OMNIBUS-II-RICHTLINIE: DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
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- Greta Müller
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1 OMNIBUS-II-RICHTLINIE: DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE Mit dem Vorschlag zur Omnibus-II-Richtlinie will die EU-Kommission - die Befugnisse der ESMA und EIOPA zum Erlass technischer Standards ausweiten; diese Standards werden formal von der EU-Kommission als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beschlossen. - ihre eigenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ausweiten. Betroffen sind die Prospektrichtlinie (2003/71/EG) und die Solvabilität-II-Richtlinie (2009/138/EG). Kapitel I liefert eine Übersicht über die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Prospektrichtlinie (2003/71/EG). Kapitel II liefert eine Übersicht über die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Solvabilität-II-Richtlinie (2009/138/EG). Quelle: Richtlinienvorschlag KOM(2011) 8 vom 19. Januar 2010 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG ( Prospektrichtlinie ) und 2009/138/EG ( Solvabilität II ) im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde. Stand: April 2011 CEP Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon
2 I. PROSPEKTRICHTLINIE (RICHTLINIE 2003/71/EG) I.1. GEPLANTE TECHNISCHE STANDARDS DER EUROPÄISCHEN WERTPAPIERAUFSICHTSBEHÖRDE (ESMA) Technische Regulierungsstandards der ESMA (Art. 290 AEUV) Inhalt: Befugnis für die EU-Kommission, technische Regulierungsstandards der ESMA als delegierte Rechtsakte zu erlassen Rechtsgrundlage: Art. 290 AEUV, Richtlinie 2003/71/EG wie geändert durch Richtlinie 2010/73/EU und nach den vorgeschlagenen Änderungen der Kommission in KOM(2011) 8 Beteiligt: ESMA, EU-Kommission, Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Ministerrates Vorgeschlagen von der Kommission in (Stand: ) Gegenstand Rechtslage nach Richtlinie 2003/71/EG (Stand: ) Rechtslage nach Überarbeitung durch Richtlinie 2010/73/EU (Stand: ) Änderung zum Status Quo Art. 11 Abs. 3 Angaben im Prospekt, die in Form eines Verweises auf andere gleichzeitig veröffentlichte Dokumente aufzunehmen sind. Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Regulierungsverfahren mit Kontrolle. Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission (nach Art. 290 AEUV) Keine Beteiligung der ESMA Erstmalig: technische Regulierungsstandards nach Art. 290 AEUV sowie Beteiligung der ESMA Art. 13 Abs. 7 Verfahren zur Billigung von Prospekten und Bedingungen für die Anpassung der Genehmigungsfristen. Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Regulierungsverfahren mit Kontrolle. Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission (nach Art. 290 AEUV) Keine Beteiligung der ESMA Erstmalig: technische Regulierungsstandards nach Art. 290 AEUV sowie Beteiligung der ESMA Art. 14 Abs. 8 Bestimmungen zur Handhabe der Veröffentlichungspflicht für Prospekte. Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Regulierungsverfahren mit Kontrolle. Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission (nach Art. 290 AEUV) Keine Beteiligung der ESMA Erstmalig: technische Regulierungsstandards nach Art. 290 AEUV sowie Beteiligung der ESMA Art. 15 Abs. 7 Bestimmungen über die Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird. Bestimmungen, welche sicherstellen, dass mündliche oder schriftliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters mit den Angaben aus dem Prospekt im Einklang stehen. Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Regulierungsverfahren mit Kontrolle. Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission (nach Art. 290 AEUV) Keine Beteiligung der ESMA Erstmalig: technische Regulierungsstandards nach Art. 290 AEUV sowie Beteiligung der ESMA Ansprechpartner: Dr. Bert Van Roosebeke Telefon vanroosebeke@cep.eu 2
