cadastre Fachzeitschrift für das schweizerische Katasterwesen

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1 April 2014 Nº 14 cadastre Fachzeitschrift für das schweizerische Katasterwesen swisstopo wissen wohin Think Tank «Dimension Cadastre» erste Veröffentlichung Auf der Grundlage der Studie «Dimension Cadastre» von 2012 haben die konzeptionellen Arbeiten des Think Tanks im Januar 2013 begonnen eine erste Publikation wird im Mai 2014 erscheinen. Seite 4 3D-Eigentumskataster die Diskussion ist gestartet Das Projekt «3D-Eigentumskataster» geht der Frage nach, wie das Grundeigentum in Zukunft dreidimensional abgegrenzt und dokumentiert werden könnte. Seite 10 Die Homogenität und Qualität der Daten der amtlichen Vermessung sichern eine wichtige Aufgabe der Oberaufsicht Seit 2001 überprüft die im Rahmen der Oberaufsicht die Daten der amtlichen Vermessung. Seite 16 Auf in neue Gefilde, ein Beitrag zur Verabschiedung von Fridolin Wicki Fridolin Wicki ist vom Bundesrat per 1. November 2014 zum neuen Direktor des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo ernannt worden. Seite 22 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Bundesamt für Landestopografie swisstopo

2 Inhalt Editorial 3 «Nichts ist so beständig wie der Wandel» Heraklit von Ephesus (etwa v. Chr.) Impressum cadastre Redaktion: Karin Markwalder, Elisabeth Bürki Gyger und Marc Nicodet Auflage: 1300 deutsch / 600 französisch Erscheint: 3 x jährlich Adresse der Redaktion: Bundesamt für Landestopografie swisstopo Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern Telefon Fax infovd@swisstopo.ch Fachbeiträge Think Tank «Dimension Cadastre» erste Veröffentlichung 4 5 Neues Datenmodell der amtlichen Vermessung auf los geht s los! 6 Aufnahme der Grunddienstbarkeiten in der amtlichen Vermessung 7 Vorschlag für neue rechtliche Grundlagen für Gebäudeadressen wo stehen wir heute? 8 9 3D-Eigentumskataster die Diskussion ist gestartet Statistische Angaben über die amtliche Vermessung, Stand Die Homogenität und Qualität der Daten der amtlichen Vermessung sichern eine wichtige Aufgabe der Oberaufsicht Zum Begriff «Kataster» / Il concetto di «catasto» Mitteilungen ÖREB-Kataster die ersten Kantone sind online 20 Das amtliche Ortschaftenverzeichnis wird neu monatlich aktualisiert 20 Grosse Veränderungen in der Eidgenössischen Vermessungsdirektion 21 Auf in neue Gefilde, ein Beitrag zur Verabschiedung von Fridolin Wicki Imagepflege der amtlichen Vermessung nachhaltig und informativ 25 HEIG-VD: Neue Professur für «Amtliche Vermessung» 26 Kreisschreiben und Express: jüngste Veröffentlichungen 26 Diverses Mount Rushmore, drei Vermesser und ein anderer 27 Legende Amtliche Vermessung ÖREB-Kataster Allgemeine Artikel 2

3 Editorial Fridolin Wicki Leiter Eidgenössische Vermessungsdirektion Liebe Leserinnen und Leser Nach etwas mehr als neun Jahren werde ich Ende Mai 2014 die Leitung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) in neue Hände übergeben. Ich tue dies mit einem lachenden und einem weinenden Auge: Einerseits freue ich mich sehr auf die neue Aufgabe als Direktor des Bundesamts für Landestopografie swisstopo und bin froh, dass ich die amtliche Vermessung damit weiterhin wenn auch aus etwas weiterer Distanz begleiten darf. Andererseits wird mir nach fast 25 Jahren in der amtlichen Vermessung der direkte Bezug zu diesem spannenden Aufgabenbereich und zu den Fachleuten sicher fehlen. Die amtliche Vermessung und mit ihr der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) sind heute auf Bundesstufe sehr gut positioniert. Es freut mich, dass ich meinem Nachfolger resp. meiner Nachfolgerin ein gut eingespieltes und motiviertes Team und ein sehr gutes, partnerschaftliches Netzwerk übergeben kann. Ich habe die Zusammenarbeit mit den Kantonsgeometerinnen und -geometern, mit den Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern sowie mit anderen Fachpersonen aus Verwaltung und Privatwirtschaft immer sehr geschätzt. Die auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt basierende Zusammenarbeit hat viel dazu beigetragen, dass die amtliche Vermessung sich hervorragend weiterentwickeln und der Start des ÖREB-Katasters so reibungslos erfolgen konnte. Die amtliche Vermessung steht in den nächsten Jahren vor wichtigen Entscheiden (vgl. Artikel auf Seite 4). Um die Weichen richtig stellen zu können und auch in Zukunft ein Katastersystem zu haben, das den Bedürfnissen der Verwaltung, der Wirtschaft und der Bevölkerung entspricht, sind Mut, Engagement und Augenmass erforderlich. Ich bin überzeugt, dass die amtliche Vermessung bestens gerüstet ist, diese Herausforderungen zu meistern. Seitens swisstopo kann ich Ihnen versichern, dass wir Sie als Beteiligte und Mitgestaltende dabei tatkräftig unterstützen werden. Übrigens: Ein Teil der Unterstützung durch swisstopo ist die Fachzeitschrift «cadastre». Ab der vorliegenden Ausgabe erscheint diese im 2013 eingeführten Corporate Design von swisstopo. Was gleich bleibt, ist der Inhalt: Wir sind bestrebt, alle für die amtliche Vermessung und den ÖREB-Kataster wichtigen Informationen in einer gut lesbaren, attraktiven Form zu präsentieren. Dabei sind Sie herzlich eingeladen, eigene Texte in «cadastre» zu publizieren. Haben Sie eine interessante Information, einen spannenden Praxisbericht oder eine verblüffende Entdeckung? Zögern Sie nicht und senden Sie uns Ihren Text an Ich danke Ihnen für die gute und fruchtbare Partnerschaft während meiner Zeit als Leiter der V+D und hoffe, dass ich auch in meiner neuen Funktion auf Ihre Unterstützung zählen darf. Fridolin Wicki doris oberfrank-list Fotolia.com 3

4 Fachbeiträge Think Tank «Dimension Cadastre» erste Veröffentlichung Auf der Grundlage der Studie «Dimension Cadastre» von 2012 haben die konzeptionellen Arbeiten des Think Tanks im Januar 2013 begonnen eine erste Publikation wird im Mai 2014 erscheinen. Sie versteht sich als Einladung an die Leserinnen und Leser, die Über legungen dieser Gruppe nachzuvollziehen und über die künftige Ausrichtung der amtlichen Vermessung nachzudenken. In «cadastre» Nr. 10 vom Dezember 2012 hatten wir Sie über die Ergebnisse der durch Avenir Suisse erstellten Studie über die Auswirkungen der gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen auf die amtliche Vermessung (AV) informiert. Im Vorfeld waren seinerzeit sechs Thesen formuliert worden, die in vier konkrete Vorschläge mündeten. Einer davon war, eine Ideenschmiede, einen sogenannten Think Tank, zu bilden. Am 16. Januar 2013 hat der Think Tank «Dimension Cadastre» seine Arbeit aufgenommen, die erste Publikation wird im Mai 2014 erscheinen. Blick zurück auf ein spannendes und ideenreiches Jahr Die Gruppe traf sich 2013 sechs Mal zu jeweils eintägigen Sitzungen. Unter der Leitung des Moderators Xavier Comtesse ging es zunächst darum zu lernen, wie ein Think Tank funktioniert, dass es sich dabei um etwas völlig anderes als eine gewöhnliche Arbeitsgruppe handelt. Tatsächlich muss ein Think Tank gedanklich völlig unabhängig und vorurteilsfrei sein. Er darf nicht das Ziel haben, fertige Lösungen vorzulegen, sondern es geht darum, aktuelle Probleme zu identifizieren, sie zu erklären, bestimmte Tendenzen als plausibel zu betrachten, eine Vorstellung von innovativen Anwendungen zu entwickeln und letztlich ein Bild von der Zukunft zu vermitteln. Nachdem die Funktionsweise eines Think Tanks geklärt war, kam die «Knochenarbeit». Im Anschluss an die Identifizierung der aktuellen Probleme und Herausforderungen war jedes Gruppenmitglied eingeladen, seine mehr oder weniger konkreten oder abstrakten Ideen vorzutragen, auch wenn sie noch so weit hergeholt und verrückt schienen und zwar ohne jedes Tabu. Von einer neuen allgemeinen Organisation der AV bis zu einer neuen «Intelligenz» der Parzelle, von der Bearbeitung der Messungen bis zur Allmacht der Algorithmen und zum Geosensor alle Ideen waren willkommen. Um manche wurde hart gerungen, um andere gar nicht. Im Internet wurde ein Formular eingerichtet, damit die