Klienten-Info mit Checkliste Steuertipps zum Jahresende

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1 Dr. REBERNIG & Partner Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Paulitschgasse 9, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463/501080, Fax , DVR , FN f/lg Klagenfurt Klienten-Info mit Checkliste Steuertipps zum Jahresende Die Steuer-Information lt. diesem Rundschreiben und weitere steuerliche Tipps und Informationen können Sie unserer Homepage entnehmen (unter dem Menüpunkt "Service/Tipps") Unter "Service/Tipps" finden Sie auch für Privatpersonen und Unternehmer wertvolle Kapitalanlage-Tipps (z. B. zu Fremdwährungskrediten, zum Drei-Konten-Modell neu oder wie Kinder mit einem 3,33 Ansparen pro Tag zum Pensionsantritt über eine Millionen-Vorsorge verfügen können und anderes mehr). 1 Wachstums- und Standortgesetz 2003 bringt Verlängerung der 10%igen Investitionszuwachsprämie Die Regierung hat Mitte November im Ministerrat ein Wachstums- und Standortgesetz 2003 (ursprünglich als Konjunkturpaket III angekündigt) beschlossen, das noch heuer Gesetz werden soll (die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Wichtigster Punkt dieses Gesetzesentwurfs ist die Verlängerung der nach derzeitiger Rechtslage mit Ende 2003 auslaufenden 10%igen Investitionszuwachsprämie bis Ende Nähere Hinweise zur Investitionszuwachsprämie finden Sie auf der beiliegenden Checkliste Steuertipps zum Jahresende. Angesichts der Verlängerung der Investitionszuwachsprämie sollte die Investitionspolitik für den Rest des Jahres 2003 unter Einbeziehung der für 2004 geplanten Investitionen zwecks Optimierung der Prämie nochmals überdacht werden. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, ob allenfalls erst für 2005 geplante Investitionen in das Jahr 2004 vorgezogen werden können. Als weitere Maßnahmen sind geplant (siehe auch die beiliegende Checkliste Steuertipps zum Jahresende ): Verlängerung der besonderen vorzeitigen Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen einschließlich der alternativen Prämienregelung um ein Jahr (bis Ende 2004). Erhöhung des im Jahr 2002 eingeführten zweiten Forschungsfreibetrages für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (FFB II) ab 2004 von zuletzt 15% auf 25% und damit Gleichstellung mit dem schon seit vielen Jahren geltenden Forschungsfreibetrag (FFB I). Alternativ zum Freibetrag kann eine Prämie von 8% (bisher 5%) geltend gemacht werden. Der erhöhte Satz von 35% soll aber weiterhin nur für den enger gefassten FFB I gelten. 2 Neues Abgabenänderungsgesetz 2003 im Parlament beschlossen Mitte November hat das Parlament das bereits in der letzten Ausgabe angekündigte Abgabenänderungsgesetz 2003 beschossen, das folgende wichtige Bestimmungen enthält: Anhebung der Steuererklärungsgrenzen ab der Veranlagung 2004, und zwar auf (statt 6.975), wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, und auf (statt 8.720) in allen anderen Fällen (insbesondere bei lohnsteu- Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -1-

2 erpflichtigen Einkünften). Der Nebeneinkünfte-Freibetrag von 730 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften bleibt unverändert. Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung, wenn dies dem Steuerpflichtigen technisch zumutbar ist (eine Zumutbarkeit ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger bereits zur elektronischen Einreichung der UVA verpflichtet ist oder wenn er durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten wird). Im Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen wird klargestellt, dass von bestimmten Ausnahmen abgesehen auch weiterhin die Jahresabschlüsse und sonstige Beilagen in Papierform einzureichen sind. Umsetzung einer EU-Richtlinie, derzufolge Zinsen- und Lizenzzahlungen österreichischer Tochtergesellschaften an EU-Muttergesellschaften nicht mit einer Quellensteuer belegt werden dürfen. Bei Personengemeinschaften sind vom Auftraggeber mit der Meldung nach 109a EStG auch die Finanzamts- und Steuernummer zu melden. Klarstellungen zur internationalen Schachtelbegünstigung sowie zu den letzten Änderungen im Umgründungssteuerrecht Verlängerung der Erklärungsfristen für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer von bisher Ende März