L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt
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- Jasper Tobias Dieter
- vor 6 Jahren
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1 L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt Kurzleitfaden für die Praxis zur Agrarreform (GAP) ab 2015 im Zusammenhang mit Mit diesem Leitfaden können Sie sich einen Überblick über wesentliche Punkte der GAP verschaffen. Zum Zeitpunkt des Drucks waren noch nicht alle Details geregelt. Deshalb haben die Merkblätter auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Besonderen fehlt im noch die Zustimmung durch die EU-Kommission. Bitte lesen Sie ausführlich die Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2015 und rechnen Sie Ihre Greening-Verpflichtungen mit dem Greeningcheck durch. Dieser Kurzleitfaden ist auch auf unserer Homepage eingestellt. Dort wird er ggf. auch aktualisiert. Wir empfehlen Ihnen, Ihre -Verpflichtungen vorrangig durch Leguminosen, Zwischenfrüchte und / oder Brache zu erfüllen. Streifenförmige ÖFV und Landschaftselemente müssen in Fiona grafisch exakt erfasst werden. Das EuGH-Urteil zur Grünlanddefinition vom hat für manche Betriebe enorme Auswirkungen, besonders im Zusammenhang mit der Agrarreform. Deshalb ist auch hierzu eine Übersicht beigelegt. Bitte beachten Sie auch weitere Regelungen durch das LLG. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung: Fachdienst 30.4 Fachdienst 30.2 Fiona Antragstellung Dauergrünlanderhalt - antragstechnisch, Begrünungen, Leguminosen, Brache ZA Zuteilung/Aktivierung fachlich Junglandwirte Frau Motzekat Herr Ströbele Stand
2 Greening-Verpflichtungen der neuen GAP ab 2015 in Abhängigkeit der Betriebsgröße Kalkulieren Sie bitte Ihre Greening-Verpflichtungen mit Hilfe des Greening-Checks: ab 1 ha LF ab 10 ha ab 15 ha ab 30 ha Ackerfläche Ackerfläche Ackerfläche (Ökologische Vorrangflächen) ab 15 ha AL müssen 5% (7% ab 2017) des AL als ausgewiesen sein möglich mit: Brache, Zwischenfruchtanbau, Leguminosenanbau, Feldrand, Hektaroder Pufferstreifen, usw. Bitte Anforderungen und Gewichtungsfaktoren genau beachten. Befreit sind Betriebe mit: >75% Anteil Ackerfutter, Brache und/oder Leguminosen am Ackerl. und < 30ha Rest Ackerl. >75% Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an LF (landw.fläche) und < 30ha Rest Ackerl. Anbaudiversifizierung: (Anzahl angebauter Ackerkulturen) maßgebender Zeitraum: 1.Juni bis 15.Juli des Antragsjahres 10 bis 30 ha: mindestens 2 Kulturen ab 30 ha: mindestens 3 Kulturen } 1. Kultur < 75% 1. Kultur < 75% < 95% 2. Kultur > 25 % 2. Kultur 3. Kultur Befreit von der Anbaudiversifzierung sind Betriebe mit: >75% Anteil Ackerfutter und Brache am Ackerland und Rest-Ackerland < 30ha >75% Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an LF und Rest-Ackerland < 30ha > 50% Flächentausch (AL) und Anbau einer anderen Kultur als im Vorjahr auf allen Ackerflächen Beachte!! Bei gleichzeitigem Anbau unterschiedlicher Gemenge, werden diese in der Anbaudiversifizierung nur als 1 Kultur betrachtet. Anbau von Sommerung und Winterung derselben Gattung (Bsp:So-Weizen und Wi-Weizen) gilt als zwei Kulturen ABER: Zur Gattung Weizen zählen Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn! Dauergrünland muss erhalten bleiben! Beachte auch Merkblatt zu "altem" und "neuem" Grünland. ausgenommen: Betriebe mit Kleinerzeugerregelung und Ökobetriebe. Für beide gilt aber trotzdem das LLG (Landwirtschafts und Landeskulturgesetz) ab 1 ha LF ab 10 ha ab 15 ha ab 30 ha Ackerfläche Ackerfläche Ackerfläche LRA HoK
3 Art Feldrand Gewicht. Faktor Min. Max. Breite in m Beweid ung möglich Schutzperiode einzuhalten Schnittnutzung möglich Deutliche Abgrenzung zu Acker erforderlich Ackerstatus erforderl. Exakte Schlagskizze erforderlich In Anbaudiversi fizierung gerechnet als 1, ja ja ja ja Brache Beihilfefähiger Hektarstreifen am Waldrand 1, ja ja ja ja ja ja Brache Pufferstreifen 1, ja ja ja ja A+Gr ja Brache (A) Ufervegetationsstreifen bis 10 Brache 1 ja ja Brache Für Brache ist Selbstbegrünung zulässig. Brache gilt für das gesamte Antragsjahr. Folgefrucht ab möglich, wenn Ernte erst im Folgejahr erfolgt. Zwischenfrucht siehe extra Merkblatt Leguminosen siehe extra Merkblatt Landratsamt Hohenlohekreis
