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1 Seite 1 1) Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf ausländische Konten und Depots 1 2) Neue Anforderungen zur Verrechnungspreisdokumentation 3 3) Auftraggeberhaftung 5 1) Automatischer Informationsaustausch (AIA) 1.1 Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dem Schweizer und Liechtensteinischen Steuerabkommen Der AIA ist ein Verfahren, das den gegenseitigen, automatischen Informationsaustausch der Steuerbehörden der teilnehmenden Länder in Bezug auf Konten und Depots von Steuerpflichtigen regelt. Der AIA-Standard wurde von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelt und herausgegeben. Der AIA-Standard wird global eingeführt; bereits etwa 100 Länder haben sich zur Umsetzung dieses Standards verpflichtet. Im Zuge der Einführung des AIA-Standards werden die teilnehmenden Länder Abkommen unterzeichnen und nationale Gesetze verabschieden. Der AIA-Standard verlangt, dass Finanzinstitute (z.b. Banken) in teilnehmenden Ländern alle Kunden identifizieren, welche in einem anderen teilnehmenden Land ansässig sind. Dies gilt in bestimmten Konstellationen auch für die beherrschenden Personen von Rechtsträgern. Sobald eine meldepflichtige Person identifiziert wird, meldet das Finanzinstitut jährlich die relevanten Informationen an die lokalen Steuerbehörden, welche diese Daten wiederum an die Steuerbehörden im Ansässigkeitsland der meldepflichtigen Person weitergeben. Die folgenden Informationen sind von den Finanzinstituten zu melden und werden mit den Steuerbehörden im Domizilland des Kunden ausgetauscht: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) HINWEIS: Wir haben die vorliegende Sonder- mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei Verwahrkonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte sowie aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen Bei Einlagenkonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen Bei allen anderen Konten: Gesamtbruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, für die das meldende Finanzinstitut Schuldner ist Meldung aus Liechtenstein ab 2017 für 2016 ( Early adopter ) Meldung aus der Schweiz ab 2018 für 2017

2 Seite 2 Für natürliche Personen mit Ansässigkeit in Österreich die ein Konto/Depot in der Schweiz bzw. in Lichtenstein haben und ein über ein depotfähiges Kapitalvermögen verfügen, gibt es für diesen Sachverhalt ab 2013 (CH) bzw (FL) ein bilaterales Steuerabkommen zwischen den jeweiligen Ländern. Derzeit gibt es noch zwei Möglichkeiten wie Kapitalerträge izm. den Abkommen behandelt werden können (gleiches gilt für Lichtenstein): Freiwillige Meldung der Kapitalerträge durch das eidgenössische Finanzinstitut an die österreichische Steuerbehörde Die Kapitalerträge müssen in der österreichischen Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. (Anonyme) Abzugssteuer ihv 25 % an der Quelle Endbesteuerung in Österreich Hat sich die natürliche Person für das anonyme Abgeltungsverfahren entschieden (für Kapitalgesellschaften gilt das Abkommen nicht), zieht der Vergütungsschuldner (Finanzinstitution in CH) eine Abzugssteuer ab und leitet diese zuerst an die eidgenössische Steuerverwaltung weiter. Diese leitet dann 25% Punkte (abzüglich der im DBA vorgesehenen Quellensteuer) an die österreichische Finanzverwaltung. Durch diese (anonyme) Abzugssteuer müssen die Kapitalerträge aus dem Depot in der Schweiz nicht in die österreichische Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. 1.2 Auswirkung des AIA auf das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz bzw. Lichtenstein Durch den Beitritt der Schweiz und Liechtenstein zum System des Automatischen Informationsaustausches (AIA), wird ab 2017 das anonyme Abgeltungsverfahrens auf Zinserträge etc. abgeschafft! Somit bleibt ab 2017 (inkl.), nur noch die Veranlagungsvariante in Österreich über. Der AIA wird nach derzeitigem Stand das bilaterale Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz aufheben. Somit werden die eidgenössischen Finanzinstitutionen ird. AIA ab 2018, rückwirkend auf 2017, melden. Für Lichtenstein gelten diese Bestimmungen bereits ab dem , da diese bereits ab 2017 rückwirkend auf 2016 an die Finanzbehörden melden werden. 1.3 Conclusio Für diejenigen die Wertpapierdepots in der Schweiz bzw. in Lichtenstein haben und diese bisher der Abgeltungssteuer unterlagen, besteht auf jeden Fall Handlungsbedarf. Eine Veranlagung von Kapitalerträge (vor allem aus Investment Fonds) in der österreichischen Einkommensteuererklärung kann zu einem erheblichen Mehraufwand kommen. Da die Meldungen der ausländischen Finanzinstitutionen nicht immer alle steuerrelevanten Informationen (z.b. Ausschüttungsgleiche Erträge) aufweisen, wird eine detaillierte Aufstellung für die Veranlagung unumgänglich. Eine Alternative wäre beispielsweise ein Depotübertrag von der Schweiz nach Österreich. Dabei ist vorab zu klären, ob dies eine fiktive Veräußerung der Depotwerte darstellt.

