Schriftliche Kleine Anfrage

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Kaesbach (FDP) vom und Antwort des Senats Betr.: Lage der gehörlosen Menschen in Hamburg Von zentraler Bedeutung für gehörlose Menschen ist die Kommunikation mit Personen, die die Gebärdensprache nicht beherrschen, sei es im Kontakt zu Behörde oder am Arbeitsplatz. Gehörlose Menschen haben daher genau wie alle Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf Unterstützung, die sich jedoch an ihrer Behinderung zu orientieren hat. Ich frage den Senat: 1. Welche Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen stehen den in Hamburg lebenden Gehörlosen zur Verfügung? Gehörlose Menschen in Hamburg erhalten Beratung und Unterstützung durch die Beratungsstelle des Hamburger Gehörlosenverbandes. Die Angebote wie zum Beispiel - Beratung in psychosozialen Angelegenheiten, - Dolmetschervermittlung nach der HmbKHVO, - persönliche Sprechstunden, - Informationsveranstaltungen kann jeder Betroffene in Anspruch nehmen. Im Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek bietet die Beratungsstelle für Hörgeschädigte Beratung und Begleitung - in allen Fragen und Problemen aus dem persönlichen Bereich, - bei der Übersetzung und Erklärung von laut- und schriftsprachlichen Inhalten in Gebärdensprache, - bei der Vermittlung notwendigen Hintergrundwissens, - Hilfestellung beim Schriftverkehr, - beim Einholen telefonischer Auskünfte sowie viele weitere Hilfestellungen an. Gehörlose Menschen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit es einen entsprechenden Bedarf gibt. Dies sind insbesondere die Leistungen Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW) und Wohnassistenz (WA), um den gehörlosen Menschen in die Lage zu versetzen, selb-

