Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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1 Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell ambiente, dei trasporti, dell energia e delle comunicazioni Cumissiun da recurs dal Departament federal per ambient, traffic, energia e communicaziun Widerruf einer einzeln zugeteilten Mehrwertdienstnummer aus dem Nummernbereich Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zwischenentscheid. Ist eine Schädigung von Konsumentinnen und Konsumenten durch einen PC-Dialer, der automatisch, ohne willentliche Bestätigung der Internetbenutzerin oder des Internetbenutzers und ohne Tarifanzeige aufstartet, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Nutzung der zugeteilten Nummer bis zur Klärung der Rechtslage weiterhin unterbleibt. Das Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten überwiegt die wirtschaftlichen und rein privaten Interessen der Nummerninhaberin. Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Der Präsident hat am 25. Februar 2004 im Beschwerdeverfahren F (koj/bag) A gegen Beschwerdeführerin Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, Postfach 1003, 2501 Biel Vorinstanz betreffend Widerruf einer Nummernzuteilung; Verfügung des BAKOM vom 14. Januar 2004 A) den Akten entnommen:

2 2 1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 widerrief das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Zuteilung der Mehrwertdienstnummer 0906 xxxxxx an die A. Das BAKOM untersagte der A per sofort, die Nummer weiter zu betreiben. Die TDC Switzerland AG wurde als betroffene Netzbetreiberin angewiesen, die Mehrwertdienstnummer 0906 xxxxxx innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt einer Kopie des Verfügungsdispositivs ausser Betrieb zu nehmen. Das BAKOM entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die betreffende Mehrwertdienstnummer der A am 1. September 2001, unter Auflage der entsprechenden Nutzungsbedingungen zugeteilt wurde. Aufgrund einer am 26. November 2003 durchgeführten Kontrolle habe das BAKOM festgestellt, dass auf einer Internetseite für Erwachsenenunterhaltung ein Einwählprogramm (sog. PC-Dialer ) mit der A zugeteilten Mehrwertdienstnummer installiert sei, der nicht den Nutzungsbedingungen des BAKOM entspreche. Dieser PC-Dialer starte automatisch, ohne willentliche Bestätigung der Internetbenutzerin oder des Internetbenutzers und ohne Tarifanzeige. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs lud das BAKOM die A mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 ein, zum Sachverhalt und dem Vorwurf der Verletzung der Nutzungsbedingungen Stellung zu nehmen, allfällige weitere Internetseiten bekannt zu geben, auf denen der fragliche PC-Dialer eingesetzt wird und den Nachweis zu erbringen, dass der vorgeworfene Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen nicht stattgefunden habe. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, werde die Nummer widerrufen. Die A nahm in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2003 Stellung. Sie verwies dabei auf ein Schreiben der B, mit welcher sie einen Vertrag über die Nutzung der fraglichen Mehrwertdienstnummer abgeschlossen habe, vom 10. Dezember Die B betonte, sie habe nie einen PC-Dialer mit automatischer Einwahl im Einsatz gehabt. Sie verwende einen Activ-X Dialer, bei welchem zuerst die Installation mit Ja bestätigt werden müsse und erst danach der Dialog zur Einwahl (mit Tarifanzeige) erscheine. Danach müsse die Internetbenutzerin oder der Internetbenutzer erneut aktiv die Anwahl bestätigen. Weiter werde der volle Tarif und nach Herstellung der Verbindung auch ein Gebührenfenster (14 Punkt) unten rechts in der Taskleiste mit dem Trennen -Button angezeigt. Auf zwei weiteren Internetseiten sei der fragliche PC- Dialer ebenfalls im Einsatz. 2. Gegen die Widerrufsverfügung des BAKOM vom 14. Januar 2004 erhob die A (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2004 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie

3 3 und Kommunikation (REKO UVEK) und beantragt die Aufhebung der Verfügung und sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2003 die vom BAKOM verlangten Angaben gemacht. Weitere Pflichten seien ihr vom BAKOM nicht auferlegt worden. Zudem verwende sie einen Activ-X Dialer, welcher den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Damit entbehre der Nummernwiderruf einer gesetzlichen Grundlage. 3. Das BAKOM beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2004 die Abweisung des Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 20. Januar Es sei bereits anlässlich einer Kontrolle am 17. März 2003 festgestellt worden, dass auf einer Internetseite ein PC-Dialer mit der der Beschwerdeführerin zugeteilten Mehrwertdienstnummer installiert war, der automatisch aufstartete. Die Internetbenutzerin oder der Internetbenutzer hätte das Aufstarten nicht willentlich bestätigen müssen, es sei keine Gebührenanzeige erschienen und bei Schliessen des Fensters sei die Verbindung nicht automatisch unterbrochen worden. Deshalb sei bereits am 21. März 2003 ein Nummernwiderrufsverfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend der hier zur Diskussion stehenden Mehrwertdienstnummer 0906 xxxxxx eröffnet und ihr Gelegenheit gegeben worden, die nötigen Korrekturmassnahmen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Korrekturmassnahmen vorgenommen, weshalb das BAKOM das erste Widerrufsverfahren mit Verfügung vom 15. April 2003 eingestellt habe. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 14. Januar 2004 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit dieser Verfügung bestehe. Die Beschwerdeführerin habe erneut gegen Nutzungsbedingungen verstossen, die in erster Linie die Konsumentinnen und Konsumenten vor missbräuchlichen Praktiken der Nummerninhaberinnen oder der Nummerninhaber schützen sollten. Die Irreführung und die unvollständige Information der Konsumentinnen und Konsumenten sollen verhindert werden. Somit bestehe ein eminentes öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Vorschriften und an der sofortigen Ausserbetriebsetzung von Nummern, bei deren Betrieb die Vorschriften nicht eingehalten würden. Für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Januar 2004 spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der sofortigen Ausserbetriebsetzung der Nummer 0906 xxxxxx keinen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil geltend gemacht habe. Es könne zudem eine positive Hauptsachenprognose gestellt werden.

4 4 und B) in Erwägung gezogen: Formelles 1. Die angefochtene Verfügung unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an die REKO UVEK (Art. 61 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR ] i.v.m. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR ]). Die REKO UVEK ist somit auch für die Beurteilung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieser Zwischenentscheid wird vom Kommissionspräsidenten gefällt (Art. 20 Abs. 5 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VRSK; SR ]). 2. Als am Verfahren beteiligte Partei ist die Beschwerdeführerin berechtigt, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG zu stellen. Auf dieses Begehren ist daher einzutreten. Materielles 3. Als Regel kommt der Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die nachteiligen Auswirkungen der Verfügung solange nicht eintreten zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Beschwerdeführenden wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, der Status quo, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid der Rekurskommission in der Sache aufrechterhalten bleibt (André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.14). 4. Die aufschiebende Wirkung kann einer Verfügung, die keine Geldleistung zum Gegenstand hat, durch die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz entzogen werden (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Gemäss der Praxis der Bundesbehörden müssen für den Entzug keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,

5 5 Rz. 650). Es ist Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (BGE 110 V 45 E. 5 mit Hinweisen). Sie trifft ihren Entscheid prima vista (René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N. 1328; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in ZSR 116, 1997 II, S. 264). Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Wird durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verfahrensausgang präjudiziert, so muss jedoch ein strengerer Massstab an den Interessennachweis angelegt werden (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 17 zu Art. 68 VRPG). 5. Nachfolgend gilt es im Lichte der oben dargestellten Lehre und Rechtsprechung zu prüfen, ob ein Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Dabei ist folgende Entscheidsystematik zu beachten (vgl. dazu ausführlich Isabelle Häner, a.a.o., S. 322 ff. sowie VPB und VPB 65.65): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich muss die angeordnete Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit hin geprüft werden. Dieser letzte Schritt erfordert insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen (vgl. Kölz/Häner, a.a.o., Rz. 650). 6. Die Entscheidprognose vermindert die Gefahr, eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung zu treffen. Fällt die Prognose positiv oder negativ eindeutig aus, erübrigt sich in der Regel ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst entschieden werden kann. Lässt die summarische Prüfung der massgeblichen Tatsachen und der Rechtslage die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung überwiegend oder doch mehr wahrscheinlich erscheinen, spricht dies eher für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt rechtfertigt sich dieser nicht, wenn die Prüfung der Rechtmässigkeit diese als eher oder gar überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lässt. Die Entscheidprognose hilft dann nicht weiter, wenn sich die verschiedenen Aspekte die Waage halten.