Mitglieder der Gruppe zu jeder Tages- und Nachtzeit (!) neue Ideen vorlegen konnten. Schlussendlich kamen fast 50 Ideen zusammen. Auf dieser Basis liessen sich Projekte und Tendenzen identifizieren und ein Ideenportfolio erstellen. Dieser Weg nahm viel Zeit in Anspruch und setzte eine umfassende Beteiligung der Gruppe voraus, auch über die Sitzungen hinaus, denn viele der Überlegungen erforderten ein wenig Zeit, um sich vertieft damit auseinanderzusetzen. Die im letzten Jahr von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) und der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA) durchgeführte Expertenbefragung mit dem Titel «Die amtliche Vermessung 2030» (vgl. «cadastre» Nr. 13, Dezember 2013) bedeutete für den Think Tank Wasser auf die Mühlen: Die eigenen Überlegungen wurden bereichert, zu einigen der formulierten Thesen konnte der Puls der Fachwelt gespürt werden, und die Befragung zeigte, dass die Gruppe auf dem richtigen Weg war. Geoinformatik und amtliche Vermessung an der Schwelle zu einer neuen Ära Die meisten Ob jekte auf unserem Staatsgebiet werden digitalisiert und geolokalisiert, und praktisch jeder und jede kann eine geografische Position relativ präzise bestimmen. Insgesamt treten wir in eine vollkommen digitale, allseits zugängliche und jederzeit mobile Welt ein, wo das «Internet of Things» (Web 3.0) die Regel sein wird, wo die Geoinformationssysteme durch Raumwissenssysteme ersetzt werden, die nicht nur informieren, sondern auch interagieren, indem sie lokales Wissen einfliessen lassen. Der Inhalt geografischer Darstellungen auf unseren mobilen Geräten wird davon abhängen, wo wir uns befinden und welches Wissen in der näheren Umgebung abrufbar ist. Ein erheblicher Teil des Aufwands für die Suche, Erhebung und Darstellung von Daten und Geodaten wird dann wahrscheinlich von (Geo-)Algorithmen übernommen. Gerade das «Internet of Things» wird auch Objekte wie die Parzelle, die einen Raumbezug haben, betreffen, was uns zwingen wird, unsere Gewohnheiten und Denkmuster zu überprüfen. Nun gilt es, diese Tendenzen aufzunehmen, neue Anwendungen und Umsetzungen zu finden, damit die AV auch künftig als Ansprechpartnerin für Geodaten unverzichtbar ist. Wie werden in diesem Umfeld die Rolle und die Stellung der amtlichen Vermessung und der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer aussehen? Welches sind die rechtlichen Auswirkungen? Wie soll man sich positionieren? Wie soll man weiterhin bestehen können? 4

5 Fachbeiträge «Dimension Cadastre Grenzen überschreiten» Der Think Tank «Dimension Cadastre» wird im Mai 2014 seine erste Publikation mit dem Titel «Dimension Cadastre Grenzen überschreiten» herausgeben. Dies ist weder ein Bericht, noch ein Fragebogen und noch weniger eine Handlungsempfehlung, sondern eine Erzählung, die zu lesen und wieder zu lesen sich lohnt. Der Sinn besteht darin, dass Sie als Leserin und Leser denselben Weg zurücklegen wie die Mitglieder des Think Tanks in diesem ersten Jahr der Reflektion. Dabei ist der Titel an sich schon aufschlussreich, denn wir werden nicht umhin kommen, in der Zukunft Grenzen zu überschreiten. Der englische Untertitel «GO 4Dimension Cadastre» (Go for Dimension Cadastre) lässt auch einen Weg in Richtung 4D und zu einer neuen Dimension erkennen, die über einfache technische und technologische Aspekte hinaus reicht. Die Arbeiten des Think Tanks «Dimension Cadastre» werden beim Geospatial World Forum in Genf (5. 9. Mai 2014) und beim GEOSummit 2014 in Bern (3. 