Die Praxis. des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Universität Zürich, Nachdiplomstudium Internationales Wirtschaftsrecht 2000/2002

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1 1 Universität Zürich Nachdiplomstudium Internationales Wirtschaftsrecht 2000/2002 Die Praxis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Dokument Version: 1.0 Datum: 18/01/2002 Ersetzt Dokument vom: keines H:\Eigene Dateien\UniZH-NDS2002\Die Praxis des EDSB.doc Autor: lic.iur. Lukas Fässler, Rechtsanwalt, Artherstrasse 23a, CH-6300 Zug Letzte Änderung von: Autorisiert: Universität Zürich, Nachdiplomstudium Internationales Wirtschaftsrecht Freigabe am:

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Wahl und Stellung 3 3. Aufsicht über Bundesorgane (Art. 27 DSG) 4 4. Privatbereich: Beratung, Abklärungen und Empfehlungen 5 (Art. 28 und 29 DGS) 4.1. Beratung Privater (Art. 28 DSG) Abklärungen und Empfehlungen (Art. 29 DSG) 5 5. Weitere Aufgaben (Art. 31 DSG) 7 6. Übersicht über die Dokumentationen und Publikationen des EDSB Tätigkeitsberichte des EDSB Publikationen Infoblätter des EDSB Broschüren (Leitfäden) Merkblätter Pressemitteilungen Empfehlungen Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Spezialaufgaben im Bereich medizinischer Forschung (Art. 32 DSG) Eidgenössische Datenschutz-Kommission 13 Anhänge Anhang 0 16 Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR ) Anhang 1 17 Entwurf zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung. a) Gesetzestexte b) Vernehmlassungsentwurf Anhang 2 18 Auszug aus dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) Art. 42 Zeugnisverweigerungsrecht Art Vorsorgliche Massnahmen Anhang 3 19 BGE 123 II 542 Fehlende Beschwerdebefugnis des EDSB gegen Entscheide des Departements/Bundeskanzlei Anhang 4 20 Statistiken aus dem 8. Tätigkeitsbericht des EDSB Anhang 5 21 Unverbindliche Liste der Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung

3 3 wie die Schweiz verfügen. Aktualisiert abrufbar unter: (Rubrik News und Links) Anhang 6 22 Botschaft betreffend den Beitritt zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. November 1996 Anhang 7 23 Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (STE Nr 108)

4 4 Die Praxis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten 1. Einleitung Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat insbesondere folgende Aufgaben: Aufsicht über Bundesorgane Aufsicht über Privatpersonen Beratung von privaten Personen Unterstützung und Beratung der Organe des Bundes und der Kantone Stellungnahme zu Rechtsvorlagen des Bundes Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden Information der Öffentlichkeit Führung und Veröffentlichung des Registers der Datensammlungen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, kann der EDSB von sich aus oder auf Meldung Dritter Sachverhalte näher abklären und aufgrund dieser Abklärungen Empfehlungen erlassen. Der Datenschutzbeauftragte hat im Privatbereich vorab beratende Funktionen. Insbesondere erläutert er das Datenschutzgesetz und die Vollzugsverordnungen, bietet Anleitung und Hilfe bei der Registrierung von Datensammlungen, bei der Anmeldung von Übermittlungen ins Ausland und bei der Gewährung/Ausübung des Auskunftsrechts. Er berät sowohl in rechtlichen Fragen, als auch über technische Aspekte der Datensicherheit. Er versucht vorab bei Konflikten zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und dem Staat Lösungsansätze zu finden. 2. Wahl und Stellung (Art. 26 DSG) Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wird vom Bundesrat gewählt. Er erfüllt seine Aufgaben selbständig und unabhängig von der Verwaltung. Administrativ ist er der Bundeskanzlei zugeordnet. Er hat 8 juristische Mitarbeiter, 3 Informatikspezialisten sowie 3 Kanzlistinnen an seiner Seite. Den juristischen Mitarbeitern sind bestimmte Fachgebiete zugewiesen (z.b. Polizeiwesen, Gesundheitswesen etc.). Datenschutz-Verordnung Art. 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen 1 Der Datenschutzbeauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann. 2 Der Datenschutzbeauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, mit dem Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, den Schieds- und Rekurskommissionen, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes unterstehen. Datenschutz-Verordnung Art. 32 Dokumentation 1 Die Bundesämter legen dem Datenschutzbeauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten und den Datenschutz betreffen. Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen ihm ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien im Bereich des Datenschutzes mit.

