Erste kritische Auseinandersetzung und Vergleich mit dem Vorschlag des Biogasrat e.v.

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1 Entwurf Erfahrungsbericht EEG Erste kritische Auseinandersetzung und Vergleich mit dem Vorschlag des Biogasrat e.v. Fazit: Wenig Mut zum Markt, Vergütungsstruktur noch komplizierter, Direktverstromung gefährdet, Einspeiseziele so nicht erreichbar 1. Vorbemerkung Der BMU hat seinen Entwurf des Erfahrungsberichts zum EEG 2009 in die Ressortabstimmung gegeben und damit auch erste Handlungsempfehlungen für das geplante neue EEG 2012 vorgelegt. Der Biogasrat e.v. hat den Erfahrungsbericht einer ersten kritischen Prüfung unterzogen. Maßstab für seine Bewertung ist die von ihm in Zusammenarbeit mit der Energieforschung Ruhr, hier der Lehrstuhl für Energiewirtschaft der Uni Duisburg/Essen, und dem Deutschen Biomasseforschungszentrum erarbeiteten Studie Optimierung der marktnahen Förderung von Biogas/Bioerdgas unter Berücksichtigung der Umwelt und Klimabilanz, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit. 2. Einordnung von Biogas Unnötigerweise verstärkt der Erfahrungsbericht in der BMU Fassung wider besseren Wissens viele gängigen Vorurteile gegen die Biogaserzeugung. Zum Beispiel werden die Ursachen für Mais Monokulturen beim Energiemais gesucht. Probleme fehlerhafter landwirtschaftlicher Praxis beim Einhalten von Fruchtfolgen, beim Einsatz von Dünger und die damit zusammenhängenden Grundwasserprobleme werden einseitig dem Energiemais zugeschoben. Daraus werden dann restriktive Vorgaben für die Nutzung von Mais als Energiepflanze hergeleitet, z.b. die Begrenzung des Maisanteils im Substratmix auf 60 % oder besondere Nachhaltigkeitsanforderungen. Dabei bestehen die meisten Probleme nur in Regionen mit besonders dichter Tierhaltung. In anderen Regionen ist Mais eher selten. Der Biogasrat drängt seit langem darauf, dass zum einen ähnliche Nachhaltigkeitsregeln, wie sie für Biokraftstoffe gelten, auch für die Erzeugung und Nutzung von Biomasse überhaupt gelten müssen. Für Biogas als Kraftstoff gelten sie ja schon heute. Darüber hinaus fordert der Biogasrat, dass für die Produktion und Nutzung von Feldfrüchten insgesamt ein gemeinsames Nachhaltigkeitsregime geschaffen werden muss, das weiter geht, als die weichen Cross Compliance Regeln der EU. Das muss sich auf die Einhaltung von Fruchtfolgen, die Aufnahme des natürlichen Düngers aus Gärresten in das Düngeregime bis hin zur tendenziellen Verdrängung von Kunstdünger, Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität und auf den Grundwasserschutz beziehen. Diese Anforderungen lassen sich bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU(Greening), im landwirtschaftlichen Fachrecht und im Genehmigungsrecht regeln. Der Biogasrat fordert, dass alle Biogasanlagen nach 1