4 Begrünungen bei Greening und Vergütung je ha Saatgut Aussaat ab Aussaat bis Mulchen möglich ab Einarbeitung ab Nutzung im Antragsjahr Nutzung im Folgejahr Nach Leguminosen anerkannt fähig fähig Bemerkungen Zwischenfrucht 0,3 ha mindestens 2 zugelassene Arten, erste Art max. 60% der Samen; max. 60 % Gräser " - Gründecke" Grasuntersaat 0,3 ha Gräser in Hauptfrucht als Untersaat schon vor Einarbeitungstermin (1) nur Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig "theoretisch" ab 1.1. möglich, aber nicht als Hauptkultur als Hauptkultur nutzbar ja kein Pflanzen schutz + Mineraldüng ung ab Ernte Hauptkultur bis Herbstbegrünung Herbstbegrünung mit Mischung mindestens 1 Art mindestens 5 Arten Mitte September Ende August Ende November ja, dann Umbruch erst ab ja nicht in Probl. und San.-WSG. förderfähig Brachebegrünung ohne Brachebegrünung mit 710 eine von 3 ja Ende November, vorgeschriebenen Vorjahr Herbst bei Ansaat Winterung ab 1 ha + September möglich Mischungen 330 = Ökologische Vorrangfläche im Rahmen von Greening = Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (1) Baden-Württemberg beantragt einen früheren Termin (2) wird auch in Probl-und San-WSG gefördert. Landratsamt Hohenlohekreis max. 5 ha je Betrieb (2) ja ja.(2) Stand
5 LEGUMINOSEN bei Greening und Kategorie Hauptfrucht Bedingungen Greening (Ökologische Vorrang- Flächen) Körnerleguminosen Gewichtungsfaktor 0,7 (Beispiel: 1ha Erbsen = 70ar ) - Aussaat von 100% reinen Leguminosen (zugelassene Arten). Mischungen verschiedener Arten möglich, aber nicht mit Nichtleguminosen. Vorsicht: Bei gleichzeitigem Anbau unterschiedlicher Gemenge, werden diese in der Anbaudiversifizierung nur als 1 Kultur betrachtet. - keine Stützfrucht(Hafer ) erlaubt - Landwirtschaftliche Verwertung erforderlich. Nur Mulchen gilt als Brache! - Flächen können auch im A1 angerechnet werden. - Folgekultur im Herbst zwingend! (Sofern nicht mehrjährig angebaut werden.) Winterkultur oder Zwischenfrucht, die bis 15. Februar des Folgejahrs auf der Fläche verbleiben muss. Vorsicht: Zwischenfrucht ist nach -Leguminosen nicht -anrechenbar, aber u.u. -fähig. Vorbehaltlich EU- Zustimmung Ohne Greening oder Körnerleguminosen Alle Leguminosen - Im Rahmen der Fruchtartendiversifizierung A1(5-gliedrige Fruchtfolge) mindestens 10% der Ackerfläche erforderlich. - Aussaat in Reinsaat oder als Leguminosengemenge. Bis 25% Stützfrucht (z.b. Hafer) in Körnerleguminosen zulässig. - Bei ist auch Kleegrasgemenge zulässig. - Landwirtschaftliche Verwertung erforderlich. - Folgekultur muss über Winter stehen, sofern nicht mehrjährig angebaut werden. - Bitte weitere Bedingungen (Minimal- und Maximalanteile anderer Fruchtfolgeglieder) beachten! - Vorsicht: Bei gleichzeitigem Anbau unterschiedlicher Gemenge, werden diese in der Anbaudiversifizierung nur als 1 Kultur betrachtet. - Landwirtschaftliche Verwertung erforderlich, sonst gilt es als Brache. LRA Hohenlohekreis
6 Dauergrünlandentstehung nach dem EUGH-Urteil vom Rechtssache C-47/13. Status der Flächen in den Folgejahren Antragsjahr 2014 Antragstellung 2015 Status der Fläche 2015 Umwandlungsmöglichkeiten FFH-Gebiet Ausserhalb FFH bzw. am gültig nach rechtskräftig Dauergrünland Dauergrünland "altes" Grünland Umweltsensibles Grünland! Absolutes Umwandlungsverbot Normales altes Grünland: Umwandlung nur mit Genehmigung und Ersatzgrünland, welches mind. 5 Jahre bestehen muss. Ackerland: Seit 2009 oder früher ununterbrochen Brache (1) und/oder Anbau einer Ackerfutterpflanze (1) ausgenommen MEKA- Brachbegrünung mit Blühmischung als Ackerfutter Brache ohne Brache als Acker! Ackerstatus bleibt nur so lange wie diese Brache als beantragt wird. Sobald Brache ohne oder Ackerfutter beantragt wird, entsteht neues Grünland Normales neues Grünland: Umwandlung nur mit Genehmigung, ohne Ersatzgrünland Brache als kann das "neue" Grünland nur verzögern, nicht aber grundsätzlich verhindern!!! Druschfrüchte: Getreide, Leguminosen, Mais etc. oder -Brache mit Blühmischung Acker danach mind. 5 Jahre Ackerstatus möglich!! Das Landwirtschafts und Landeskulturgesetz (LLG), soll 2015 angepasst werden! Landratsamt Hohenlohekreis Stand
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