Dienst- / Betriebsvereinbarung Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten

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1 Entwurf Stand: 9. Mai 2005 Dienst- / Betriebsvereinbarung Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten zwischen dem Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie dem Gesamtpersonalrat für das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen und der Gesamtschwerbehindertenvertretung für das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen

2 Inhaltsverzeichnis 1 PRÄAMBEL GELTUNGSBEREICH VORAUSSETZUNGEN ZUR EINRICHTUNG EINER EIN-EURO-ARBEITSGELEGENHEIT SCHUTZ BESTEHENDER BESCHÄFTIGUNGS- UND AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE PRÜFUNG DER BESCHÄFTIGUNGSFORM PRÜFUNG DER RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN ZUSÄTZLICHKEIT ÖFFENTLICHES INTERESSE VERPFLICHTUNG ZUR SCHAFFUNG ZUSÄTZLICHER SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIGER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE ORIENTIERUNG AN DEN INTERESSEN UND BEDARFEN DER BETROFFENEN SOWIE AN IHREN PERSPEKTIVEN FREIWILLIGKEIT KEIN EINSATZ BEI ARBEITSKAMPF VERFAHREN ZUR VERGABE EINER EIN-EURO-ARBEITSGELEGENHEIT MITBESTIMMUNG ÜBER EINEN GESAMTPLAN MITBESTIMMUNG ÜBER EIN-EURO-ARBEITSGELEGENHEITEN BESCHREIBUNG DER AUSWIRKUNGEN DER EIN-EURO-ARBEITSGELEGENHEITEN AUF DIE DIENSTSTELLE/DEN BETRIEB UMFASSENDE UND RECHTZEITIGE INFORMATION DURCH ARBEITGEBER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER EIN-EURO- ARBEITSGELEGENHEIT RECHTSSTELLUNG DER BETROFFENEN EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG HOSPITATION ZEITRAUM DES EINSATZES AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHE STELLUNG ANLEITUNG QUALIFIZIERUNG REGELMÄßIGE ÜBERPRÜFUNG ERFORDERLICHE SACHMITTEL FREISTELLUNG FÜR BEWERBUNGEN ZEUGNIS INFORMATION DER BETROFFENEN LEISTUNGSEMPFÄNGERINNEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN EVALUATION... 8 Seite 2 von 8

3 1 Präambel Diese Vereinbarung zielt auf die künftige Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung im öffentlichen Dienstleistungsbereich der Freien Hansestadt Bremen auf der Basis der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Ziel ist es hierbei, den betroffenen Langzeitarbeitslosen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und den Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu vermeiden. Diese Vereinbarung verfolgt ferner das Ziel, sich auf gemeinsame Qualitätsstandards für den Einsatz zu verständigen und entsprechende Rahmenbedingungen sowie strukturelle Voraussetzungen hierfür zu schaffen. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt in allen Dienststellen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen, den Eigenbetrieben, den privatwirtschaftlich organisierten Betrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen und den Gerichten. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, eine gleichlautende Vereinbarung mit den privaten Betrieben abzuschließen, die sich in einem bremischen Miteigentum befinden. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich dafür ein, dass die Verabredungen dieser Dienstvereinbarung auch in Wohlfahrtsverbänden und Privatbetrieben umgesetzt werden. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass es in den Branchen, in denen es zu gleichen Angeboten unterschiedlicher Träger kommt, ein abgestimmtes, dieser Vereinbarung entsprechendes Vorgehen hinsichtlich der Anforderungen an Ein-Euro- Arbeitsgelegenheiten und der Umsetzungsbedingungen gibt, um eine Konkurrenz der Träger an diesem Punkt zu verhindern. 3 Voraussetzungen zur Einrichtung einer Ein-Euro- Arbeitsgelegenheit 3.1 Schutz bestehender Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse Alle beabsichtigten Maßnahmen der beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des SGB II und III dürfen zu keinem Abbau, Umbau, Qualitätsverlust oder Verdrängung von bestehenden Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen führen. Diese Regelung gilt rückwirkend neun Monate nach dem Abschluss dieser Vereinbarung. Seite 3 von 8

