EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR BUNDESGESETZGEBUNG ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE

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1 KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR BUNDESGESETZGEBUNG ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG STANS, 04. NOVEMBER 2008

2 Bericht vom 04. November

3 1 Ausgangslage 4 2 Zielsetzung 4 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 4 4 Weiterer Anpassungsbedarf 8 Bericht vom 04. November

4 1 Ausgangslage Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (BBl 2007, 2293) in Kraft. Mit dieser Anpassung wurden aufgrund von Erfahrungen der letzten Jahre in den Kantonen Vereinfachungen bei Wahlen gesetzgeberisch aufgenommen (Verfahren bei stillen Wahlen, Ermächtigung zur Fortführung der elektronischen Stimmabgabe, insbesondere für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer). Diese bundesrechtliche Anpassung hat zur Folge, dass die Kantone diesen Schritt ebenfalls umzusetzen haben. Der Bund gibt vor, dass seine Vorgaben von den Kantonen bis zum 30. Juni 2009 umgesetzt sein müssen. Der am 5.Oktober 2007 revidierte Art. 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Information der Stimmberechtigten), dessen Referendumsfrist am 6. November 2008 [vgl. BBl 2008, 6154]) voraussichtlich unbenutzt ablaufen wird, führt bei der kantonalen Gesetzgebung zu keinem Anpassungsbedarf. 2 Zielsetzung Diese Änderung in der Bundesgesetzgebung veranlasst den Kanton Nidwalden, nicht nur die Rechtsgrundlagen für eidgenössische, sondern dies im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung auch für kantonale Abstimmungen zu überprüfen und diese Erlasse im Sinne der Bundesgesetzgebung anzupassen. Die Möglichkeit für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, ihre Stimme elektronisch abzugeben, ist in die kantonale Gesetzgebung aufzunehmen. Gleichzeitig ist darauf zu achten, diese Vorschrift so offen wie möglich zu formulieren, damit bei einer späteren generellen Einführung der elektronischen Stimmabgabe eine erneute Gesetzesanpassung nicht nötig sein wird. Die in Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1) vorgegebene Frist zur Einreichung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Nationalrat bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um Uhr soll auch für die Wahlen auf kantonaler und kommunaler Ebene in die kantonale Gesetzgebung einfliessen. Dies hat positive Auswirkungen auf den üblicherweise engen Terminplan in der Vorbereitung der Wahlen. Gleichzeitig können auch kleinere, auf Erlassebene aufgeführte organisatorische Massnahmen der heutigen Praxis angepasst werden. Im Jahr 2004 wurde ein durch die Post zertifiziertes Rückantwortkuvert für das Abstimmungsmaterial eingeführt. Dadurch war es nicht mehr möglich, das Rückantwortkuvert gleichzeitig auch als Stimmrechtsausweis zu nutzen. Im Jahr 2006 wurde zudem das elektronische Wahlen- und Abstimmungsprogramm angeschafft. Geben die kommunalen Abstimmungsbüros ihre Resultate in dieses ein, ist das Ergebnis auch für das kantonale Abstimmungsbüro unmittelbar sichtbar. Eine Übermittlung der Ergebnisse im eigentlichen Sinne ist nicht mehr nötig; das Kantonsergebnis wird direkt ausgewiesen. 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Die bisherig massgebenden kantonalrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die politischen Rechte waren in der landrätlichen Verordnung vom 12. Oktober 1979 enthalten. Aufgrund der Teilrevision der Nidwaldner Verfassung (KV) von 1998, wonach der Landrat im Rahmen von Art. 60 KV Gesetze und Bericht vom 04. November

