Im Fokus: Neuerungen der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen

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1 Im Fokus: Neuerungen der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen Tatbestände 299a, 299b StGB Dr. Silke Dulle Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Berlin, 19. Mai 2016

2 Übersicht 2 I. Motivation des Gesetzgebers II. III. Normstruktur der 299a, 299b StGB Auswirkungen für die Praxis: Kooperation oder Korruption?

3 I. Motivation des Gesetzgebers

4 Motivation des Gesetzgebers 4 Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2012, Az. GSSt 2/11: Vertragsärzte sind keine Amtsträger i. S. d. 331 ff. StGB und keine Beauftragten der Krankenkassen i. S. v. 299 StGB Begründung: Verhältnis des Versicherten zum Vertragsarzt ist wesentlich von Elementen persönlichen Vertrauens bestimmt. Strafbarkeitslücke

5 Motivation des Gesetzgebers 5 Ruf des Großen Senats nach dem Gesetzgeber: Vor dem Hintergrund der seit längerem im strafrechtlichen Schrifttum geführten Diskussion sowie im Hinblick auf gesetzgeberische Initiativen zur Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen verkennt der Große Senat für Strafsachen nicht die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die allem Anschein nach gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten. Die Anwendung bestehender Strafvorschriften, deren Tatbestandstruktur und Wertungen der Erfassung bestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung als strafrechtlich relevant entgegenstehen, auf der Grundlage allein dem Gesetzgeber vorbehaltener Strafwürdigkeitserwägungen ist der Rechtsprechung jedoch versagt. (Unterstreichung durch Vortragende)

6 II. Normstruktur der 299a, 299b StGB

7 Normstruktur der 299a, 299b StGB 7 Voraussetzungen des 299a StGB im Kurzüberblick Tauglicher Täter (Angehöriger Heilberuf) Vorteilsnahme (fordern, sich versprechen lassen, annehmen) Zusammenhang zum Beruf Unrechtsvereinbarung Voraussetzungen des 299b StGB im Kurzüberblick Taugliches Tatsubjekt (Angehöriger Heilberuf) Vorteilsgewährung bzw. -versprechen als Gegenleistung für unlautere Bevorzugung im Wettbewerb Voraussetzungen der besonders schweren Fälle nach 300 StGB Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbs- oder bandenmäßige Handlung

8 Normstruktur der 299a, 299b StGB 8 Im Verhältnis zum ursprünglich vorgesehenen Gesetzeswortlaut wurden auf Vorschlag des Rechtsausschusses folgende Änderungen vorgenommen: Streichung Strafbarkeit von heilberuflichen Abgabeentscheidungen Beschränkung Strafbarkeit von heilberuflichen Bezugsentscheidungen auf die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bzw. seinen Berufshelfer bestimmten Arznei- und Hilfsmittel und Medizinprodukte Streichung Tatbestandsvariante Verletzung von Berufspflicht Verfolgung von Amts wegen (Offizialdelikt)

9 Normstruktur der 299a, 299b StGB 9 Bestochener Heilberufler Nehmer Dritter Bevorzugung des Bestechenden: 1. Bei dem Bezug von AM/HM/MP 2. Bei der Verordnung von AM/HM/MP 3. Bei der Zuführung von Patienten/Untersuchungsmaterial Vorteil Bestechender Geber

10 Normstruktur der 299a, 299b StGB Tatbestandshandlung 299a StGB 10 Tauglicher Täterkreis 299a StGB Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, aber auch sog. Gesundheitsfachberufe wie Ergotherapeuten, Logopäden etc. Vorteilsnahme grds. alles, was die Lage des Empfängers verbessert sowohl materielle wie auch immaterielle Vorteile Anlehnung an 299, 331 ff. StGB, so dass die bisherige Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden kann

11 Normstruktur der 299a, 299b StGB Tatbestandshandlung 299a StGB 11 Im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs Sachlicher Konnex zwischen Vorteilsvereinbarung und Ausübung jeweiliger Heilberufe Rückgriff auf bisherige Rechtsprechung und Literatur ( 299 StGB) Unrechtsvereinbarung Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung erforderlich bei Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder seinen Berufshelfer bestimmt sind Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

12 III. Auswirkungen für die Praxis: Kooperation oder Korruption?

13 Auswirkungen für die Praxis: Kooperation oder Korruption? 13 Korruption Kooperation - Rückvergütung ( Kick-Back- Zahlungen ) - Privatreisen - Freizeit-Angebote - Schein-Tagungen - ist gewünscht - teilweise fließender Übergang von gewünschter Kooperation zur strafbewehrten Korruption Beachtung der Handlungsmaxime zur Risikominimierung

14 Auswirkungen für die Praxis: Kooperation oder Korruption? 14 Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, Trennung von ärztlicher Leistung und Zuwendung, Dokumentation aller Formen der Zusammenarbeit Transparenz der Leistungsbeziehung, d. h. Angemessenheit der Vergütung (z. B. GOÄ) und Verzicht auf verdeckte Zuwendungen d. h. vertraglich jeden direkten oder indirekten Zusammenhang vermeiden d. h. nachvollziehbare Aufzeichnungen d. h. ggf. auch Anzeige gegenüber Kammer/Information an Patienten Risikomanagement

15 Referent

16 Dr. Silke Dulle Picture Partnerin Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht BEITEN BURKHARDT Kurfürstenstraße Berlin Praxisgruppe Corporate / M&A Telefon: Silke.Dulle@bblaw.com Spezialgebiete Sprachen Pharma, Medizintechnik Gemeinnützige Organisationen Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht, Konzernrecht Gesundheitswesen Medizinrecht Mergers & Acquisitions Prozessführung & Schiedsverfahren Deutsch, Englisch

17 Beijing Berlin Brüssel Düsseldorf Frankfurt am Main Moskau München Nürnberg Shanghai St. Petersburg

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