Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v UF 1276/15 Titel: Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling Normenketten: BGB 1775, 1909 Abs. 1 S. 1 UN-KRK Art. 2, Art. 22 GFK Art. 16 Leitsätze: 1. Ist das Jugendamt als Amtsvormund der Auffassung, ihm fehle für die Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten die juristische Sachkunde, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder als Ergänzungspfleger. (amtlicher Leitsatz) 2. Vielmehr muss sich der Vormund bei fehlender juristischer Sachkunde um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen, im Falle unzureichender finanzieller Mittel des Mündels auch unter Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe (Anschluss an BGH NJW 2013, 3095). (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch Kinder- und Flüchtlingskonventionsrecht gebieten es nicht, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling neben dem Vormund noch einen Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen (vgl. BGH NJW 2013, 3095 zur UN-Kinderrechtskonvention und Genfer Flüchtlingskonvention und BGH NJW 2014, 865 hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/ Dublin-III Verordnung - sowie der Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rechtsanwalt, Ergänzungspfleger, unbegleiteter minderjährige Flüchtling, Eignungsmangel Vormund, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe Vorinstanz: AG Ansbach, Beschluss vom F 1222/15 Fundstellen: MDR 2016, 215 FamRZ 2016, 481 LSK 2016, NJW 2016, 720 FuR 2016, 245 Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 9 UF 1276/15 Beschluss F 1222/15 AG Ansbach rechtskräftig

2 S., JHSekr. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache Q. M., geboren am..., Jugendhilfeeinrichtung - Mündel - Vormund: Landratsamt..., - Amt für Jugend und Familie -, Vormund: Stadtjugendamt, Weitere Beteiligte: Mutter: Q. F., Vater: Q. N. Beschwerdeführer: S. W., geboren am 1953, wegen Vormundschaft ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gehr, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz-Spliesgart und den Richter am Oberlandesgericht Schwaiger am folgender Beschluss I. Auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes W. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom , Aktenzeichen 4 F1222/15 aufgehoben. II. Der Antrag des Landratsamts... - Amt für Jugend und Familie vom i. V. m. dem Antrag vom , für den Betroffenen M. Q., geboren am..., Rechtsanwalt R. F., als Ergänzungspfleger für aufenthalts- und asylrechtliche Angelegenheiten einzusetzen, wird zurückgewiesen. III. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,00 festgesetzt. Gründe: 1 I. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom wurde das Landratsamt... - Amt für Jugend und Familie - zum Vormund für den Betroffenen M. Q., geboren am..., bestellt. Am wurde durch den Amtsvormund für den Betroffenen ein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt. Die Anhörung zum Asylantrag fand am in der Außenstelle Würzburg statt. 2 Mit Antragsschrift vom an das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach, Aktenzeichen 4 F 1222/15, hat das Landratsamt... - Amt für Jugend und Familie - für den Betroffenen M. Q. die Bestellung eines Rechtsbeistandes beantragt und hierzu Rechtsanwalt W. S., vorgeschlagen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Vorbringen des Mündels, seine Familie lebe seit drei Generationen mit kurzen Unterbrechungen illegal in Iran, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht geglaubt und dort unterstellt werde, dass er die iranische Staatsangehörigkeit besitze. Aufgrund der schwierigen Sach- und