5 der Regierungsrat im Rahmen von Art. 64 KV Verordnungen erlässt, ist die landrätliche Verordnung verfassungskonform in ein Gesetz des Landrates zu überführen. Dies hat zur Folge, dass der Erlass formell eine Totalrevision erfährt, sich aber inhaltlich nur teilweise ändert. Infolgedessen wurde darauf verzichtet, Bestimmungen, die sich nicht, nur formell (beispielsweise Gleichbehandlung von Frau und Mann oder Staatskanzlei statt Regierungsratskanzlei) oder sonstwie marginal ändern (beispielsweise neue Verweise), im Folgenden zu erläutern. Zudem wurden einzelne Bestimmungen ersatzlos gestrichen, weil sie sich bereits von Bundesrechts wegen ergeben oder sonst selbstredend waren. Somit konnte der Erlass gestrafft werden. Titel Die kantonalen Vorschriften basieren nicht mehr nur auf dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sondern auch auf dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer. Art. 2 Nationalratswahlen, stille Wahl Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bestimmt, dass das kantonale Recht eine stille Wahl vorsehen kann, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist. Will der Kanton Nidwalden an der Möglichkeit der stillen Wahl festhalten, hat er diese Definition zu übernehmen. Zwecks Vereinheitlichung der kantonalen Vorschriften werden die Anmeldefristen von Kandidaturen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte generell vereinheitlicht (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes; WAG [NG 132.2]). Art. 8 Stimmregister Nach Art. 5b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer legen die Kantone fest, ob das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes geführt wird. Abs. 2 bestimmt, dass dies der Regierungsrat festlegt. In einer 1. Phase ist die zentrale Führung des Stimmregisters für Auslandschweizer, bezogen auf die elektronische Stimmabgabe, sinnvoll. Der Hauptort Stans hat sich bereit erklärt, administrativ für die Abstimmungen zentral das Stimmregister für Auslandschweizer zu führen. Diese organisatorische Massnahme würde ermöglichen, dass wir den Ausland-Nidwaldnern die elektronische Stimmabgabe mittels Beherbergung im System des Kantons Genf, in unserem Internetauftritt per Link aufrufbar, anbieten können. Die Gespräche bezüglich der Realisierung dieser Möglichkeit mit dem Hauptort Stans und dem Kanton Genf sind aufgenommen worden. Würde die elektronische Stimmabgabe nebst der Urne und der brieflichen Abstimmung noch als dritte Stimmabgabe generell ermöglicht, sollte das Stimmregister für Auslandschweizer auch wieder dezentral geführt werden können, ohne eine Gesetzesänderung vollziehen zu müssen. Art. 14/15 Stimmrechtsausweis/Zustellung des Stimmmaterials Die vorgeschlagenen Änderungen sind praxisbezogen. Seit September 2004 werden in Nidwalden die neuen, von der Post zertifizierten Rückantwortkuverts eingesetzt. Das bis dahin benützte Kuvert wurde auch als Stimmrechtsausweis benutzt. Bericht vom 04. November