4 3.2 Prüfung der Beschäftigungsform Die Bestimmungen des 16 SGB II und des SGB III sehen unterschiedliche Maßnahmen der beruflichen Integration vor (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten). Vor der Entscheidung zu einer Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit muss in jedem Einzelfall qualifiziert geprüft werden, ob nicht eine andere Form der beruflichen Integration möglich ist. 3.3 Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen Im Vorfeld eines Mitbestimmungsverfahrens zur Einrichtung einer Ein-Euro- Arbeitsgelegenheit prüft eine unabhängige Stelle die Einhaltung der erforderlichen Kriterien. Erst mit einer positiven Stellungnahme darf das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden. Diese unabhängige Stelle darf auch nicht abhängig von Zuwendungen bzw. Prämien bei der Vergabe von entsprechenden Maßnahmen sein. Zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen wird einvernehmlich mit den Interessenvertretungen ein Lenkungsausschuss gebildet. 3.4 Zusätzlichkeit Bei der Definition der Zusätzlichkeit sind enge Maßstäbe anzulegen. Die Aufgaben sind zusätzlich, sofern o o sie keine Regeltätigkeiten umfassen, sie keine Leistungen umfassen, die von Dienststellen oder Eigenbetrieben oder privaten Betrieben angeboten werden. Aufgaben sind nicht zusätzlich, wenn sie auf Grund von Haushaltskürzungen entfallen sind und dadurch nicht mehr wahrgenommen werden. 3.5 Öffentliches Interesse Im öffentlichen Interesse liegen Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten, sofern o deren Arbeitsergebnisse der Allgemeinheit zugute kommen, o es keine Zugangsbeschränkungen zu den ergebenden Leistungen gibt, o die Eignung dieser Beschäftigungsform für den Arbeitsbereich gegeben ist o sie nicht wirtschaftlichen Partikularinteressen dienen und nicht wettbewerbsverzerrend sind, d. h. sofern sie wettbewerbsneutral sind. 3.6 Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse Die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, Einstellungskorridore für die Betroffenen verbindlich zu schaffen. Die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, jährlich 30% der im Rahmen von SGB II in den Dienststellen und Betrieben eingesetzten LeistungsempfängerInnen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu übernehmen. 3.7 Orientierung an den Interessen und Bedarfen der Betroffenen sowie an ihren Perspektiven Der gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsplan ist Voraussetzung für die Einstellung. Die Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten müssen einen sinnvollen Inhalt haben, einem sinnvollen Ziel dienen und sich nach den Interessen und Bedürfnissen der LeistungsempfängerInnen ausrichten. Seite 4 von 8

5 Für die einzelnen Maßnahmen sind Kriterien zu entwickeln, die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielen entsprechen und den Betroffenen eine Perspektive der Integration in den Arbeitsmarkt eröffnen. 3.8 Freiwilligkeit Es werden ausschließlich Arbeitslose beschäftigt, die freiwillig bei der jeweiligen Einrichtung, der Dienststelle oder dem Betrieb eine Tätigkeit aufnehmen wollen. Die Freiwilligkeit wird dadurch dokumentiert, dass die Betroffenen eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit in den Eingliederungsverträgen nicht unterschreiben müssen. Wird eine Maßnahme durch eine/n LeistungsempfängerIn in einem begründeten Fall abgebrochen, so werden keine Sanktionen nach SGB II eingeleitet. 3.9 Kein Einsatz bei Arbeitskampf Beschäftigte gemäß den Bestimmungen des SGB II werden nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt, deren Belegschaft sich im Arbeitskampf befindet. 4 Verfahren zur Vergabe einer Ein-Euro- Arbeitsgelegenheit 4.1 Mitbestimmung über einen Gesamtplan Amts- und Betriebsleitungen sind verpflichtet, vor dem Mitbestimmungsverfahren für eine einzelne, konkrete Maßnahme ein Gesamtkonzept zu allen beabsichtigten Maßnahmen der beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des SGB II und III zur Mitbestimmung vorzulegen. Das Gesamtkonzept muss auch gleichartige Maßnahmen aufführen, die von Kooperationspartnern durchgeführt werden sollen. Der Gesamtplan beschreibt, o in welchem Umfang und in welchen Bereichen die Nutzung der unterschiedlichen Beschäftigungsformen nach 16 SGB II jeweils vorgesehen sind, o wie Gender-Kriterien im Rahmen des Gesamtplans berücksichtigt wurden, o die Umsetzung des Teilhabegedankens gem. SGB IX. 4.2 Mitbestimmung über Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten Den Interessenvertretungen ist jede einzelne Maßnahme zur Mitbestimmung vorzulegen. Dabei sind die Anforderungen entsprechend dieser Dienst-/Betriebsvereinbarung umzusetzen und zu dokumentieren: A) Beschreibung der Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit entsprechend Ziffer 3 o Art der Tätigkeit o Auflistung der Qualifikationen/Fähigkeiten, die durch die Tätigkeit gefördert werden o Nachweis der Zusätzlichkeit der Tätigkeit o Nachweis des öffentlichen Interesses o Nachweis der Wettbewerbsneutralität o Nachweis der Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt o Einstellungskriterien und erforderliche Qualifikationen der/die AnleiterIn. Seite 5 von 8

