Geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung

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1 Jura Friedemann Korte Geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung Übersicht über die Anerkennungspraxis Studienarbeit

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3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Definition von Verfolgungshandlungen Geschlechtsspezifische Verfolgung Nichtstaatliche Verfolgung und inländische Fluchtalternative Anthropologie geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung Ehebruch als Verfolgungsmerkmal Häusliche Gewalt und Zwangsehe Ehrenmord und Zwangsehe Andere Gründe für die Flüchtlingsanerkennung Genitalverstümmelung Zwangsprostitution und Frauenhandel Verwestlichung als Merkmal der Flüchtlingseigenschaft Resumee Quellenverzeichnis 1

4 1. Einleitung Es wird vermutet, dass mindestens 49 % der weltweit, etwa 42 Millionen Flüchtlinge Frauen und Mädchen sind (vgl. Die Bundesregierung, 2012: o.s.). Festzustellen ist, dass Frauen aus den gleichen Gründen flüchten wie Männer. Auch sie flüchten aufgrund der Unterdrückung ihrer politischen Überzeugung oder weil sie einer ausgegrenzten Ethnie oder Religion angehören. Weiterhin gibt es bei Frauen noch speziellere Verfolgung, die sogenannte geschlechtsspezifische Verfolgung, aufgrund von z. B. Vergewaltigungen oder Ehebruch. Dies sind Verfolgungen die sich speziell auf ein Geschlecht beziehen. Unsere Recherchen ergaben, dass dies meist das weibliche Geschlecht ist. Weiterhin gibt es in einzelnen Fällen auch geschlechtsspezifische Verfolgung von Männern z. B. aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. In vielen Ländern wie z. B. Kanada, Großbritannien, Australien und den USA wird schon seit Längerem bei geschlechtsspezifischer Verfolgung der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. In der folgenden Erarbeitung stellen wir einige Merkmale geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung dar und geben einen Einblick in die Praxis. Dabei beziehen wir uns auf Urteile aus der Vergangenheit, die sich genau mit dieser Thematik auseinandersetzen und stellen die Vorgehensweisen und Entscheidungsprozesse dar. Wie stellt sich die Anerkennungspraxis von Asylanträgen in Deutschland in Bezug auf geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung anhand von vorliegenden Tatbeständen dar? Wir untersuchen also Urteile zur geschlechtsspezifischen und nichtstaatlichen Verfolgung, mit Hilfe von typisch vorliegenden Tatbeständen, um eine qualitative Übersicht über die Anerkennungspraxis in Deutschland zu bekommen. Dazu definieren wir erst, was überhaupt unter Verfolgungshandlungen zu verstehen ist, um weiterhin zu zeigen, was geschlechtsspezifische und nichtsstaatliche Verfolgung bedeutet. Danach gehen wir anhand der von uns definierten Tatbestände näher auf die aktuelle Anerkennungspraxis in Deutschland ein und münden in einem Resumee, in dem wir bedeutsame Aspekte und Ereignisse zusammentragen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir nur die weibliche oder männliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern. Damit beabsichtigen wir keinesfalls die Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer dürfen sich gleichermaßen angesprochen fühlen. 2

5 2. Definition von Verfolgungshandlungen Wo beginnt eine Verfolgungshandlung und ab wann ist eine Verfolgungshandlung als eine solche anzuerkennen? Diese Frage wurde in den vergangenen Jahren nur allzu häufig diskutiert und führte zu zahlreichen, kontrovers verhandelten Debatten in der deutschen Rechtsauslegung. Eklatantes Beispiel hierfür ist die Genitalverstümmelung. Diese rituelle Beschneidung wird überwiegend bei Mädchen durchgeführt und soll diesen dazu verhelfen, in der Gesellschaft der Erwachsenen, als Frau anerkannt zu werden. In einigen Urteilen wurden Asylanträge deshalb abgelehnt, weil die Genitalverstümmelung nicht den Zweck einer gesellschaftlichen Ausgrenzung erfülle, sondern gegenteilig ein Ritual zur Einführung in die gesellschaftliche Gruppe der Frauen und Erwachsenen sei und somit als eine Eingliederung in eine Gesellschaft gelte. In einem Urteil (AN 18 K ) des Verwaltungsgerichtes (VG) Ansbach vom heißt es: Da die Beschneidungen gerade den Zweck verfolgen, betroffenen Mädchen bzw. Frauen die Heirat zu ermöglichen und sie somit als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft aufzunehmen und der Familie dadurch gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen, ist weder aus der Sicht des äthiopischen Staates noch aus der Sicht der in Äthiopien bestehenden kulturellen dörflichen und ethnischen Gemeinschaft mit solchen Beschneidungszeremonien beabsichtigt, die betroffenen Mädchen und Frauen aus der übergreifenden Friedensordnung der Gemeinschaft auszugrenzen. (VG Ansbach AN 18 K ) Dabei wurde allerdings die eigentliche Unterwerfungshandlung übersehen, wonach die Beschneidung der Mädchen als Unterwerfung als solches angesehen werden kann. Der freie Wille und die körperliche Unversehrtheit müssen hier im Mittelpunkt stehen. Die Verletzung dieser festgeschriebenen Rechte des Menschen führen in sich schon zu einer Unterwerfung des weiblichen Geschlechts und sind somit als eine Unterwerfungshandlungen anzuerkennen, somit als Verfolgungsmotive anzusehen, welches rechtlich eben so verhandelt werden müssen. Perspektivisch ist also immer von einer Opferbetrachtung auszugehen, nicht von einer Betrachtung aus dem Blickwinkel des/der Täters/Täter. Denn augenscheinlich ist nicht abzuwägen, mit welcher Motivation, etwa kulturelle oder gesellschaftliche Motive, der Täter handelt, sondern ob die menschlichen Grundrechte durch eine solche Handlung zu einer anzuerkennenden Verfolgungshandlung führen und unter einer nichtstaatlichen oder geschlechtsspezifischen Verfolgung einzuordnen sind. 3

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