Einspeisung elektrischer Energie in das Verteilungsnetz der DREWAG NETZ GmbH aus kleinen KWK-Anlagen ohne Lastgangmessung.

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1 Stromeinspeisevertrag über die Einspeisung elektrischer Energie in das Verteilungsnetz der DREWAG NETZ GmbH aus kleinen KWK-Anlagen ohne Lastgangmessung zwischen der DREWAG NETZ GmbH - nachstehend Netzbetreiber genannt - und - nachstehend Einspeiser genannt - Vertragskontonummer:

2 Stromeinspeisevertrag DREWAG NETZ GmbH/ Einspeiser vom.. Seite 2 von 6 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist der Anschluss einer KWK-Anlage an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers und die Abnahme und Vergütung von Strom, der im Sinne des Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden KWK-G genannt) erzeugt und in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers eingespeist wird. 2 Ort und Beschaffenheit der KWK-Anlage (1) Der Einspeiser ist Betreiber der in Anlage 1 aufgeführten KWK-Anlage. (2) Erweiterungen bzw. Veränderungen der KWK-Anlage sind dem Netzbetreiber anzuzeigen und machen neue Vereinbarungen notwendig. 3 Einspeisung, Übergabestelle und Eigentumsgrenze (1) Der Einspeiser verpflichtet sich, die gesamte in das Verteilungsnetz eingespeiste elektrische Energie an den Netzbetreiber mit einer Spannung von 400 Volt, einer Nennfrequenz von 50 Hertz und einem cos phi 0,90 zu liefern. (2) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die vom Einspeiser angebotene elektrische Energie in sein Netz für die allgemeine Versorgung vorrangig aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang es sich bei dem angebotenen Strom um KWK-Strom oder sonstigen Strom handelt. (3) Als Ort der Energieübergabe (Eigentumsgrenze) wird vereinbart: Kabelhausanschlusskasten, Abgangsklemme Kundenkabel wie aus dem als Anlage 2 zu diesem Vertrag beigefügten Schaltplan ersichtlich. 4 Technische Vorschriften und Regeln (1) Planung, Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der KWK-Anlage des Einspeisers müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Hierbei sind die technischen Anforderungen des Netzbetreibers einzuhalten, insbesondere: - die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen), - die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007 Mitteldeutschland), - die Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz des VDEW, mit VDN-Ergänzungen, - Technische Anforderungen für Anlagen mit besonderen vertraglichen Regelungen Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, - MeteringCode. Die technischen Anforderungen sind im Internet unter veröffentlicht. (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Anwesenheit des Einspeisers oder seines Beauftragten bei vorheriger Anmeldung die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Anschluss- und Einspeisebedingungen auf eigene Kosten zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Einspeiser gegen diese Bedingungen verstoßen hat, hat der Einspeiser unbeschadet weiterer Rechte des Netzbetreibers und Pflichten des Einspeisers aus diesem Fehlverhalten die Kosten für diese Überprüfung zu tragen. 5 Messstellenbetrieb und Messung (1) Die Messung der von der KWK-Anlage in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers eingespeisten elektrischen Energie erfolgt auf der 400-Volt-Seite. (2) Die Messung der von der KWK-Anlage erzeugten elektrischen Energie (KWK-Nettostromerzeugung gemäß KWK-G) erfolgt auf der 400-Volt-Seite. Für den Fall der Einspeisung der gesamten erzeugten elektrischen Energie in das Verteilungsnetz erfolgt keine separate Messung der erzeugten elektrischen Energie. (3) Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften ist dem Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.