6 Der bisherige 30 über die Versiegelung der Urne entfällt, da die Urne an Vortagen nicht mehr geöffnet ist. Art. 19 Briefliche Stimmabgabe 1. Vorgehen Die Korrektur ist auf die jetzige Praxis bezogen notwendig. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass das Stimmkuvert zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweise in das Rückantwortcouvert zu legen ist. Art Prüfung Nicht das Rückantwortkuvert ist handschriftlich zu unterzeichnen, sondern der Stimmrechtsausweis. Art. 22/23 Elektronische Stimmabgabe Diese Bestimmungen ermöglichen neu, dass der Regierungsrat die bundesrechtliche Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe versuchsweise zulassen kann (vgl. Art. 8a Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die politischen Rechte). Zudem obliegt es ihm auch, die elektronische Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer sicherzustellen. Art. 30/33 Erfassung/Zusammenstellung im Kanton Die Korrekturen erfolgen aufgrund des seit 2006 im Einsatz stehenden elektronischen Wahlen- und Abstimmungsprogramms. Art. 38 Änderung bisherigen Rechts 1. Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates Art. 3 Abs. 4 Fristen Anpassung an Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und an Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte. Auch das kantonale Recht sieht neu generell vor, dass die Wahlvorschläge am massgebenden Tag bis um Uhr bei der zuständigen Stelle eingetroffen sein müssen. Diese dead line sorgt dafür, dass nicht über den eigentlichen Termin hinaus noch mit postalischen Zustellungen von Wahlvorschlägen gerechnet werden muss und die Wahlvorbereitungen umgehend an die Hand genommen werden können (Erstellen der Kandidatenliste für die Publikation). Art. 12 Entscheid über Einsprachen, Rechtsmittel Die Rechtsweggarantie bewirkt, dass der Gemeinderat über Wahlvorschläge nicht mehr endgültig entscheiden kann. Dessen Entscheid kann zuerst an den Regierungsrat, dann ans Verfassungsgericht weitergezogen werden. Aufgrund der Umstände wurde die Rechtsmittelfrist auf lediglich 5 Tage festgelegt. Art. 12a Behebung der Mängel, Ersatzvorschläge Aufgrund der Neuregelung von Art. 12 wurde ein Teil des bisherigen Art. 12 neu in einem eigenständigen Art. 12a zusammengefasst. Art. 26 Veröffentlichung Die Ergebnisse sind praxisgemäss nicht dem Regierungsrat, sondern dem kantonalen Abstimmungsbüro mitgeteilt worden. Bericht vom 04. November

7 Art. 27 Beschwerde Die Rechtsweggarantie bewirkt, dass die Wahlfeststellung nach vorgängiger Überprüfung durch den Regierungsrat auch gerichtlich überprüfbar sein muss. Art. 30 Veröffentlichung, Beschwerde vgl. Ausführungen zu Art. 26 hiervor. Art. 32 Ergänzende Bestimmungen Die bisherige Rechtsgrundlage in Sachen Proporzgesetzgebung war bezüglich ergänzender Bestimmungen nicht widerspruchsfrei. Art. 32 verwies auf die Gemeindegesetzgebung, wohingegen 21 der Proporzverordnung auf die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die politischen Rechte verwies. Neu ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, nur noch ein Verweis im Gesetz vorhanden, der gleichzeitig die Reihenfolge des anwendbaren Rechts regelt. Art Proporzverordnung 10 Abs. 1 Zustellung der Wahlunterlagen Bei Wahlen sind gemäss Art. 40 Abs. 3 des kantonalen Wahl- und Abstimmungsgesetzes die das Vorschlagsrecht ausübenden Personen berechtigt, den Wahlunterlagen einen Wahlprospekt beizulegen. Alsdann ist auch dieser mit den Wahlunterlagen zuzustellen, so dass 10 entsprechend zu ergänzen ist. 16/18 Aufgrund des im Einsatz stehenden elektronischen Erfassungs- und Übermittlungsprogramms sind diese Bestimmungen entsprechend anzupassen. 21 Vgl. Ausführungen zu Art. 32 des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates. Art Wahl- und Abstimmungsgesetz Art. 4 Abs. 3 Fristen Vgl. Ausführungen zu Art. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte und zu Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates. Art. 40 Titel, Abs. 1 Ziff. 1 und 5 Stimmmaterial Ziff. 1 ist auf das neue Rückantwortkuvert bezogen zu korrigieren. Ziff. 5 ist aufgrund der Änderung im Bundesgesetz über die politischen Rechte ersatzlos zu streichen, da mit der neu festgelegten Stimmabgabe durch eigenhändiges Ankreuzen des Feldes neben dem Namenszug des Kandidaten keine Kandidatenliste mehr mit dem Wahlmaterial zugestellt wird. Art. 62 Abs Einreichung Der Einreichungstermin (48. Tag vor dem Wahltag bis Uhr) wird aus dem Bundesgesetz über die politischen Rechte übernommen. Bericht vom 04. November

