DATENSCHUTZ NEU? INFORMATION ZUR EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG

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1 DATENSCHUTZ NEU? INFORMATION ZUR EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG STAND MÄRZ 2013 WfbM Messe Nürnberg Gerfried Riekewolt 1 Übersicht Zielsetzung der Datenschutzgrundverordnung insbesondere auf Einrichtungen des Sozialwesens Weiterer Ablauf 2 G.Riekewolt-T&sO 1

2 aktuelle Grundlage: Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) mit der Pflicht, dies in nationales Recht umzusetzen Ergebnis: unterschiedliche Umsetzung unterschiedliche Standards Problem: Datenschutzrichtlinie nicht mehr zeitgemäß Globalisierung der Datenverarbeitung braucht gemeinsame Vorgaben Datenschutz ist technik-getrieben anscheinender Widerspruch von Intransparenz und absoluter Kontrollierbarkeit (zit. Tilo Weichert, RDV 01/2013) 3 Auswirkungen: Ansiedlung von Unternehmen in Ländern mit dem schwächsten Datenschutzgesetz/ Datenschutzniveau Einfangen der Länder mit weitergehenden Regelungen zum Datenschutz Ziel: Beendigung der uneinheitlichen nationalen Umsetzung der Datenschutzrichtlinie von G.Riekewolt-T&sO 2

3 Ziele der Datenschutzreform EU-Justizkommissarin Viviane Reding 1. Einheitliche Rechtsgrundlage einer Verordnung (Rechtssicherheit, Wettbewerbsgleichheit, kein forum - shopping) 2. Eindeutige Zuständigkeit einer Datenschutzbehörde 3. Einheitlich hohes Datenschutzniveau 4. Berücksichtigung der Besonderheiten von Polizei und Justiz in der Rechtsarchitektur (EG Richtlinie) 5. Besondere Aufmerksamkeit für kleine und mittlere Unternehmen (z.b. kein DSB) 6. Ausgewogene Berücksichtigung aller Grundrechte 7. Offenheit des neuen Rechtsrahmens für zukünftige und wirtschaftliche Entwicklungen 5 Zielsetzung der europäischen Datenschutzgrundverordnung Ergebnisse des Entwurfs der Kommission: Grundrechte der Bürger werden nicht ausreichend formuliert verbraucherfreundliche Regelungen sind Absichtserklärungen Offensichtliche Einflüsse von Lobbyisten zu Gunsten von Unternehmen werblicher Datennutzung wirtschaftlicher Interessen vs. Datenschutz Kommission ohne Fachwissen 6 G.Riekewolt-T&sO 3

4 Grundlage des Datenschutzrechtes bleibt: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für alle EU-Länder Erlaubnis bei gesetzlicher Grundlage oder Einwilligung 7 Definition Personenbezogene Daten Konkretisierung der Definition personenbezogener Daten Pseudonymisierung und Anonymisierung Folge: Anonymisierte Daten fallen nicht mehr in die VO 8 G.Riekewolt-T&sO 4

5 Stärkung der Einwilligung ist nur wirksam, wenn kein Ungleichgewicht zu Ungunsten des Betroffenen besteht explizite Einwilligung verbindliche Zweckbindung der Einwilligung keine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Parson offen: Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung in unterschiedlichem Kontext: (Werbung/ Kontaktpflege vs. sensible Daten) 9 Im Sinne der Umsetzung der UN-Konvention bedarf es Regelungen im schutzwürdigen Interesse für Menschen mit Handicap positiv: die Stärkung der Einwilligung offen: die Frage der Einwilligungsfähigkeit, der vermuteten Einwilligung, der Vertretung/ Assistenz nach GVO sind sensible Daten medizinisch orientiert: dies wird den Anforderungen von Menschen mit Behinderung nicht gerecht 10 G.Riekewolt-T&sO 5

