sinne ist die systematische und schriftliche Zusammenfassung von Fragen nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften, Kenntnissen und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers. Dazu gehören auch solche standardisierten Bewertungsbögen und Fragen ( Checklisten ), die zur Bewertung von Arbeitnehmern angewandt werden und nicht von den Betroffenen selbst unmittelbar ausgefüllt bzw. beantwortet werden müssen. Betroffen sind aber nur persönliche Angaben des Arbeitnehmers, nicht hingegen Daten über sein Verhalten und seine Leistung. Im Zielvereinbarungsverfahren ist zum einen das Zielvereinbarungsformular mitbestimmungsbegründend, denn hier nimmt der Arbeitnehmer zur Zielauswahl und -gewichtung Stellung und zieht insofern bei der Vereinbarung der Ziele Rückschlüsse aus den persönlichen Leistungsmöglichkeiten und -fähigkeiten des Mitarbeiters. Daneben wirkt auch das Formblatt über die festgestellte Zielerreichung mitbestimmungsbegründend, da hierbei gerade die Leistungsergebnisse, die auf Grund der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zustande gekommen sind, dokumentiert werden. Hinweis: Bei der Verwendung des Fragebogens hat der Betriebsrat demgegenüber kein Mitbestimmungsrecht. Seite 5/5
Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg
Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrMitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gemäß 87 Abs. 1 Nr.
Toralf Pohl Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
MehrZukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte. Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung. Inhalt:
Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung Mark Roach, Bundesfachgruppe Banken, Fachbereich Finanzdienstleistungen, Paula-von-Thiede-Ufer
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates
Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates HSI-Tagung 26. Januar 2016 Frankfurt/Main Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick Ordnung und Verhalten im Betrieb
MehrSoziale Mitbestimmung. Anke Kozlowski
Anke Kozlowski Themen 1. Die Einbettung 2. Die Systematik des 87 Betriebsverfassungsgesetzes 3. Die Gegenstände der sozialen Mitbestimmung 4. Die Durchsetzung der Mitbestimmung 1.1 Die Einbettung Bundesarbeitsgericht
Mehrvom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 6. Mai
MehrErheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat
Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf
MehrFall 13: Lösungshinweise (1)
Fall 13: Lösungshinweise (1) I. Mitbestimmung bei der Freibier-Bestellung? BR ist zur Mitwirkung / Mitbestimmung je nach Vorliegen einer Kompetenznorm des BetrVG berechtigt und verpflichtet. Ungeschriebene
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 11/11 Verkündet am 16.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit
MehrArbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz Internet im Mittelstand: Chancen, Trends, Sicherheit Rosenheim, 09.10.2008 Rechtsanwalt Markus Lippmann www.bayme.de Gliederung I. Umfang der
MehrDr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien. Auf einen Blick. April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Der Betriebsrat hat mitzubestimmen,
MehrEntgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt
für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen
MehrEine generelle MaBnahme als Voraussetzung fiir die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten
Johannes Rockl Eine generelle MaBnahme als Voraussetzung fiir die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten Theorie und Forschung, Bd. 362 Rechtswissenschaften, Bd. 29 S. Roderer Verlag,
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XV. Literaturverzeichnis...XVII. 1 Einführung...1
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XV Literaturverzeichnis...XVII 1 Einführung...1 A. Gang der Untersuchung... 1 B. Historie der variablen Vergütung und Zielverein barung... 3 C. Begriffsklärung...
MehrInhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb
Mitbestimmung - Betrieb Inhaltsübersicht 1. Soziale Mitbestimmung 1.1 Ordnung des Betriebes gem. 87 Abs. 1 BetrVG 1.2 Tägliche Arbeitszeit gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1.3 Veränderung der betriebsüblichen
MehrGrundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di
MehrPETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Dirk Bartels Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Versetzungen auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Gestaltungsform unter besonderer Berücksichtigung der Änderungskündigung PETER LANG Europäischer
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrDie vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.
KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel
MehrPraxis und Verbesserungsmöglichkeiten
Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Nr. 33 Horst-Udo Niedenhoff Praxis und Verbesserungsmöglichkeiten der betrieblichen Mitbestimmung Ergebnisse einer Fallstudie aus dem Jahr
MehrEntgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung
Prof. Dr. Hermann Reichold, Universität Tübingen Entgeltmitbestimmung und betriebliche 5. Tübinger Arbeitsrechtstag zum Thema Starr, flexibel, Mindestlohn? Aktuelle s-und Rechtsfragen des Arbeitsentgelts
MehrArbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III I. Mitbestimmungstatbestände im Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen und beim Umweltschutz 1. Materielle Arbeitsbedingungen a) Allgemein:
MehrInhaltsübersicht 1. Zielvereinbarungen von einem boomenden Instrument... 21 2. Begriff, Funktionen und Hintergründe von Zielvereinbarungen 29 3. Praxisbeispiele 61 4. Zur Einschätzung von Zielvereinbarungskonzepten:
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4
Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch
MehrRisikomanagement Aktueller Stand 2017
Risikomanagement Aktueller Stand 2017 LEBENDIGE UMSETZUNG DES RISIKOMANAGEMENTS UND KOMMUNIKATION IM GESUNDHEITSWESEN Prof. Dr. Oliver Ricken: Critical Incident Reporting und Fehlerkultur aus der Perspektive
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.v. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender
Mehr90 Einmischen aber wie?
90 Einmischen aber wie? Änderungen am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mitgestalten und Mitbestimmung durchsetzen. Wie wird die Mitbestimmung umgesetzt? Rüdiger Granz, Beratungsstelle Arbeit
MehrDIE BETRIEBS- VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG GEWERBSMÄSSIG ÜBERLASSENER ARBEITNEHMER
MICHAEL ERDLENBRUCH DIE BETRIEBS- VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG GEWERBSMÄSSIG ÜBERLASSENER ARBEITNEHMER PETER LANG FrankfurtamMain Berlin Bern New York Paris Wien Inhaltsverzeichnis Einführung 1 Erster
MehrTVöD-Leistungsentgelt
edition moll TVöD-Leistungsentgelt Praxisratgeber mit Tipps und Strategien Bearbeitet von Gesine Wilke 2., vollständig überarbeitete Auflage 2017. Buch. Rund 144 S. Softcover ISBN 978 3 415 05672 5 Format
MehrUm den Unterschied noch einmal klar zu machen, halten wir fest: ZIELE geben an, zu welchem Zweck etwas getan werden soll.
Die Vereinbarung von Leistungsstandards- Zielfestlegung Zur Beantwortung der Frage, ob ein Ziel erreicht wurde, muss man Kontrollen durchführen. Die Qualität der Kontrollen ist dabei unmittelbar abhängig
MehrFORUM Leiharbeit und Werkverträge
EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA
MehrKapitel 4. Mitbestimmungen im Unternehmen. Universität Greifswald Lehrstuhl für BWL; insb. Marketing
Kapitel 4 Mitbestimmungen im Unternehmen 1 Mitbestimmung im Unternehmen Arten Betriebsrat Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 2 Die personelle Ausstattung des Betriebsrates Betriebsgröße (Mitarbeiter)
MehrLeistungsorientierte Bezahlun
Dr. Klaus Rischar Leistungsorientierte Bezahlun Chancen und Risiken SUB Hamburg A 2007/10478 expertltulverlag, Inhaltsverzeichnis 1 Wege zur Erhöhung der Arbeitsmotivation 1 1. Mitarbeiteranliegen am Arbeitsplatz
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrMehr:
Mehr: www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk-2016-2-in-der-stillen-kammer.pdf www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/entlastung-mitbestimmen.pdf Nicht stören Gewerbeordnung 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
MehrHinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05
MehrTalk am Fleet
Talk am Fleet 15.11.2017 Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, November 2017 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a 22767 Hamburg fon +49 (0)40 39 99 90-0 fax +49 (0)40 39 99 90-29 info@bl-con.de
MehrStudierende. Eckpunkte für die betriebliche Gestaltung von Praktika
Eckpunkte für die betriebliche Gestaltung von Praktika Gliederung Ziele des Praktikums Rechtliche Einordnung Pflichtpraktika Freiwillige Praktika Leitfaden für ein faires Praktikum Ziele des Praktikums
MehrPraxisbeispiel: Leistungsentgelt auf Basis von Zielvereinbarungen. Dr. Karin Tondorf
Praxisbeispiel: Leistungsentgelt auf Basis von Zielvereinbarungen Dr. Karin Tondorf HBS-Fachtagung Leistungs- und erfolgsbezogene Entgelte am 11./12.4.2012 in Frankfurt www.karin-tondorf.de 1 Überblick
MehrA. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Vergütung von Samstagsarbeit.