3 I.2. GEPLANTE KOMMISSIONSBEFUGNISSE ZUM ERLASS VON DELEGIERTEN RECHTSAKTEN UND VON DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTEN 1. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission im Bereich der Prospektrichtlinie Inhalt: Die EU-Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen Rechtsgrundlage: Art. 24a der Richtlinie 2003/71/EG, wie geändert durch Richtlinie 2010/73/EG, Art. 290 AEUV Beteiligt: EU-Kommission, Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Ministerrates, Ausschüsse nationaler Experten Vorgeschlagen von der Kommission in Gegenstand Rechtslage nach Richtlinie 2003/71/EG (Stand: ) Bisherige Rechtslage nach Richtlinie 2010/73/EU Anpassung der Obergrenze des Gesamtgegenwertes bestimmter Wertpapiere und Nichtdividendenwerte, die von der Richtlinie nicht erfasst werden. Festlegung der in der Richtlinie verwendeten Begriffsbestimmungen. Festlegung der Schwellenwerte für bestimmte Anlageformen, für die die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht gilt (Art. 3 Abs. 2 lit. c-e). Präzisierung und Ergänzung der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens eines Drittstaates. - Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 1 Abs. 4) - Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 2 Abs. 4) - Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 3 Abs. 4) - Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 4 Abs. 1 UAbst. 4) Bestimmungen zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an den Prospekt, die Zusammenfassung sowie die endgültigen Bedingungen und Nachträge. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 5 Abs. 5) Bestimmungen zu den Mindestangaben, die in den Prospekt aufgenommen werden müssen. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 7 Abs. 1) CEP Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon
4 Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Behörde eines Herkunftmitgliedstaates von der Veröffentlichung bestimmter Angaben im Prospekt absehen kann. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 8 Abs. 4) Die Kommissionsbefugnisse werden gelöscht. Stattdessen kann die ESMA technische Regulierungsstandards entwickeln. Angaben im Prospekt, die in Form eines Verweises auf andere gleichzeitig veröffentlichte Dokumente aufzunehmen sind. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 11 Abs. 3) Die Kommissionsbefugnisse werden gelöscht. Stattdessen kann die ESMA technische Regulierungsstandards entwickeln. Bedingungen zur Anpassung der Genehmigungsfristen. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 13 Abs. 7) Die Kommissionsbefugnisse werden gelöscht. Stattdessen kann die ESMA technische Regulierungsstandards entwickeln. Bestimmungen zur Handhabe der Veröffentlichungspflichten für Prospekte. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 14 Abs. 8) Die Kommissionsbefugnisse werden gelöscht. Stattdessen kann die ESMA technische Regulierungsstandards entwickeln. Bestimmungen über die Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird. Bestimmungen, welche sicherstellen, dass mündliche oder schriftliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters mit den Angaben aus dem Prospekt im Einklang stehen. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission nach Art. 290 AEUV (Art. 15 Abs. 7) Ansprechpartner: Dr. Bert Van Roosebeke Telefon vanroosebeke@cep.eu 4
5 2. Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission im Bereich der Prospektrichtlinie Inhalt: Die EU-Kommission behält die bestehenden Ermächtigungen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen Rechtsgrundlage: Art. 24 Abs. 2a der Richtlinie 2003/71/EG, wie geändert durch Richtlinie 2010/73/EG sowie Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Beteiligt: EU-Kommission, Lamfalussy-Regelungsausschüsse Vorgeschlagen von der Kommission in Gegenstand Rechtslage nach Richtlinie 2003/71/EG (Stand: ) Bisherige Rechtslage nach Richtlinie 2010/73/EU Ausnahmen der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekt für bestimmte Wertpapiere (Art. 4 Abs. 3) (Art. 4 Abs. 3) In ihrem Änderungsvorschlag KOM(2011) 8 schlägt die Kommission keine Änderungen am Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2003/71/EG vor. Der Verweis auf das Regelungsverfahren ohne Kontrolle aus den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG bleibt damit vorerst bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die Kommission die ihr übertragene Befugnis künftig nach Art. 291 AEUV geregelt haben möchte. Nachdem die Verordnung über die praktische Durchführung des Art. 291 AEUV in Kraft tritt, ist mit einer Überarbeitung des Art. 301 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG zu rechnen. CEP Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon
6 II. SOLVABILITÄTSRICHTLINIE (RICHTLINIE 2009/138/EG) II.1. GEPLANTE TECHNISCHE STANDARDS DER EUROPÄISCHEN VERSICHERUNGSAUFSICHTSBEHÖRDE (EIOPA) Technische Durchführungsstandards der EIOPA (Art. 291 AEUV) Inhalt: Befugnis für die EU-Kommission, technische Durchführungsstandards der EIOPA anzunehmen. Rechtsgrundlage: Art. 291 AEUV, Art. 15 EIOPA-Verordnung Nr. 1904/2010, Richtlinie 2009/138/EG wie geändert durch die Vorschläge der Kommission in KOM(2011) 8 Beteiligt: EIOPA, EU-Kommission Vorgeschlagen von der Kommission in Gegenstand Technische Durchführungs-standards über Bisherige Rechtslage nach Richtlinie 2009/138/EG Änderung zum Status Quo Art. 31 Abs. 5 die Pflicht für nationale Aufsichtsbehörden, Informationen offen zu legen, die ein Vergleich der nationalen Aufsichtsansätze ermöglichen. Art. 35 Abs. 7 die Bedingungen für die Anwendung der Meldepflicht von Versicherern bei Aufsichtsbehörden sowie Bestimmungen über Vorlagen und Übermittlungsverfahren für diese Informationen. Art. 37 Abs. 7 das Beschlussverfahren zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen. Beschlussverfahren neu Art. 56 Abs. 2 Vorlagen für die Veröffentlichung des Berichts des Versicherers über Solvabilität und Finanzlage Art. 75 Abs. 3 Bewertungskonzepte, die im Falle nicht vorhandener Marktpreise Anwendung finden und deren Übereinstimmung mit internationalen Rechnungslegungsstandards. Art. 86 Abs. 2 die Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften über den Schätzwert künftiger Zahlungsströme. Neu: Kriterien für die Berechnungsmethoden, Formeln und Festlegungen, mit denen die EIOPA u.a. Illiquiditätsprämien berechnet. Ansprechpartner: Dr. Bert Van Roosebeke Telefon vanroosebeke@cep.eu 6
7 Art. 92 Abs. 2 das Verfahren für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel Art. 97 Abs. 2 die Bedingungen für die Anwendung der Verfahren zur Einstufung der Eigenmittel in Tier 1, 2 und 3 Art. 99 Abs. 2 die Bedingungen für die Anwendung der Regeln über die begrenzte Anrechnungsfähigkeit von Sonderverbänden Art. 111 Abs. 3 die Bedingungen für die Anwendung der Regeln über die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen Art. 114 S. 2 die Bedingungen für die Anwendung der Regeln über Genehmigungsverfahren für und Anpassungen von internen Risikomodellen und alternativen Methoden. Art. 127 die Bedingungen für die Anwendung der Regeln über die Verwendung interner Risikomodelle. Art. 211 Abs. 4 die Genehmigungsverfahren bei Zweckgesellschaften und den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden. Neu: Genehmigungsverfahren und Informationsaustausch Art. 248 Abs. 6 die operative Funktionsweise der Aufsichtskollegien Art. 249 Abs. 4 Vorlagen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen von Versicherungsunternehmen an die Gruppenaufseher. Art. 256 Abs. 5 Vorlagen für die Veröffentlichung des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage CEP Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon
8 II.2. GEPLANTE KOMMISSIONSBEFUGNISSE ZUM ERLASS VON DELEGIERTEN RECHTSAKTEN UND VON DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTEN 1. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission im Bereich der Solvabilität-II-Richtlinie Inhalt: Die EU-Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen Rechtsgrundlage: Art. 290 AEUV, Richtlinie 2009/138/EG wie geändert durch die Vorschläge der Kommission in KOM(2011) 8 Beteiligt: EU-Kommission, Europäisches Parlament und Ministerrat, Ausschüsse nationaler Experten Vorgeschlagen von der Kommission in Gegenstand Delegierte Rechtsakte über Bisherige Rechtslage nach Richtlinie 2009/138/EG Änderung zum Status Quo Art. 17 Abs. 3 die Erweiterung der Liste der Rechtsformen, die für Versicherungen zulässig sind. (Anhang III) Art. 31 Abs. 4 die Konkretisierung (hinsichtlich Form, Struktur und Zeitpunkt) der Pflicht für nationale Aufsichtsbehörden, Informationen offen zu legen, die ein Vergleich der nationalen Aufsichtsansätze ermöglichen. Keine wesentlichen Änderungen Art. 35 Abs. 6 die Konkretisierung der Informationen, die Versicherer bei den Aufsichtsbehörden melden müssen, um diese aufsichtliche Berichterstattung zu vereinheitlichen Art. 37 Abs. 6 die Festsetzung der Bedingungen, unter denen ein Kapitalaufschlag verlangt werden kann; Entwicklung der Berechnungsmethodik und Beschlussverfahren dazu. Beschlussverfahren neu Art. 50 Bestandteile diverser Governance-Systeme der Versicherer, z.b. das Risikomanagement und die interne Revision sowie der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung Art. 56 Abs. 1 die notwendigen Angaben im Bericht des Versicherers über Solvabilität und Finanzlage sowie Art und Weise der Veröffentlichung Ansprechpartner: Dr. Bert Van Roosebeke Telefon vanroosebeke@cep.eu 8