6 neu: Recht auf Vergessen werden Löschung von Betroffenendaten bei einem Anbieter eines Dienstes und bei den Stellen, an die er die Daten weitergegeben hat schöne Idee, bislang technisch nicht umsetzbar Umsetzung wird Kosten verursachen, die durch die meist kostenlosen Datensammeldienste nicht gedeckt werden Der Parlamentsentwurf macht daraus die Pflicht zur Löschung unrechtmäßig erhobener Daten eine Absichtserklärung? 11 neu: Recht auf Datenportabilität Schaffen der Möglichkeit, der Lesbarkeit von Daten in unterschiedlichen Systemen SAP/ Oracle Applications/ Apple Umsetzung durch ein Recht auf Datenzugang Verfügbar machen digitaler Daten, wie im Rahmen einer Auskunft 12 G.Riekewolt-T&sO 6

7 neu: Transparenzpflichten Veröffentlichung der Datenschutz-Strategie Pflicht zur Darstellung des berechtigten Interesses Dauer der Speicherung Hinweis auf zuständige Aufsichtsbehörden Auskunftspflichten auch digital offen: Sicherstellung der Authentifizierung neu: zusätzliche Dokumentationspflichten 13 zusätzliche Dokumentationspflichten Umsetzung der Risikoabschätzung Hierbei ist es unabdingbar, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Datenverarbeitung Betroffenen noch weiter zu konkretisieren, als es der Entwurf zur Datenschutz-Grundverordnung bisher vorsieht (GDD) 14 G.Riekewolt-T&sO 7

8 neu: Informationspflicht Data Breach Notification Informationspflicht bei (allen) Datenschutzpannen Einrichten eines öffentlichen Registers der Vorfälle bei der Aufsichtsbehörde 15 Privacy by Design / Default Hersteller und Anbieter sollen Ihre Dienste so gestalten, dass diese von Beginn an datenschutzfreundlich gestaltet sind (Datensparsamkeit und Zweckbindung) Voreinstellungen in Webangeboten mit hohem Datenschutzstandard, den der User bei Bedarf absenken kann bislang: genau umgekehrt (z.b. Facebook). wichtige Forderung von Datenschützern in der Formulierung nur wenig mehr als eine Aufforderung 16 G.Riekewolt-T&sO 8

9 Marktortprinzip und One-stop-shop es gilt das jeweilige Datenschutzrecht, an dem die Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung stattfindet es gibt im Unternehmen einen Adressaten 17 Betrieblicher/behördlicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht (derzeit nach BDSG: 10 Mitarbeiter/ oder DV mit Vorabkontrolle) GVO-Entwurf: ehemals: 250 Mitarbeiter (?!) aktuell: wenn die verantwortliche Stelle mehr als 500 Personen beschäftigt oder mehr als 500 Personen von der Datenverarbeitung betroffen sind wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Profiling, Verarbeitung sensibler Daten, ) Bestellpflicht in jeder sozialen Einrichtung 18 G.Riekewolt-T&sO 9

10 Betrieblicher/behördlicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht bei Nichtbestellung: Dokumentationspflicht und Information an die Aufsichtsbehörde Pflichten sozialer Einrichtungen: Sicherstellung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Sicherstellung des Sozialdatenschutzes Dokumentationspflichten 75 SGB XII/ Vertrag Sicherstellung einer datenschutzkonformen Datenverarbeitung: Leistungsabrechnung, Entgeltabrechnung, Pflichten aus Aufträgen (Aktenvernichtung, ScanServices etc.) 19 Betrieblicher/behördlicher Datenschutzbeauftragter Unabhängigkeit Der Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer von mind. vier Jahren bestellt Erfüllung der Forderungen nach einer unabhängigeren Ausübung des Amtes (Anm.: Vorschlag der Kommission: zwei Jahre) Datenschutzbeauftrage mit Verschwiegenheitspflicht, auch für seine Assistenten Aussageverweigerungsrecht nur dann, wenn dies auch für die verantwortliche Stelle gilt 20 G.Riekewolt-T&sO 10

