Exposé der Dissertation. Der Aufsichtsrat bei Kreditinstituten und seine bankaufsichtsrechtlich erforderlichen Ausschüsse

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1 Exposé der Dissertation mit dem vorläufigen Arbeitstitel Der Aufsichtsrat bei Kreditinstituten und seine bankaufsichtsrechtlich erforderlichen Ausschüsse Verfasserin: Mag. iur. Julia Schellner angestrebter akademischer Grad: Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Markus Dellinger Wien, Juli 2016 Studienkennzahl laut Studienblatt: A Studienrichtung laut Studienblatt: Rechtswissenschaften

2 1. Einführung in das Dissertationsthema Der Aufsichtsrat eines Kreditinstitutes ist durch zahlreiche Besonderheiten gekennzeichnet. Denn neben den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gibt es eine Fülle bankwesengesetzlicher Sondervorschriften, die es ebenfalls zu beachten gilt. 1 Diese Sondervorschriften betreffen zum einen die Zusammensetzung und die Qualifikation des Aufsichtsrates (Schlagwort: Fit & Proper), zum anderen greifen sie durch die verpflichtende Ausschussbildung und die Sitzungsteilnahme des Staatskommissärs massiv in dessen interne Organisation ein. 2 Ferner überträgt der BWG-Gesetzgeber den Aufsichtsräten von Kreditinstituten einige Zusatzkompetenzen, wie beispielsweise die Zustimmung zu Organgeschäften und die Großkreditbewilligung. Durch die bankgesetzlich vorgeschriebene Innenrevision kommt es zu einer aus dem Unternehmen selbst stammenden automatisierten verschärften Kontrolle. Durch den aufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozess (engl. Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) steht die Governance des Kreditinstituts einmal mehr auf dem aufsichtsrechtlichen Prüfstand; wird diese für schlecht befunden, drohen erhöhte Eigenmittelanforderungen. 3 Der Aufsichtsrat eines Kreditinstitutes muss nicht sämtliche der ihm zugewiesenen Aufgaben im Plenum wahrnehmen. Im Sinne einer effizienten Aufsichtsratstätigkeit ist es zielführend, bestimmte Agenden an kleinere Gremien sogenannte Ausschüsse zu übertragen. 4 Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, die den Gesamtaufsichtsrat zur Ausschussbildung ermächtigen, finden sich in 92 Abs 4 AktG, 51 Abs 3 SE-G, 30g Abs 4 GmbHG sowie 24c Abs 5 GenG. Eine Verpflichtung zur Ausschussbildung existiert im allgemeinen Gesellschaftsrecht nur hinsichtlich des Prüfungsausschusses. Ein solcher muss in Gesellschaften im Sinn des 189a Z 1 lit a und lit d UGB (also bei kapitalmarktorientierten Unternehmen [lit a] sowie Unternehmen, die sondergesetzlich als Unternehmen von öffentlichem Interesse bezeichnet werden [lit d]) und in fünffach großen Gesellschaften 5 zwingend bestellt werden ( 92 Abs 4a AktG, 51 Abs 3a SE-G, 30g Abs 4a GmbHG sowie 24c Abs 6 GenG). Darüber hinaus sieht der ÖCGK bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Einrichtung eines Nominierungs- (C-Regel 41 ÖCGK) und eines Vergütungsausschusses (C-Regel 43 ÖCGK) vor. 6 1 Herbst in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat 2, 1177 (1179 Rz 1). 2 Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 6 21 Rz Kommt die Aufsichtsbehörde im Zuge des SREP zu dem Ergebnis, dass die interne Governance eines KI schlecht ist, so erhält das KI einen schlechten Score für diesen Bereich und folglich auch einen schlechteren SREP-Gesamt-Score. Als Reaktion hierauf kann die Aufsicht Kapitalmaßnahmen ergreifen und dem KI zusätzliche Eigenmittelanforderungen vorschreiben. 4 Schimka in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat 2, 925 (929 Rz 3); Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 6 11 Rz Im Zuge des APRÄG 2016 wurde an der Entscheidung des URÄG 2008, auch fünffach großen Gesellschaften in den Adressatenkreis miteinzubeziehen, festgehalten vgl hierzu ausdrücklich ErläutRV 1109 BlgNR 25. GP Dellinger/Schellner in Nowotny-FS 245 (245 f FN 1). 2