6 B) Beschreibung der Auswirkungen der Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten auf die Dienststelle/den Betrieb entsprechend Ziffer 5.3 o zeitliche Beanspruchung o Entlastung o Kosten. C) Beschreibung der Umsetzung der Rahmenbedingungen für die jeweiligen LeistungsempfängerInnen entsprechend Ziffer 5 o Eingliederungsvereinbarung o Zeitraum des Einsatzes o Aufwendungsersatz o Lage der voraussichtlichen Arbeitszeit o Anleitungskonzept o Qualifizierungskonzept. 4.3 Beschreibung der Auswirkungen der Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten auf die Dienststelle/den Betrieb Amts- und Betriebsleitung beschreiben detailliert, in welchem Umfang die Beschäftigten der betroffenen Dienststellen, Eigenbetriebe und Eigengesellschaften zeitlich durch die Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten beansprucht werden, insbesondere hinsichtlich o Einarbeitung o Anleitung o Rückmeldung o Kontrollen o Kontakt zum Beschäftigungsträger. Die Amts- und Betriebsleitungen legen dar, wie eine Entlastung erfolgt. Die Amts- und Betriebsleitungen legen die Kosten dar, die durch Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten zusätzlich entstehen. 4.4 Umfassende und rechtzeitige Information durch Arbeitgeber Interessenvertretungen sind vor jeder weiteren vorgesehenen Ein-Euro- Arbeitsgelegenheit unverzüglich und umfassend durch die verantwortlichen Amtsund Betriebsleitungen zu unterrichten. Insbesondere sind dabei die Auswirkungen auf die Beschäftigten sowie die Einhaltung der Vorschriften dieser Dienstvereinbarung zu dokumentieren. 5 Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit 5.1 Rechtsstellung der Betroffenen Zur Vermeidung innerbetrieblicher Konflikte und Auseinandersetzungen wird davon ausgegangen, dass für die beschäftigten LeistungsempfängerInnen die ArbeitnehmerInnenrechte aus dem gültigen Tarifvertrag und den Dienstvereinbarungen gelten und bestehende Beteiligungsrechte der Personal- und Betriebsräte anzuwenden sind. Seite 6 von 8

7 5.2 Eingliederungsvereinbarung Die Eingliederungsvereinbarung ist in dem Umfang gegenüber der Dienststelle, der Einrichtung oder dem Betrieb darzulegen, wie es für die Durchführung der Maßnahme und zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. 5.3 Hospitation Dem Einstellungsverfahren werden zwei bezahlte Hospitationstage zum gegenseitigen Kennenlernen vorgeschaltet. 5.4 Zeitraum des Einsatzes Die Maßnahme muss zeitlich befristet sein. Dabei sollte ein halbes Jahr nicht unterschritten werden und ein Jahr die höchste Beschäftigungszeit sein. Innerhalb des Zeitraums der Beschäftigung ist dafür Sorge zu tragen, dass die soziale Integration nicht behindert wird (z. B. Teilnahme an Dienst- / Team- oder Gruppenbesprechungen). 5.5 Aufwandsentschädigung Die Höchstgrenzen für den Aufwendungsersatz müssen ausgeschöpft werden. Bei nicht vom/von der LeistungsempfängerIn zu vertretenden Verhinderungen ist die Aufwandsentschädigung in voller Höhe weiterzuzahlen. 5.6 Rechtliche Stellung Die Ein-Euro-Arbeitskräfte sind in den Dienstbetrieb eingebunden. Es gelten die Arbeitszeitregelungen vergleichbarer ArbeitnehmerInnen im Betrieb. 5.7 Anleitung Bei jeder Einzelmaßnahme muss sichergestellt sein, dass eine Anleitung stattfindet. Diese muss verantwortlich sicherstellen, dass die geplanten Ziele der Maßnahme erreicht werden. Die Anleitung ist zu dokumentieren. 5.8 Qualifizierung Aus- bzw. Fortbildung sowie weitere Qualifizierungsmaßnahmen müssen Bestandteil der Maßnahme sein und sind gemäß der Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Eingliederungsplans individuell festzulegen. 5.9 Regelmäßige Überprüfung Zur Überprüfung der Einhaltung aller mit der Einrichtung einer Ein-Euro- Arbeitsgelegenheit verbundenen Vereinbarungen sind regelmäßige Gespräche zu führen. Teilnehmen müssen die betroffenen Leitungskräfte, die betroffenen Beschäftigten sowie die betroffenen Interessenvertretungen. Die Gespräche sind zu dokumentieren Erforderliche Sachmittel Arbeitsmittel und evtl. erforderliche Dienst- bzw. Schutzkleidung werden im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Für Ein-Euro-Arbeitskräfte gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts. Seite 7 von 8

8 5.11 Freistellung für Bewerbungen Die in Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten Beschäftigten erhalten für Bewerbungsgespräche eine Freistellung im erforderlichen Umfang. Sie sind bei der Bewerbung zu unterstützen Zeugnis Die in Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten Beschäftigten erhalten nach Abschluss der Maßnahme eine qualifizierte Beurteilung. Diese hat den Grundsätzen der Zeugniserstellung zu entsprechen Information der betroffenen LeistungsempfängerInnen Die TeilnehmerInnen an den Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten werden in geeigneter Form durch die Dienststelle, die Einrichtung oder den Betrieb über die Regelungen dieser Dienstvereinbarung informiert. 6 Schlussbestimmungen 6.1 Evaluation Nach Ablauf eines halben Jahres - erstmals Dezember wird eine gesamtstädtische Evaluation als Erfolgskontrolle durchgeführt. Diese ermittelt, in welchem Umfang es gelungen ist, mit den Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten die geplanten Ziele - insbesondere Aufnahme in den ersten Arbeitsmarkt - zu erreichen. Der Bericht ist jährlich zu veröffentlichen. Seite 8 von 8

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