2 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt und überwacht werden, einschließlich der Anpassungspflicht an den Stand der Technik. Hier liegt auch ein Feld für regionale Vereinbarungen zwischen Landesregierungen, Landwirtschaft, Gewässer und Naturschutz (Vertrags Gewässer und Naturschutz), wie sie an manchen Orten bereits praktiziert werden. Neben der Ökobilanz muss die Treibhausgasbilanz bei der Biogaserzeugung und Nutzung im Mittelpunkt stehen. Technisch optimierte Biogasanlagen mit regenerativer Prozessenergie und einem guten Wärmekonzept sind hinsichtlich der Treibhausgasminderung den meisten Alternativen gegenüber unschlagbar. 3. Markt und Systemintegration der erneuerbaren Energien, besonders von Biogas Die alternativen Marktprämien Modelle des Biogasrates und des BMU Der Erfahrungsbericht des BMU schlägt aufbauend auf Untersuchungen des Fraunhofer Instituts/ISI ebenso wie der Biogasrat e.v. gemeinsam mit dem Lehrstuhl für Energiewirtschaft der Universität Duisburg/Essen (EWL) auch eine Marktprämie vor, die das bisherige feste Vergütungssystem im EEG ablösen und mehr Markt und Systemintegration ermöglichen soll. Ausgangslage: bisherige feste EEG Vergütung Bislang wird der nach EEG geförderte Strom von den Anlagenbetreibern in das Stromnetz des zuständigen Netzbetreibers eingespeist und in der Regel erhält der Anlagenbetreiber seine feste Vergütung vom Netzbetreiber (Ausnahme: Direktvermarktung). Der Netzbetreiber hat selbst keine Abnehmer für den Strom, sondern vermarktet diesen an der Strombörse EEX im Day ahead und Intraday Markt. Insofern die Vermarktungserlöse unter den gesetzlich vorgegebenen Vergütungssätzen liegen, wird die Differenz über die EEG Umlage von den Endverbrauchern bezahlt. Gemeinsamkeiten bei den Marktprämien Modellen In beiden vorgeschlagenen Marktprämienmodellen entfällt die Übernahme von Vermarktungsaufgaben durch die Netzbetreiber. Diese ist weder system noch wettbewerbskonform, denn die Netzbetreiber sind in einer entflochtenen, arbeitsteiligen Stromwirtschaft zuständig für Systemsicherheit, Netzbetrieb und Netzausbau. Die von ihnen betriebene Netzinfrastruktur stellt ein natürliches Monopol dar und soll unter Überwachung durch die Bundesnetzagentur von den Netzbetreibern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Vermarktung von Strom erfolgt hingegen durch Erzeuger und Händler im Wettbewerb. Durch die Einführung eines Marktprämienmodells werden auch die Erneuerbaren Energien wie andere Erzeugungsformen in den Markt eingebunden. Wenn die Anlagenbetreiber nicht selbst den Strom vermarkten wollen, so werden sie auf jeden Fall andere Marktteilnehmer wie Stadtwerke oder Energiehändler finden, die für sie die Vermarktung übernehmen. Ein solcher Schritt erscheint überfällig, wenn im Jahr 2020 ein Drittel oder mehr des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien 2

3 kommen soll. Ein weiterer Vorteil des Marktprämienmodells ist, dass den Erneuerbaren Energien Anlagen auch der Zugang zu weiteren Märkten wie dem Regelenergiemarkt ermöglicht wird. Unterschiede der beiden Marktprämienmodelle Die beiden Marktprämienmodelle unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung erheblich. Der Vorschlag von EWL und Biogasrat sieht eine feste Marktprämie vor, bei der für Biogasanlagen nur ein zusätzlicher Bonus bei erhöhter Wärmenutzung (mehr als 70%) gewährt wird und andererseits ein Abschlag bei großen Anlagen zur Vor Ort Verstromung (über 2 MW el ) (daher: Einfache Marktprämie ). Beim Vorschlag von ISI umfasst die Marktprämie hingegen drei Komponenten (bzw. zwei in der letzten Fassung von 2011), von denen zumindest eine monatlich nachträglich aus den tatsächlichen Spotpreisen berechnet werden muss. Diese so genannte gleitende Marktprämie ist zudem wie die bisherigen EEG Vergütungssätze technologie und ggf. größenabhängig. Ziel ist es hierbei, den Anlagenbetreibern, die bislang durch das EEG vorgegebenen Vergütungen, auch bei Anwendung der Marktprämie zu garantieren (daher Erlösstabilisierende Marktprämie ). Bei flexibler, bedarfsgerechter Fahrweise ist dann sogar ein über die bisherige Vergütung hinausgehender Erlös möglich. Inwiefern eine Erlösstabilisierung für die Betreiber von Biogas und anderen Biomasseanlagen überhaupt zu einer Risikoreduktion führt, wird im nächsten Abschnitt diskutiert. Im Hinblick auf die Komplexität des Marktprämienmodells ist hier noch darauf hinzuweisen, dass ISI davon ausgeht, dass der Anlagenbetreiber eine Wahlmöglichkeit zwischen der erlösstabilisierenden Marktprämie und der festen EEG Vergütung hat. Im Gespräch ist inzwischen eine monatliche Wechselmöglichkeit analog zur bereits bestehenden Wahlmöglichkeit bei der Direktvermarktung. Dies verkompliziert allerdings die Abwicklung des Modells weiter. Außerdem erhöht es tendenziell die Kosten, denn der Umstieg in die Marktprämie wird nur erfolgen, wenn die erzielbaren Erlöse höher sind als bei der festen Vergütung. Demgegenüber sieht das einfache Marktprämienmodell zunächst einmal keine Wahlmöglichkeit für Neuanlagen vor. Für bestehende Anlagen ist ein Bestandsschutz vorgesehen mit der Option auf einmaligen Wechsel in das Marktprämienmodell, entsprechend dem Vorgehen bei der Einführung eines Marktprämienmodells in Spanien. 4. Vergütungsstruktur 4.1. Wärmenutzung Das EEG fördert die Verstromung Erneuerbarer Energien. Für Biogas wird die gekoppelte Stromerzeugung mit Wärme bislang mit dem KWK Bonus gesondert gefördert. 3