5 5 2 Der Datenschutzbeauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen. 3 Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation des Datenschutzbeauftragten. Revision Im Entwurf zum neuen Datenschutzgesetz (Anhang 1: Art. 26 Abs. 2 und 3 ndsg) wird dem EDSB, analog zu anderen Behörden mit eigenem unabhängigen Status (z.b. Eidgenössische Finanzkontrolle), auch ein eigenes Budget zugewiesen. 3. Aufsicht über Bundesorgane (Art. 27 DSG) Art. 27 DSG regelt die Hauptaufgabe des EDSB, die Aufsicht über die Bundesorgane. Der EDSB hat die Bundesorgane bei der Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung inkl. aller speziellen Zusatzvorschriften des Bundes zu überwachen. Davon ausgenommen ist der Bundesrat (Art. 27 Abs. 1 DSG). Spezielle Zusatzbestimmungen finden sich oftmals in Spezialgesetzen oder in Verordnungen (z.b. im Bereich des Polizeiwesens die Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System ISIS; SR 120.3). Dabei kann der EDSB Sachverhaltsabklärungen entweder von Amtes wegen einleiten oder er wird aufgrund von Meldungen, Anzeigen oder Hinweisen Dritter tätig (Art. 27 Abs. 2 DSG). Ihm stehen dabei die gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG SR ) vorgesehenen Möglichkeiten zur Sachverhaltsabklärung zur Verfügung. Er kann Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Den Bundesorganen ist eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes auferlegt (Art. 27 Abs. 3 DSG), wobei das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 16 VwVG sinngemäss angerufen werden kann. Danach gilt das Zeugnisverweigerungsrecht, wie es in Art. 42 Absätze 1 und 3 des Bundeszivilprozesses (BZP; SR 273) festgelegt ist (Anhang 2: Auszug aus BZP). Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt der Beauftragte dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder das Bearbeiten zu unterlassen. Er orientiert das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei über seine Empfehlung (Art. 27 Abs. 4 DSG). In Fällen von allgemeinem Interesse kann er gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf er nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlichen. Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der Eidgenössischen Datenschutzkommission endgültig. Dem Beauftragten steht zudem die Möglichkeit offen, vorsorgliche Massnahmen (nach Art BZP) beim Präsidenten der Eidg. Datenschutzkommission zu beantragten, wenn durch die Handlungs- oder Bearbeitungsweise eines Bundesorgans der betroffenen Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Revisionsvorschlag Im Rahmen der Aufsicht über Bundesorgane hat der Datenschutzbeauftragte nach der heutigen Gesetzgebung keine Beschwerdebefugnis (Anhang 3: BGE 123 II 542). In seiner Botschaft vom sah der Bundesrat die Möglichkeit einer Anrufung der Eidg. Datenschutzkommission durch den Beauftragten vor, wenn dessen Empfehlungen durch die Departemente oder die Bundeskanzlei nicht befolgt werden. Die Bundesversammlung jedoch wollte den Departementsvorstehern bzw. der Bundeskanzlerin den Entscheid über Befolgung oder Nichtbefolgung der Empfehlung überlassen. Der