6 6 6.1 Gestützt auf die Art. 4 und 24b der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR ) kann das BAKOM Adressierungselemente bzw. Einzelnummern des Nummerierungsplanes E.164 zuteilen. Die Zuteilung kann vom BAKOM widerrufen werden, wenn die Nummerninhaberin oder der Nummerninhaber das anwendbare Recht missachtet (Art. 11 Abs. 1 Bst. b und 24b Abs. 8 AEFV). Das BAKOM kann als vorläufige Massnahme die Ausserbetriebnahme der betreffenden Adressierungselemente anordnen (Art. 11 Abs. 2 AEFV). 6.2 Die vorliegend fragliche Mehrwertdienstnummer gehört zum Nummernbereich 0906 des Nummerierungsplanes E Die Vorinstanz hat die Nummernzuteilung an die Beschwerdeführerin widerrufen, weil unter der betreffenden Mehrwertdienstnummer ein PC-Dialer installiert sei, der nicht den Nutzungsbedingungen gemäss Technische und administrative Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164 Nummern (vgl. Anhang 2 Ziff. 8 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 des BAKOM über Fernmeldedienste und Adressierungselemente, SR ) entspreche. Diese Nutzungsbedingungen seien mit identischem Wortlaut in der Nummernzuteilungsverfügung an die Beschwerdeführerin wiederholt worden. 6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, einen nicht den Nutzungsvorschriften entsprechenden PC-Dialer einzusetzen. Sie habe dies der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 mitgeteilt und auch die übrigen von ihr geforderten Angaben gemacht. Deshalb entbehre der Widerruf der ihr zugeteilten Mehrwertdienstnummer einer gesetzlichen Grundlage. 6.4 Im hängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist somit streitig, ob die Vorinstanz zu Recht den Einsatz eines nicht vorschriftsgemässen PC-Dialers angenommen und deshalb die Nummernzuteilung an die Beschwerdeführerin widerrufen hat. Eine eindeutige Entscheidprognose, welche die Gefahr vermindert, eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung zu treffen, lässt sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht stellen. Weitere Abklärungen sind erforderlich; von Interesse sind dabei namentlich die Berichte zur Kontrolle der Vorinstanz vom 17. März 2003 sowie zur Nachkontrolle vom 26. November 2003, welche von der Vorinstanz noch zu den Akten des Hauptverfahrens zu reichen sind. Zusammenfassend kann die Frage der Rechtmässigkeit des von der Beschwerdeführerin verwendeten PC-Dialers nicht eindeutig im Rahmen eines prima-vista -Entscheids beantwortet werden. 7. Mit dem vorliegend zu prüfenden Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz wird bezweckt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der

7 7 Rechtskraft der angefochtenen Verfügung die fragliche Mehrwertdienstnummer nicht mehr nutzen darf. Hierfür müssen überzeugende Gründe vorliegen. Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass den Konsumentinnen und Konsumenten durch den PC-Dialer mit der der Beschwerdeführerin zugeteilten Mehrwertdienstnummer ein erheblicher Schaden entstehen könne. Dieser PC-Dialer widerspreche den Nutzungsbedingungen, die in erster Linie dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor missbräuchlichen Praktiken dienten. Das Internet sei immer noch ein zum Teil unbekannter und mit vielen Tücken und Gefahren verbundener Medienbereich. Das Hauptziel der Nutzungsvorschriften für Nummern, die im Rahmen von Webdialer-Programmen eingesetzt werden, sei die vollständige Transparenz bezüglich der Gebührenpflicht und der konkreten Kosten für den Bezug von Dienstleistungen, die mittels Belastung der monatlichen Telefongebühren in Rechnung gestellt werden. Dadurch, dass der PC-Dialer entgegen den Nutzungsbedingungen automatisch aufstarte, ohne willentliche Bestätigung der Internetbenutzerin oder des Internetbenutzers und ohne Tarifanzeige, würden die Konsumentinnen und Konsumenten unvollständig informiert und könnten damit über die Gebührenpflicht und die effektiven Kosten für den Bezug der entsprechenden Dienstleistungen irregeführt werden. Daher bestehe ein eminentes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften und an der sofortigen Ausserbetriebsetzung von Nummern, bei deren Betrieb die Vorschriften nicht eingehalten würden. Zudem sei das am 3. Dezember 2003 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Widerrufsverfahren bereits das Zweite betreffend der ihr zugeteilten Nummer 0906 xxxxxx. Beide Widerrufsverfahren seien wegen derselben Verstösse gegen die Nutzungsbedingungen eingeleitet worden. Das erste Widerrufsverfahren habe eingestellt werden können, weil die Beschwerdeführerin die notwendigen Korrekturmassnahmen vorgenommen habe. Da das jetzt hängige Widerrufsverfahren bereits das Zweite sei, habe die Beschwerdeführerin nach Praxis der Vorinstanz nicht mehr Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturmassnahmen erhalten, sondern nur noch die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass der ihr vorgeworfene Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen nicht stattgefunden habe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Hinsichtlich einer möglichen Schädigung von Konsumentinnen und Konsumenten sind die Beweisanforderungen herabgesetzt (oben E. 4). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der PC-Dialer mit der ihr zugeteilten Nummer automatisch, ohne die willentliche Bestätigung der Internetbenutzerin oder des Internetbenutzers und ohne Tarifanzeige starte. Sie habe auch nie einen solchen PC-