4 Der Erfahrungsbericht schlägt ähnlich wie der Biogasrat vor, künftig die EEG Vergütung für Biogasverstromung nur noch zu zahlen, wenn nachweislich die erzeugte Wärme extern verwertet wird. Auf einen KWK Bonus wird beim BMU Vorschlag vollständig verzichtet, beim Biogasrat gibt es nur noch einen KWK Effizienzbonus für besonders hohe Wärmeauskopplung. Bei den Maßstäben für externe Wärmeverwertung gibt es jedoch große Unterschiede: Das BMU fordert bei Direktverstromungsanlagen eine Wärmenutzung von mindestens 60 Prozent. Der Biogasrat fordert eine Wärmenutzung von mindestens 30 Prozent, will jedoch die Wärmenutzung ab 70 Prozent zusätzlich fördern. Bei KWK Anlagen, die Bioerdgas aus dem Erdgasnetz beziehen, fordert das BMU eine vollständige Wärmenutzung, also 100 Prozent, der Biogasrat geht von 70 Prozent aus (wobei die Mehrverwertung über 30 Prozent hinaus besonders vergütet werden soll). Aus Sicht des Biogasrat e.v. ist die Vorgabe von 60 Prozent externer Wärmeverwertung bei Vor Ortverstromungsanlagen nur in Verbindung mit Lieferung von Prozessenergie oder Mikrogasnetzen mit nachgeschalteten Klein KWK Anlagen erreichbar. Wärmesenken sind in dünner besiedelten ländlichen Regionen nur schwer erschließbar. Diese Vorgabe würde den Zuwachs für neue Direktverstromungsanlagen, die hinsichtlich Effizienz und Treibhausgasbilanz besonders gut abschneiden, auf einen Bruchteil des bisherigen Zuwachses begrenzen (zwischen 10 und 30 Prozent). Schon die Vorgabe des Biogasrat e.v., Wärme zu 30 Prozent extern zu verwerten, ist ehrgeizig und deutlich anspruchsvoller, als die bisherige Praxis, und setzt neue Wärmeversorgungskonzepte voraus. Bei innerstädtischen Bioerdgas KWK Anlagen ist trotz leichterer Erschließung von Wärmesenken eine 100 prozentige Verwertung der Wärme effizient kaum möglich. Das Motiv des BMU dürfte darin zu suchen sein, dass die hohe Wärmenutzung die Verfügbarkeit der Anlagen für die Stromerzeugung begrenzt und damit das EEG Umlagevolumen schont. Dies geht jedoch zu Lasten einer optimierten Strom Wärme Versorgung und führt dazu, dass Anlagen zur Direktverstromung kaum noch gebaut werden. Allerdings sieht das BMU vor, dass von den Vorgaben zur Wärmenutzung abgewichen werden kann, wenn der Strom bedarfsgerecht eingespeist wird. Eine solche Option enthält auch der Vorschlag des Biogasrat e.v. Realisierbar ist dieser Ansatz jedoch nur dann, wenn erzeugte Wärme in Zeiten erhöhten Strombedarfs oder das Biogas in Zeiten verminderten Strombedarfs gespeichert würde, oder aber die bedarfsgerechte Einspeisung nur in Zeiten niedrigeren Wärmebedarfs stattfände. Beides ist mit den relativ starren und der Versorgungssituation angepassten Wärmelieferverträgen nur selten in Einklang zu bringen und würde überdies zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen. 4