6 6 Nationalrat bestätigte diese Haltung am , indem er die Motion von Felten (Beschwerderecht für den Datenschutzbeauftragten) ablehnte. Dem gegenüber ist die Entwicklung des europäischen Rechts in dieser Frage zu berücksichtigen. Sowohl das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenebezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung wie auch die EU-Datenschutzrichtlinie fordern die Befugnis der Aufsichtsbehörden, Klagen führen oder einer gerichtlichen Instanz Verletzungen des nationalen Rechts zur Kenntnis bringen zu können. Um das Bundesrecht mit dem europäischen Recht in Übereinstimmung zu bringen und damit die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zu ermöglichen, soll Art. 27 um einen neuen Absatz 6 ergänzt werden, der dem Datenschutzbeauftragten die Kompetenz gibt, gegen Entscheide der Departemente und der Bundeskanzlei Beschwerde zu führen. In einem neuen Art. 27a, welcher die zweite Forderung der Motion Online-Verbindungen berücksichtigt, soll dem Datenschutzbeauftragten erlauben, das Niveau des Datenschutzes in den Kantonen zu kontrollieren, wenn die Daten von einem Bundesorgan und von kantonalen Organen gemeinsam bearbeitet werden. Dies ist insbesondere im Polizeibereich (ISIS, DOSIS, ISOK etc.) der Fall, wo Bundes- und Kantonspolizeiorgane gemeinsam sicherheits- und staatsschutzrelevante Aufgaben wahrnehmen und sich dabei derselben Personendaten und personenbezogenen Daten in denselben Informationssystemen bedienen. 4. Privatbereich: Beratung, Abklärungen und Empfehlungen (Art. 28 und 29 DGS) 4.1. Beratung Privater (Art. 28 DSG) Vorerst kann der EDSB private Personen in Fragen des Datenschutzes beraten (Art. 28 DSG). Die Statistiken in den Tätigkeitsberichten zeigen, dass diese Beratungstätigkeit sehr gefragt ist. Mit über 1500 Telefonauskünften in der Berichtsperiode 2000/2001 gegenüber Privatpersonen nimmt dieser Bereich doch eine vorrangige Stellung ein. Vorab allgemeine Datenschutzfragen, Fragen zum Auskunftsrecht, zum Arbeitsbereich, zu Gesundheit und Versicherungen, Marketing und direkte Werbung, Banken und Kreditkarten, Telefon-Daten, Videoüberwachungen und Internet stehen dabei im Vordergrund (Anhang 4: Statistiken aus dem 8. Tätigkeitsbericht des EDSB). Es wurden im Berichtsjahr 1159 Eingange zur Stellungnahme verzeichnet. Davon wurden 1118 schriftlich beantwortet, wobei der Anteil der privaten Anfragen jene der Bundes- und Kantonsorgane bei weitem übertrifft. Datenschutz-Verordnung Art. 33 Gebühren 1 Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Datenschutzbeauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1985 (SR ) über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz sind anwendbar. 2 Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird keine Gebühr erhoben Abklärungen und Empfehlungen (Art. 29 DSG) Abklärungen kann der EDSB von Amtes wegen einleiten oder wie bei der Aufsicht über die Bundesorgane auch auf Meldung Dritter hin aktiv werden. Es stehen ihm dieselben abklärungsrechtlichen Möglichkeiten wie unter Art. 27 DSG zur Verfügung. Er kann Akten herausverlangen, Auskünfte einholen, Datenbearbeitungen vorführen lassen. Hingegen ist die Abklärung in eingeschränkter Weise im Privatbereich nur dann möglich, wenn a. Bearbeitungsmethoden von Privaten (d.h. natürlichen und juristischen Personen) geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler),

