Häufig gestellte Fragen. WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum

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1 Häufig gestellte Fragen WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum

2 Welche Gesetzlichen Änderungen werden zum umgesetzt? Das Update besteht aus zwei Teilen. 1. Die Grundlagen für die Substitutionsausschlussliste werden geschaffen, welche vorerst auf zwei Wirkstoffe angewendet wird. Die Anpassungen betreffen die Lauer- Taxe und die Kasse, welche die betroffenen Artikel entsprechend berücksichtigen. 2. Die Abwicklung des Nutzenbewertungsrabatts wird an die Vorgaben des 14. SGB V- Änderungsgesetzes angepasst. In den Daten zum Artikelstamm wird auf allen Handelsstufen unmittelbar ein ggf. reduzierter Preis ausgewiesen; eine separate Abrechnung des Rabatts ist nicht mehr notwendig. Zu Teil 1: Frage: Welche Wirkstoffe sind von der Änderung betroffen? Zunächst sind zwei Wirkstoffe auf der Substitutionsausschlussliste enthalten. Substitutionsverbot besteht ab für Ciclosporin (Kapsel, Weichkapsel, Lösung zum Einnehmen, Lösung) und Phenytoin (Tablette und Filmtablette). Frage: Ist bei einer zukünftigen Erweiterung der Substitutionsausschlussliste ein weiteres Update notwendig? Mit der jetzigen Änderung der Software sind WINAPO 64 und WINAPO SQL für weitere Ausschlüsse vorbereitet. Die Kennzeichnung der betroffenen Artikel wird von ABDATA im Artikelstamm vorgenommen und kann über die halbmonatlich erfolgenden Datenupdates jederzeit aktualisiert werden. Frage: Wann werden weitere Wirkstoffe ausgeschlossen? Über die Erweiterung wird der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden. Frage: Wie gehe ich mit Importen der ausgeschlossenen Wirkstoffe um und wird die Vorgehensweise durch WINAPO gestützt? 25. März 2014 UE / IM Seite 2 von 5 Ein Unternehmen der CompuGroup Medical AG

3 Ein Austausch zwischen Originalen und ihren Re-/Parallelimporten ist bei den gelisteten Wirkstoffen in der angegebenen Darreichungsform weiterhin möglich, denn dies gilt nicht als Aut-idem-Austausch. Juristisch betrachtet wird hier nicht gegen ein gleichartiges fremdes Produkt substituiert, sondern ein identisches Produkt aus lediglich anderer Bezugsquelle abgegeben. Wenn durch einen derartigen Austausch die Abgabe eines Rabattartikels erreicht werden kann, so ist der Austausch ungeachtet des Substitutionsausschlusses verpflichtend. Winapo prüft bei Artikeln mit Substitutionsausschluss automatisch, ob sich der Artikel zusammen mit rabattbegünstigten Artikeln in derselben Importgruppe befindet. Ist dies der Fall, tritt eine Importgruppen-Austauschfunktion an die Stelle der gewohnten Aut-idem- Austauschfunktion und signalisiert dem Anwender in gewohnter Weise (aber mit entsprechend angepassten Texten / Symbolen), dass hier eine Substitutionspflicht im Detail geprüft werden muss. Frage: Wie werden die Änderungen bei mir eingespielt? WINAPO 64 Kunden benötigen keine CD, da sie über ein Onlineprogrammupdate mit den Änderungen versorgt werden. WINAPO SQL Kunden erhalten wie gewohnt rechtzeitig die Update CD. Frage: Warum ist überhaupt so eine Liste nötig? Man konnte doch bisher schon den Austausch unterlassen, wenn pharmazeutische Bedenken dagegen vorlagen? Das Geltendmachen von pharmazeutischen Bedenken gegen einen Austausch ist weiterhin möglich, wann immer der Austausch im konkreten Einzelfall kritisch einzuschätzen ist. Es hat sich aber die Erkenntnis durchgesetzt, dass bei bestimmten Wirkstoffen der Austausch in jedem Einzelfall bedenklich ist. Hier bringt die Liste eine Verwaltungsvereinfachung mit sich und erspart dem Apotheker eine individuelle Begründung. Frage: Hätte es nicht genügt, keine Rabattverträge abzuschließen bei den als kritisch erkannten Wirkstoffen? Rabattverträge haben eine z.t. mehrjährige Laufzeit, die nicht ohne weiteres abgekürzt werden kann. Außerdem können auch weiterhin über die Rabattverträge Einsparungen generiert werden, nur eben nicht in der Apotheke, sondern indem der Arzt sie bei der Erstverordnung berücksichtigt. 25. März 2014 UE / IM Seite 3 von 5 Ein Unternehmen der CompuGroup Medical AG

