Die Zusammenarbeit von Unternehmen und Zoll
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- Fabian Sternberg
- vor 6 Jahren
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1 Die Zusammenarbeit von Unternehmen und Zoll
2 Die Rolle der Zollbehörde - strategisch wertvoller Partner -
3 Maßnahmen und Aufgaben der Zollverwaltung
4 Maßnahmen und Aufgaben der Zollverwaltung Die Zollbehörde hat ihre strategische Ausrichtung in der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sog. Grenzbeschlagnahme als mögliches Schutzinstrument.
5 Das Tätigwerden der Zollbehörde
6 Das Tätigwerden der Zollbehörden Rechteinhaber Antrag auf Tätigwerden Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz Inhaber einer Entscheidung Zolldienststellen Aufgriff
7 Die helfende Hand
8 Zusammenarbeit Wirtschaft/Zoll Rechteinhaber Zolldienststelle Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz
9 Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz der Bundesfinanzdirektion Südost wurde 1995 vom Bundesministerium der Finanzen eingerichtet; ist Dienstleister für die Wirtschaft in den Bereichen Information, Unterstützung und Rechtsdurchsetzung; ist die Fachbehörde der Zollverwaltung im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz; besitzt bundesweite und europaweite Zuständigkeit.
10 Login
11 Tätigwerden der Zollbehörden E-Antrag Prüfung Registrierung Eingabe Bewilligung Rechteinhaber Zollbehörde
12 BigPoints bei der Antragstellung
13 Was gilt es bei der Antragstellung zu beachten? Was will ich? Strategische Ausrichtung Schutzrechtsmanagement Welchen Antrag wähle ich? Unionsantrag Nationaler Antrag Antrag nach dt. Rechtsvorschriften
14 Was gilt es bei der Antragstellung zu beachten? Welche Waren, welche Schutzrechte? Eingrenzen des Handlungsbereichs der Zollbehörde Kontaktadressen? Rechtlicher Ansprechpartner Sachverständiger Erreichbarkeit Unionsantrag und die Frage der Mehrsprachigkeit
15 Was gilt es bei der Antragstellung zu beachten? Welche Zusatzanträge wähle ich? Übersendung von Mustern und Proben Verwaltungsaufwand Kosten Bildversand ausreichend? Mitteilung von personenbezogenen Daten Das Kleinsendungsverfahren
16 Was gilt es bei der Antragstellung zu beachten? Hinweise für Originalwaren? branchen- und unternehmensindividuell Qualität vor Quantität Bild vor Aufsatz Flexible Hinweisgestaltung bei Unionsanträgen Bild und wenig Text Dreisprachig Hinweise für Fälschungen? Keine Einzelfälle Mehrfach auftretend Mit Original vergleichend Fälscher bekannt?
17 BigPoints bei der Verfahrensabwicklung
18 Was ist im Verfahren zu beachten? Klare Kommunikation in Bezug auf die Verpflichtungen des Inhabers der Entscheidung Was tue ich Warum tue ich es Warum tue ich es nicht Vorsicht beim Musterversand Rückgabeverpflichtung Abgabenschuldner?
