Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
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- Nicole Küchler
- vor 6 Jahren
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1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag => 433 II - quasivertragliche AGL (-) - erb- und familienrechtliche AGL (-) - sachenrechtliche AGL (-) - bereicherungsrechtliche AGL => Rückabwicklung von Verträgen => hier sind noch keine Leistungen geflossen (-) - deliktsrechtlich (-) A) C gegen J Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB C könnte gegen J einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag a. Angebot - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Wirksamkeit aa. Ausstellen des Mantels (-) bb. Aussage des C (1) WE (+) - WE (-) es fehlt der Rechtsbindungswille => C will den Mantel nicht jedem verkaufen, der am Schaufenster vorbeikommt - Lediglich: invitatio ad offerendum (2) Abgabe dieser WE - hier: empfangsbedürftige WE unter Anwesenden - Def.: wenn sie so entäußert wurde, dass der Empfänger in der Lage ist, sie zu verstehen - C hat die Erklärung entäußert; J hätte sie verstehen können => Abgabe (+) (3) Zugang dieser WE - hier: mündliche Erklärung gegenüber Anwesenden - Def.: Zugang, wenn der Empfänger die WE vernommen hat - P: Kommt es auf das tatsächliche Vernehmen an oder reicht es, wenn die Erklärung hätte vernommen werden können? => dies ist strittig Seite 1 von
2 dd. Wirksamkeitshindernisse (-) E.A. Vernehmungstheorie: o die WE ist erst dann zugegangen, wenn der Empfänger sie tatsächlich vernommen hat o Hier: J hat die Erklärung, den Mantel für 180 zu verkaufen, nicht vernommen => demgemäß wäre kein Zugang der WE erfolgt A.A. abgeschwächte Vernehmungstheorie: o die WE ist dann zugegangen, wenn der Erklärende davon ausgehen konnte, dass der Empfänger sie vernommen hat o Hier: C hat deutlich gesprochen, von der Krankheit weiß er nichts, er hätte davon ausgehen können, dass J ihn verstanden hat => demgemäß wäre die WE zugegangen Streitentscheidung: o Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, es ist daher eine Streitentscheidung vorzunehmen o Für die erste Ansicht: Der Erklärende ist Herr seiner WE => er trägt auch alle mit dieser verbundenen Risiken o Für die zweite Ansicht Wertung des 130 I der die Risiken gerecht zwischen Erklärenden und Empfänger verteilen will (Herrschaftsbereich) Das nicht richtige Verstehen kann schnell zu einer vielfach bemühten Schutzbehauptung werden o Ergebnis: Aus den genannten Gründen ist die zweite Ansicht überzeugender. Die WE des C ist der J zugegangen I 2 => Widerruf der Erklärung (-) - weitere Beispiele für solche Hindernisse: 105: eine WE ist nichtig, wenn S. 2; 117, 118: eine WE ist nichtig, wenn... ee. Ergebnis => C hat ein wirksames Angebot abgegeben b. Annahme - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Wirksamkeit aa. im Laden des C (-) bb. durch den Brief (1) Zeitpunkt, 147, 148 BGB Seite 2 von
3 (2) Willenserklärung (+) (3) Abgabe (4) Zugang Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich - empfangsbedürftige WE gegenüber Abwesenden - Def.: ist abgegeben, wenn sie willentlich in den Verkehr gebracht wurde, sodass mit Zugang zu rechnen ist - Hier (+) - schriftliche WE gegenüber Abwesenden - Def.: zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gebracht wurde, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen war Machtbereich des C => Geschäftsbriefkasten (+) Unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen => spätestens am Montag (hier kommt es auf den genauen Zeitpunkt noch nicht an) - Ergebnis: Zugang spätestens am Montag (+) (5) Wirksamkeitshindernisse I 2 BGB Widerruf; eine WE wird trotz Zugang nicht wirksam, wenn vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugegangen ist Widerruf (+) => 2. Brief der J Zugegangen => in Machtbereich (+); Kenntnisnahme unter normalen Umständen => Montag (+) Vor oder zeitgleich mit der WE? => P: Wann genau ist die Annahme der J dem C zugegangen => 2 Möglichkeiten o 1. Möglichkeit: wenn nach dem normalen Verlauf mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es gar nicht an o hier: die Annahme wäre demgemäß trotz vorheriger Kenntnisnahme erst Montag zugegangen, der Widerruf wäre damit zeitgleich zugegangen => Annahme der J unwirksam o 2. Möglichkeit: es kommt zwar auf den normalen Verlauf an, wenn die Kenntnisnahme dennoch früher erfolgt, so gilt dieser Zeitpunkt o hier: die Annahme hat C tatsächlich bereits am Sonntag zur Kenntnis genommen, der Widerruf am Montag wäre verspätet => die Annahme der J wäre wirksam o Stellungnahme o Möglichkeiten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen => es ist eine Entscheidung nötig o Für die erste Möglichkeit spricht: Seite 3 von
4 (6) Ergebnis Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Der Absender kann davon ausgehen, dass die Leerung eines Geschäftsbriefkastens erst Montags erfolgt => er verlässt sich bzgl. seines Widerrufes darauf o Für die zweite Möglichkeit spricht Absender hat die Grundlage für schutzwürdige Dispositionen geschaffen Würden Fristen laufen, würde man die WE auch nicht als verspätet werten, wenn sie noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen wird Die Kenntnisnahme ist das Idealziel => der gewöhnliche Verlauf soll den Absender nur davor schützen, dass der Empfänger nachlässig ist (den Briefkasten z.b. nur alle 4 Tage leert) o Ergebnis: der zweiten Möglichkeit ist der Vorzug zu geben => die tatsächliche Kenntnisnahme führt zum Zugang, auch wenn mit ihr noch nicht gerechnet werden konnte. der Widerruf ist daher erst nach der Annahme und damit verspätet zugegangen - die Annahme ist daher wirksam => J hat eine wirksame Annahme erklärt; da J das Angebot des C annimmt, nimmt sie die 180 an. c. Ergebnis - Angebot und Annahme entsprechen einander => es liegt ein Kaufvertrag vor - Ein Anspruch aus 433 II ist entstanden II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung 362 BGB (-) 2. Anfechtung gem. 142 BGB Der Kaufvertrag könnte nichtig sein und der Anspruch daher untergegangen sein, sofern J ihre WE wirksam angefochten hat. a. Anfechtungserklärung 143 b. Anfechtungsfrist 121 (-) => J wusste seit dem Schreiben, dass C mehr Geld wollte, als sie verstanden hat und hat sich dennoch nicht gemeldet c. Ergebnis: Seite 4 von
5 3. Ergebnis: - J konnte ihre Annahme nicht anfechten => sie bleibt bestehen und damit auch der Kaufvertrag - der Anspruch ist nicht untergegangen III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis C hat gegen J einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 180 Seite 5 von
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Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
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Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
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