5 Vor diesem Hintergrund ist die von Biogasrat vorgeschlagene Lösung, nämlich mindesten 30 Prozent Wärmenutzung in der Vorort Verstromung mit zusätzlichem Effizienzbonus bei über 70 Prozent und eine mindestens 70 prozentigen Wärmenutzung bei dezentralen KWK Anlagen ökonomisch und ökologische die bestmögliche Lösung, die neben einer hohen Verfügbarkeit der Anlagen auch am ehesten die bedarfsgerechte Stromeinspeisung im Normalbetrieb ermöglicht Zusammensetzung der Vergütung Die Vergütung für die Biogasverstromung soll sich gemäß Erfahrungsbericht künftig aus einer leistungsgestaffelten Grundvergütung mit zusätzlichen einsatzstoffabhängigen von Leistungsklassen unabhängigen Vergütungsbestandteilen zusammensetzen. Folgende Vergütungskategorien sind vorgesehen: 1. Rohstoffe mit geringen Bereitstellungskosten, die keinen Zuschlag zur Grundvergütung erhalten ( z.b. aussortiertes Gemüse, Biertreber, Kartoffelschalen, Rapskuchen, Getreideschlempe), 2. Rohstoffvergütungsklasse I (6,0 ct/kwh) für nachhaltig produzierte, nachwachsende Rohstoffe (Energiepflanzen), 3. Rohstoffvergütungsklasse II (8,0 ct/kwh) für bestimmte ökologisch vorteilhafte Substrate (Gülle, Landschaftspflegematerial,, Stroh, Gras vom Grünland, Klee, Luzerne,Sommer und Winter Zwischenfrüchte), 4. Bioabfälle, die insgesamt besonders vergütet werden sollen. 5. Einspeiseanlagen erhalten einen Vergütungszuschlag bis 5000 kw el Anlagenleistung Bis 700 Nm³: 2,0 ct/kwh Bis 1400 Nm³: 1,0 ct/kwh 6. Bedarfsgerechte Einspeisung soll mit einer Kapazitätskomponente beaufschlagt werden. Das Ausschließlichkeitsprinzip der bisherigen NawaRo Regelung wird aufgehoben. Beliebige Kofermentation ist zulässig. Zur Errechnung der Vergütung muss ein Einsatzstoff Tagebuch geführt werden. Der Einsatz von Mais als Rohstoff soll auf maximal 60 Prozent begrenzt werden. Der Einsatz von mindestens 60 Prozent Gülle befreit von der Wärmenutzungspflicht. Der Biogasrat schlägt eine einsatzstoffunabhängige Vergütung vor, die sich an gut geführten Benchmarkanlagen orientiert, und lediglich Abschläge für Direktverstromungsanlagen > 1,2 MW und Einspeiseanlagen > 5 MW vorsieht. 5

6 Güllevergärung wird mit einem Güllebonus von zusätzlich 4 ct/kwh vergütet, wenn die Biogasanlage mit mindestens 80 Prozent Gülle Einsatz gefahren wird. Gülleanlagen < 190 kw werden von der Wärmenutzungsvorschrift befreit. Alle anderen Anlagen, die Gülle einsetzen, erhalten keine besondere zusätzliche Vergütung. Die Unterschiede beider Vorschläge sind groß. Der Erfahrungsbericht schafft zwar die bisherigen Boni ab, baut aber stattdessen ein Multikomponentensystem für die künftige Vergütungsstruktur auf, die noch komplizierter und noch schwerer administrierbar ist, als die bisherigen Regelungen. Das ist aus der Sache heraus nicht gerechtfertigt. Wieder wird zwischen guten und schlechten Einsatzstoffen unterschieden. Obwohl der Erfahrungsbericht ankündigt, dass biogene Reststoffe und Abfälle künftig verstärkt eingesetzt werden sollen, schlägt sich das in der Vergütung nicht hinreichend nieder. Stattdessen werden Lebensmittelpflanzen und ihre ökologisch wertvolleren Alternativen deutlich höher eingepreist. Die Begrenzung von Mais auf 60 Prozent des Substratmixes ist ein hilfloser Reflex auf die kritische Diskussion an Veredelungsstandorten. Überfrachtungen in bestimmten Regionen müssen im Fachrecht geregelt werden und nicht in einer Vergütung, die für alle gilt. Die besondere Vergütung von Weidegras führt regelmäßig zu nicht ökologischer Mahd, die Begünstigung von Zwischenfrüchten führt dazu, dass Bodendeckung im Winter nicht mehr stattfindet. Fruchtfolgen und andere Regelungen zur Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis gehören ebenfalls ins Fachrecht. Die Förderung der Güllevergärung mit zusätzlich 8 ct/kwh kann dazu führen, dass weiterhin Güllevergärung besonders in Veredelungsregionen in Kombination mit der Rohstoffklasse I, hier besonders Mais stattfindet. Das Optimum wären 60 Prozent Mais und 40 Prozent Gülle, ein Ergebnis, dass sich niemand ernsthaft wünschen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des Biogasrat e.v. bei weitem zielführender. Das Gülleproblem wird gelöst. Nur reine Gülleanlagen werden besonders gefördert. Die weitgehende Gleichstellung möglicher Einsatzstoffe setzt die Lebensmittelpflanzen durch den Wettbewerb mit Reststoffen unter Druck. Das Preisniveau stellt überdies sicher, dass auch die Mehrkosten für die Vor und Nachbehandlung bestimmter biogener Abfälle aufgefangen werden können. Bei einer einsatzstoffunabhängigen Vergütung entscheidet letztendlich der Markt über den Substratmix insgesamt. Geringe Mitnahmeeffekte werden aus diesen Gründen, aber auch aus Gründen der Vereinfachung in Kauf genommen. 5. Höhe der Vergütung Die Vorschläge des BMU zur Neufestlegung der Vergütungssätze für Biogasanlagen sind nicht nachvollziehbar. Die Tendenz, Kleinanlagen ohne Wärmekonzept, nicht mehr besonders stark zu fördern, wird vom Biogasrat geteilt. 6