Mitbestimmung bei Einführung neuer Vergütungsbestandteile 1. Der Betriebsrat hat in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers bei der Einführung eines neuen Vergütungsbestandteils als Bestandteil
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung
Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
MehrTeil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN
-5- VORBEMERKUNGEN Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN 1. EINLEITUNG 2. DIE PERSONALPLANUNG 2.1 Definition des Begriffs Planung 2.2 Definition des Begriffs Personalplanung 2.3 Unterteilung der
MehrProvision. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Arbeitsrecht. 1 Anspruch auf Provision HI521971
TK Lexikon Steuern Provision Provision HI521971 Zusammenfassung LI1923967 Begriff Die Provision ist eine Entlohnung für Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeiten. Sie drückt meist prozentual die Beteiligung
MehrCarespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer
MehrEinzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika
Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Gang der Untersuchung 11
Inhaltsverzeichnis 1 Gang der Untersuchung 11 2 Das Ehrenamtsprinzip 15 A. Die Zentralnorm des 37 Abs. 1 BetrVG 15 I. Der Ehrenamtscharakter des Betriebsratsamtes 15 II. Die Unentgeltlichkeit der Amtsführung
MehrInhaltsverzeichnis.
Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einleitung 21 B. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Mittel zur kollektivrechtlichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen 25 I. Der Tarifvertrag 25 1. Grundlagen 26 2.
MehrREWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24
Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche
MehrEingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung
Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung
MehrBetriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.
GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den
MehrMitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü
Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt
MehrGrundsätze sozialer Verantwortung.
Grundsätze sozialer Verantwortung. Grundsätze sozialer Verantwortung. Unternehmerisches Handeln steht für uns immer im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft. Mit nachfolgender Erklärung bekennt
MehrJanis Mathilda Baumert
Janis Mathilda Baumert Die Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst auf Grundlage von 18 TVöD (Bund) und dem LeistungsTV-Bund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrArbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver Regulierung und individueller Freiheit
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 18. November 2004 17 Uhr Dr. Uwe Schirmer Bosch GmbH Leiter Zentralstelle Arbeitsrecht und Zentralstelle Beschäftigung Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver ZAAR Infanteriestraße
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrDie Rolle der Interessenvertretungen im BEM -
Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM - Möglichkeiten und Grenzen der Mitbestimmung Fachtag und Auszeichnung zum BEM 07.12.2016 Beratungsstelle handicap Jannike Uhl BEM-Team Wichtiger Einflussfaktor
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über
MehrDERVERZICHTAUF BETRIEBSVERFASSUNGS- RECHTLICHE BEFUGNISSE
ESTHER SCHMIDT DERVERZICHTAUF BETRIEBSVERFASSUNGS- RECHTLICHE BEFUGNISSE PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften vu Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis XIII Einfuhrung 1 1 Allgemeines 4
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrPersonalplanung und Personalentwicklung
Personalplanung und Personalentwicklung Welche Rechte hat der Betriebsrat? (1) Neue Rechte im Betriebsverfassungsgesetz Flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Arbeitsorganisation
MehrIII. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)
III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,
MehrDer Irrtum über den Umfang der Mitbestimmung
Gilbert Wurth Der Irrtum über den Umfang der Mitbestimmung Fehlerhafte Betriebsvereinbarungen und ihre Rechtsfolgen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrInteressenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?
warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für
MehrDer Weg zur ordnungsgemäßen Vergütung Werkzeuge für den Betriebsrat, insbesondere 87, 99 BetrVG. Olaf Lienau Ignatz Heggemann
Der Weg zur ordnungsgemäßen Vergütung Werkzeuge für den Betriebsrat, insbesondere 87, 99 BetrVG Olaf Lienau Ignatz Heggemann 1. Einleitung Zwei Themen werden behandelt: Entgeltgestaltung gemäß 87 Abs.