3 Stromeinspeisevertrag DREWAG NETZ GmbH/ Einspeiser vom.. Seite 3 von 6 (4) Der Einspeiser stellt einen den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Mess- und Steuereinrichtungen auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. (5) Die Messeinrichtung zur Erfassung der eingespeisten elektrischen Energie steht im Eigentum des Messstellenbetreibers. Der Einspeiser beauftragt den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber und Messdienstleister. (6) Zur Erfassung der erzeugten elektrischen Energie beauftragt der Einspeiser den Netzbetreiber mit Messstellenbetrieb und Messdienstleistung, führt der Einspeiser Messstellenbetrieb und Messdienstleistung eigenverantwortlich durch. Die Messeinrichtung steht im Eigentum des Messstellenbetreibers. (7) Die Messeinrichtung zur Erfassung der eingespeisten und erzeugten elektrischen Energie ist mindestens einmal jährlich, möglichst am letzten Tag eines Kalenderjahres durch den Messdienstleister abzulesen. Die Messergebnisse sind spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres an den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Übermittlung der Messergebnisse an den Netzbetreiber erfolgt grundsätzlich durch den Messdienstleister. Eine direkte Übermittlung der Messergebnisse vom Einspeiser an den Netzbetreiber erfolgt per Post, Fax oder per an die in Anlage 4 aufgeführten Kontaktdaten. (8) Die Messeinrichtung zur Erfassung der eingespeisten elektrischen Energie ist darüber hinaus vierteljährlich, möglichst am letzten Tag eines Quartals, auf einmalige Anforderung des Netzbetreibers durch den Einspeiser abzulesen. Die Übermittlung der Messergebnisse an den Netzbetreiber erfolgt per Post, Fax oder per an die in Anlage 4 aufgeführten Kontaktdaten. Im Fall fehlender Ablesewerte ist der Netzbetreiber berechtigt, die im jeweiligen Quartal eingespeiste Strommenge durch lineare Abgrenzung zu bestimmen. (9) Die vom Netzbetreiber erbrachten Leistungen werden vom Einspeiser gemäß Preisblatt (Anlage 3) vergütet. Die unter Punkt 2 genannten Preise ändern sich zu dem Zeitpunkt und um den gleichen Betrag, wie sich das im jeweils veröffentlichten Preisblatt Entgelte für Messung und Abrechnung genannte Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung ändert. Das Preisblatt ist im Internet unter veröffentlicht. (10) Die Feststellung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge liegt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 kw im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Einspeisers und ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Vertrages. 6 Vergütung (1) Die Vergütung des Stroms, der ausschließlich in der in Anlage 1genannten KWK-Anlage erzeugt und gemäß 3 dieses Vertrages eingespeist und übergeben wird, erfolgt auf Basis der Preisregelungen im Sinne des 4 Abs. 3 KWK-G. Demnach setzt sich die Vergütung gemäß Anlage 3 für die vom Einspeiser erzeugte und in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische Energie zusammen aus: - Zuschlag nach dem KWK-G (KWK-Zuschlag) - Arbeitspreis für die gelieferte Wirkarbeit - Entgelt für die vermiedene Netznutzung. Für KWK-Strom im Sinne des 4 Abs. 3a KWK-G, der nicht in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers eingespeist wird (selbstverbrauchter KWK-Strom), ist nur der KWK-Zuschlag zu vergüten. (2) Zuschlag nach dem KWK-G a) Für den in das Verteilnetz des Netzbetreibers eingespeisten KWK-Strom sowie den nicht eingespeisten KWK-Strom (selbstverbrauchter Strom), vergütet der Netzbetreiber den KWK- Zuschlag gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 bzw. 4 Abs. 3a KWK-G i. V. m. 7 KWK-G. b) Der Einspeiser trägt fortlaufend dafür Sorge, dass der KWK-Strom, für den er Zuschläge nach KWK-G begehrt, auch tatsächlich zuschlagsberechtigt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist. Der Einspeiser führt gegenüber dem Netzbetreiber den Nachweis darüber, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des KWK-Zuschlags erfüllt.