7 7 b. Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11 DSG), c. Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen (Art. 6 DSG). Den Privaten obliegt eine Mitwirkungspflicht bei den Abklärungshandlungen des EDSB. Mit Haft oder Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich dem Datenschutzbeauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern (Art. 34 Abs. 2 Bst. b). Der Beauftragte kann nach Art. 29 Abs. 4 DSG aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern das Bearbeiten zu unterlassen. Datenschutz-Verordnung Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten 1 Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Datenschutzbeauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen: a. technische und organisatorische Massnahmen (Art. 8 10, 20), die getroffen wurden oder geplant sind; b. die Regelungen betreffend Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten; c. die Konfiguration der Informatikmittel; d. die Verknüpfungen mit anderen Datensammlungen; e. die Art der Bekanntgabe der Daten; f. die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben; g. Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensammlung. 2 Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Datenschutzbeauftragte zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen. In der Regel stellt der EDSB den Sachverhalt in einer Empfehlung fest und schlägt dem betroffenen Privaten verschiedene Massnahmen (Verhältnismässigkeitsprinzip von Massnahmen) vor. Der Private kann diese Empfehlungen annehmen oder ablehnen. Der EDSB gibt dem Betroffenen eine Überlegungsfrist (in der Regel 30 Tage), innert welcher er sich schriftlich oder mündlich zur Sachverhaltsfeststellung und den vorgeschlagenen Massnahmen äussern kann. Er hat sich ausdrücklich über Ablehnung oder Annahme zu erklären. Wird die Empfehlung angenommen, so hat der Betroffene die vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Lehnt er diese ab, so kann der EDSB die Angelegenheit der Eidg. Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG). Empfehlungen von allgemeinem Interesse können wiederum publik gemacht werden (Art. 30 Abs. 2 DSG). Dem Beauftragten steht zudem die Möglichkeit offen, vorsorgliche Massnahmen (nach Art BZP) beim Präsidenten der Eidg. Datenschutzkommission zu beantragten, wenn durch die Handlungs- oder Bearbeitungsweise der betroffenen Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zusätzlich hat der EDSB gestützt auf Art. 34 DSG auch selber die Möglichkeit, bei Verletzung der Auskunfts-, Melde- oder Mitwirkungspflichten durch Private Strafantrag zu stellen. Im Berichtsjahr 2000/2001 wurden gemäss Statistikangaben (Anhang 4) vier schriftliche Empfehlungen gegenüber Privaten ausgesprochen.

8 8 Revision: Der neue Gesetzesvorschlag sieht in diesem Punkt eine wesentliche Aenderung vor. Buchstabe b und c sollen entfallen und durch andere Formulierungen ersetzt werden. Die Aenderungen von Abs. 1 Bst. b und c resultieren aus der Aufhebung der Pflicht der Privaten zur Anmeldung der Datensammllungen (Art. 11 DSG) und der Aufhebung der Pflicht zur Meldung der grenzüberschreitenden Bekanntgabe von Daten (Art. 6 DSG). Um das Niveau des Datenschutzes insgesamt nicht herabzusetzen, muss die Untersuchungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten in den besonders schutzwürdigen Bereichen aufrechterhalten bleiben. Es sind dies die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen sowie die Bekanntgabe ins Ausland bei Fehlen einer ein angemessenes Schutzniveau gewährleistenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Bst. a des Entwurfs. Die Strafbestimmungen von Art. 34 DSG werden durch Bezugnahme auf Art. 7a und 7b des Entwurfs vervollständigt. Sie erlauben die strafrechtliche Sanktionierung der Personen, welche im Rahmen ihrer Informationspflicht vorsätzlich ungenaue oder unvollständige Auskünfte erteilen, oder die es unterlassen, die betroffene Person bei der Datenbeschaffung oder bei automatisierten Einzelentscheidungen zu informieren. Die Aenderung von Abs. 2 von Art. 34 DSG ergibt sich aus der Aufhebung der Pflicht der privaten Personen zur Anmeldung der Datensammlungen (Art. 11 DSG) sowie der Aufhebung der Meldepflicht bei der grenzüberschreitenden Bekanntgabe (Art. 6 DSG). 5. Weitere Aufgaben (Art. 31 DSG) Gemäss Art. 31 DSG hat der EDSB insbesondere folgende weiteren Aufgaben: a. er unterstützt Organe des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes. b. er nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind. c. er arbeitet mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden zusammen. d. er begutachtet, inwieweit der Datenschutz im Ausland dem schweizerischen gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ist vorab die Begutachtung des Datenschutzniveaus ausländischer Staaten von gewissem Interesse, wenn Personendaten durch Private ins Ausland verschoben werden wollen. Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist. Wer Datensammlungen ins Ausland übermitteln will, muss dies mindestens vorderhand noch - dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vorher melden, wenn: a. für die Bekanntgabe keine gesetzliche Pflicht besteht und b. die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. Der EDSB gibt eine unverbindliche Listen der Staaten heraus, die nach seiner Beurteilung über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung wie die Schweiz verfügen. Er publiziert diese Liste auf seiner Homepage ( unter der Rubik News und Links ). Die aktuelle Liste ist im Anhang 5 abgebildet. 6. Übersicht über die Dokumentationen und Publikationen des EDSB Der EDSB stellt ein reichhaltiges Angebot von Publikationen, Informationen, Merkblättern, Mitteilungen, Empfehlungen, Gutachten und Tätigkeitsberichte zur Verfügung. Alle für die Öffentlichkeit interessanten Informationen sind auf seiner Homepage ( enthalten und im Volltext abrufbar. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen ersten Überblick.

