Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland

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1 Geisteswissenschaft Efi Paraskevidis Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Examensarbeit

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3 Universität zu Köln Zur Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I, dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Köln vorgelegt von: Efi Paraskevaidis Köln, März 2005 Erziehungswissenschaftliche Fakultät Köln 2

4 Inhaltsverzeichnis 0. Einleitung 5 1. Definition des Flüchtlingsbegriffs Wer ist ein Flüchtling? Definition unbegleitet minderjährige Flüchtlinge 9 2. Verteilung der Flüchtlinge auf das Bundesgebiet Hauptherkunftsländer junger Flüchtlinge Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland Zusammenfassung Fluchtursachen Allgemeine Fluchtursachen Kinderspezifische Fluchtursachen Zusammenfassung Schutz für minderjährige Flüchtlinge Die Genfer Flüchtlingskonvention Die UN-Kinderrechtskonvention Die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung zur Kinderrechtskonvention Das Haager Minderjährigenschutzabkommen Das Kinder- und Jugendhilfegesetz Zusammenfassung Verletzung der Kinderrechte Das Kindeswohl Die Drittstaatenreglung Die Zurückweisung unbegleiteter minderjäriger Flüchtlinge ohne Visum Die Handlungsfähigkeit der 16-18jährigen im Asylverfahren Drängen ins Asylverfahren Zusammenfassung Aufenthaltsrechtliche Stellung minderjähriger Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbefugnis Duldung Aufenthaltsgestattung Zusammenfassung 38 3

5 7. Aufenthaltsrechtlicher Status minderjähriger Flüchtlinge AsylbewerberInnen Asylberechtigte Konventionsflüchtlinge Kontingentflüchtlinge De Facto Flüchtlinge Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge Flüchtlinge ohne ausländerrechtlichen Status Zusammenfassung Das Flughafenverfahren Durchführung des Flughafenverfahrens Antragszahlen am Flughafen Zusammenfassung Einreisesituation und Clearingverfahren der minderjährigen Flüchtlinge in Deutschland Einreise in die BRD Die Auswirkungen des Asylverfahrens Unterbringung Das Clearingverfahren für unbegleitete Minderjährige Clearingverfahren in Berlin Clearingverfahren in Köln Zusammenfassung Junge Flüchtlinge und ihre schulischen und beruflichen Ausbildungschancen Schule Berufliche Chancen für Flüchtlinge auf dem deutschen Arbeitsmarkt Zusammenfassung Forderungen, Vorschläge und Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Zusammenfassende Schlussfolgerung 70 Literatur 72 Anhang: Berichte junger Flüchtlinge 76 4

6 0. Einleitung Unser Leben verläuft meist in relativ geregelten Bahnen: Schule, Ausbildung oder Studium danach sind wir erleichtert, wenn wir eine Arbeit finden und gründen vielleicht eine Familie. Wie aber müssen sich Menschen fühlen, deren Chance auf ein Leben in Sicherheit durch Krieg, Gewalt, Vertreibung und Flucht von einem auf den anderen Tag zunichte gemacht wird? 1 Laut UNHCR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) halten sich zur Zeit etwa minderjährige Flüchtlinge in Deutschland auf. Darunter befinden sich ungefähr unbegleitete Minderjährige. Aufgrund ihres jungen Lebensalters benötigen Kinder besonderen Schutz, Betreuung und Unterstützung. Werden diese Bedürfnisse der unbegleitet eingereisten Flüchtlingskinder in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt? Die vorliegende Arbeit widmet sich der schwierigen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland. Was erwartet unbegleitete Kinder und Jugendliche im Exil in der Bundesrepublik Deutschland? Laut Gesetzgebung stehen ihnen Schutz- und Fördermaßnahmen zu, die ihrer besonderen Lebenssituation gerecht werden sollen, aber wie sieht die Realität aus? Viele Fragen bleiben offen. Aus welchen Ländern kommen die Kinder und welche Beweggründe veranlassen sie ihr Land zu verlassen? Auf welche Rechte können sich die betroffenen Minderjährigen stützen, und werden diese existierenden nationalen und internationalen Kinderschutzabkommen in der Bundesrepublik eingehalten? Bezogen auf diese Frage wird das Flughafenverfahren genauer veranschaulicht. Nachfolgend werden die aufenthaltsrechtlichen Status und Situationen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erläutert. Außerdem werden die Erstversorgung und Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge mit besonderer Darlegung des Asylverfahrens 1 zit. nach: Grußwort von Rita Süßmuth in: Flüchtlingen konkret helfen, Deutsche Stiftung für UNO- Flüchtlingsshilfe 5

7 und des Clearingverfahrens deutlich. Darüber hinaus werden die Regelungen bezüglich der Bildungs- und Ausbildungschancen für die betroffenen Jugendlichen angesprochen. Abschließend werden Forderungen und Verbesserungen aufgelistet, für die sich sehr viele Organisationen gegenüber der Bundesregierung einsetzen und die für den nötigen, kindgerechten Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erforderlich sind. 6