auf Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung sogar bis Ende Juni. Die Finanzlandesdirektionen werden wie schon lange angekündigt mit aufgelöst. Der wichtigste Punkt des Abgabenänderungsgesetzes, nämlich die angekündigten umsatzsteuerlichen Änderungen, wurde bei der parlamentarischen Beschlussfassung zurückgezogen und soll erst mit dem oben erwähnten Wachstums- und Standortgesetz 2003 im Parlament beschlossen werden. Hauptgrund dafür: Die vorgesehene problematische Besteuerung bei der Entnahme von unternehmerisch genutzten Liegenschaften in den Privatbereich. Der ins Parlament eingebrachte Gesetzesentwurf hat dazu nämlich vorgesehen, dass bei der Entnahme einer betrieblich genutzten Liegenschaft (oder eines Liegenschafts- bzw Gebäudeteiles) in den Privatbereich (zb anlässlich einer Betriebsaufgabe) ein ewiger Entnahme-Eigenverbrauch versteuert werden muss, und zwar mit 20% des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Entnahme. Dies hätte bedeutet, dass die Umsatzsteuerbelastung anlässlich der Entnahme wesentlich höher sein kann, als der seinerzeitige Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw Herstellung. Demgegenüber wäre beim Verkauf einer Liegenschaft nur eine Vorsteuerberichtigung innerhalb eines Berichtigungszeitraumes von (unverändert) 10 Jahren nach der Investition erforderlich gewesen. Die Entnahme einer unternehmerisch genutzten Liegenschaft in den Privatbereich wäre daher steuerlich jedenfalls wesentlich höher mit Umsatzsteuer belastet worden als der Verkauf. Nunmehr bleibt abzuwarten, wie die Neuregelung, die bis Anfang Dezember 2003 vorliegen soll, tatsächlich aussehen wird. Faktum ist, dass jedenfalls bis Ende 2003 der Entnahme-Eigenverbrauch bei einer Liegenschaft (zb auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung) noch nach der alten Rechtslage unecht steuerbefreit ist (mit der Folge, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht und nur innerhalb der ersten 10 Jahre die anteilige Vorsteuer zurück zu zahlen ist). Wer sich allerdings nach der bereits in der letzten Klienten-Info erläuterten Seeling-Entscheidung des EuGH (Urteil C-269/00, Rs Seeling) noch rückwirkend auch für den privat genutzten Teil eines nur teilweise unternehmerisch genutzten Gebäudes die volle Vorsteuer vom Finanzamt holen will, der muss damit rechnen, dass eine allfällige Entnahme in den Privatbereich von der Finanz bereits ab sofort voll umsatzsteuerpflichtig behandelt wird. Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -2-

3 Steuertipps zum Jahresende 2003 Die Checkliste Steuertipps zum Jahresende bietet Ihnen einen Überblick über alle wichtigen Maßnahmen, mit denen Sie noch vor dem Jahresende legal Steuern sparen können. Denn bekanntlich ist es am 32. Dezember für dieses Jahr zu spät! Steuertipps für Unternehmer Investitionen Halbjahresabschreibung noch kurz vor Jahresende Für eine Investition kann ab Inbetriebnahme eine von der Nutzungsdauer abhängige Abschreibung (AfA) steuermindernd abgesetzt werden. Erfolgt die Inbetriebnahme daher noch kurz vor dem Jahresende, steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr für heuer noch eine Halbjahres-Abschreibung zu. Investitionen - GWG's Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) mit Anschaffungskosten bis 400 können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Die Vollabschreibungsgrenze von 400,-- bei der Anschaffung von Kleininvestitionen ist grundsätzlich eine Nettogrenze (ohne Ust). Sie wird nur dann zur Bruttogrenze (einschließlich Ust), wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. bei Kleinunternehmern i. S. des UStG oder etwa i. d. R. bei Arztunternehmen). Cash durch 10%ige Investitionszuwachsprämie erledigt Bekanntlich steht die 10%ige Investitionszuwachsprämie im Kalenderjahr 2003 insoweit zu, als die Investitionen 2003 den Investitions-Durchschnitt der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre (im Normalfall die Jahre 2000 bis 2002) übersteigen. Ein im Jahr 2003 neu gegründetes Unternehmen kann daher für alle begünstigten Investitionen des Jahres 2003 die Investitionszuwachsprämie geltend machen. Begünstigt sind allerdings nur Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter (zb neue Maschinen, Büroeinrichtung, Lagerausstattung, EDV, LKW). Investitionen in Grund und Boden (nicht