4 Frage: Musste der Austausch denn gleich verboten werden? Wäre es nicht im Interesse des Patienten gewesen, der Apotheker könnte selbst über den Austausch entscheiden? In der Tat sind Fälle denkbar, in denen der Patient bisher regelmäßig im Austausch gegen den verordneten Artikel einen bestimmten Rabattartikel erhielt. Es wäre daher besser gewesen, die Substitution freizustellen und so auch die Abgabe des bisherigen Artikels zu erlauben. Leider hat dieser Aspekt im Ergebnis der schwierigen Verhandlungen zwischen DAV und Krankenkassen keine Berücksichtigung gefunden. Sollte ein derartiger Fall vorkommen, erkennbar z.b. durch Anzeige des Vorgänger-Artikels in der Verkaufszeile der Kasse, bleibt nur die Möglichkeit, den Arzt um Ausstellung eines Rezepts über das bisher vom Patienten tatsächlich verwendete Medikament zu bitten. Frage: Extra den Arzt einzuschalten ist aber aufwendig. Helfen pharmazeutische Bedenken nicht auch hier? Nein, pharmazeutische Bedenken gegen den Nichtaustausch des verordneten Medikaments hat es noch nie gegeben und sie sind auch jetzt nicht vorgesehen. Zu Teil 2: Frage: Was ist der Inhalt der Neuregelung? Es wurde gesetzlich festgeschrieben, dass der um den Nutzenbewertungsrabatt reduzierte Herstellerabgabepreis die Basis für alle abhängigen Rechengrößen (Apothekeneinkaufspreis, Apothekenverkaufspreis, Zuzahlung) ist. Frage: Welche Änderungen werden zum konkret vorgenommen? Die Datenfelder für Apothekeneinkaufspreis und Apothekenverkaufspreis im Artikelstamm enthalten zukünftig wieder direkt die in Deutschland geltenden Preise für jeden Artikel, ggf. also die bereits rabattierten Preise. Eine explizite Rabattierung der gelisteten Preise beim Einkauf (Wareneingang) und Verkauf entfällt. Damit die derzeit noch vorhandenen Programmfunktionen der Apothekensoftware keine Rabattierung zusätzlich zum bereits eingepreisten Rabatt vornehmen, wird das bisherige Feld für den Nutzenbewertungsrabatt durchgehend mit 0 bestückt. 25. März 2014 UE / IM Seite 4 von 5 Ein Unternehmen der CompuGroup Medical AG

5 Frage: Wie macht sich diese Änderung im Verkauf bemerkbar? Eine separate Ausweisung des Rabattes auf Rezepten für die PKV bzw. von Selbstzahlern ist nicht mehr notwendig, die entsprechende Sonder-PZN wird entbehrlich. Dies vereinfacht den Ablauf und verringert ggf. auftretenden Erklärungsbedarf. Auch die Abrechnung des Nutzenbewertungsrabatts bei GKV-Rezepten durch die Rezeptabrechnungsstellen entfällt. Frage: Wie erkenne ich in Zukunft den Nutzenbewertungsrabatt? Auskunft über Nutzenbewertungsrabatt und "Ursprungspreise" liefern in Zukunft neue Datenfelder, die allerdings nicht abrechnungsrelevant sind und nur der Anzeige dienen. Die Integration dieser rein informativen Datenfelder ist für WINAPO in Vorbereitung. 25. März 2014 UE / IM Seite 5 von 5 Ein Unternehmen der CompuGroup Medical AG

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