9 Tätigkeitsberichte des EDSB Die jährlich erscheinenden Tätigkeitsberichte, welche jeweils die Zeitspanne von April des Vorjahres bis Ende März des Erscheinungsjahres umfassen, sind in der Rubrik Tätigkeitsberichte in pdf.- Format publiziert und abrufbar. Bisher sind 8 Tätigkeitsberichte des EDSB erschienen. Der erste Tätigkeitsbericht datiert aus dem Jahre 1993/94. In seinem 8. Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom bis nimmt der Eidg. Datenschutzbeauftragte Stellung zu Videoüberwachung im privaten und öffentlichen Bereich (wozu er ein Merkblatt herausgegeben hat (vgl. auch -> Rubrik: Publikationen/Merkblätter), zur Überwachung von und Internet am Arbeitsplatz (wozu er auch einen Leitfaden Nr. 7 vom , ein Ablaufdiagramm über das Vorgehen und eine Checkliste publiziert hat (Beilage 1; vgl. auch -> Rubrik: Publikationen), Zulässigkeit von Drogentests in der Lehre (wozu er eine Empfehlung am gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG erlassen hat (Beilage 2 und 3; vgl. auch -> Rubrik: Empfehlungen), Verwendung von DNA-Profilen in der Strafverfolgung, Entwicklungen im e-commerce, Vergabe von Gütesiegeln, Wirksamkeit der Safe Harbour Prinzipien, Datenschutzrechtlichen Anforderungen im e-governement Durchführung der Volkszählung 2000.

10 10 Zudem weist er im jüngsten Tätigkeitsbericht auf die Bedeutung der Verwendung von sicheren Passwörtern, auf die Möglichkeit des Einsatzes von biometrischen Authentifizierungsverfahren und der Technologie zum Schutz der Privatsphäre im Internet und auf die Notwendigkeit der Modernisierung des Datenschutzgesetzes hin Publikationen In dieser Rubrik publiziert der EDSB sein Infoblatt EDSB, verschiedene Broschüren (Leitfäden), Merkblätter und Pressemitteilungen Infoblatt EDSB Seit 1998 erscheint zweimal jährlich sein Infoblatt EDSB. Es enthält allgemein interessierende datenschutzrechtliche Fragestellungen insbesondere aus dem Privatbereich. 6. Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung (Art. 32 DSG) 6. Eidgenössische Datenschutzkommission (Art. 33 DSG) Datenschutz-Verordnung Art. 35 Eidg. Datenschutz-Kommission 1 Die Kommission kann verlangen, dass ihr Datenbearbeitungen vorgelegt werden. 2 Sie gibt dem Datenschutzbeauftragten ihre Entscheide bekannt. 3 Im übrigen ist die Verordnung vom 3. Februar über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen anwendbar Broschüren (Leitfäden) In dieser Rubrik sind verschiedene Leitfäden zu Datenschutzthemen publiziert. Sie finden hier Die Rechte der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung Leitfaden für die Inhaber von Datensammlungen Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen Bereich Leitfaden über Internet- und -Überwachung am Arbeitsplatz Merkblätter In dieser Rubrik werden zusammengefasste Merkblätter für spezielle Datenschutzfragen publiziert. Sie richten sich je nach Thematik an Bundesorgane oder Private in speziellen Bereichen. Sie finden hier