abnutzbar), in Software (unkörperlich) und in gebrauchte Anlagen sind nicht begünstigt. Ausgeschlossen sind weiters alle Gebäudeinvestitionen, der Erwerb von PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulfahrzeug sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, wie zb Taxi-Fahrzeuge) sowie im Ausland eingesetzte Anlagen. Die Prämie ist steuerfrei und kürzt auch nicht die Abschreibungsbasis der Investition. ACHTUNG: Nach dem Wachstums- und Standortgesetzes 2003 (Konjunkturpaket III) soll die nach derzeitiger Rechtslage mit Ende 2003 auslaufende 10%igen Investitionszuwachsprämie noch heuer um ein Jahr (bis Ende 2004) verlängert werden. Es sollte daher unter Berücksichtigung der für 2004 geplanten Investitionen überlegt werden, ob Investitionen noch in das Jahr 2003 vorgezogen oder besser auf das Jahr 2004 hinausgeschoben werden sollen. Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -3-

4 Steuerersparnis durch vorzeitige Abschreibungen Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2002 wurde eine vorzeitige Abschreibung für Gebäude in Höhe von 7% (bis zu Investitionskosten von 3,8 Mio) eingeführt, die mit Ende dieses Jahres ausläuft. Wer diese Sonderabschreibung noch nutzen will, sollte seine Neubauinvestitionen für 2003 noch kräftig ankurbeln. Weiters wurde anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Vorjahres eine besondere vorzeitige Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen im Zeitraum bis eingeführt (12% für Gebäude und 20% für sonstige Investitionen). Alternativ dazu kann auch eine Investitionsprämie geltend gemacht werden (und zwar 5% für Gebäude und 10% für sonstige Investitionen). ACHTUNG: Auch die besondere vorzeitige Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen soll einschließlich der alternativen Prämienregelung mit dem Wachstumsund Standortgesetz 2003 (Konjunkturpaket III) noch heuer um ein Jahr (bis Ende 2004) verlängert werden. Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen nicht vergessen Zum muss für die zum gebildete steuerliche Abfertigungsrückstellung (adaptiert um die in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Mitarbeiter) eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 40% gegeben sein. Auf Grund der im Vorjahr beschlossenen Reform des Abfertigungsrechts sinkt die erforderliche Wertpapierdeckung ab 2003 jährlich um 10 Prozentpunkte, wobei die Reduktion auf den niedrigeren Prozentsatz ab % bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres 2004 vorgenommen werden kann. Ergibt sich aus der Berechnung per Ende 2003 eine Aufstockung der Wertpapierdeckung, so kann diese insofern unterbleiben, als der Wertpapierbestand ab ohnedies abgestockt werden könnte. Die ab maßgebliche (niedrigere) Wertpapierdeckung 2004 beträgt 30% der Abfertigungsrückstellung zum (berechnet mit 45% bzw 60% - für über 50-jährige Mitarbeiter des fiktiven Abfertigungsobligos zum ). Für die zum gebildeten Pensionsrückstellungen beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung zum unverändert 50% (soweit nicht die aus 1991 stammende Verteilungsmöglichkeit auf 20 Jahre zur Anwendung kommt). Bildungsfreibetrag (BFB) in Höhe von 20% Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag von 20% der externen Kosten geltend machen. Ab dem Jahr 2003 steht diese Möglichkeit auch für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen offen, allerdings nur bis zu einem pauschalierten Höchstsatz von pro Tag. TIPP: Alternativ kann auch eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden, die bar ausbezahlt wird. Forschungsfreibeträge I und II optimieren Für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen kann zusätzlich zur Absetzung der Forschungsaufwendungen selbst ein Forschungsfreibetrag (FFB I) in Höhe von 25% bzw 35% geltend gemacht werden. Der schon seit Jahren bestehende FFB I wurde im Jahr 2002 durch einen zweiten Forschungsfreibetrag (FFB II) für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung ergänzt. Dieser beträgt ab % (davor 10%). Alternativ kann für den FFB II auch eine Forschungsprämie geltend gemacht werden. Diese beträgt ab % (davor 3%). Der FFB II kann aber nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, von denen kein FFB I in Anspruch genommen worden ist. Hinweis für 2004: Mit dem Wachstums- und Standortgesetz 2003 (Konjunkturpaket III) soll ab 2004 auch der FFB II auf 25% angehoben und damit mit dem FFB I gleichgestellt werden. Alternativ zum Freibetrag kann eine Prämie von 8% geltend gemacht werden. Die Erhöhung auf 35% soll aber weiterhin nur für den enger gefassten FFB I gelten. Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -4-