2 Drucksache 20/12904 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode ständig in einer eigenen Wohnung zu leben. Außerdem erhalten gehörlose Studierende Studienhilfen, meist in Form von Gebärdensprachdolmetschern. Im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes Hamburg können von gehörlosen Menschen grundsätzlich alle Angebote und Leistungen in Anspruch genommen werden, die schwerbehinderten Menschen nach den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen und gegebenenfalls einer bestehenden Mehrfachbehinderung zustehen. Für Beratungen stehen den schwerbehinderten Menschen die Servicestellen in Hamburg, der Integrationsfachdienst und das Integrationsamt zur Verfügung. Individuelle Ansprüche auf Leistungen können sich aus den Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) ergeben. Bei den Leistungsarten nach der SchwbAV handelt es sich bei den Leistungen an schwerbehinderte Menschen um Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ( 17 Absatz 1a SchwbAV) Kosten für eine Berufsbegleitung ( 17 Absatz 1b SchwbAV) Technische Arbeitshilfen ( 19 SchwbAV) Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes ( 20 SchwbAV) Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz ( 21 SchwbAV) Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung ( 22 SchwbAV) Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ( 24 SchwbAV) Hilfen in besonderen Lebenslagen ( 25 SchwbAV) Im Rahmen der offenen Seniorenarbeit gibt es ein Angebot für gehörlose ältere Menschen: - Seniorenkreis Bernadottestraße Träger dieses Angebotes ist die Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen in Hamburg e.v. Zu den Angeboten zählen: Spielenachmittage, gesellige Veranstaltungen und Ausflüge. Das Altenheim für Gehörlose in Hamburg-Volksdorf, Mellenbergweg 19, bietet insgesamt 36 Plätze für Gehörlose an, die vollstationäre Pflege benötigen Ein ambulanter Pflegedienst hat Gehörlose Pflegebedürftige als Spezialgebiet angegeben: - Ambulante Pflege-Assistenz Hamburg GbR, Schiffbeker Weg 315 Daneben gibt es Leistungen der vorrangigen Sozialleistungsträger, zum Beispiel der Krankenkassen, im Bereich der Versorgung spezieller Hilfsmittel für Gehörlose 2. Welche Sozialleistungen unterfallen dem 17 Absatz 2 SGB I, welche nicht? Sozialleistungen als solche unterfallen nicht dem 17 Absatz 2 SGB I. Dieser gilt für die Verwendung von Gebärdensprache bei der Ausführung von Sozialleistungen, das heißt für das Verwaltungsverfahren. 3. Welche Sozialleistungsträger sind für die jeweiligen Maßnahmen zuständig? Siehe oben Antwort zu Wie viele Gehörlose gehen in Hamburg einer Beschäftigung nach? Um welche Beschäftigungsplätze handelt es sich? 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12904 Hierzu liegen nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord keine Daten vor. 5. Welche Kriterien müssen Gehörlose erfüllen, um Anspruch auf das persönliche Assistenzbudget oder das persönliche Assistenzbudget mit einem bedarfsgerechten Aufschlag zu haben? Wo sind diese Kriterien gesetzlich geregelt und welchen genauen Wortlaut haben sie? (Bitte den Wortlaut und Fundstelle der Vorschrift zitieren.) Der Anspruch auf Arbeitsassistenz ergibt sich aus 102 Absatz 4 SGB IX. Konkretisiert wurde dieser Anspruch in den Durchführungsgrundsätzen für die Bewilligung von Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß SGB IX (Veröffentlichung der Durchführungsgrundsätze im Amtlichen Anzeiger Nummer 27 vom 4. April 2014, Seite 559 fortfolgende). Die Leistungen werden grundsätzlich nach den in den Nummern 3 und 4 der Durchführungsgrundsätze ermittelten Stundenumfang erbracht, wobei der schwerbehinderte Mensch Art und zeitlichen Umfang für die notwendige Arbeitsassistenz darzulegen hat. Nach Nummer 5.2 der Durchführungsgrundsätze können dann im Falle von Assistenzleistungen für hörbehinderte Menschen persönliche Arbeitsassistenzbudgets von bis zu Euro pro Monat für die Kommunikation am Arbeitsplatz gewährt werden. Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt, dass Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Bei Betrachtung des zeitlichen Umfanges ist zu berücksichtigen, dass der schwerbehinderte Mensch das Assistenzbudget nach seinen individuellen Bedürfnissen für technische Kommunikationshilfen, Kommunikationshelfer sowie Gebärdensprachdolmetscher einsetzen kann. Bei Inanspruchnahme eines bedarfsgerechten Aufschlags von bis zu 50 Prozent ist vom hörbehinderten Menschen nach Nummer 5.2 lediglich nachzuweisen, dass er einen Beruf mit hohen Kommunikationsanteilen ausübt (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Sozialarbeiter und so weiter). 6. Wie viele Gehörlose haben in dem Zeitraum seit 2011 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Kriterien zum Erhalt des persönlichen Assistenzbudgets erfüllt und dieses erhalten? (Bitte jahresweise darstellen.) (bis ) Wie viele Gehörlose haben in dem Zeitraum seit 2011 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Kriterien zum Erhalt des persönlichen Assistenzbudgets mit einem bedarfsgerechten Aufschlag erfüllt und dieses erhalten? (bis ) Welche Hilfen und Budgets können Arbeitgeber in welcher Höhe für hörgeschädigte Arbeitnehmer auf welcher gesetzlichen Grundlage und unter welchen Voraussetzungen beantragen? Arbeitgebern, die erwerbsfähige hörgeschädigte Leistungsberechtigte einstellen wollen, stehen grundsätzlich alle Fördermöglichkeiten des SGB II oder SGB III zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere technische Hilfen (zum Beispiel ein Gefahren-Warnsignal für gehörlose Menschen in Fabrikhallen oder Lagerräumen) sowie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Diese Eingliederungszuschüsse (EGZ) zum Ausgleich einer Minderleistung können je nach Rechtskreiszugehörigkeit entweder über die Agentur für Arbeit ( 90 Absatz 2 SGB III) oder Jobcenter team.arbeit.hamburg ( 16 SGB II i.v.m und 131 SGB III) beantragt werden. Über die Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses wird im Einzelfall entschieden; dieser richtet sich nach der Minderleistung des Beschäftigten. Die Höhe des Zuschusses wird über das Bruttoarbeitsentgelt berechnet. In Hamburg besteht zudem die Möglichkeit, dass im Anschluss an eine mindestens 3