11 11 Merkblatt über Methoden zur Erhebung von Personendaten für Marketingzwecke Merkblatt über die Auswirkungen des Gleichstellungsgesetzes Merkblatt über die Anmeldeformulare für Mietwohnungen Merkblatt: Sperrung der Verwendung der Adresse zu Werbezwecken Merkblatt über den Datenschutz beim Telefonieren am Arbeitsplatz Merkblatt über unerwünschte Werbung Merkblatt über den Umgang mit Adressen von Vereinsmitgliedern Merkblatt über die Videoüberwachung durch private Personen Pressemitteilungen In der letzten Rubrik unter den Publikationen sind verschiedene Pressemitteilungen des EDSB abgedruckt. Im wesentlichen handelt es sich jeweils um die offiziellen Pressemitteilungen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung eines neuen Tätigkeitsberichtes Empfehlungen In dieser Rubrik publiziert der EDSB entsprechende Empfehlungen im Privatbereich (Art. 29 DSG), welche von allgemeinem öffentlichen Interesse sind (Art. 30 Abs. 2 DSG). Sie enthält folgende Auswahl von Empfehlungen Empfehlung Anmeldeformular für Mietwohnungen ( )

12 12 Empfehlung ISDN-Rufnummeranzeige ( ) Empfehlung i.s. Nachsendeauftrag der Schweizerischen Post ( ) Empfehlung Drogentests in der Lehre ( ) Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) In der VPB sind ebenfalls, jedoch spärlich, einzelne Entscheide, Gutachten oder Amtshilfedokumente abgebildet. Man findet diese unter im Bereich der Bundeskanzlei. Publiziert sind folgende Informationen 2001 (Perizia dell'incaricato federale alla protezione dei dati del 11 luglio 2001) Gesamtarbeitsvertrag und Datenschutz. Bekanntgabe von Lohndaten an eine paritätische Kommission (Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragen vom 12. Juni 2001) Art. 2 Abs. 2 Bst. c und Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG. Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe von Personendaten durch ein Bundesorgan im Rahmen der Amtshilfe und innerhalb eines hängigen Verfahrens. Anfragen kantonaler Untersuchungsämter und Polizeistellen (vgl. im Anhang 10) (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 28. Januar 1998) Amtshilfe. Regelung des Abrufverfahrens beim Vollzug von Bundesrecht in den Kantonen (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 28. Januar 1998) Amtshilfe. Bekanntgabe von Asylbewerberdaten in grösserem Umfang (Listen) an die Kantone 62.43