5. Juni 2014) präsentiert. Bis dahin ermuntern wir Sie, sich ein Exemplar zu beschaffen oder diese Veröffentlichung online herunterzuladen und sich Ihre eigene Meinung zu bilden. Kommen Sie dann und diskutieren Sie mit dem einen oder anderen der Autoren! Wirken Sie mit an der Zukunft der amtlichen Vermessung! Die Mitglieder der Berufsverbände (IGS, geosuisse, Geo+Ing, FGS) und die Fachleute der kantonalen Vermessungsämter werden ein Exemplar per Post erhalten. Die Arbeit des Think Tanks «Dimension Cadastre» wird 2014 fortgesetzt: Es geht nun hauptsächlich um die Themen Organisation und Rollenverteilung in der Zukunft. Hierzu ist für das nächste Jahr eine zweite Veröffentlichung geplant. Wir werden Sie informieren. Die Autoren des Berichtes Moderation des Think Tanks Xavier Comtesse, Genf Vertretung des Bundes Robert Balanche, swisstopo, V+D Daniel Steudler, swisstopo, V+D Fridolin Wicki, swisstopo, V+D Vertretung der Kantone Laurent Niggeler, GE Pierre-Alain Trachsel, NE Vertretung der privaten Geometerschaft Cristiano Bernasconi, Sorengo Peter Dütschler, Thun Vertretung der Hochschulen François Golay, EPF Lausanne Vertretung des Grundbuchs Roland Pfäffli, Thun Download ab dem Papierversion: Adresse, Anzahl der Exemplare und Sprache (de, fr, it, en) per an: In digitaler Form (PDF): / vision Projektdokumentation Robert Balanche swisstopo, Wabern robert.balanche@swisstopo.ch MASP Fotolia.com 5

6 Fachbeiträge Neues Datenmodell der amtlichen Vermessung auf los geht s los! Schon seit geraumer Zeit geistert in den Köpfen der Fachleute die Idee eines neuen Datenmodells der amtlichen Vermessung herum. Die Zeit ist nun reif, das heutige Datenmodell DM.01-AV-CH zu überarbeiten: Die technologische Entwicklung der vergangenen Jahre war rasant und das Datenmodell ist bereits 10 Jahre alt. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Vertretung des Bundes Robert Balanche, swisstopo, V+D, Projektleiter Daniel Steudler, swisstopo, V+D Fridolin Wicki, swisstopo, V+D Vertretung der Kantone Christian Gamma, AG Johannes Schärer, SH Florian Spicher, NE Vertretung der privaten Geometerschaft Cristiano Bernasconi, Sorengo Peter Dütschler, Thun Manuel Lachat, Delémont Wie wird sich die amtliche Vermessung (AV) in fünf, zehn Jahren präsentieren? Welche Anforderungen werden dann Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer an die AV stellen? Welche Produkte werden in Zukunft benötigt? Welche Flexibilität wird gefragt sein? Welche Rolle wird die AV spielen und wie wird sie organisiert sein? Wie wird sich die Zusammenarbeit innerhalb des schweizerischen Katasterwesens gestalten? Wer wird welche Georeferenzdaten verwalten und bewirtschaften? Die Antworten auf all diese Fragen werden das neue Datenmodell der AV zweifellos stark beeinflussen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem DM.01-AV-CH, dessen Stärken, aber auch Schwächen, neuer Bedürfnisse sowie der Erfahrungen im In- und Ausland haben die Eidgenössische Vermessungsdirek tion (V+D) und der Vorstand der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA) im 2013 gemeinsam beschlossen, das Datenmodell zu revidieren und diesen langwierigen und komplexen Prozess in Angriff zu nehmen. Das neue Projekt «DM.xx» kann nicht losgelöst von den Überlegungen des Think Tanks «Dimension Cadastre» (s. Artikel S. 4) und der gesamtschweizerischen Strategie der AV auch diese Arbeiten werden Mitte 2014 lanciert gestartet werden. Bevor also über Objekte, Attribute, Beziehungen, Schnittstellen und INTERLIS diskutiert wird, ist es nötig, sich über die zukünftige Rolle und Organisation der AV einig zu werden. Deshalb ist die erste Phase vom Projekt «DM.xx» rein strategischer Natur. Anschliessend kann das Wer, Wie und Was besprochen werden. Inhalt, Form und die verschiedenen Schnittstellen des Datenmodells werden darauf aufbauend entworfen. Im folgenden Schritt wird dann die Datenmigration vom alten zum neuen Modell geplant. Wir stehen am Anfang eines spannenden Projektes auf los geht s los! Für die erste, strategische Phase setzt die V+D eine Arbeitsgruppe ein. Einsitz nehmen Vertreter der KKVA sowie der privaten Geometerschaft. Robert Balanche swisstopo, Wabern robert.balanche@swisstopo.ch 6

