Rechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz

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1 Rechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz , Berlin DataCite-Workshop für Leibniz-Institute

2 2 Dipl. Jur. Dennis Heinemeyer Referendar am Oberlandesgericht Celle Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik Doktorand im Bereich des Softwareurheberrechts bei Prof. Dr. Axel Metzger

3 Überblick Rechtliche Aspekte des Datenmanagements 3 Patentrecht Ureberrecht Datenschutzrecht/ Persönlichkeitsrecht Öffentliches Recht Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

4 Urheberrecht UrhG 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

5 Entstehung des Urheberrechts 5 Mit Schaffung des Werks unabhängig von Veröffentlichung/Erscheinen Aber Zeitlich beschränkt Sachlich Schranken unterlegt unabhängig von Registrierung

6 2 UrhG Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

7 Das Bedeutet 7 Neuheit, Zeitpunkt irrelevant Schützt den Schöpfer Individualität des Werks als Begründung seines Schutzes Werk = persönliche geistige Schöpfung, unabhängig von Werkgattung Daten sind keine Werke! Daten als solche sind nicht urheberrechtlich geschützt!

8 Nicht maßgeblich 8 Aufwand Fleiß Umfang Zweck Zulässigkeit der Schaffung (Graffiti) Abschluss (auch unvollendetes Werk schutzfähig) Veröffentlichung Teil oder Gesamtes Schaffung allein oder gemeinsam

9 Schutz als Datenbank Datenbankwerk 4 UrhG Leistungsschutzrecht 87a ff 9 Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden [ ] wie selbständige Werke geschützt. Investitionsschutz des Herstellers Lizenzvereinbarungen mit Arbeitgeber möglich/ nötig

10 Take Home Massage 1 10 Kein urheberrechtlicher Schutz von Rohdaten!

11 Geheimnisschutz Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll

12 Geheimnisschutz des Lauterkeitsrechts 12 Kein Urheberrechtsschutz Verlangen Kennzeichnung und (klarstellend) vertragliche Vereinbarungen Vertragsfreiheit Strafbewehrt ( 17 UWG)

13 Schutz als Datenbank UWG (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, [ ] unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

14 Datenschutzrecht/ Persönlichkeitsrecht

15 15 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten Rechtsgrundlage Informierte EInwilligung

16 Probleme 16 Personenbezogene Daten? Natürliche Person Bestimmbarkeit Persönliche oder sachliche Verhältnisse KFZ Zulassungsstelle GOOGLE ACCESS PROVIDER

17 Probleme 17 Rechtsgrundlage Informierte Einwilligung Freiwillig? Schriftlich? Widerrufbar?! Sonstige Rechtsgrundlage Interessensabwägung 4a Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

18 Probleme Übermittlung (in Drittstaaten)? 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gelten 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen. (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. 18

19 Take Home Massage 2 19 Bei Anfall personenbezogener Daten Einbindung des/der Datenschutzbeauftragten!

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20 Dennis Heinemeyer Institut für Rechtsinformatik Leibniz Universität Hannover Juristische Fakultät Königsworther Platz 1 D Hannover Tel: Fax: heinemeyer@iri.uni-hannover.de Web:

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