3 Das Bankaufsichtsrecht geht noch einen Schritt weiter und verlangt rechtsformneutral von Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1 Mrd übersteigt (oder die kapitalmarktorientiert sind), die Einrichtung eines Prüfungs- ( 63a Abs 4 BWG) und Vergütungsausschusses ( 39c BWG) und aufgrund der Basel III-Umsetzung (BGBl I 2013/184) seit zusätzlich noch die Einrichtung eines Nominierungs- ( 29 BWG) und eines Risikoausschusses ( 39d BWG) Forschungsfragen Im ersten Teil meiner Arbeit sollen die kreditinstitutsspezifischen Besonderheiten der Aufsichtsratstätigkeit etwas näher beleuchtet werden. Dabei möchte ich zu Beginn auf die vom BWG-Gesetzgeber verwendete Begrifflichkeit eingehen, der manchmal nur vom Aufsichtsrat, an anderen Stellen aber auch vom sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan spricht. Im Anschluss daran sollen spezifische BWG-Bestimmungen wie beispielweise die bankwesengesetzlich vorgeschrieben Sperrfristen ( cooling-off period ) und die im BWG verankerten Fit & Proper Anforderungen ( 28a Abs 3 und Abs 5 BWG) näher dargestellt werden, wobei es mir insbesondere darum geht, die Unterschiede und/oder Parallelen zum allgemeinen Gesellschaftsrecht herauszuarbeiten. So besteht beispielweise auch im allgemeinen Gesellschaftsrecht Konsens darüber, dass jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied für sich genommen eine bestimmte Mindestqualifikation aufzuweisen hat, 8 obwohl es keine mit 28a Abs 3 und Abs 5 BWG vergleichbaren expliziten gesetzlichen Regelungen gibt. Was dem allgemeinen Gesellschaftsrecht jedoch fremd ist, ist eine externe Stelle, die Aufsichtsratsmitglieder ex ante (also vor Schadenseintritt) auf ihre fachliche Eignung überprüft. 9 Genau eine solche Funktion nimmt die FMA im Bereich der Kreditwirtschaft ein. 10 Anschließend möchte ich eine dieser Besonderheiten und zwar die bankaufsichtsrechtlich erforderlichen Ausschüsse des Aufsichtsrates, die den Kernbereich meiner Dissertation bilden, im Detail behandeln. Dabei sollen der individuellen Behandlung der einzelnen Ausschüsse allgemeine Informationen vorangestellt werden, die für alle Ausschüsse relevant sind. Diese Gemeinsamkeiten betreffen etwa die Einrichtungsverpflichtung (ab einer Bilanzsumme von über 1 Mrd 11 oder bei Kapitalmarktorientierung), die Zusammensetzung 7 Dellinger/Schellner in Nowotny-FS 245 (246 FN 1). 8 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 86 Rz 52; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, Rz 3/473; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 33 Rz 3. 9 Kalss/Schimka in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat 2, 75 (108 Rz 103) 10 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 86 Rz 51; Kalss/Schimka in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat 2, 75 (108 Rz 105). 11 Zur Kritik an dieser Wertgrenze in Bezug auf den Nominierungsausschuss vgl bereits Dellinger/Schellner in Dellinger, BWG (8. Lfg) 29 Rz 7; zustimmend Kastner/Schmidbauer in Dellinger, BWG (8. Lfg) 39c Rz 4; auf diese Kritik verweisend Fellner in Dellinger, BWG (8. Lfg) 39d Rz 17; ebenfalls kritisch zur Bilanzsummengrenze von einer Milliarde Euro RZB, Basel III 76 sowie Wachter, ZFR 2013, 297 (300). 3