3 Seite 3 2) Neue Anforderungen zur Verrechnungspreisdokumentation Unter dem Schlagwort BEPS (Base Erosion und Profit Shifting) wurde von der OECD zuletzt ein Maßnahmenplan zur Vermeidung künstlicher grenzüberschreitender Gewinnverlagerungen und Verminderungen der Steuerbemessungsgrundlage entwickelt. Eine dieser Maßnahmen soll nunmehr mit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) in Österreich umgesetzt werden. 2.1 Standardisierung Die Verrechnungspreisdokumentation soll in Zukunft für den Großteil der österreichischen Unternehmen, die Mitglied einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, standardisiert erfolgen. Es wird daher laut österreichischer Gesetzesterminologie eine Stammdokumentation (Master File), eine landesspezifische Dokumentation (Local File) und eine länderbezogene Berichterstattung (CbC-Report) vorgeschrieben. 2.2 Stammdokumentation (Master File) Die Stammdokumentation (Master File) soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur Unternehmensgruppe bestehen. Nach dem ebenfalls bereits vorliegendem Entwurf der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung muss die Stammdokumentation (Master File) folgende Teilbereiche abdecken: Organisationsaufbau Beschreibung der Geschäftstätigkeit Immaterielle Werte Unternehmensgruppeninterne Finanztätigkeit Finanzanlage- und Steuerpositionen 2.3 Landesspezifische Dokumentation (Local File) Die landesspezifische Dokumentation (Local File) soll spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit, insbesondere Informationen zu Finanztransaktionen sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse enthalten. Auch die im Local File darzulegenden Informationen werden im Durchführungsverordnungsentwurf näher spezifiziert. 2.4 Länderbezogenen Berichterstattung (Country by Country Report) Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz regelt auch eine Verpflichtung zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung (CbC-Report). In Umsetzung des OECD-Konzepts hat eine in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft den CbC-Report an das für sie zuständige Finanzamt zu übermitteln. Außerdem muss eine österreichische Geschäftseinheit in Ausnahmefällen die Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung übernehmen, selbst wenn sie nicht die oberste Muttergesellschaft ist. Diese österreichische Gesellschaft oder Betriebsstätte unterliegt aber nur dann dem VPDG, wenn sie Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist. Das heißt, es muss neben der inländischen Geschäftseinheit zumindest eine weitere Geschäftseinheit in einem anderen Land vorliegen.

4 Seite Betroffene Unternehmen Die Stammdokumentation (Master File) sowie Landesspezifische Dokumentation (Local File) sind von in Österreich ansässigen Unternehmen zu erstellen, wenn die Umsatzerlöse 50 Millionen Euro oder die konzerninternen Provisionserlöse fünf Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr überschritten haben. Für die länderbezogene Berichterstattung (CbC-Report) gilt die Grenze von EUR 750 Mio konsolidierter Gesamtumsatz. Wurde diese Grenze im Vorjahr nicht überschritten, entfällt für eine multinationale Unternehmensgruppe auch in Österreich diese Dokumentationsverpflichtung. 2.6 Inkrafttreten Die 3-stufige Verrechnungspreisdokumentation ist für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2016 zu erstellen. Die länderbezogene Berichterstattung (CbC-Report) muss spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden. Stammdokumentation (Master File) und landesspezifische Dokumentation (Local File) sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb 30 Tagen zu übermitteln. Grundsätzlich kann die gesamte Dokumentation auch in englischer Sprache beigebracht werden. 2.7 Strafen Der Gesetzesentwurf sieht für den Bereich der länderbezogenen Berichterstattung (CbC-Report) Strafen vor, wenn die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder die zu übermittelnden Daten fehlen bzw. unrichtig sind. Geschieht dies vorsätzlich, so liegt ein Finanzvergehen vor, das mit einer Geldstrafe von bis zu EUR geahndet wird. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Geldstrafe bis zu EUR Conclusio Gesellschaften Grenze Verpflichtung Jede Konzerngesellschaft Einzelumsätze der Gesellschaft 50 Mio Euro Master File und Local File Jede Konzerngesellschaft Konzerninterne Provisionserlöse der Gesellschaft 5 Mio. Euro Master File und Local File Oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe Konsolidierter Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe 750 Mio Euro 3,% Zusätzlich: Country by Country Reporting Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz orientiert sich stark an den Ergebnissen der des OECD BEPS-Projektes und sieht de facto eine Dokumentationspflicht für alle österreichischen Unternehmen vor, welche konzernintern grenzüberschreitende Transaktionen durchführen. Zusammenfassend kann nur festgehalten werden, dass das VPDG einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für Konzernunternehmen mit sich bringt.