4 Stromeinspeisevertrag DREWAG NETZ GmbH/ Einspeiser vom.. Seite 4 von 6 c) Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Voraussetzungen des KWK-G zur Zuschlagsbeanspruchung durch den Einspeiser vorliegen. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass auf ausgezahlte Zuschläge kein gesetzlicher Anspruch bestand, ist der Einspeiser zur Rückzahlung der ausgezahlten Zuschläge verpflichtet. d) Der Einspeiser ist gegenüber dem Netzbetreiber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Netzbetreiber dadurch entstehen, dass der Netzbetreiber auf die Zuschlagsberechtigung der vom Einspeiser mitgeteilten KWK-Strommengen vertraut hat. e) Der Einspeiser stellt dem Netzbetreiber alle Nachweise, Unterlagen und sonstigen Informationen kostenfrei zur Verfügung, welche zur Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für die finanzielle Ausgleichsregelung im Sinne des 9 Abs. 1 KWK-G erforderlich sind. f) Der Einspeiser übergibt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber jeweils nach Ablauf eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresaufstellung gemäß 8 KWK-G über die im vergangenen Kalenderjahr erzeugte (KWK-Nettostromerzeugung) und eingespeiste KWK- Strommenge und, sofern es sich um eine KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kw handelt, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden ist, die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit der Aufnahme des Dauerbetriebs. Der Einspeiser macht der zuständigen Stelle darüber hinaus bis 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und einsatz. Unabhängig von der Meldung an den Netzbetreiber hat die zuständige Stelle durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die in Satz 1 genannten Mitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kw verzichtet. (3) Arbeitspreis für die gelieferte Wirkarbeit a) Für die eingespeiste elektrische Energie zahlt der Netzbetreiber einen Arbeitspreis (üblicher Preis). Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. b) Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt quartalsweise. Der aktuelle Arbeitspreis ist unter als KWK-Index ausgewiesen.. (4) Entgelt für vermiedene Netznutzung a) Der Netzbetreiber vergütet dem Einspeiser für die eingespeiste elektrische Energie ein Entgelt für die vermiedene Netznutzung. Maßgebend für die Berechnung ist der im Internet unter jeweils gültige veröffentlichte Arbeitspreis für Benutzungsstunden > Stunden der Umspannebene Mittel- auf Niederspannung, die durch die dezentrale Einspeisung entlastet wird. b) Die Höhe des Entgeltes für vermiedene Netznutzung ändert sich zu dem Zeitpunkt und um den gleichen Betrag, wie sich das im jeweils veröffentlichten Preisblatt Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur genannte Entgelt ändert. 7 Abrechnung (1) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung der erzeugten und eingespeisten elektrischen Energie durch den Netzbetreiber unentgeltlich. (3) Der Einspeiser erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß 6 dieses Vertrages monatliche Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahresendabrechnung möglichst gering ist. (4) Der Netzbetreiber erstellt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März, eine Jahresendabrechnung. Gezahlte Abschläge für die Einspeisevergütung nach 6 dieses Vertrages und Preise für Leistungen des Netzbetreibers nach 5 dieses Vertrages werden mit der Jahresendabrechnung verrechnet. (5) Der Netzbetreiber zahlt dem Einspeiser für die eingespeiste elektrische Energie sowie den nicht eingespeisten KWK-Strom (selbstverbrauchter Strom) zusätzlich zur Einspeisevergütung gemäß 6 dieses Vertrages die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. Entfällt für den Einspeiser die Verpflichtung für die Erhebung der Umsatzsteuer oder ändert sich für ihn der Prozentsatz, teilt er dies unverzüglich dem Netzbetreiber mit.

5 Stromeinspeisevertrag DREWAG NETZ GmbH/ Einspeiser vom.. Seite 5 von 6 8 Vertragsbeginn, -dauer und -kündigung (1) Dieser Vertrag beginnt am... und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. (3) Die Kündigung bedarf der Textform. 9 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass dadurch die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder deren Aufrechterhaltung für eine Vertragspartei unzumutbar wird, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des Vertrages erfüllt sowie den Interessen der Vertragsparteien gerecht wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Abschluss dieses Vertrages eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist. 10 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Dresden. 11 Sonstiges (1) Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten als wesentlicher Vertragsbestandteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) außerhalb des Anwendungsbereiches der Niederspannungsanschlussverordnung (AGB Anschluss) für den Anschluss und die Anschlussnutzung der Anlage des Einspeisers zur Einspeisung der in der Anlage des Einspeisers erzeugten elektrischen Energie in das Nieder-, Mittelund Hochspannungsnetz des Netzbetreibers entsprechend, soweit nicht zwingende anders lautende gesetzliche Regelungen bestehen. Die AGB Anschluss sind diesem Vertrag als Anlage 5 beigefügt. (2) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. (3) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Nicht als Rechtsnachfolger i. S. d. Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen eines Vertragspartners i. S. d. 15 ff. des Aktiengesetzes. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich. (4) Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden von dem Netzbetreiber unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben. Dies sind insbesondere die für den Belastungsausgleich gemäß 9 KWK-G erforderlichen Daten und der dem Netzbetreiber vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber als Empfänger der Daten. (5) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen gemäß diesem Vertrag ist der Ort des Geschäftssitzes des Netzbetreibers. (6) Dieser Vertrag regelt nicht den Bezug von elektrischer Energie durch den Einspeiser. Dies gilt auch für den Eigenverbrauch der in Anlage 1 genannten KWK-Anlage. Die hierfür erforderlichen Regelungen sind gegebenenfalls in einem gesonderten Vertrag abzuschließen. (7) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Einspeiser über die Einspeisung von elektrischer Energie aus der in Anlage 1 dieses Vertrages genannten KWK-Anlage des Einspeisers aufgehoben.

6 Stromeinspeisevertrag DREWAG NETZ GmbH/ Einspeiser vom.. Seite 6 von 6 Verzeichnis der Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage5: Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus KWK-Anlagen nach dem KWK-G einschließlich Inbetriebsetzungsprotokoll und BAFA- Zulassungsbescheid bzw. BAFA-Anzeigeformular Schaltplan Preisblatt Kontaktdaten AGB Anschluss Dresden,... DREWAG NETZ GmbH Ort, Datum i. V. i. V. Unterschrift / Stempel des Einspeisers

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