19 Was ist im Verfahren zu beachten? Kostenfalle bei Grosssendungen Alternativen zu Lagerung und Vernichtung nicht warten bis der Kostenbescheid kommt sich aktiv einbringen Schnelles Handeln erleichtert die Abwicklung vermeidet Probleme
20 Kleinsendungsverfahren
21 Voraussetzungen Kleinsendung (Art. 2 Nr. 19 VO) Post- oder Eilkuriersendung höchstens 3 Einheiten oder Bruttogewicht < 2 kg
22 Voraussetzungen Art. 26 (1) VO Nicht anwendbar bei Patenten, Gebrauchsmustern, Sortenschutzrechten, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Handelsnamen
23 Voraussetzungen Art. 26 (1) VO Kleinsendungsverfahren muss vorab beantragt sein ZGR-online im Rahmen eines Neuantrags auf Tätigwerden im Rahmen eines Änderungsantrags eines bereits stattgegebenen Antrags auf Tätigwerden stattgebende Entscheidung muss vorliegen keine verderbliche Ware
24 Unterschied zum Basisverfahren Art. 26 (2) VO Der Inhaber der Entscheidung erhält Keine Mitteilung über die AdÜ/ ZvW (Art. 17 (3) VO) Keine Informationen über die Ware oder den Versender, Empfänger, Eigentümer (Art. 17 (4) VO) Keine Muster oder Proben (Art. 19 (2) u. (3) VO)
25 Top oder Flop? Abhängig von der Interessenslage des Antragstellers Strategische Ausrichtung Steuerung des Abwicklungsaufwands Verwertungsansatz der personenbezogenen Daten Marktbeobachtung + oder Interessenslage Dritter
26 Änderung der Zollkostenverordnung - Neue Kostensystematik ab
27 Die Zielsetzung der Rechtsänderung Für den Inhaber der Entscheidung Größere Kostentransparenz Reduzierung der Kosten, insbesondere bei kleineren Sendungen Für die Zollbehörden Massiver Anstieg im Kleinsendungsbereich erfordert Gewährleistung effektiver Abwicklung Einfachere und schnellere Kostenabrechnung Minimierung des Verwaltungsaufwands
28 Fallkonstellationen
29 Kleinsendungsverfahren Kleinsendungsverfahren Bei Anwendung des Kleinsendungsverfahrens nach Art. 26 VO (EU) Nr. 608/2013 werden immer pauschal 15 Euro erhoben ( 9 Abs. 3 ZKostV i.v.m. Anlage 2 Nr. 2). Es bestehen keine Ausnahmen und keine Möglichkeit weitere Kosten zu erheben. Beachte: Dies gilt nur, bei Anwendung des Kleinsendungsverfahrens nach Art. 26 VO, nicht bei kleinen Sendungen, die nach dem Basisverfahren abgewickelt werden müssen, da das Kleinsendungsverfahren nicht beantragt wurde!
30 Basisverfahren a) AdÜ/ ZvW; Beendigung nach weniger als 10 Arbeitstagen (z.b. Originalware) 10 Euro Verwaltungsaufwand ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Anlage 2 Nr. 1.1) b) AdÜ/ ZvW; Beendigung nach mehr als 10 Arbeitstagen 10 Euro Verwaltungsaufwand ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Anlage 2 Nr. 1.1) + 15 Euro Lagerung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Anlage 2 Nr. 1.2) = 25 Euro
31 Basisverfahren c) AdÜ/ ZvW wird mit Vernichtung abgeschlossen; zusätzlich zu den Kosten nach Fall b) 10 Euro Vernichtungskosten bei Sendungen unter 10kg (brutto) (Anlage 2 Nr. 1.3) bzw. 30 Euro Vernichtung, wenn Bruttogewicht > 10 kg und < 100 kg (Anlage 2 Nr. 1.3) bzw. 60 Euro Vernichtung, wenn Bruttogewicht > 100kg (Anlage 2 Nr. 1.3) Das heißt, dass je nach Bruttogewicht insgesamt Kosten von 35 Euro/ 55 Euro/ 85 Euro nach ZKostV erhoben werden.
32 Datenbanken und ihre Schnittstellen
33 Datenbanken und ihre Schnittstellen
34 Verknüpfung COPIS + Zollstellen MS Rechteinhaber Zolldienststelle Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz
35 COPIS Informationsdatenbank der Kommission verknüpft alle Mitgliedstaaten Anti-Counterfeit and anti-piracy Information System Hauptsächlich für die MS, die über keine Informationsdatenbanken verfügen Erfasst werden Antragsdaten Aufgriffsdaten (ohne personenbezogenen Daten) Verknüpfung mit
36 IPM Informationsdatenbank der Weltzollorganisation die grundsätzlich allen Zollverwaltungen geöffnet ist Interface Public Members Rechteinhaber können hier Angaben zur Schutzrechten und Produktinformationen einstellen Nicht erfasst werden Antragsdaten Aufgriffsdaten Keine Verknüpfung mit
37 EDB Informationsdatenbank des HABM/Observatory Informationsdatenbank für Verfolgungsbehörden Enforcement Data Base Rechteinhaber können hier Angaben zur Schutzrechten und Produktinformationen einstellen Nicht erfasst werden Antragsdaten Aufgriffsdaten Keine direkte Verknüpfung mit
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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