8 1. Definition des Flüchtlingsbegriffs Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist entscheidend, dass sie auch als diese anerkannt werden. Dies muss der Fall sein, damit sie sich auf die Konventionen und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen berufen können Wer ist ein Flüchtling? Der Begriff "Flüchtling" wird in mindestens drei unterschiedlichen Bedeutungszusammenhängen eingesetzt, abhängig davon, ob er auf das Völkerrecht, das deutsche Recht oder auf umgangssprachliche Zusammenhänge bezogen wird. 2 Das Völkerrecht liefert folgende Definition: Ein Flüchtling ist, wem es unmöglich ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil ihm dort eine begründete Gefahr für Leib und Leben droht und er verfolgt wird wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Meinung oder einer Parteizugehörigkeit. 3 Ein Flüchtling ist eine Person, die aufgrund einer Verfolgungssituation das eigene Land, die eigene Nation oder das eigene Wohngebiet verlässt. Es kann sich dabei um Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, nationalen, sozialen Gruppe oder zu einer politischen Partei handeln. Diesen Menschen wird im eigenen Land kein Schutz geboten oder Schutz verweigert. Als Flüchtling erhalten sie politisches Asyl (stammt aus dem griechischen Asylon, "sylan" = verletzen / berauben, "a" = nicht, "Asylon" = unverletzt / nicht ausgeraubt ) bis sie einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten. Mit der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich einige Länder dazu verpflichtet, alle Menschen zu schützen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu 2 vgl. Angenendt, 2000, S

9 einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden und ihre Heimat verlassen müssen. 4 Amnesty International (Unabhängige Mitgliederorganisation, die sich gegen schwerwiegende Verletzungen der Rechte eines jeden Menschen wendet) verwendet die Bezeichnung "Flüchtling" nicht nur für Personen, die den Flüchtlingsstatus erhalten haben, sondern auch für alle Asylsuchenden, die vor Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen geflohen sind. 5 Die internationale Gemeinschaft hat entschieden, dass es grundlegende Rechte gibt, die zu jeder Zeit zu respektieren sind. Zu diesen bürgerlichen und politischen Rechten, die im Internationalen Pakt dargelegt sind, gehören: das Recht auf Leben das Recht auf Schutz vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe das Recht, nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten zu werden das Recht, nicht wegen einer Tat angeklagt zu werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 6 Der UNHCR fasst die Definition allerdings noch weiter: Ebenfalls Flüchtlinge sind solche Menschen, die Asyl suchen, d.h. in einem Gastland um längeren Schutz bzw. um Integration bitten, weil sie nicht mehr in ihrem Heimatland leben können. Im Gegensatz zu den vorübergehend Vertriebenen ist bei diesen eine Rückführung ins Heimatland nicht vorgesehen, sobald sich die Lage wieder beruhigt hat und Frieden herrscht. 7 Im deutschen Recht werden Flüchtlinge nach bestimmten Gruppen unterschieden. 4 vgl. UNHCR, Die Magna Charta des internationalen Flüchtlingsrechts. Nr. 2/2001, S vgl. Amnesty International, 1997, S ebd., 1997, S vgl. Jordan. 2000, S. 14 8

10 Zur ersten Gruppe gehören die Flüchtlinge, die beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BaFl) beweisen können, dass sie durch eine individuelle staatliche Verfolgung in ihrem Heimatland bedroht werden. In diesem Fall werden sie als Asylberechtigte bezeichnet und es steht ihnen Asyl gemäß 16a GG mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis zu, das allerdings selten vorkommt. 8 Desweiteren prüft das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ob ein Flüchtling in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention ein sonstiges Verfolgungsschicksal glaubhaft nachweisen kann. In diesem Fall steht dem Flüchtling Schutz nach 51 des Ausländergesetzes (AuslG) das sogenannte "kleine Asyl" mit Aufenthaltsbefugnis und Abschiebeschutz zu. Zu dieser Gruppe gehören ebenfalls die Konventionsflüchtlinge. 9 Zur zweiten Kategorie von Flüchtlingen, die das deutsche Asylrecht kennt, zählen die Kontingentflüchtlinge. Diesen muss aufgrund der Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr ins Heimatland aus humanitären Gründen vorübergehender Abschiebeschutz gewährleistet werden. Unter diesen Umständen erhalten die Flüchtlinge Schutz gemäß 53 AuslG mit einer "Duldung", evtl. einer Aufenthaltsbefugnis Definition unbegleitet minderjährige Flüchtlinge In der Bundesrepublik Deutschland gelten minderjährige Kinder und Jugendliche, die ohne einen nachweislich personensorgeberechtigten Erwachsenen einreisen als unbegleitet minderjährige Flüchtlinge. 11 Bei dem UNHCR gelten junge Flüchtlinge, die von beiden Elternteilen getrennt sind und für die niemand gefunden werden kann, der sich durch das Gesetz oder Gewohnheit als Betreuer verantwortlich fühlt, als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Grundgesetz, 2002, S. 19 ff 9 vgl. Deutsches Ausländerrecht, 2003, S ebd., 2003, S vgl. Jordan, 2000, S vgl. 9

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