Kommunale und funktionale Selbstverwaltung Gemeinsamkeiten und Unterschiede

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1 Kommunale und funktionale Gemeinsamkeiten und Unterschiede Prof. Dr. Thomas Mann

2 Quelle:

3 Gliederung A. Begriffliche Grundlegung B. Entstehung und Entwicklung der sidee C. Gemeinsamkeiten und Unterschiede I. Verfassungsrechtliche Grundlagen II. Demokratische Legitimation III. Konsequenzen für die Übertragbarkeit von Rechtsregeln IV. Organisationsstrukturen V. Aufgabenwahrnehmung VI. Staatliche Aufsicht D. Fazit

4 öffentlichrechtliche Rechtsform Dezentralisationsprinzip Partizipationsprinzip

5 Quelle:

6 Kommunale Funktionale Gebietsbezogenheit Aufgabenbezogenheit Einwohner Mitglieder/Betroffene

7 Kommunale Funktionale Gewerbe Handwerk Freie Berufe - Stadtrechte des - chambres de commerce / - Mittelalterliche - Seit 18. Jh. staatlich Mittelalters als Hilfsorgane staatl. Zünfte gebundene Berufe Behörden preußische - preuß. Kaufmannschaften, - Etatisierung - Emanzipation durch Städteordnung Anerkennung durch staatl. durch Handwerks- Verleihung kammern 1897

8 Verfassungsrechtliche Gewährleistung Kommunale Funktionale Grundgesetz: Art. 28 II GG Grundgesetz: (-) - objektive und subjektive Garantien - kein Bestandsschutz - Bestandsschutz - Verortung in Verfassungs- und Strukturprinzipien Landesverfassungen: wie Art. 28 II GG Landesverfassungen: - explizite Erwähnung - Organisationsnormen - sgarantie (in BW und Nds.) aber keine Existenzgarantie und keine funktionale Verfassungsbeschwerde

9 Demokratische Legitimation Kommunale Art. 20 II, 28 I 2 GG Kommunalvolk als Teilvolk vermittelt organisatorisch- personelle Legitimation Funktionale Art. 20 II GG Mitglieder Volk Legitimationsvermittlung str.: A B C Nur durch strikte autonome Legitimation Gründungs- Gesetzesbindung durch Mitglieder akt der und demokratisch schafft hinreichendes Körperschaft verantwortliche Legitimationsniveau verleiht die Aufsicht Legitimation BVerfG: funktionelles SVw-Konzept ergänzt und verstärkt demokrat. Legitimation, wenn - Aufgaben und Befugnisse durch Gesetz bestimmt sind - Aufsicht durch demokratisch legitimierte Amtswalter

10 Konsequenzen - Wahl zu den Organen der kommunalen muss strikt den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 GG folgen, bei der funktionalen sind bei entsprechender Rechtfertigung Abweichungen möglich. - Organisationsgrundsätze aus dem Kommunalrecht können nicht einfach zur Lückenfüllung analog auf die funktionale angewendet werden. Es bedarf jeweils im Einzelfall der Feststellung einer Vergleichbarkeit. - Als Folge des unterschiedlichen Aufgabenzuschnitts und der stärkeren verfassungsrechtlichen Absicherung ist die Abwehrposition der funktionalen gegenüber der Auferlegung neuer staatlicher Aufgaben deutlich schwächer ausgeprägt. - Die Idee der verlangt tendenziell eine Beschränkung auf Rechtsaufsicht, was detaillierte Interventionen im Innenbereich der ausschließt.

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Quelle:

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