MehrBAG, Beschluß vom ABR 33/ 88
BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen
MehrPersonalrat Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Klausurtagung Ebendorf Mai 2016
Gliederung: Definition des Begriffes Direktionsrecht gesetzliche Grundlagen Weisungen gemäß Direktionsrecht Weisungsgrenzen Weisung: Tätigkeitsart, Tätigkeitsort, Arbeitszeit Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber
MehrWerkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht
MehrBUNDESARBEITSGERICHT. Beschluss. Im Namen des Volkes! 1 ABR 82/08 5 TaBV 225/07 Hessisches Landesarbeitsgericht. In dem Beschlussverfahren
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 82/08 5 TaBV 225/07 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 23. März 2010 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Beschluss In dem Beschlussverfahren
MehrDie Systematik der übertariflichen Zulage
Die Systematik der übertariflichen Zulage unter besonderer Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Zulagenanrechnung anläßlich einer Tariflohnerhöhung Von Henrike Rau Duncker
MehrEckhard Eyer /Thomas Haussmann. Zielvereinbarung und variable Vergütung
Eckhard Eyer /Thomas Haussmann Zielvereinbarung und variable Vergütung Eckhard Eyer /Thomas Haussmann Zielvereinbarung und variable Vergütung Ein praktischer Leitfaden - nicht nur für Führungskräfte 2.,
MehrA. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Mitbestimmung bei Informationsveranstaltungen des Arbeitgebers Führt der Arbeitgeber im Betrieb in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen durch, in denen er Hintergrundwissen über das Unternehmen
Mehr4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017
I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel
MehrLeistungsorientierte Bezahlung im TVôD und TV-L
Leistungsorientierte Bezahlung im TVôD und TV-L von Markus Kuner Rechtsanwalt Fachanwalt fiir Arbeitsrecht Verlag C.H.Beck Munchen 2007 Inhaltsubersicht Vorwort Ùbersichtenverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrLeistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L Kuner
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis Leistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L von Markus Kuner 1. Auflage Leistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L Kuner wird vertrieben von beck-shop.de
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.
MehrTarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)
Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur
MehrInhaltsübersicht. Telefonbenutzung - Mitbestimmung
Telefonbenutzung - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mitbestimmungsfreie Maßnahmen 3. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen 3.1 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - Betriebliche Ordnung 3.2 87 Abs. 1 Nr.
MehrWas haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun?
Informationen für Betriebsräte Was haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun? Referentin Isabel Eder, Abteilung Betriebsverfassung 2013 IG BCE 24. September 2013 Analyse der Ausgangssituation Welche
MehrMerkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements
Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements 1 Worauf richten sich diese Hinweise? Ein systematisches betriebliches bzw. behördliches Mobilitätsmanagement wird in der Regel
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................
MehrLow Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern
Low Performer Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Was ist das Problem? Kunde Dachdeckermeister Angestellter Dachdecker Werkvertrag geschuldet ist das Werk
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 22.13 OVG 6 L 4/12 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2013 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrINITIATIVEN ZUM UMWELTSCHUTZ Band 57
INITIATIVEN ZUM UMWELTSCHUTZ Band 57 Beteiligung im betrieblichen Umweltschutz Ein Leitfaden für Betriebsräte Von Guido Lauen, Michael Schwarz, Eckart Abel-Lorenz und Daniela Klinger unter Mitarbeit von
MehrHolger Kircher. Der Personalkauf. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Holger Kircher Der Personalkauf PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 7 Gliederung Einleitung 33 I. Naturalleistungen als Form des Arbeitsentgelts 33 II. Kaufverträge im besonderen 35 Dl. Methodik
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 7.2.2012, 1 ABR 63/10 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG - Nutzung eines Parkplatzes - Gesetzesvorbehalt Leitsätze Der Betriebsrat hat nach
MehrPsychische Belastung Gefährdungsbeurteilung
Psychische Belastung Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung Dr. Stefan Sasse, RA/FAArbR Partner GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbb Landesjustitiar DRK Landesverband
Mehr