11 Auftragsverarbeiter Auftragsverarbeiter mit eigener Verantwortung zur Einhaltung der GVO Gesamtverantwortung verbleibt beim Auftraggeber vgl. soz.unternehmen/ DATEV vgl. Soz. Unternehmen/ Branchenanbieter Datawarehouse 21 Sanktionen Ahndung von Verstößen mit Bußgeldern bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (nicht Gewinn!) eines Unternehmens Beispielsweise hätte Lxxx bei einem Jahresumsatz von 30,85 Mrd. Euro ca. 617 Mio. Euro zahlen müssen. (Faktor 411des tatsächlichen Bußgelds von 1,5 Mio. Euro (Quelle: Berichterstatter J.Ph.Albrecht)) 22 G.Riekewolt-T&sO 11

12 in Deutschland setzen sich der deutsche Bundestag sowie Vertreter der Bundesregierung gleichermaßen dafür ein, für den Datenschutz im öffentlichen Bereich ein flexibleres Regelinstrument (eine Richtlinie?) beizubehalten. Die Argumente für den Erlass des Rechtsinstrumentes einer Verordnung sprächen in erster Linie für eine Vereinheitlichung des Datenschutzes in der Privatwirtschaft. Im öffentlichen Bereich bestehe weder Anlass für eine Strukturreform noch für eine signifikante zusätzliche Harmonisierung (zit,gola) 23 Möglichkeiten der nationalen Gestaltungsspielräume Öffnungsklauseln in Zusammenhang öffentlicher Verbreitung von Informationen Meinungen und Ideen (Jornalismus und Kunst) in der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art 81) Änderungen im Bereich SGB vermutlich nicht zu erwarten aber: im SGB X: Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz wird an 11 Stellen 24 G.Riekewolt-T&sO 12

13 Fragen für soziale Einrichtungen: wann gilt welches Datenschutzrecht?? Leistungserbringer i.s. des SGB WfbM als Unternehmen Partner der Wirtschaft unter kirchlicher Trägerschaft Sozialdatenschutz SGB I/ X/ SGB II/III/IX/XII BDSG EU DS GVO KDO DSG EKD 25 Weiterer Ablauf die aktuelle Vorlage des LIBE-Ausschusses wird kritisiert: große US-Unternehmen sind vom Berichtsentwurf des Berichterstatters enttäuscht Unternehmensverbände, insbesondere aus dem Direktmarketing-Umfeld hatten auf eine deutliche Lockerung des Datenschutzes gehofft die Lobbymaschinerie läuft auf vollen Touren! vgl G.Riekewolt-T&sO 13

14 Weiterer Ablauf Ergebnis ist der Kommissionsentwurf zu Datenschutzgrundverordnung vom Eingang der Änderungsanträge(3.300) bis Beratung des Rat der Europäischen Union ( ) Empfehlungen der Ausschüsse (März 2013) Ausarbeitung eines Entwurfes durch den Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) ab Mai 2013: Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission (sog. Trialog) 27 Weiterer Ablauf Es wird eine Verschiebung des Themas erwartet: vgl. BMI die Modernisierung des Datenschutzes geht nicht weit genug zu befürchten: keine Entscheidung bis 2014 Entscheidung zur VO: Kommission muss zustimmen, Parlament und Rat per Mehrheitsentscheidung Ziel: Europäische Datenschutz Grundverordnung soll 2014 in Kraft treten mit einer zweijährigen Übergangszeit (bis 2016) 28 G.Riekewolt-T&sO 14

15 Quellen Prof. Peter Gola/ RA Sebastian Schulz RDV Recht der Datenverarbeitung 1/2013 Thomas Spaeing, Vorstand Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands e.v. Informationen aus BfdI, BMI, EU-Gov vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit datenschutzbeaufragter (gepr.udis) datenschutzauditor (pers.cert.tüv) höfle bad boll fon 07164/ fax 07164/ tso@riekewolt.de daten- und sozialdatenschutz beratung & coaching seminare & workshops datenschutzaudit ext. datenschutzbeauftragter projektmanagement planung, begleitung & implementierung 30 G.Riekewolt-T&sO 15

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