5 Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Zur Steuerbegünstigung für nichtentnommene Gewinne (ab 2004) wird auf die Klienten-Info Juli 2003 verwiesen (Seite 2). Wie ebendort ersichtlich, können natürliche Personen, also Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften ab der Veranlagung 2004 einen Eigenkapitalzuwachs von bis zu ,-- begünstigt einkommensversteuern. Der Eigenkapitalzuwachs errechnet sich aus den laufenden Gewinnen eines jeweiligen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung von betriebsnotwendigen Einlagen einerseits und Entnahmen (dazu zählen auch jedwede Einkommensteuerzahlungen) andererseits. Damit die Begünstigung zum Tragen kommt, muss der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt werden; Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind somit von der Steuerbegünstigung für nichtentnommene Gewinne ausgeschlossen. Die begünstigte Einkommensbesteuerung für nichtentnommene Gewinne gilt weiters nicht für Freiberufler, ebenso gilt sie für Kapitalgesellschaften nicht. Die neue begünstigte (halbe) Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis zu einem Höchstbetrag von ,-- pro Betrieb, kann eine Einkommensteuerersparnis von bis zu ,-- bringen (bei Personengesellschaften bezieht sich die Obergrenze von ,- - auf die ganze Personengesellschaft). Dem Vorteil der Einkommensteuerersparnis von bis zu ,-- steht jedoch der Nachteil einer Nachversteuerung entgegen, wenn in den folgenden 7 Jahren mehr entnommen wird als der Gewinn. Die Mehrentnahmen sind diesfalls mit dem halben Einkommensteuersatz nachzuversteuern (maximal im Ausmaß der begünstigt besteuerten Gewinne der letzten 7 Jahre). Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachversteuerung in bestimmten Fällen nicht zum Tragen kommt (ÖStZ 19/2003). Kleine (gewinnschwache) Unternehmen werden sich die Nichtentnahme (Thesaurierung) oft schlichtweg nicht leisten können, womit die Steuerbegünstigung für nichtentnommene Gewinne sich in der Praxis auf Unternehmen (Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende) beschränken wird, die auf eine Entnahme von Gewinnen langfristig nicht angewiesen sind. Wer vom erzielten Unternehmensgewinn leben muss, wird damit praktisch von der Begünstigung ausgeschlossen. Nochmals zusammenfassend: Natürliche Personen, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb beziehen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können ab dem Jahre 2004 den laufenden Gewinn bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch im Ausmaß von ,--, mit dem ermäßigten (halben) Einkommensteuersatz versteuern. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der laufende Gewinn die Entnahmen übersteigt. Einlagen sind zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit als sie betriebsnotwendig sind. Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die begünstigte Einkommensbesteuerung in Anspruch nehmen, wobei der Betrag von ,-- bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen ist. Wer die Begünstigung im Jahr 2004 optimal nutzen will, muss schon im Jahr 2003 seine Entnahmen im Auge behalten. Wird nämlich im Jahr 2003 mehr entnommen als der tatsächliche Gewinn 2003, kürzt der Mehrbetrag die steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinne ab TIPP: Im Jahr 2003 sollte man zur Schaffung privater Reserven den Gewinn dieses Jahres nach Möglichkeit zur Gänze entnehmen (wobei natürlich zb auch alle privaten Steuerzahlungen als Entnahmen gelten). Stellt sich dann im Jahr 2004 heraus, dass mehr als der tatsächliche Gewinn 2003 entnommen worden ist, muss der Entnahmeüberhang 2003 bei der Entnahmeberechnung für 2004 und Folgejahre berücksichtigt werden. Die Gewinnentnahmen des Jahres 2003 sollten somit nicht dazu führen, dass das Eigenkapital im Wirtschaftsjahr 2003 sinkt, zumal dies für die begünstigte Einkommenbesteuerung 2004 negative Konsequenzen nach sich ziehen würde. Ab 2004 ist das Gewinnbzw Entnahmeoptimum dann erreicht, wenn der nicht entnommene Gewinn möglichst knapp an der Grenze liegt. Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit entsprechenden Gewinnen (nicht Freiberufler) könnten somit überlegen, auf eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung überzugehen, um die Steuerbegünstigung für nichtentnommene Gewinne in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind jedoch auch vielfältige andere steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Wir beraten Sie gerne! Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -5-