13 (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 21. November 1997) Datenschutz im Sozialversicherungsbereich. Interne Akten - Externe Akten (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 17. November 1997) Datenschutz und Amtshilfe im Ausländerrecht. Bedeutung der bundesrechtlichen Vorschriften für ein kantonales Einführungsgesetz zum ANAG (Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten von April 1997) Bekanntgabe von Arbeitslosendaten an Betreibungsbehörden. Datenschutz (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 28. August 1996) Datenschutz. Internationale Amtshilfe. Bekanntgabe von Asylbewerberdaten an ausländische Staaten (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 22. Dezember 1995) Datenschutz. Amtshilfe. Bekanntgabe der Daten von Subventionsempfängern an die Steuerbehörden (Einkommens- und Gewinnsteuer) (Préposé fédéral à la protection des données, octobre 1995) Datenschutz und berufliche Vorsorge (2. Säule) (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 9. August 1995, aufdatiert 25. April 1996) Datenschutz. Redaktion sektorieller Datenschutzbestimmungen in formellen Gesetzen. Übergangsrecht (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 7. März 1995) Datenschutz. Bekanntgabe von Lohndaten deutscher und französischer Grenzgänger, welche für die Zweigniederlassung einer belgischen Firma in der Schweiz arbeiten, an die belgische Steuerverwaltung (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 14. Dezember 1994) Datenschutz. Amtshilfe. Bekanntgabe von Ausländerdaten in grösserem Umfang an die Kantone zur elektronischen Weiterbearbeitung ausserhalb des Zentralen Ausländerregisters (ZAR) Spezialaufgaben im Bereich medizinischer Forschung (Art. 32 DSG) Der Datenschutzbeauftragte berät die Sachverständigenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321 bis StGB). Hat die Kommission die Offenbarung des Berufsgeheimnisses bewilligt, so überwacht er die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen. Er kann dazu Abklärungen nach Art. 27 Abs. 3 DSG vornehmen. StGB Art. 321 bis 1 Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. 2 Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat. 3 Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann; b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen. 4 Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung. 5 Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen. 6 Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden. Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde bei der Eidg. Datenschutzkommission anfechten (Art 32 Abs. 2 DSG).

14 14 Er wirkt darauf hin, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden. 8. Eidgenössische Datenschutz-Kommission Die Eidg. Datenschutzkommission ist eine Schieds- und Rekurskommission im Sinne von Art. 71a-c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR ). Sie entscheidet über a. Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten, die ihr vorgelegt werden (Art. 29 Abs. 4 DSG); b. Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates; c. Beschwerden gegen Verfügungen der Kommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321 bis StGB); d. Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die sich auf öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes über den Datenschutz stützen. Datenschutz-Verordnung Art Die Kommission kann verlangen, dass ihr Datenbearbeitungen vorgelegt werden. 2 Sie gibt dem Datenschutzbeauftragten ihre Entscheide bekannt. 3 Im übrigen ist die Verordnung vom 3. Februar über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen anwendbar (SR ).

15 15 Die Eidg. Datenschutzkommission setzt sich aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, 4 Mitgliedern und einem Sekretariat zusammen. Die Entscheide der Eidg. Datenschutzkommission sind in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) veröffentlicht.

16 16 Anhang 0 Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR )

17 17 Anhang 1 Entwurf zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung. - Gesetzestexte - Vernehmlassungsentwurf

18 18 Anhang 2 Auszug aus dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) Art. 42 Zeugnisverweigerungsrecht Art Vorsorgliche Massnahmen

19 19 Anhang 3 BGE 123 II 542 Fehlende Beschwerdebefugnis des EDSB gegen Entscheide des Departements/Bundeskanzlei

20 20 Anhang 4 Statistiken aus dem 8. Tätigkeitsbericht des EDSB

21 21 Anhang 5 Unverbindliche Liste der Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung wie die Schweiz verfügen. Aktualisiert abrufbar unter: (Rubrik News und Links)

22 22 Anhang 6 Infoblatt des EDSB, Nr. 2/2001

23 23 Anhang 7 Leitfaden über Internet- und -Überwachung am Arbeitsplatz

24 24 Anhang 8 Merkblatt über die Videoüberwachung durch private Personen

25 25 Anhang 9 Empfehlung gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG i. S. Drogentests in der Lehre

26 26 Anhang 10 Gutachten des Eidg. Datenschutzbeauftragten vom VPB Amtshilfe in Strafverfahren von Polizeistellen und Untersuchungsämtern

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