70 Tage Mindestlohn und jetzt? Unternehmerstammtisch. Thema: 70 Tage Mindestlohn erste Erfahrungen
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- Daniel Straub
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1 Unternehmerstammtisch Thema: 70 Tage Mindestlohn erste Erfahrungen 1
2 Agenda: 1.Gesetzgebungsvorhaben 2.Begleitung durch IHK Organisation 3.Erfahrungen Probleme aus den Unternehmen 4.Fazit 2
3 MiLoG- Das Gesetzesgebungsverfahren 19. März 14: erster Entwurf MiLoG 24. März 14: DIHK Stellungnahme 2. April 14: Kabinettbeschluss 23. Mai 14: Bundesrat 5. Juni 14: erste Lesung im Bundesrat 30. Juni 14: Anhörung Ausschuss für Arbeit und Soziales 3. Juni 14: erste und zweite Lesung im Bundestag 15. August 14: Verkündung Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Ständiger Druck auf den Gesetzgeber durch Wirtschaft, insbesondere durch die IHK-Organisation! 3
4 Kernforderung der IHK-Organisation Geforderte Ausnahmen: junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres alle freiwilligen Praktika unter 6 Monaten Langzeitarbeitslose für 12 Monate Streichung der Generalunternehmerhaftung! 4
5 Kernforderungen der IHK-Organisation Begleitung durch IHK Das ist rausgekommen: junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alle freiwilligen Praktika unter 3 Monaten Langzeitarbeitslose für 6 Monate aber auch Ausnahmen für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten Generalunternehmerhaftung analog Arbeitnehmerentsendegesetz! 5
6 MiLoG - Anwendungsbereich für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind betrifft nicht nur den Niedriglohnbereich, da in jeder auch höheren Vergütung ein Mindestlohnanteil enthalten ist Umfang der Beschäftigung hat keinen Einfluss, daher sind auch (bzw. gerade) Minijobber erfasst! 6
7 Weitere Ausnahmen - Saisonarbeitern ist Mindestlohn zu zahlen, aber Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage erweitert - für Zeitungszusteller gilt eine stufenweise Einführung bis zum branchenbezogene Ausnahmen sind bis zum möglich, wenn ein allgemeinverbindlicher Branchen-Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt 7
8 Was sind die Erfahrungen der Unternehmen? über 600 Teilnehmer in Veranstaltungen zum Mindestlohn allein in Ostbrandenburg! Resonanz aufgrund der noch andauernden Nachfragen immer noch sehr hoch! Welche Probleme bestehen hauptsächlich? gesetzlichen Mindestlohn Praxisbeispiele Chaos mit System??? Nein, aber 8
9 Praxis Auftraggeberhaftung nach 13 MiLoG Klein- und Kleinstbetriebe beklagen, dass sie gegenüber Vertragspartnern und potentiellen Auftraggebern verpflichtende Erklärungen abgeben sollen! Das bedeutet: - die unnötige Bürokratisierung des Geschäftsverkehrs, - die Verunsicherung und das steigende Misstrauen in Geschäftsbeziehungen und -die Verlagerung der Lasten und des Risikos auf die wirtschaftlich Schwachen - Lohnunterlagen der eingesetzten Mitarbeiter unterliegen im Übrigen auch dem Datenschutz! 9
10 Praxis Reichweite der gesetzlichen Haftung Haftet man als Auftraggeber für jeden Auftragnehmer und Nachunternehmer oder nur für den klassischen Subunternehmer, der lediglich Leistungen erbringt, zu der man sich als (Haupt)Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet hat und diese nicht selbst sondern durch einen Subunternehmer erledigen lässt? 10
11 Praxis Beurteilung von Praktika -Beispiel: Umfang der gesetzlichen Regelung zwar klar, aber bei längeren Praktika zur Fertigung von Master- und Bachelorarbeiten, die üblicherweise über 12 Monate reichen, sinnfremd, obwohl der wissenschaftliche Charakter vor dem der Arbeitsleistung im Rahmen eines Praktikums steht. 11
12 Praxis Anpassung der Vergütung -Bei monatlich gleichbleibenden Festgehältern muss überprüft werden, ob in jedem Kalendermonat der Mindestlohn eingehalten wird, da nicht jeder Monat die gleiche Anzahl an Arbeitstagen hat und der Mindestlohn immer pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Februar 2015 hat 20 Arbeitstage = 160 Stunden x 8,50 = 1.360,00 Mai 2015 hat 21 Arbeitstage = 168 Stunden x 8,50 = 1.428,00 Juni 2015 hat 22 Arbeitstage = 176 Stunden x 8,50 = 1.496,00 Juli 2015 hat 23 Arbeitstage = 184 Stunden x 8,50 = 1.564,00 12
13 Praxis Anpassung der Vergütung - Umstellung von Festgehalt auf Stundenlohn und/ oder die betriebswirtschaftlich notwendige Reduzierung von Arbeitsstunden sowie die Einführung eines Arbeitszeitkontos - kann nur durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer herbeigeführt werden!!!! - Wenn dieser einer einvernehmlichen Änderung seines Arbeitsvertrages nicht zustimmt, ist der Arbeitgeber gezwungen, eine Änderungskündigung mit den daraus entstehenden rechtlichen Folgen (arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung/ Beendigung) auszusprechen! - Belastung des Betriebsklimas und Unsicherheit auf beiden Seiten! 13
14 Praxis Fazit - Unternehmerbild wurde geschädigt! Generalverdacht! Vielzitierte Schwarze Schafe" dürfen nicht die Grundlage für grundlegende Politikentscheidungen sein! - trotzdem: Eingriff in Tarifautonomie - Mindestlohn ist zu zahlen + Bürokratieaufwand 14
15 Praxis Fazit Das Argument, die Wirtschaft betreibt durch Niedriglöhne und daraus folgenden Aufstockungsbeträgen" Lohnkostensubventionierung zulasten der Steuerzahler, ist grundsätzlich nicht zutreffend. Zum einen ist die Wirtschaft" als Steuerzahler nicht an eine Erhöhung der Steuerlast interessiert und zum anderen muss die Wirtschaft zur Kenntnis nehmen, welche Preise am Markt realisiert werden können. 15
16 Der Mindestlohn kommt und jetzt? Fazit für Arbeitgeber - Arbeitsverträge hinsichtlich Vergütung und Verfallfristen überarbeiten - zusätzliche Leistungen so ausgestalten, dass sie zum Mindestlohnbestandteil werden - Einführung von Arbeitszeitkonten - bezahlte Arbeitszeit effizient regeln, soweit dies betrieblich möglich ist, d. h. Pausen, Raucherpausen, Rüstzeiten, Vor- und Nachbereitungszeiten 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17
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