6 Umwandlung von GmbH in Personenunternehmen überlegen Da die neue Begünstigung für nicht entnommene Gewinne u. a. für Gesellschaften m. b. H. nicht gilt, ist zu überlegen, ob bestehende GmbHs nicht in Personenunternehmen (Einzelunternehmen, OHG bzw OEG, KG bzw KEG) umgewandelt werden sollten. Dabei gilt es jedoch auch zu bedenken, dass auch der Körperschaftsteuersatz vom Gesetzgeber in Zukunft abgesenkt werden dürfte. TIPP: Bei einer Umwandlung müssen die bisher in der GmbH angesammelten Gewinne (Bilanzgewinn, Gewinnrücklagen) wie bei einer offenen Gewinnausschüttung mit 25% KESt versteuert werden (sogenannte Ausschüttungsfiktion ). Werden diese Beträge erst nach der Umwandlung im Laufe des Jahres 2004 entnommen, so führen diese Entnahmen zu einer Kürzung der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Im Fall einer geplanten Umwandlung per sollten daher Entnahmen aus der GmbH durch entsprechende Gewinnausschüttungen noch vor der Umwandlung (eventuell sogar noch im Dezember 2003) vorgenommen werden. Dadurch kann eine Kürzung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne im Jahr 2004 jedenfalls vermieden werden. Betriebliche Spenden in Höhe von bis zu 10% des Vorjahresgewinnes Spenden aus dem Betrieb zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte im Gesetz genannte Institutionen (zb Universitäten, bestimmte Vereine) sind bis zu maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2003 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens getätigt werden. Anmerkung: Darunter fallen auch Spenden an Museen von gesamtösterreichischer Bedeutung, die nicht der öffentlichen Hand gehören (zb das Essl-Museum in Klosterneuburg), und Spenden an Dachverbände des Behindertensportes. Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch optimieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem bezahlen und/oder ihren Kunden ein längeres Zahlungsziel gewähren, sodass diese offene Rechnungen erst nach dem begleichen. Beachten Sie dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -6-

7 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1996 Zum läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1996 aus. Diese können daher ab 1. Jänner 2004 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, weiters dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass im HGB vorgesehen ist, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Auch Datenträger wie u. a. fallen unter die 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Anforderungen an die Buchhaltungssoftware Ab besteht die gesetzliche Verpflichtung, den Abgabenbehörden auf Anforderung die Daten der EDV-Buchhaltung auch elektronisch in Form von Druck- und Exportdateien zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass Ihre Buchhaltungssoftware über eine Schnittstelle verfügen muss, die es ermöglicht Druck- bzw. Exportdateien zu erstellen. Sollte Ihre Buchhaltungssoftware diesen Programmpunkt nicht beinhalten, so könnte die Finanzverwaltung Ihre Buchhaltung als nichtordnungsgemäß beurteilen. Dies mit der Konsequenz der Ableitung einer Schätzungsbefugnis bzw. allenfalls von Sicherheitszuschlägen bzw. allenfalls auch der Nichtanerkennung von Verlustvorträgen. Insoweit Sie Ihre Buchhaltung selbst erledigen (selbst buchen), muss somit Ihre verwendete Software den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Das vorstehende Erfordernis bezieht sich nicht nur auf die Buchhaltungssoftware im speziellen sondern auch auf sonstige Softwarepakete, die für Rechnungswesenszwecke eingesetzt werden. Achtung: Die Datenträger sind gemäß der gesetzlichen Belegaufbewahrungspflicht 7 Jahre aufzubewahren. Steuertipps für Mitarbeiter Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zb Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe des Normalbezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ist dann steuerlich sinnvoll (weil nur mit 6% steuerpflichtig!). Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6% Lohnsteuer Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6% Lohnsteuer) derartiger Prämien steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Vorschläge werden von den Lohnsteuerprüfern aber nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt. Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis 300 steuerfrei Die Bezahlung von Prämien für Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) ist bis zu 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen angeboten wird. Mitarbeiterbeteiligung bis steuerfrei erledigt Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag von Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre behalten werden. Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -7-

8 Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 steuerfrei (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zb Warengutscheine, Goldmünzen). Bargeschenke sind immer steuerpflichtig. TIPP: Ab 2004 sollen Geschenke an Dienstnehmer (und auch an Kunden) mit Umsatzsteuer belastet werden. Also jetzt schenken, wenn s noch billig ist! Betriebsveranstaltungen (zb Weihnachtsfeiern) bis 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei Für eine steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen darf ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365 nicht überschritten werden. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuertipps für Arbeitnehmer Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2000 bei Mehrfachversicherung Wer im Jahr 2000 infolge einer Mehrfachversicherung (zb zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung). Werbungskosten noch vor dem bezahlen erledigt Werbungskosten müssen bis zum bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie in diesem Bereich insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hinweis für 2003: Mit der Bezahlung der Studiengebühr für ein ordentliches Universitätsstudium sollte man aber noch zuwarten. Diese pro Semester anfallenden Gebühren können nämlich erst ab der Veranlagung 2004 steuerlich abgesetzt werden. Arbeitnehmerveranlagung 1998 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 1998 Wer zwecks Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung Hat ein Dienstgeber im Jahr 1998 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer stellt häufig der Lohnsteuerabzug für ins Ausland entsandte Mitarbeiter dar, deren Vergütungen steuerfrei sein können. Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -8-

9 Steuertipps für alle Steuerpflichtige Sonderausgaben bis maximal (Topf-Sonderausgaben) erledigt Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales KESt-frei sind). Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Höchstbetrag von auf Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schulund Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zb Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen siehe auch unten) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge als Sonderausgaben Kirchenbeiträge sind seit Jahren unverändert mit einem jährlichen Höchstbetrag von 75 begrenzt. Spenden als Sonderausgaben Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und Lehreinrichtungen, öffentliche Museen, Universitäten) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10% des Vorjahreseinkommens begrenzt. Seit Oktober 2002 fallen darunter auch Spenden an private Museen und Behindertensport-Dachverbände. Internetanschluss als Sonderausgabe Wer sich nach dem 30. April 2003 erstmalig einen Internetzugang mittels Breitbandtechnik (ADSL) zulegt, kann zusätzlich zu den anderen Sonderausgaben die dafür anfallenden Herstellungskosten bis zu einem Betrag von maximal 50 und die zu bezahlenden laufenden Grundentgelte bis maximal 40 monatlich als Sonderausgaben absetzen. Die Begünstigung gilt bis Ende Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein Zeit unabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Insoweit Internetanschlüsse betrieblich genutzt werden, sind alle bezüglichen Kosten als Betriebsausgabe abschreibbar. Außergewöhnliche Belastungen noch 2003 bezahlen Außerordentliche Ausgaben zb für Krankheiten (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben in der Regel jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zb bestimmte Behinderungen und Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind pauschaliert bzw nicht um einen Selbstbehalt zu kürzen. Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -9-