3 Rechtslage zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Mündels im Asylverfahren sei daher die Bestellung eines Rechtsbeistandes erforderlich. 3 Mit Beschluss vom , Az. 4 F 1222/15, hat das Amtsgericht-Familiengericht-Ansbach für den Betroffenen M. Q., geboren am..., Rechtsanwalt S., als Mitvormund mit dem Wirkungskreis Regelung der Asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt und bestimmt, dass dieser die Mitvormundschaft berufsmäßig ausübt. 4 Der Beschluss wurde dem bestellten Mitvormund formlos am übersandt. 5 Mit Schriftsatz vom , eingegangen bei Gericht am , hat Rechtsanwalt W. S. Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom eingelegt. 6 Der Beschwerdeführer macht sein Recht zur Ablehnung der Bestellung zum Mitvormund gemäß 1786 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter Hinweis auf sein bereits vollendetes 60. Lebensjahr geltend und beantragt, die Bestellung zum Mitvormund aufzuheben. 7 Das Landratsamt... - Amt für Jugend und Familie - ist der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom beigetreten. Es hat beantragt, Rechtsanwalt R. F., als Ergänzungspfleger für Aufenthalts- und asylrechtliche Angelegenheiten einzusetzen. 8 II. Die gemäß 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ausdrücklich in seiner Eigenschaft als bestellter Mitvormund eingelegt und macht unter Hinweis auf das Ablehnungsrecht nach 1786 Abs. 1 Nr. 2 BGB eigene, durch die Bestellung betroffene Rechte geltend. 9 Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags des Landratsamts... - Amt für Jugend und Familie auf Einsetzung eines Ergänzungspflegers für Aufenthalts- und asylrechtliche Angelegenheiten für den Betroffenen M. Q., geboren am Der angefochtene Beschluss konnte ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bestellung eines Mitvormundes nach 1775 BGB vorliegen (dazu nachfolgend unter Ziff. 3.), schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beschwerdeführer als gerichtlich bestellter Mitvormund in zulässiger Weise von seinem Ablehnungsrecht gemäß 1786 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gebrauch macht. 11 Danach kann die Übernahme der Vormundschaft ablehnen, wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Beschwerdeführer ist ausweislich seines mit Schreiben vom in beglaubigter Kopie vorgelegten Personalausweises am geboren und somit bereits 62 Jahre alt. 12 Der Geltendmachung des Ablehnungsrechts nach 1786 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht auch nicht der Ausschlussgrund des 1786 Abs. 2 BGB entgegen. Danach erlischt das Ablehnungsrecht, wenn es nicht vor der Bestellung beim Familiengericht geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht den Beschwerdeführer aber vor seiner Bestellung zum Mitvormund nicht zu der beabsichtigten Bestellung angehört. Der Beschwerdeführer konnte daher sein Ablehnungsrecht nach 1786 Abs. 1 Nr. 2 auch nicht vor seiner im schriftlichen Verfahren erfolgten Bestellung geltend machen. In diesem Fall kann dem

4 Beschwerdeführer aber nicht verwehrt sein, sein Ablehnungsrecht noch im Beschwerdeverfahren nachträglich einzuwenden. Dies ergibt sich insbesondere auch unter Heranziehung der Vorschrift des 1889 Abs. 1 BGB. Danach hat das Familiengericht den Einzelvormund auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere der (nachträgliche) Eintritt eines Umstandes, der den Vormund nach 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 zur Ablehnung berechtigen würde ( 1889 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB). 13 Schon aus vorstehenden Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben Soweit das Landratsamt... - Amt für Jugend und Familie der Beschwerde des Beschwerdeführers beigetreten ist und beantragt hat, statt des Beschwerdeführers Rechtsanwalt R. F., als Ergänzungspfleger für Aufenthalts- und asylrechtliche Angelegenheiten einzusetzen, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kommt bei bestehender Vormundschaft die Ergänzungspflegschaft grundsätzlich nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Vormund von der Vertretung seines Mündels kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl Abs. 1, 1795 Abs. 2 i. V. m. 181 BGB) oder durch eine familiengerichtliche Entscheidung (vgl Abs. 1, 1801, 1837 Abs. 4 i. V. m. 1666, 1666 a BGB) in seiner Vertretungsmacht beschränkt worden ist. Das gilt auch für die Fälle, in denen sich der Vormund aus tatsächlichen Gründen als ungeeignet für die Besorgung bestimmter Angelegenheiten des Mündels erweist. Ohne eine entsprechende Sorgerechtsbeschränkung durch gerichtliche Entscheidung ist für die Anordnung einer Pflegschaft wegen persönlicher Unzulänglichkeit des Vormunds grundsätzlich kein Raum. Wäre dies anders, müsste das Familiengericht in zahlreichen Fällen den sorgeberechtigten Eltern wegen fehlender Sachkunde oder Geschäftsgewandtheit das Sorgerecht teilweise entziehen und Pflegschaft anordnen, ohne dass die Voraussetzungen der 1666, 1666 a BGB vorliegen (BGH, Beschluss v Az. XII ZB 530/11 = FamRZ 2013, 1206; Beschluss v XII ZB 57/13, = FamRZ 2014, 472). Verfügt der Vormund, dessen generelle Eignung nicht in Frage steht, seiner Meinung nach nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderliche Sachkunde, ist es seine Sache, diesen Mangel an Eignung in eigener Verantwortung durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen. Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (BGH FamRZ 2013, 1206). Diese Grundsätze gelten nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch für solche vom Amtsvormund zu besorgende Angelegenheiten des Mündels auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts. 16 Das Landratsamt... - Amt für Jugend und Familie hat darüber hinaus im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, inwieweit es nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, oder sich solche nicht verschaffen kann, um die für den Mündel im konkreten Asylverfahren anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten und die notwendigen Anträge zu stellen. Soweit sich das Jugendamt hierzu lediglich allgemein auf einen schwierigen Sachverhalt zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Mündels im Asylverfahren bezogen hat, begründet dies noch keine fehlende eigene Sachkunde, zumal das Landratsamt... über eine für ausländerrechtliche Asylverfahren zuständige Ausländerbehörde (Sachgebiet 33) verfügt. 17 Aber auch soweit es im Einzelfall tatsächlich an den erforderlichen speziellen Rechtskenntnissen fehlt und die Inanspruchnahme eines rechtlichen Beistands aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Mündels nicht in Betracht kommt, bleibt - worauf der Bundesgerichtshof hingewiesen hat - die Möglichkeit der öffentlichen Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe (BGH FamRZ 2013, 1206). An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom und