8 Art. 63 Abs Wahlablehnung Angleichung an die Frist von 5 Tagen gemäss Art. 10 des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates (bisher 3 Tage). Art Die Kandidaturen sind gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen. Es gibt keine Kandidatenliste mehr, welche mit dem Wahlmaterial zugestellt werden muss. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten anzukreuzen. Diese Bestimmung wurde in die Bundesgesetzgebung aufgenommen, damit schreibungewandte Wählerinnen und Wähler nicht benachteiligt werden. Gleich soll inskünftig auch im Kanton verfahren werden. Art Gemeindegesetz In der Volksabstimmung vom 7. Juni 1988 wurden die Quorumszahlen der Verfassung in Gemeindeangelegenheiten gemäss Art. 75 Abs. 2 (Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung) und Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung (fakultatives Referendum) von einem Zehntel auf einen Zwanzigstel gesenkt. Eine damit einhergehende Anpassung der entsprechenden Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung (Art. 36 Abs. 2 beziehungsweise Art. 96 Abs. 1 und Art. 121 Gemeindegesetz) erfolgte indes nicht. Diese bestimmen nach wie vor, dass die Unterschrift von einem Zehntel der Stimmberechtigten erforderlich ist. Sodann bestehen weitere Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung, die nicht dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken entsprechen, für alle Quoren in Gemeindeangelegenheiten neu einen Zwanzigstel der Stimmberechtigten als massgebendes Quorum zu bezeichnen (Art. 74 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 81 Abs. 2, Art. 114 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 116 Abs. 3 Ziff. 3 Gemeindegesetz). Art. 75 KV hält bereits fest, unter welchen beiden eigenständigen Voraussetzungen eine ausserordentliche Gemeindeversammlung einberufen werden kann. Art. 36 Abs. 2 des Gemeindegesetzes wiederholt diese Vorschrift nun teilweise, aber nicht ganz. Um diesen gesetzgeberischen unbefriedigenden Zustand zu beheben, ist in Art. 36 Abs. 2 Gemeindegesetz neu vorgesehen, dass nebst einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger auch der administrative Rat eine ausserordentliche Gemeindeversammlung einberufen kann. Die Weisungen über die Urnenabstimmungen in den Gemeinden (NG 133.2) erliess bis anhin der Regierungsrat, dies gestützt auf Art. 231 des Gemeindegesetzes. Diese Kompetenz im Sinne einer Schlussbestimmung hatte bis anhin unbestritten Bestand und hat sich bewährt. Die Festlegung von Vorschriften über das Urnenabstimmungsverfahren blieb jedoch seit 1974 grundsätzlich dem Landrat vorbehalten (vgl. Art. 82). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass der Regierungsrat Vollzugsverordnungen erlässt sowie der bisherigen regierungsrätlichen Legiferierung im Bereich der kommunalen Urnenabstimmungen, wird neu gestützt auf Art. 82 dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt, das Urnenabstimmungsverfahren auf kommunaler Ebene zu regeln. Art. 231 kann daher ersatzlos aufgehoben werden. 4 Weiterer Anpassungsbedarf Sollte diese Vorlage in der vorliegenden Fassung verabschiedet werden, sind nicht nur diejenigen Normen anzupassen, die durch den Landrat zu erlassen sind. Im Besonderen sind die regierungsrätlichen Weisungen vom 15. Februar 1982 über die Bericht vom 04. November

9 Urnenabstimmungen in den Gemeinden (NG 133.2) einer Überarbeitung zu unterziehen. Dies gilt vor allem für die Bestimmungen über Fristen ( 6), das Stimmmaterial ( 13 und 15), Stimmzettel ( 23 und 25), Veröffentlichung ( 40) und andere mehr ( 43a, 50, und 61). Stans, 04. November 2008 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN Landammann Dr. Leo Odermatt Landschreiber Josef Baumgartner Bericht vom 04. November

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