4 der Ausschüsse (wer hat die Ausschüsse einzurichten und wie viele Mitglieder sollen diese haben) und die innere Ordnung (Anzahl der Sitzungen, Protokollführung und die Frage nach der Teilnahmebefugnis von nicht dem Ausschuss angehörigen Personen). An diese allgemeinen Informationen anknüpfend, werde ich mich den vier bankaufsichtsrechtlich erforderlichen Ausschüssen und ihren Aufgaben im Detail zuwenden. Bezüglich des Nominierungsausschusses werde ich hierbei zum Teil auf meine gemeinsam mit Dellinger erarbeitete Kommentierung 12 des 29 BWG zurückgreifen können, in welcher wir die dem Nominierungsausschuss zustehenden Kompetenzen ( 29 Z 1 bis 8 BWG) bereits Punkt für Punkt aufgeschlüsselt haben. Da die Einrichtung eines Nominierungs-, Vergütungs-, Risiko- und Prüfungsausschusses europarechtlich vorgegeben ist, ist es me nicht ausreichend, die österreichische Umsetzung in den 29, 39c, 39d und 63a Abs 4 BWG isoliert zu betrachten. Zum besseren Verständnis werde ich immer auch auf die jeweilige Richtlinienvorgabe Bezug nehmen und insbesondere versuchen herauszuarbeiten, ob der österreichische Gesetzgeber seiner Umsetzungsverpflichtung in allen Bereichen exakt nachgekommen ist, oder ob es Bereiche gibt, in denen er seine Umsetzungsverpflichtung nicht gehörig oder umgekehrt sogar überschießend 13 erfüllt hat. Zusätzlich möchte ich die Umsetzung im deutschen KWG 14 in meine Arbeit miteinbeziehen, wobei ich hier schwerpunktmäßig auf einige Unterschiede zwischen dem dkwg und dem BWG und auf die Frage eingehen werde, welche Richtlinienbestimmungen im österreichischen und welche im deutschen Recht besser umgesetzt wurden. 12 Dellinger/Schellner in Dellinger, BWG (8. Lfg) Beispielsweise hat sich der österreichische Gesetzgeber bewusst dazu entschieden, über die Vorgaben der CRD IV hinaus, die zweite Führungsebene in die Definition des höheren Managements miteinzubeziehen ( 2 Z 1b BWG), was wiederrum eine Erweiterung der Aufgaben des Nominierungsausschusses nach sich zieht vgl hierzu bereits Dellinger/Schellner in Dellinger, BWG (8. Lfg) 29 Rz 76 ff. 14 Risikoausschuss: 25d Abs 8 dkwg; Prüfungsausschuss: 25d Abs 9 dkwg; Nominierungsausschuss: 25d Abs 11 dkwg und Vergütungskontrollausschuss: 25d Abs 12 dkwg. 4

5 3. Vorläufige Gliederung: I. Einleitung II. Besonderheiten der Organisation von Kontrolle in Kreditinstituten A. Aufsichtsrat oder sonst zuständiges Aufsichtsorgan B. Sperrfristen ( cooling-off period ) C. Fit & Proper Anforderungen ( 28a Abs 3 und Abs 5 BWG) 1. Allgemeines 2. Fit & Proper Anforderungen für nichthauptamtliche Vorstandsmitglieder von Kreditgenossenschaften? 3. Persönliche Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit (Propriety) (Z 1 und Z 2) 4. Fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung (Fitness) (Z 3) 5. Besonderheit im Vergleich zum allgemeinen Gesellschaftsrecht 6. Zeitliche Verfügbarkeit (Abs 5 Z 5) 7. Überwachung durch die FMA D. Besondere Zustimmungsrechte des Aufsichtsrates 1. Zustimmung zu Organgeschäften ( 28 BWG) 2. Großkreditbewilligung ( 28b BWG) E. Interne Revision F. Überprüfung der Governance im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) G. Teilnahme-, Rede und Einspruchsrecht des Staatskommissärs H. Verpflichtende Ausschussbildung III. Die vier bankwesengesetzlich erforderlichen Ausschüsse des Aufsichtsrates A. Allgemeine Informationen zu den vier Ausschüssen 1. Einrichtungspflicht a) Bilanzsummengrenze b) Kapitalmarktorientierung c) Erstmalige Einrichtung d) Rechtsvergleich: Umsetzung in Deutschland 2. Aufgabenerfüllung bei Kreditinstituten ohne Einrichtungspflicht 3. Gemeinsamkeiten bezüglich der Zusammensetzung a) Einrichtung durch den Aufsichtsrat b) Mitgliederzahl c) Ausschussvorsitzender 4. Innere Ordnung a) Sitzungen b) Beschlussfassung, Dokumentation der Tätigkeit, Berichterstattung 5

