IHK-Netzwerksitzung am 05. April 2011 Rechtliche Themen der Gesundheitswirtschaft. Themenschwerpunkt: Arbeitsrecht
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- Rudolph Jaeger
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1 IHK-Netzwerksitzung am 05. April 2011 Rechtliche Themen der Gesundheitswirtschaft Themenschwerpunkt: Arbeitsrecht
2 beim Umgang mit Gesundheitsdaten Dr. Christina Blanken Rechtsanwältin Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Fachanwältin für Informationstechnologierecht Themenschwerpunkt: Arbeitsrecht
3 Fall Das Fitnessstudio Rückentraining perfekt hat sich auf Kunden spezialisiert, die durch Fitnesstraining Rückenprobleme bekämpfen wollen. Die Daten ihrer Kunden mitsamt deren gesundheitlichen Rückenproblemen sind im Computer gespeichert, um individuelle Trainingsmethoden weiterzuentwickeln. Es meldet sich das Unternehmen Ischias-Probleme-Ade GmbH, das ein neuartiges Produkt auf der Basis von Magneten auf den Markt gebracht hat und für eine Marketing-Studie Personen benötigt, die das Gerät kostenlos erhalten und testen sollen. Die Ischias-Probleme-Ade GmbH möchte von der Rückentraining perfekt die Daten der Kunden mit Ischias-Problemen, um diese direkt anschreiben zu können. Die Rückentraining perfekt würde ihren Kunden die kostenlose Teilnahme gerne ermöglichen und möchte wissen, ob sie die Daten weitergeben darf. 3
4 Datenschutz Verarbeitung Weitergabe Nutzung personenbezogene Daten (besonders geschützte Daten z. B. Gesundheitsdaten) Speicherung Erhebung 4
5 elektronische Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe von personenbezogenen Daten zu vertraglichen Zwecken: zulässig, außer bei Gesundheitsdaten, ohne besondere Einwilligung zu sonstigen Zwecken: nur mit schriftlicher Einwilligung bei besonders geschützten Daten: nur mit schriftl. Einwilligung, bei der die besonderen Daten genau benannt werden 5
6 Ergebnis des Falles Weitergabe ist unzulässig ohne schriftliche Einwilligung des jeweiligen Kunden 6
7 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, wenn mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, 4 Abs. 1 BDSG ist der Geschäftsleitung unterstellt es sind nur Personen zu beachten, die regelmäßig und nicht nur in außergewöhnlichen Fällen mit diesen Aufgaben betraut sind Ordnungswidrigkeit, kann mit Geldbuße bis zu ,00 EUR geahndet werden Inhaber/Geschäftsführer selbst kann sich nicht bestellen 7
8 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Das Fitnessstudio Rückentraining perfekt gehört 3 Fitnesstrainern, die sich gemeinsam selbständig gemacht haben. Diese beschäftigen 5 weitere Fitnesstrainer/-innen in Vollzeit, eine Fitnesstrainerin in Teilzeit eine Putzfrau. zwei Azubis werden ausgebildet. die Ehefrau eines der Betreiber arbeitet auf Basis eines Minijobs aushilfsweise im Studio, wenn einer der Fitnesstrainer kurzfristig ausfällt. Braucht das Studio einen Datenschutzbeauftragten? 8
9 Abwandlung des Beispiels: Wie das vorherige Beispiel mit folgender Abwandlung: Eine der Vollzeitkräfte wird schwanger. Für die Zeit des Mutterschutzes und drei Monate danach (die Mitarbeiterin hat sich in Bezug auf eine etwaige Elternzeit noch nicht geäußert) wird eine weitere Fitnesstrainerin mit einem befristeten Vertrag eingestellt. Braucht das Studio einen Datenschutzbeauftragten? 9
10 Bestellung des Datenschutzbeauftragten und dessen Stellung: bestellt werden kann ein Mitarbeiter oder ein Externer, nicht der Betreiber selbst der Datenschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen bei Beauftragung eines Mitarbeiters muss dieser für Fortbildungen freigestellt werden und die Kosten dafür übernommen werden ist ein Mitarbeiter Datenschutzbeauftragter kann dieser während der Zeit als Datenschutzbeauftragter und bis ein Jahr nach Abberufung nicht ordentlich gekündigt werden. 10
11 Fragen & Antworten Kontakt: Dr. Christina Blanken Völker & Partner Am Echazufer Reutlingen Tel.: / Fax: / Internet: 11
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2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,
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