8 8 Dialer im Einsatz gehabt. Die Beschwerdeführerin bestreitet somit zwar den Vorwurf der Vorinstanz, erbringt jedoch keinen effektiven Nachweis für die Rechtmässigkeit des von ihr auf der fraglichen Internetseite verwendeten PC-Dialers mit der ihr zugeteilten Nummer 0906 xxxxxx, wie von ihr anlässlich der Einleitung des Widerrufverfahrens vom 3. Dezember 2003 verlangt worden ist. Zudem wurde bereits am 17. März 2003 ein Widerrufsverfahren bezüglich derselben Nummer aus denselben Gründen gegen sie eingeleitet. Daher muss aufgrund der vorhandenen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass eine Schädigung der Konsumentinnen und Konsumenten durch den von der Beschwerdeführerin verwendeten PC-Dialer glaubhaft gemacht worden bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Infolgedessen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Nutzung der Mehrwertdienstnummer 0906 xxxxxx bis zum Entscheid in der Hauptsache weiterhin unterbleibt. 8. Der sofortige Widerruf ist zweifellos geeignet, die aufgezeigte Schadensgefahr zu verhindern. Diese Massnahme ist im Weiteren notwendig bzw. der im öffentlichen Interesse liegende Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten kann angesichts der wiederholt festgestellten Verstösse gegen die Nutzungsbedingungen nicht durch eine andere geeignete, aber mildere Anordnung umgehend sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, macht jedoch keine konkreten Interessen bzw. einen ihr durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung entstehenden nicht wieder gut zu machenden Nachteil geltend. Ihre Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind privater, rein wirtschaftlicher Natur und werden nicht näher substanziiert. Da die Beschwerdeführerin zudem offenbar über zahlreiche weitere Mehrwertdienstnummern verfügt, die es ihr ermöglichen, den PC-Dialer mittels Verbindungsaufbau über eine dieser anderen Nummern öffnen zu lassen, sind keine erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des sofortigen Widerrufs der Nummer 0906 xxxxxx ersichtlich. Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten eindeutig. Daher kann die Verhältnismässigkeit des Entzuges der aufschiebenden Wirkung ebenfalls bejaht werden. 9. Mit dem Entscheid, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder herzustellen, wird der Endentscheid durch die Schaffung rechtlicher oder tatsächlicher Präjudizien nicht vorweggenommen und damit die Entscheidungsfreiheit der REKO UVEK nicht faktisch eingeschränkt. Denn sollte die REKO UVEK bei der Behandlung der Hauptsache zum Schluss kommen, dass der Widerruf zu Unrecht erfolgt ist, stünde einer erneuten Nummernzuteilung nichts im Wege.

9 9 Schliesslich führt der Umstand, dass bei der Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen auch der Gesichtspunkt der Kontinuität bedeutsam ist (Bundesgerichtsurteil vom 3. April 2003, 2A.128/2003), vorliegend zu keiner anderen Gewichtung. Die Beschwerdeführerin musste seit Einleitung des Widerrufverfahrens damit rechnen, dass die fragliche Nummer widerrufen und allenfalls sogar vorsorglich ausser Betrieb gesetzt werde. Sie hätte es in der Hand gehabt, im Anschluss an die Verfahrenseinleitung dem BAKOM den Nachweis zu erbringen, dass sie keinen den Nutzungsbedingungen widersprechenden PC-Dialer verwendet hat. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte demgegenüber zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ihre beanstandete Aktivität fortsetzen und zu Lasten von Konsumentinnen und Konsumenten einen finanziellen Vorteil erlangen könnte. 10. Zusammenfassend kommt die REKO UVEK zum Ergebnis, dass die Interessen an einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde überwiegen, weshalb das Begehren um deren Wiederherstellung abzuweisen ist. 11. Über die Kosten dieses Zwischenentscheides wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein. Demnach wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 20. Januar 2004 wird abgewiesen. 2. Über die Verfahrenskosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden. 3. Die Vorinstanz wird aufgefordert, zusammen mit der Vernehmlassung in der Hauptsache die Berichte zur Kontrolle vom 17. März 2003 sowie zur Nachkontrolle vom 26. November 2003 einzureichen. Dieser Zwischenentscheid wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung des BAKOM vom 12. Februar 2004) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2004 samt Beilagen) - dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern (eingeschrieben, mit Rückschein) REKURSKOMMISSION UVEK

10 10 Der Präsident Die juristische Sekretärin Bruno Wallimann Giovanna Battagliero Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 97 ff. OG innert 10 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens dreifach einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Vertreters oder einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

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