6 c) Geschäftsordnung. 5. Verantwortlichkeit B. Nominierungsausschuss 1. Allgemeines 2. Zusammensetzung und Anforderungen an die Mitglieder 3. Aufgaben C. Vergütungsausschuss a) Mitwirkung Geschäftsleiterbestellung (Z 1) b) Mitwirkung Aufsichtsratsbestellung (Z 2) c) Zielvorstellungen, Diversität, Anforderungsprofil und Zeitaufwand (Z 3) d) Gender diversity (Z 4) e) Dominanzvermeidung (Z 5) f) Evaluierung von Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung (Z 6) g) Evaluierung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung (Z 7) h) Überprüfung der Managementauswahl (Z 8) 1. Allgemeines 2. Zusammensetzung und Anforderungen an die Mitglieder 3. Vergütungsexperte 4. Aufgaben D. Risikoausschuss 1. Allgemeines 2. Zusammensetzung und Anforderungen an die Mitglieder 3. Teilnahme eines Vertreters der Risikomanagementabteilung 4. Aufgaben F. Prüfungsausschuss a) Beratung hinsichtlich der Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes (Z 1) b) Überwachung der Umsetzung dieser Risikostrategie (Z 2) c) Überprüfung der Preisgestaltung (Z 3) d) Überprüfungen bezüglich des internen Vergütungssystems (Z 4) 1. Allgemeines 2. Zusammensetzung und Anforderungen an die Mitglieder 3. Finanzexperte 4. Aufgaben a) Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und Erteilung von Empfehlungen/Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit (Z 1) 6

7 IV. b) Überwachung der Wirksamkeit des IKS, des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems (Z 2) c) Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (Z 3) d) Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Z 4) e) Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat; Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat (Z 5) f) Prüfung Jahresabschluss und Vorbereitung seiner Feststellung; Prüfung Lagebericht, Gewinnverteilungsvorschlag und gegebenenfalls Corporate Governance-Bericht; Bericht über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat (Z 6) g) gegebenenfalls Prüfung Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht; Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat (Z 7) h) Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) (Z 8) 5. Berichte des Bankprüfers an den Prüfungsausschuss Zusammenfassung 7

8 4. Vorläufiger Zeitplan Sommersemester 2015 Judikatur- oder Textanalyse: SE Zivilprozess in der Praxis (Hon.-Prof. Dr. Herbert Pimmer) Themen- und Materialsuche Wintersemester 2015/2016 VO Rechtswissenschaftliche Methodenlehre: VO Methodenlehre des öffentlichen Rechts (Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner) Seminar für Dissertanten außerhalb des Dissertationsfaches: SE Seminar aus Strafrecht StGB 2015 (Univ.-Prof. Mag. Dr. Susanne Reindl- Krauskopf/ Mag. Christian Pilnacek) Themen- und Materialsuche Sommersemester 2016 Seminar aus dem Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens: SE Seminar aus Unternehmensrecht (Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher) Beginn des Abfassens der Dissertation Lehrveranstaltungsfreie Zeit (Sommerferien 2016): Erstellung des Exposés Einreichen des Exposés zum Dissertationsvorhaben und Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens Wintersemester 2016/2017 Weiteres Seminar aus dem Dissertationsfach Abfassen der Dissertation Sommersemester 2017 bis Sommersemester 2018 Abfassen der Dissertation Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer Wintersemester 2018/2019 Abgabe des Erstentwurfes beim Betreuer Überarbeitung und Fertigstellung Allenfalls noch Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer Sommersemester 2019 Einreichung der Dissertation Öffentliche Defensio 8