5 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (sogenannte Dublin-III-Verordnung) und die darin vorgesehene Verpflichtung zu einer sachkundigen Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausdrücklich festgehalten und sieht eine solche sachkundige Vertretung durch das Jugendamt als Vormund weiterhin gewährleistet (BGH FamRZ 2014, 472). 18 Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger neben dem Amtsvormund ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht zulässig (vgl. BGH FamRZ 2013, 1206) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts liegen auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund ( 1775 BGB) nicht vor. 20 Der Senat hat auch über die Frage der Mitvormundschaft zu entscheiden, obwohl der Antrag des Jugendamts im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur die Bestellung eines Ergänzungspflegers beinhaltet. Der Antrag ist aber dahingehend auszulegen, dass auch die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund dem Beschwerdeziel entspricht. 21 Nach 1775 S. 2 BGB ist die Bestellung eines Vormunds der Regelfall. Die Bestellung eines Mitvormunds kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Das Jugendamt ist zur Führung der Vormundschaft grundsätzlich geeignet ( 1791 b Abs. 1 BGB). Auch soweit das Jugendamt seinen Antrag vom mit einer unzureichenden eigenen Sachkunde zur Klärung der im laufenden Asylverfahren des Mündels aufgeworfenen ausländerrechtlichen Fragestellungen begründet, führt dies nach Auffassung des Senats aus den bereits oben (Ziff. 2) ausgeführten Gründen zu keiner anderen Bewertung. Insoweit gelten die Erwägungen, wie sie in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2013, 1206; FamRZ 2014, 472) zum Ausdruck gekommen sind, auch hier. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache des Vormunds ist, auch bei fehlender juristischer Sachkunde diesen Mangel durch die Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen, und dass insoweit die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder - wenn die finanziellen Verhältnisse des Mündels dem entgegenstehen - die Möglichkeit zur öffentlichen Beratungshilfe bzw. im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe besteht (BGH FamRZ 2013, 1206). 22 Der Senat teilt auch die weitere, in den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, wonach sich auch aus internationalem Recht keine Verpflichtung ergibt, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling neben dem Vormund noch einen Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen (vgl. hierzu BGH im Beschl. v Az. XII ZB 530/11 = FamRZ 2013, 1206 zur UN- Kinderrechtskonvention und Genfer Flüchtlingskonvention und BGH, Beschl. v XII ZB 57/13 = FamRZ 2014, 472 hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/ Dublin-III Verordnung - sowie der Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU). 23 Dass deshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Mitvormundschaft nicht gegeben sind, entspricht auch einer zunehmenden Ansicht in den hierzu ergangenen aktuellen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (so auch: OLG Bamberg, Beschluss v UF 140/15; OLG Frankfurt, Beschluss v UF 341/14, = FamRZ 2015, 1119; OLG Frankfurt, Beschluss v UF 211/14, = FamRZ 2015, 680; OLG Frankfurt, Beschluss v UF 112, = NJW-RR 2014, 1222 a.a. OLG Frankfurt, Beschluss v UF 292/14, = FamRZ, 1412; OLG Bamberg, Beschluss v UF 261/14, = FamRZ 2015, 682; OLG Frankfurt, Beschluss v UF 28/14, = FamRZ 2014, 1128).

6 24 Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Landratsamts... - Amt für Jugend und Familie vom i. V. m. dem Antrag vom zurückzuweisen. 25 III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf 81 FamFG. 26 IV. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf 40, 42 Abs. 2 FamGKG. 27 V. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Zwar gibt es zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob wegen fehlender eigener Sachkunde des Amtsvormunds für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten eines minderjährigen Mündels die Mitvormundschaft eines Rechtsanwalts in Betracht kommt, voneinander abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch seine Haltung in dieser Frage bereits deutlich zum Ausdruck gebracht. Hiervon weicht der Senat mit dieser Entscheidung nicht ab, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist.

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