Satzung Verbund Wirtschaft+Familie e.v. 1 Name und Sitz. 2 Geschäftsjahr. 3 Zweck des Vereins
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- Felix Berg
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1 Satzung Verbund Wirtschaft+Familie e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Verbund Wirtschaft+Familie e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Nienburg/Weser. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Vereins (1) Der Verbund Wirtschaft+Familie e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung insbesondere von Frauen. Durch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen u.a. in Zeiten der gesetzlichen Elternzeit/Pflegezeit soll Beschäftigten die Rückkehr in den Beruf erleichtert werden. Der Zweck soll durch Beratung, Information und geeignete flankierende Maßnahmen zur Implementierung familienfreundlicher Strukturen in kleinen und mittleren Unternehmen erreicht werden. Ein sich aus dem oben genannten Ziel ergebender weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im beruflichen Kontext. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch Veranstaltungs- und Seminarangebote sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung gleichberechtigter Zugänge zu Arbeitsplätzen und Berufsfeldern insbesondere von Frauen. (2) Der Verbund Wirtschaft+Familie e.v. ist zu diesem Zweck selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (3) Mittel des Verbund Wirtschaft+Familie e.v. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1 Verbund Wirtschaft+Familie Geschäftsstelle Goetheplatz 5 a Nienburg post@frau-und-wirtschaft-ni.de
2 4 Aufgaben des Vereins Die in 3 genannten Satzungszwecke werden erfüllt insbesondere durch: (1) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der Berufsrückkehr von Elternzeitnehmenden/Pflegezeitnehmenden insbesondere von Frauen. (2) Initiierung von Weiterbildungsmaßnahmen zum Qualifikationserhalt bzw. zur Qualifikationssteigerung für Elternzeitnehmende/Pflegezeitnehmende. (3) Information zu und Entwicklung von Konzepten zu Kontakthaltemaßnahmen zwischen Mitgliedsunternehmen und Berufsrückkehrenden. (4) Initiierung und Organisation von Initiativen, Kooperationen und Projekten in der Region zur Entwicklung familienorientierter Personalkonzepte in Unternehmen, besonders bei den Verbundmitgliedern. (5) Öffentlichkeitsarbeit sowie die Initiierung von Veranstaltungs- und Seminarangeboten zur Förderung gleichberechtigter Zugänge zu Arbeitsplätzen und Berufsfeldern insbesondere von Frauen. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Verbund Wirtschaft+Familie e.v. können private und öffentliche Arbeitgeber/innen und deren Verbände sowie jede natürliche oder juristische Person werden. Sie benennen eine/n Vertretungsberechtigte/n. (2) Private und öffentliche Arbeitgeber/innen, die lt. Definition der EU-Kommission nicht zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gehören, können als Fördermitglieder im Verein aufgenommen werden. Fördermitglieder haben eine beratende Funktion, - sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (3) Anträge auf Mitgliedschaft nimmt die Geschäftsstelle entgegen über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. (4) Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins zulässig. (5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Ein Ausschlussantrag kann durch den Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder gestellt werden und ist schriftlich zu begründen. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. (6) Die Mitgliedschaft endet 6.1. Durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten 6.2. Durch Ausschluss aus dem Verein 6.3. Im Falle der Auflösung einer juristischen Person 6.4. Mit dem Tod eines Mitglieds 2 Verbund Wirtschaft+Familie Geschäftsstelle Goetheplatz 5 a Nienburg post@frau-und-wirtschaft-ni.de
3 6 Mitgliedsbeiträge (1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er wird zum des laufenden Jahres fällig. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen fällig dies gilt auch für die Gründungsmitglieder. (2) Über die Höhe des Beitrags und des Förderbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung eine gesonderte Beitragsordnung. Eine Änderung der Beitragsordnung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet. (1) Mitgliederversammlung (2) Vorstand 7 Organe des Vereins 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat schriftlich mit einfachem Brief vom Vorstand einzuberufen. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Belange des Vereins und ist zuständig für: 4.1. die Wahl des Vorstandes 4.2. die Bestellung zweier Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören 4.3. den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge, - geregelt in der Beitragsordnung 4.4. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes 4.5. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins 4.6. die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern (5) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. (6) Die Mitglieder können sich durch schriftlichen Vollmachtnachweis durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. 3 Verbund Wirtschaft+Familie Geschäftsstelle Goetheplatz 5 a Nienburg post@frau-und-wirtschaft-ni.de
4 (8) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller eingetragenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist mit einer Frist von zwei Wochen erneut zur Mitgliederversammlung zu laden. In der erneuten Versammlung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. (9) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in in der Regel werden Versammlungsleitung und Protokollführung durch den Vorstand ausgeführt. (10) Das Protokoll muss von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in unterschrieben sein. (11) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt wird. 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zwei gewählten Vorstandsmitgliedern und kraft Amtes der Leiterin der Koordinierungsstelle frau+wirtschaft. (2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus den eigenen Reihen gewählt. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. (3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. (4) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (5) Das Vorstandsamt endet nach Ablauf einer zweijährigen Amtszeit. Eine Wiederwahl ist möglich. (6) Der gewählte Vorstand insgesamt bzw. auch jedes einzelne gewählte Vorstandsmitglied können vorzeitig mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder abberufen werden. Sollte keine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder anwesend sein, ist eine nächste Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Abberufung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen kann. 10 Geschäftsstelle (1) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte richtet der Verbund eine Geschäftsstelle ein, die sich in den Geschäftsräumen der Koordinierungsstelle frau+wirtschaft befindet. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Vereins werden von der Leitung der Koordinierungsstelle frau+wirtschaft im Landkreis Nienburg wahrgenommen. 4 Verbund Wirtschaft+Familie Geschäftsstelle Goetheplatz 5 a Nienburg post@frau-und-wirtschaft-ni.de
5 (3) Leitung und Verortung der Vereins-Geschäftsstelle sind gebunden an die Förderdauer der Koordinierungsstelle frau+wirtschaft durch das EU-Förderprogramm. Im Falle der Auflösung der Koordinierungsstelle wird von der Mitgliederversammlung eine Geschäftsstellenleitung bestellt. 11 Auflösung (1) Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit der im 8 (8) festgelegten Stimmenmehrheit beschließen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke, die dem hier vorgegebenen Satzungszweck entsprechen oder ihm am nächsten kommen. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. Juni 2011 beschlossen. 5 Verbund Wirtschaft+Familie Geschäftsstelle Goetheplatz 5 a Nienburg post@frau-und-wirtschaft-ni.de
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