9 5. Vorläufiges Literaturverzeichnis: Bervoets/Resch, Aufsicht und Governance im Zeichen von Solvency II, CRD IV und MiFID II, in Schenz/Eberhartinger, Corporate Governance in Österreich (2012) 167; Braunstein, Praxisfragen der Kodexumsetzung im Unternehmen, in Schenz/Eberhartinger, Corporate Governance in Österreich (2012) 429; Chini/Oppitz, Kommentar zum Bankwesengesetz (2011); Dellinger, Kommentar zum Bankwesengesetz, Loseblatt (ab 2007); Dellinger, Gesellschaftsrecht im Bankwesengesetz, in Raschauer, Aktuelles Bankaufsichtsrecht (2012) 66; Dellinger, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen, 2. Auflage (2014); Dellinger, Besonderheiten des Aufsichtsrates in der Genossenschaft, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 1367; Dellinger/Schellner, Aufsichtsratsinterne Information und ihre Verweigerung am Beispiel von Managerdienstverträgen, in Nowotny-FS (2015) 245; Diwok/Göth, Bankwesengesetz, Band I (2005); Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage (2012); EBA, Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders (EBA/GL/2012/06, F & P-GL ); Eigner, Neue Regeln zur Vorstandsvergütung und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats, GesRZ 2012, 208; Endl/Zumbo, Der Aufsichtsratsvorsitzende Erster unter Gleichen?, in Nowotny-FS 285; EZB, EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015 (März 2016); FMA, Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen (Fit & Proper- Rundschreiben) (Stand: November 2014); FMA/OeNB, Umsetzung der Säule 2 in Österreich Allgemeine Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß 39a BWG (2008), elektronisch abrufbar unter = &hash=3bff8ea8268e55aef757b6c1d02567a4; Frotz/Schörghofer, Aufgaben des Aufsichtsrats, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 329; Haberer, Der ÖCGK zwischen Soft Law und Gesetzgebung, in Schenz/Eberhartinger, Corporate Governance in Österreich (2012) 120; 9

10 Herbst, Besonderheiten des Aufsichtsrats in Kreditinstituten, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 1177; Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage (2011); Jabornegg, Sitz- und Stimmrecht der Arbeitnehmervertretung im Nominierungsausschuss gemäß 29 BWG, DRdA 2015, 299; Kalss, Frauen im Aufsichtsrat mehr als nur eine Schlagwort, AR aktuell 1/2011, 5; Kalss, Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, in Nowotny-FS (2015) 353; Kalss, Beratungsverträge und sonstige Organgeschäfte von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Gesellschaft, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 391; Kalss, Die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden, GesRZ 2016, 108; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008); Kalss/Schimka, Qualifikationsanforderungen der AR-Mitglieder, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 75; Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz Kommentar, 3. Auflage (2007); Krejci, Zur Qualifikation und Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft, GES 2012, 319; Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz (abgekürzt LBSSS), Kommentar zum Bankwesengesetz, Loseblatt, 3. Auflage (ab 2007); Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Auflage (2014); Mayr-Riedler, Die gläserne Bank Was der neue Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) für die heimische Bankenlandschaft bedeutet, ÖBA 2016, 124; M. Doralt, Die Wahl des Aufsichtsrats, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 211; Peter Doralt, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch Ausschüsse des Aufsichtsrates, GesRZ 1979, 137; Peter Doralt, Erscheinungsformen des Aufsichtsrats und ihr Zusammenhang mit den Ursachen seines Versagens Ein Versuch, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 47; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (Höllerer/Pangl/Strau/Kriz/Dellinger/ Kawalirek/Mechtler/Rauschmeier/Znidaric), Basel III (2013) (abgekürzt RZB, Basel III); Rehulka, Thema: Bankenunion Einigung bei der Bankenunion - aber noch viele offene Fragen, Raiffeisenblatt, Heft 2/2014; Reischauer/Kleinhans, Kommentar zum Kreditwesengesetz (KWG), Loseblatt (ab 1963); 10

11 S. Bydlinski, Das neue Diversitätsgebot bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, in Schenz/Eberhartinger, Corporate Governance in Österreich (2012) 301; Schima, Die Begründung, Gestaltung und Beendigung der Vorstandstätigkeit durch den Aufsichtsrat, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 497; Schimka, Die Aufsichtsratsausschüsse, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 925; Seeber, Anforderungen an AR-Mitglieder eines Kreditinstituts Fit & Proper, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat, 2. Auflage (2016) 1235; Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, Loseblatt (ab 2008); Wachter, Der Vergütungsausschuss für Aktiengesellschaften und für Kreditinstitute nach dem BWG, ZFR 2013, 297; Wachter, Der Aufsichtsrat von Kreditinstituten nach der Umsetzung der CRD IV- Richtlinie in Österreich, ÖBA 2015, 96; Wachter, Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats, ZAS 2015,

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