5 Seite 5 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass derzeit eine Änderung der EU-Bilanzierungsrichtlinie diskutiert wird, die multinationale Unternehmen (mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro) zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichtes verpflichtet. Der Inhalt dieses Berichtes deckt sich zwar weitgehend mit der oben dargestellten länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country-Report). Im Gegensatz zum CbC-Report, der nur den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt wird, soll der von einem Abschlussprüfer geprüfte Ertragsteuerinformationsbericht aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. 3) Auftraggeberhaftung Wird ein Unternehmen als Scheinunternehmen ausgeforscht und festgestellt, normiert 9 SBBG eine Entgelthaftung. Der Auftraggeber eines festgestellten Scheinunternehmens haftet hinsichtlich der im Rahmen des Auftrags erbrachten Arbeitsleistungen ab der rechtskräftigen Feststellung zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürger und Zahler nach 1357 ABGB für alle Entgeltansprüche der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Die Haftung setzt voraus, dass der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich bei seinem Vertragspartner um ein Scheinunternehmen handelt! Unter wissen musste wird grob fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers verstanden. Ein grob fahrlässiges Verhalten wird dann vorliegen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt wurde. Es muss sich um ein Verhalten handeln, dass mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit, nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Eine grobe Fahrlässigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Sollten keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, treffen den Auftraggeber allerdings keine akribischen Nachforschungspflichten. Einem sorgfältigen Unternehmer muss zb auffallen, wenn ein potentieller Auftragnehmer kein professionelles Auftreten hat, zb keine üblichen Informationen wie Firmenadresse oder sonstige Kontaktdaten vorliegen. Auch kann das Fehlen eines Internetauftrittes dafür sprechen, dass allenfalls ein bloßes Scheinunternehmen vorliegt. Fehlt jegliche schriftliche Korrespondenz, aus der sich die Firmenbuchnummer und UID-Nummer etc. ergibt, oder weigert sich der Auftragnehmer beharrlich, Besprechungen in seinen Geschäftsräumlichkeiten abzuhalten, liegen ebenfalls Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich allenfalls um ein bloßes Scheinunternehmen handelt. Problematisch für Auftraggeber von Scheinunternehmen ist, dass der Krankenversicherungsträger feststellen kann, dass der Arbeitnehmer des Scheinunternehmens tatsächlich Dienstnehmer eines anderen Dienstgebers war. Kann der Arbeitnehmer des Scheinunternehmens gegenüber dem Krankenversicherungsträger glaubhaft machen, tatsächlich Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Scheinunternehmen

6 Seite 6 erbracht zu haben, so hat der Krankenversicherungsträger den tatsächlichen Dienstgeber zu ermitteln. Sollten diese Ermittlungsversuche zu keinem Erfolg führen, wird kraft Gesetzes vermutet, dass hinsichtlich dieser glaubhaft gemachten Arbeitsleistungen jenes Unternehmen der tatsächliche Dienstgeber ist, welches das Scheinunternehmen beauftragt hat. Es können somit dem Auftraggeber nachträglich Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter des Scheinunternehmens vorgeschrieben werden. Diese gesetzliche Vermutung setzt voraus, dass der Auftraggeber des Scheinunternehmens wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt. Kann die versicherte Person nicht glaubhaft machen, tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht zu haben, endet ihr Versicherungsverhältnis rückwirkend mit der rechtskräftigen Feststellung des Unternehmens als Scheinunternehmen. Um prüfen zu können, ob ein Scheinunternehmen vorliegt, führt das Gesetz ( 8 Abs 3 SBBG) eine Reihe von Beispielen an, die zur Orientierung dienen können. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Anhaltspunkte: Für das Unternehmen tätige Personen können an der Geschäftsanschrift nicht angetroffen werden Es kann kein persönlicher Kontakt zum Unternehmen bzw. dessen Vertreter (zb Geschäftsführer) über die Geschäftsanschrift hergestellt werden Mitarbeiter des Unternehmens oder sonstige ihm zurechenbare Personen verwenden falsche oder verfälschte Urkunden oder Beweismittel Es sind keine angemessenen Betriebsmittel oder Betriebsvermögen vorhanden Es liegen im Zeitpunkt der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung nicht bloß geringe Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen vor

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