4 Drucksache 20/12904 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 4 24-monatige EGZ-Förderung das Integrationsamt über das Landesprogramm Job4000 noch für 24 Monate einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 30 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes gewährt. Im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes Hamburg können von Arbeitgeber grundsätzlich alle Angebote und Leistungen in Anspruch genommen werden, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stehen. Für Beratungen stehen den Arbeitgebern insbesondere die Beratungs- und Inklusionsinitiative BIHA, der Integrationsfachdienst und das Integrationsamt zur Verfügung. Individuelle Ansprüche auf Leistungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen können sich aus dem Landesprogramm Job4000, dem Modellvorhaben Hamburger Budget für Arbeit, dem Hamburger Programm zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, der Initiative Inklusion und den Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) ergeben. Bei den Leistungsarten nach der SchwbAV handelt es sich bei den Leistungen an Arbeitgeber insbesondere um: Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen ( 15 SchwbAV). Zuschüsse sollen grundsätzlich Euro nicht überschreiten. An den gesamten Investitionskosten sollen sich die Arbeitgeber im angemessenen Umfang von grundsätzlich mindestens 25 Prozent beteiligen. Darlehen können nur im begründeten Ausnahmefall gewährt werden. Der Arbeitsplatz muss neu, geeignet und behinderungsgerecht sein und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer für einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden langfristigen Zeitraum vorbehalten bleiben. Die speziellen Regelungen zu dieser Leistungsart ergeben sich aus den im Amtlichen Anzeiger Nummer 55 vom 17. Juli 2012, Seite 1334 fortfolgende, veröffentlichten Grundsätzen. Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte ( 26 SchwbAV) Die Hilfen sind vorrangig auf einmalige Leistungen angelegt. Laufende Leistungen werden grundsätzlich befristet erbracht. Die Förderungshöhe richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung entsprechender Maßnahmen besteht. Die speziellen Regelungen zu dieser Leistungsart ergeben sich aus den im Amtlichen Anzeiger Nummer 27 vom 4. April 2014, Seite 566 fortfolgende, veröffentlichten Grundsätzen. Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener ( 26a SchwbAV) Unter Berücksichtigung vorrangiger Rehabilitationsträger handelt es sich bei den Gebühren, die bis zur vollen Höhe erbracht werden können, um Abschluss- beziehungsweise Eintragungsgebühren, Prüfungsgebühren, Betreuungsgebühr für Auszubildende und Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte. Die speziellen Regelungen zu dieser Leistungsart ergeben sich aus den im Amtlichen Anzeiger Nummer 41 vom 20. Mai 2005, Seite 945, veröffentlichten Grundsätzen. Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener ( 26b SchwbAV) Es handelt sich um Personalkosten der Ausbilder, Lehr- und Lernmaterial beziehungsweise -medien, Gebühren der Kammern, Berufs- und Schutzkleidung, externe Ausbildung und Ausbildungsverwaltung. Die speziellen Regelungen zu dieser Leistungsart ergeben sich aus den im Amtlichen Anzeiger Nummer 41 vom 20. Mai 2005, Seite 946, veröffentlichten Grundsätzen. Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen ( 27 SchwbAV) Belastungen im Sinne des 27 Absatz 2 SchwbAV sind einmalige oder laufende finanzielle Aufwendungen sowie sonstige Belastungen des Arbeitgebers, die sich aus Folgendem ergeben können:

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12904 Eine gegenüber der betrieblichen Normalleistung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz nicht nur vorübergehend wesentlich verminderte Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen (Minderleistung). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Arbeitsleistung mindestens um 30 Prozent geringer ist als diejenige eines anderen Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit/Funktion im Betrieb/der Dienstelle ausübt. Eine erforderliche personelle Unterstützung durch andere Beschäftigte des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung des schwerbehinderten Menschen, wenn diese arbeitstäglich durchschnittlich mehr als 0,5 Stunden erforderlich macht (personelle Unterstützung). Eine personelle Unterstützung ist insbesondere gegeben bei längerer oder regelmäßig wiederkehrender fachlicher beziehungsweise arbeitspädagogischer Unterweisung und Anleitung, regelmäßiger arbeitsbegleitender Betreuung, regelmäßig erforderlichen tätigkeitsbezogenen Handreichungen und Hilfestellungen bei der Arbeitsausführung sowie der Sicherstellung der Kommunikation am Arbeitsplatz. Die Bemessung der Höhe der Abgeltung bemisst sich bei beiden Leistungsvarianten zunächst nach Bedarfsstufen. Diesen Bedarfsstufen werden wiederum Mindest- und Höchstbeträge zugeordnet. Zurzeit gelten folgende Zahlbeträge: Minderleistung: Stufe 1: 180 Euro bis 360 Euro Stufe 2: 230 Euro bis 480 Euro Stufe 3: 280 Euro bis 650 Euro Personelle Unterstützung: Stufe 1: 120 Euro bis 180 Euro Stufe 2: 180 Euro bis 360 Euro Stufe 3: 250 Euro bis 600 Euro Stufe 4: 320 Euro bis 850 Euro Darüber hinaus können außergewöhnliche Aufwendungen bei der Sicherstellung der Kommunikation am Arbeitsplatz (Fortbildungen, Dienstbesprechungen, SBV- Versammlungen, Einsätze für mehr als einen Gehörlosen) gegeben sein. Arbeitgeber können auf Antrag einen Zuschuss zu den entstandenen notwendigen Gebärdensprachdolmetscherkosten bis zu 65 Euro pro Stunde erhalten, für den Einsatz von Schriftdolmetschern von bis zu 55 Euro pro Stunde. Arbeitgeber, die mehrere gehörlose Menschen beschäftigen und einen regelmäßigen Bedarf an Kommunikation am Arbeitsplatz haben, können die Leistung auch in Form eines Budgets erhalten. Dieses Budget orientiert sich in der Höhe an dem bereits dargestellten Kommunikationsbudget für gehörlose Menschen. 5

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