7 Allerdings werden mit den BMU Vergütungen auch keine Direktverstromungsanlagen mit 500 oder 800 KW wirtschaftlich zu betreiben sein. Auch Einspeiseanlagen und nachgeschaltete KWK Anlagen werden mit der vorgeschlagen Vergütung oft nicht wirtschaftlich sein können und nicht annähernd so aufwachsen, wie es in der Gasnetzzugangsverordnung politisch vorgesehen ist. Das liegt auch an der Höhe der Vergütung für jede erzeugte Kilowattstunde Strom. Entscheidend schlägt jedoch zu Buche, dass auf Grund der hohen Vorgaben für die externe Nutzung der Wärme die Volllaststunden der KWK Anlagen pro Jahr, in denen Strom erzeugt werden kann, deutlich geringer sein müssen, als im Konzept des Biogasrat e.v., nämlich bei vollständiger Wärmenutzung maximal 5000 Volllaststunden anstatt 7000 bei einer 70 %igen Nutzung oder 8000 bei einer 30 %igen Nutzung. Dieser Verlust bei der EEG Vergütung für Strom kann nur in idealtypischen Wärmesenken durch Erlöse für verkaufte Wärme kompensiert werden. Jedenfalls wird im Ergebnis deutlich weniger Strom aus Biogas erzeugt werden, als gewünscht und notwendig, weil entweder die Verfügbarkeit der Anlagen sinkt oder mangels geeigneter Wärmesenken weniger Anlagen gebaut werden. Im BMU Erfahrungsbericht ist zudem nicht erkennbar, wie die angegebenen Vergütungssätze errechnet wurden. Hier fehlt es an der notwendigen Transparenz. Der Biogasrat hat die Berechnung seiner einsatzstoffunabhängigen Marktprämie in allen Komponenten offen gelegt. Danach bedarf es keiner Diffenzierung nach Einsatzstoffen und auch nur einer geringen Differenzierung nach Anlagengröße. Der Vorschlag ist leicht administrierbar, für alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber. 7