9 Art. 58 Abs. 8 die Konkretisierung der Anpassung der Kriterien, anhand deren die Zulässigkeit eines Beteiligungserwerbs beurteilt wird. Art. 75 Abs. 2 die Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Versicherern herangezogen werden. Art. 86 Abs. 1 diverse Methoden, u.a. zur Bestimmung der künftigen Zahlungsströme und der risikofreien Zinskurve, welche die notwendigen versicherungstechnischen Rückstellungen maßgeblich beeinflussen sowie Kriterien für die Berechnungsmethoden, Formeln und Festlegungen, mit denen die EIOPA u.a. Illiquiditätsprämien berechnet. Neu: Kriterien für die Berechnungsmethoden, Formeln und Festlegungen, mit denen die EIOPA die risikofreie Zinskurve und Illiquiditätsprämien berechnet. Art. 92 Abs. 1 Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von ergänzenden Eigenmitteln und für die Bestimmung der Eigenmittel in Fällen, in denen der maßgebliche Einfluss in einem Unternehmen als Beteiligung angesehen wird. Neu: Verfahren. Art. 97 Abs. 1 die Zuordnung einer Liste von Eigenmittelbestandteilen in Klassen (Tier1, 2 und 3) sowie über die Methoden, anhand deren Aufsichtsbehörden sonstige Eigenmittel einordnen sollen. Art. 99 Abs. 1 quantitative Begrenzungen für die Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln der Klasse Tier 2 und Tier 3 sowie über Anpassungen um der Nichttransferierbarkeit bestimmter Eigenmittel Rechnung zu tragen. CEP Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon
10 Art die Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung - Methoden und Annahmen bei der Anwendung von Risikominderungstechniken, bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung und bei der Kapitalanforderung für operationelle Risiken - Kriterien für die Eignung externer Ratingagenturen, den für das Aktienrisiko relevanten Aktienindex und für Berechnungen des Währungsrisikos bei Währungen, die an den Euro gekoppelt sind - quantitative Begrenzungen für das Heranziehen von Vermögenswerten als versicherungstechnische Rückstellung. Neu: Bestimmungen über Ratingagenturen, Aktienindex und Währungsrisiko. Art. 114 S. 1 Verfahren für die Genehmigung von internen Modellen sowie von Änderungen dieser Modelle und Vorraussetzungen für die Verwendung alternativer Methoden. Neu: Verfahren. Art. 127 über die Verwendung interner Risikomodelle. Art. 130 über die Konkretisierung der Berechungen zur Mindestkapitalanforderung Art. 135 Abs. 1 und 2 - quantitative Anforderungen für die Identifikation, Überwachung und Berichterstattung von bzw. über Risiken im Vermögensportfolio und bei Derivaten. - die Bedingungen unter denen Versicherer in Verbriefungen investieren dürfen, qualitative Anforderungen für Investitionen in Verbriefungen und Sanktionen für die Nichtbefolgung dieser Vorschriften. Sanktionen neu. Ansprechpartner: Dr. Bert Van Roosebeke Telefon vanroosebeke@cep.eu 10
11 Art. 143 Abs. 1 und 2 - Faktoren und Verfahren der EIOPA zur Feststellung eines außergewöhnlichen Einbruchs im Versicherungsmarkt und Bestimmung der längstmöglichen Aussetzungsdauer der Solvenzkapitalanforderungen. - die Harmonisierung der Einzelheiten über Sanierungs- und Finanzierungspläne von Versicherungsunternehmen, wobei die Kommission prozyklische Effekte vermeiden will. Verfahren neu. Art. 172 Abs. 1, 5 und 6 - die Kriterien zur Bestimmung, ob das Solvabilitätssystem für Rückversicherungen eines Drittlandes dem EU-System gleichwertig ist. - die Änderung der Übergangsfrist für Drittländer, deren Solvabilitätssysteme nicht gleichwertig sind und die Bedingungen dafür. Neu: Einführung einer maximalen Übergangsfrist von 5 Jahren für Drittländer, deren Solvabilitätssysteme nicht gleichwertig sind, sowie Bedingungen dafür. Art. 210 Abs. 2 Überwachung, Management und Kontrolle der Risiken die mit Rückversicherungsgeschäften einhergehen. Art. 211 Abs. 2 Anforderungen insbesondere an die Solvabilität von Zweckgesellschaften und die Qualifikationen deren Führungspersonal sowie an die Genehmigungsverfahren und den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden. Neu Genehmigungsverfahren und Informationsaustausch. Art. 216 Abs. 7 Umstände, die die Entscheidung ermöglichen, einem Versicherungsunternehmen die Gruppenaufsicht zu unterwerfen. Art. 217 Abs. 3 Umstände, die die Entscheidung ermöglichen, einer Teilgruppe von Versicherungsunternehmen die Gruppenaufsicht zu unterwerfen. Art. 227 Abs. 3 Kriterien anhand deren die Kommission entscheidet, ob Solvabilitätssysteme in Drittländern dem der EU gleichwertig sind. CEP Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon
12 Art. 227 Abs. 7 die Änderung der Übergangsfrist für Drittländer, deren Solvabilitätssysteme für Versicherungsgruppen nicht gleichwertig sind und die Bedingungen dafür. Neu: Einführung einer maximalen Übergangsfrist von 5 Jahren für Drittländer, deren Solvabilitätssysteme nicht gleichwertig sind, sowie Bedingungen dafür. Art. 234 nähere Bestimmungen zu den Berechungsmethoden für die Solvabilität und zur EU-weit einheitlichen Anwendung dieser Methoden. Art. 241 Die Bedingungen für die Überwachung der Gruppensolvabilität bei Gruppen bei zentralem Risikomanagement sowie über die Kriterien zur Feststellung einer Krisensituation. Art. 244 Abs. 4 Definition und Feststellung einer bedeutenden Risikokonzentration und über die Meldung bei den Aufsichtsbehörden. Keine wesentlichen Änderungen Art. 245 Abs. 4 Definition und Feststellung einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion und über die Meldung bei den Aufsichtsbehörden. Art. 247 Abs. 7 Kriterien, die bei der Zuweisung der Aufsicht über eine Gruppe zu einer Gruppenaufsichtsbehörde berücksichtigt werden sollen. Neu: EIOPA kann entscheiden, welche Behörde die Rolle der Gruppenaufsichtsbehörde wahrnimmt. Art. 248 Abs. 7 die Koordinierung der Gruppenaufsicht, einschließlich der Definition einer bedeutenden Zweigniederlassung. Art. 249 Abs. 3 die Vereinheitlichung der Informationen die zur Beaufsichtigung von Gruppen den Aufsichtsbehörden gemeldet werden müssen und über den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden. Ansprechpartner: Dr. Bert Van Roosebeke Telefon vanroosebeke@cep.eu 12
13 Art. 256 Abs. 4 die Informationen, die im jährlichen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene enthalten sein müssen. Art. 258 Abs. 3 die Koordinierung von Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Solvabilitätsanforderungen für Gruppen Art. 260 Abs. 2 Kriterien anhand deren die Gruppenaufsichtsbehörde entscheidet, ob Solvabilitätssysteme in Drittländern dem der EU gleichwertig sind. Art. 260 Abs. 5 die Änderung der Übergangsfrist für Drittländer, deren Solvabilitätssysteme für Versicherungsgruppen nicht gleichwertig sind und die Bedingungen dafür. Neu: Einführung einer maximalen Übergangsfrist von 5 Jahren für Drittländer, deren Solvabilitätssysteme nicht gleichwertig sind, sowie Bedingungen dafür. Art. 308b die zeitlich befristete Aussetzung bestimmter Vorschriften der Solvabilität-II-Richtlinie. Neu: Möglichkeit, bestimmte Vorschriften der Solvabilität-II-Richtlinie auszusetzen. CEP Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon
14 2. Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission Inhalt: Die EU-Kommission behält die bestehenden Ermächtigungen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen Rechtsgrundlage: Art. 301 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Beteiligt: EU-Kommission, Lamfalussy-Regelungsausschüsse Vorgeschlagen durch die Kommission in Gegenstand Bisherige Rechtslage nach Richtlinie 2009/138/EG Kommission schlägt keine Änderungen vor. Kommission schlägt keine Änderungen vor. Kommission schlägt keine Änderungen vor. Annerkennung der Gleichwertigkeit über Solvabilitätssysteme für Rückversicherungsunternehmen in Drittländern Annerkennung der Gleichwertigkeit über Solvabilitätssysteme in Drittländern Annerkennung der Gleichwertigkeit über Gruppenaufsichtsvorschriften in Drittländern Art. 172 Abs. 2 Regelungsverfahren ohne Kontrolle Art. 227 Abs. 4 Regelungsverfahren ohne Kontrolle nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Versicherungswesen Art. 260 Abs. 3 Regelungsverfahren ohne Kontrolle nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Versicherungswesen In ihrem Änderungsvorschlag KOM(2011) 8 schlägt die Kommission keine Änderungen an Art. 301 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG vor. Der Verweis auf das Regelungsverfahren ohne Kontrolle aus den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG bleibt damit vorerst bestehen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kommission die ihr übertragene Befugnis künftig nach Art. 291 AEUV geregelt haben möchte. Es ist daher mit einer Überarbeitung des Art. 301 Abs. 2 zu rechnen, nachdem die Verordnung über die praktische Durchführung des Art. 291 AEUV in Kraft getreten ist. Ansprechpartner: Dr. Bert Van Roosebeke Telefon vanroosebeke@cep.eu 14
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