10 Spekulationsverluste realisieren Wer im Jahr 2003 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 hinaus) erzielt hat (bei Liegenschaften Frist von im Regelfall 10 Jahren, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch Realisieren eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zwecke könnten zb Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2003 gegenverrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen. Auch der Verkauf eines im Frühjahr erstandenen Autos (zb Kabrios) könnte zur Schaffung eines Spekulationsverlustes verwendet werden. Sparbuchschenkung (endgültig) nur mehr bis steuerfrei Ein wenig überraschend wurde im Frühjahr 2003 die Frist für die schenkungssteuerfreie Sparbuchschenkung nochmals bis verlängert, allerdings mit einer kleinen Einschränkung: Sparbuchschenkungen an Personen der Steuerklasse V (das sind entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte, zb auch Lebensgefährten) sind seit nur mehr bis zu einem Freibetrag von ,-- schenkungssteuerfrei. Wer Sparbücher noch schenkungssteuerfrei verschenken will, kann dies jedenfalls nur mehr bis tun. Mit einer neuerlichen Verlängerung kann nämlich offensichtlich nicht mehr gerechnet werden! Die Erbschaftsteuerfreiheit für das Vererben von Sparbüchern, Bankguthaben und Anleihen im Rahmen der KESt-Endbesteuerung bleibt selbstverständlich weiterhin bestehen. Prämie 2003 für die neue Zukunftsvorsorge Bei diesem neuen, von Banken und Versicherungen angebotenen und staatlich geförderten Vorsorgeprodukt werden die Beiträge mit Österreich-Schwerpunkt und Kapitalgarantie veranlagt. Die Kapitalgarantie umfasst das eingezahlte Kapital sowie die staatlichen Prämien. Die Auszahlung in Form einer lebenslangen Versicherungsrente ist einkommensteuerfrei. Die Ansparzeit beträgt im Normalfall mindestens 10 Jahre. Wenn Sie als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens in ein solches Vorsorgeprodukt investieren, erhalten Sie noch die für 2003 mögliche Höchstprämie von 176 (für 2004 gibt es voraussichtlich nur mehr 171 Prämie). Ausnutzung der bisherigen niedrigen Rentenbarwerte bei Leibrentenverträgen Renten, die für die Übertragung von Wirtschaftsgütern bezahlt werden (zb Kauf einer Liegenschaft gegen Leibrente), sind erst dann steuerlich relevant, wenn die Rentenzahlungen den aus dem Jahresbetrag der Rente, multipliziert mit einem steuerlichen Rentenbarwertfaktor berechneten Kapitalwert der Rente übersteigen. Die bisherigen Rentenbarwertfaktoren ( 16 Bewertungsgesetz) wurden nach einer Aufhebung durch den VfGH im Jahr 2003 aktualisiert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass vor allem bei älteren Rentenberechtigten die Barwertfaktoren wegen der stark gestiegenen Lebenserwartung deutlich angehoben werden und damit erst später eine Einkommensteuerpflicht der Rentenzahlungen beim Rentenempfänger bzw eine steuerliche Absetzbarkeit beim Rentenzahler eintritt. Die neuen Rentenbarwertfaktoren gelten ab Allerdings kann für alle Verträge, die noch bis abgeschlossen werden, weiterhin die bisherige Rechtslage angewendet werden, wenn beide Vertragspartner dies bis Ende 2006 einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt erklären. Dies ist vor allem im Familienbereich interessant, wenn man über Leibrentenvereinbarungen die niedrigere Steuerprogression der älteren Generation, die oft nur eine geringe Pension beziehen, nutzen will. TIPP: Wer unter Verwendung der bisher geltenden niedrigeren Barwertfaktoren im Familienbereich noch ein steuersparendes Leibrentenmodell einsetzen will, muss den Leibrentenvertrag noch bis abschließen. Zu den bevorstehenden Feiertagen wünschen wir Ihnen ein fröhliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Dr. Franz Rebernig & sein Team Dr.FR/kn/AV/Klienten-Info 11-03, Postversand, Stand doc -10-

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