8 Vergütungsvergleich Biogas 2012 Tabelle 1: Biogas Vor Ort Verstromung Vergütungsart 150kW Verstromung 500kW Verstromung 1201 kw Verstromung EEG2009 Biogasrat BMU EEG 2009 Biogasra t BMU EEG 2009 Biogasra t BMU Grundvergütung 0 0,1132 0,143 0,0971 0,1296 0,0884 0,1206 NawaRo Bonus 1 0,0679 0,068 0,0679 0,0680 0,0522 0,068 Güllebonus 2 0,0388 0,0190 0,0099 Emissionsmind. 0,0097 0,0097 0,0097 KWK Bonus 3 0,0175 0,0175 0,0175 Marktprämie 4 0,1530 0,1530 0,1330 Vk Preis Strom 5 0,0660 0,0660 0,0660 Gesamt 0,2471 0,2190 0,211 0,2112 0,2190 0,1976 0,1776 0,1990 0, % Wärmenutzung 0,2442 0,2190 0,000 0,2083 0,2190 0,0000 0,1747 0,1990 0, % Wärmenutzung 0,2500 0,2140 0,211 0,2141 0,2140 0,1976 0,1806 0,1940 0, % Wärmenutzung 0,2558 0,2330 0,211 0,2199 0,2330 0,1976 0,1864 0,2130 0, Inbetriebnahmejahr % 70% NaWaRo Pflanzen (Mais, GPS) 2 <30% Gülleeinsatz 3 60% Wärmenutzung 4 Inputstoffunabhängig 5 Schätzpreis (Preis schwankt) 8

9 Tabelle 2 Biogaseinspeisung Vergütungsart Gasaufbereitung 350 Nm³ 1 Gasaufbereitung 1000 Nm³ 1 Abfallanlage 1 MW Grundvergütung 2 2a EEG2009 Biogasrat BMU EEG2009 Biogasrat BMU EEG2009 Biogasrat BMU 0,0971 0,1296 0,0971 0,1296 0,0906 0,1500 NawaRo Bonus 7 0,0679 0,068 0,0679 0,0680 Technologiebon. 0,0194 0,02 0,0100 0, KWK Bonus 3 0,0291 0,0291 0, Marktprämie 4 15, , ,3000 Vk Preis Strom 5 6,8000 6,8000 6,8000 Effizienzbonus 6 1,4000 1,4000 Gesamt 0, ,5000 0,2176 0, ,5000 0,2076 0, ,1000 0, Verstromung in 500 kw BHKW Betriebsstunden p.a. 3 wärmegeführt 4 Inputstoffunabhängig 5 Schätzpreis (Preis schwankt) 6 für Gasaufbereitungen 2a Inbetriebnahme % Wärmenutzung 9 Bioabfall mit Nachrotte 7 60% 70% NaWaRo Pflanzen (Mais, GPS) 9

10 Tabelle 3: beispielhafte Anlage Vor Ort Verstromung Vergütungsart 500kW Verstromung 6 EEG2009 Biogasrat BMU Grundvergütung 0 0,1022 0,1335 NawaRo Bonus 1 0,0679 0,0680 Güllebonus 2 0,0250 Emissionsmind. 0,0097 KWK Bonus 3 0,0175 Marktprämie 4 0,1530 Vk Preis Strom 5 0,0660 Gesamt 0,2223 0,2190 0, % Wärmenutzung 0,2194 0,2190 0, % Wärmenutzung 0,2252 0,2140 0, % Wärmenutzung 0,2310 0,2330 0,2015 Rohstoffkosten 0,0700 0,0700 0,0700 Kapitalkosten 0,1200 0,1200 0,1200 Betriebskosten 0,0500 0,0500 0,0500 Summe Kosten 0,2400 0,2400 0,2400 Ergebnis 0,0177 0,0210 0, Inbetriebnahmejahr % 70% NaWaRo Pflanzen (Mais, GPS) 2 <30% Gülleeinsatz 3 60% Wärmenutzung 4 Inputstoffunabhängig 5 Schätzpreis (Preis schwankt) Volllaststunden 10

11 6. Zukünftige Kostenentwicklung und Degression Bei der Biogaserzeugung und nutzung sind in den nächsten Jahren noch große Effizienzreserven zu heben. Gleichzeitig werden die Weltenergiepreise und die Weltrohstoffpreise steigen. Hieraus werden sich Spielräume zur Kostensenkung und damit auch zur Absenkung der EEG Vergütung ergeben. Zugleich bilden höhere Strompreise auch Stromknappheit ab, sinkende Strompreise dagegen Stromüberschuss. Deswegen sollte nicht ein genereller Degressionspfad für die EEG Vergütung vorgegeben werden, sondern über ein jährliches Monitoring die Höhe der Vergütung für Neuanlagen neu eingestellt werden. Dazu eignet sich die Marktprämie, die der Biogasrat e.v. vorgeschlagen hat, besonders gut, weil über eine Stellschraube die Kosten, Preis und Bedarfsentwicklung umgesetzt werden kann. 11

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