Info-Brief Nr Eingliederungszuschuss (EGZ) 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II. i.v.m. 88 ff SGB III

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1 Info-Brief Nr. 002 Eingliederungszuschuss (EGZ) 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i.v.m. 88 ff SGB III AZ - II Stand: Juli 2015

2 Allgemein: Die im Eingliederungstitel (EGT) zugeteilten Mittel sind effektiv und effizient einzusetzen, d.h. dort wo eine Integration erst durch eine finanzielle Förderung erreicht werden kann, muss die geeignete kostengünstigste Möglichkeit ergriffen werden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften sind die Haushaltmittel so einzusetzen, dass eine Bewilligung der Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist. Anspruchsberechtigte mit gleichen Voraussetzungen sollen gleich behandelt werden. Dies ist u.a. ein Grund, warum Förderobergrenzen festgelegt werden. Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit Diese Förderhinweise sichern den ganzjährigen wirtschaftlichen Einsatz begrenzt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel unterstützen die geschäftspolitische Ausrichtung und Umsetzung geben den Rahmen für die einheitliche Rechtsanwendung Zur Bewirtschaftung der verfügbaren Mittel sind alle Förderzusagen in den hierzu bereitgestellten hier Überwachungslisten zu erfassen. 1. Eingliederungszuschüsse (EGZ) Bei den Arbeitgeberförderleistungen gilt der Grundsatz der notwendigen Förderung. Es können dem Grunde nach Kunden aus jeder Profillage eine Förderung erhalten. Im Rahmen des Budgets sind die fachlich zuständigen Teamleiter des Jobcenter Steinburg für den Mitteleinsatz verantwortlich. Förderung Dem Arbeitgeber ist vorrangig vor der Einstellung eine Maßnahme nach 45 SGB III von längstens 4 Wochen zwecks Eignungsabklärung und innerbetrieblicher Kenntnisvermittlung anzubieten. Ggf. führt dieses dazu, dass eine Förderung wegen Abbaus der Vermittlungshemmnisse nicht mehr erforderlich ist. vorrangiges Angebot MAG An die Förderung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei ist durch die Fördernotwendigkeit 2

3 zuständige Integrationsfachkraft (IFK) die Notwendigkeit für eine Förderung umfassend zu begründen. Insbesondere sind Aussagen zu den Vermittlungshemmnissen sowie der bestehenden Minderleistung des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zu treffen und in Verbis zu dokumentieren. Befristete Beschäftigungen unter einem Jahr können nur im Ausnahmefall gefördert werden. Hier ist eine besondere Begründung von der Integrationsfachkraft (IFK) dem Vorgang beizufügen. Befristete Beschäftigung < 1 Jahr Die Entscheidung hinsichtlich der Dauer der MAG und der möglicherweise anschließenden EGZ Förderung ist jeweils individuell festzulegen. Weitergehende Arbeitgeber-Förderleistungen über den Rahmen der o.a. Förderhöhe sind mit dem Teamleiter abzustimmen. Für Beschwerdefälle ist der Teamleiter des AGS im Kreis Steinburg zuständig. Entscheidungskompetenz Das Mindestlohngesetzt (MiLoG) ist zu beachten. MiLoG SGB III (Vermittlungshemmnisse) Die grundsätzliche Förderhöhe beträgt bis zu 30 % und die Förderdauer bis zu 3 Monaten. Regelförderung 2.1. Langzeitarbeitslose Bei Langzeitarbeitslosen beträgt die Förderhöhe bis zu 30 % und die Förderdauer bis zu 6 Monaten. Langzeitarbeitslose Abs. 1 SGB III (schwerbehinderte Menschen) Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 % und die Förderdauer bis zu 18 Monaten. Nach 12 Monaten tritt eine Minderung der Förderhöhe um 10 % ein. Behinderte Menschen Abs. 2 SGB III Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beträgt die Förderhöhe bis zu 50 % und die Förderdauer bis zu 30 Monaten. Definition nur besonders betroffene SB nach 90 Abs. 2, 3 SGB III (Personenkreis 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a-d SGB IX) 3

4 Abs. 2 SGB III (ältere Menschen ab 55 Jahre) Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ab 55 Jahren beträgt die Förderhöhe zwischen 30 % und 60 %. Die Förderdauer beträgt bis zu 48 Monaten. Eine Minderung der Förderhöhe tritt nach 24 Monaten ein. Behinderte Menschen ab 55 Jahren 4. Zuständigkeiten bei Eingliederungszuschüssen 4.1 Anfragen von Arbeitgebern aus dem Bezirk Steinburg / Bewerber aus dem Bezirk des Jobcenter Steinburg Ansprechpartner AG-S: Der AG-S trifft die Entscheidung über Höhe und Dauer im Rahmen der Regelförderung. Die Abwicklung des Antrags bis zur fachlichen Stellungnahme sowie die Information der zuständigen Integrationsfachkraft (IFK) erfolgt durch den AG-S; zur Bewilligung und Auszahlung der Förderung werden die vollständigen Unterlagen anschließend unverzüglich an das Team 470 weitergeleitet. AG-S Entscheidungskompetenz / Zuständigkeiten 4.2 Anfragen von Arbeitgebern aus dem Bezirk Steinburg / Bewerber aus einer anderen Bezirk der JobcenterAgentur Ansprechpartner AG-S: Der AG-S stellt Kontakt zum zuständigen Jobcenter/ zur zuständigen Agentur her. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über Höhe und Dauer der Leistung und wickelt komplettes Verfahren von Antragsausgabe bis Bewilligung ab. AG-S Steinburg fungiert hier lediglich als "Ansprechpartner". Bewerber aus anderen Bezirken 4.3 Anfragen von auswärtigen Arbeitgebern / Bewerber aus dem Bezirk Steinburg Die zuständige Integrationsfachkraft des Jobcenters leitet die Anfrage weiter an den AG-S im Kreis Steinburg. Dieser trifft die Entscheidung über Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der Regelförderung. Die Abwicklung des Antrags bis zur fachlichen Stellungnahme sowie die Information der zuständigen Integrationsfachkraft (IFK) erfolgt durch den AG-S, zur Bewilligung und Auszahlung der Förderung werden die vollständigen Unterlagen anschließend unverzüglich an das Team 470 weitergeleitet. Arbeitgeber aus anderen Bezirken 4

5 Verfügung Verteiler: GF,BL, TL 410, TL 430, TL 442, TL 460, TL 470, TL 480 Mehrfertigung für AZ: Aktenzeichen eingeben. Hinweisblatt für AZ: II 12 Dienstbesprechung vormerken Erledigt Datum Hz Erstellen Aufhebung vormerken Änderung / Ergänzung durchführen Hinweis anbringen bei: Schreiben / Aushang Termin / Bericht zum: 1. Mgl. alte Version des Infobrief in den Ablagen löschen (führt zur falschen Anwendung von Weisungen) V: 2. Schulung der MA in DB V: alle TL 3. Überprüfung der Weisung V: WV: Datum einzugeben. bei z.d.a: AZ II - zur Kenntnis - Im Auftrag Geschäftsführer Bereichsleiter BfdH Nietsch Juli

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