7 Fachbeiträge Aufnahme der Grunddienstbarkeiten in der amtlichen Vermessung Grunddienstbarkeiten haben einen wesentlichen Einfluss auf den Wert und die Nutzbarkeit einer Parzelle. Wie sie dargestellt werden, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Eine Arbeitsgruppe prüft, ob die heutige Lösung noch zeitgemäss ist. Seit der Inkraftsetzung des GeoIG 1 am 1. Juli 2008 und der ÖREBKV 2 am 1. Oktober 2009 stützen sich die zuverlässigen Informationen, welche das Grundeigentum betreffen, auf die drei Pfeiler Grundbuch, amtliche Vermessung (AV) und Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster). Unser Boden samt Untergrund wird immer intensiver genutzt und dessen Nutzungsmöglichkeiten werden durch öffentliche Interessen immer stärker eingeschränkt. Mit der Einführung des ÖREB-Katasters wird es künftig möglich sein, die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen online abzurufen (s. Artikel auf S. 20). Doch das schweizerische Katastersystem umfasst auch mit dem ÖREB-Kataster noch nicht alle mit Grundeigentum in Zusammenhang stehenden Informationen. Der Bereich der Grunddienstbarkeiten diese sind immer privatrechtlicher Natur ist noch nicht abgedeckt. Grunddienstbarkeiten sind Dienstbarkeiten, die einen massgeblichen Einfluss auf den Wert und die Verwendbarkeit einer Parzelle haben. So kann zum Beispiel ein Wegrecht in gewissen Fällen für ein Grundstück ein vollständiges oder teilweises Bauverbot bedeuten. Gleiches kann für Grundstücke zutreffen, die in einer Aussichtsschutzzone liegen oder die mit anderen Dienstbarkeiten belastet sind, welche eine räumliche Beschränkung nach sich ziehen. Es ist also wünschenswert, den geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten denselben Stellenwert zu geben wie den Grundstücksgrenzen und den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Das heisst, es gilt zu überlegen, in welcher Form diese Dienstbarkeiten publiziert werden können, mehr noch: müssen. Heute wird das Thema Grunddienstbarkeiten in jedem Kanton unterschiedlich behandelt; entsprechend viele Formen gibt es, wie diese dargestellt werden. Der Ursprung dieser Unterschiede ist vielfältig und häufig historisch begründet. So hat man beispielsweise in der Romandie lange Zeit Katasterpläne aus dem 19. Jahrhundert also vor der Einführung des Grundbuches verwendet, auf welchen die Wegrechte eingezeichnet waren. Zusätzlich präzisiert Artikel 7, Abschnitt 3 VAV 3, dass die Kantone vorschreiben können, die Grenzen der Dienstbarkeiten im Plan für das Grundbuch einzutragen. Im erläuternden Bericht zum Vorentwurf der Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) vom März wird festgehalten, dass die Errichtung einer Grunddienstbarkeit erst durch deren öffentliche Beurkundung rechtsgültig wird. Hier zeigt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers, die Rechtssicherheit und Genauigkeit bei der Abgrenzung von Dienstbarkeiten, die lagemässig eindeutig definiert werden können, zu erhöhen. Es stellt sich die Frage, ob das heutige Vorgehen dass also «die örtliche Lage von Dienstbarkeiten oder Grundlasten im Planauszug (des Plans für das Grundbuch) von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen ist» wirklich dieser, in aller Deutlichkeit geäusserten Absicht Rechnung trägt, angesichts all der Mutationen, Modifikationen und Nachführungen, die im Laufe der Jahre ausgeführt werden sowie des Bedürfnisses, die Dienstbarkeit in verschiedenen Massstäben und Kontexten darzustellen. Zusätzlich ist es keineswegs banal, eine Information so zeichnerisch zu Papier zu bringen, dass sie «geometrisch eindeutig dargestellt ist». Es ist eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die prüfen soll, ob der Absicht des Gesetzgebers nämlich «die Qualität und Klarheit der Eintragungen zu verbessern», mit der heutigen Lösung am besten entsprochen wird. Ein erster Teilbericht, der im Wesentlichen aus der Analyse der unterschiedlichen kantonalen Praktiken besteht, wird im Laufe des dritten Quartals 2014 publiziert. René Sonney swisstopo, Wabern rene.sonney@swisstopo.ch Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Vertretung des Bundes Karsten Karau, BJ, EGBA* René Sonney, swisstopo, V+D, Leiter der Arbeitsgruppe Vertretung der Kantone Nicole Portmann, ZG (Grundbuch) Alain Perlotto, VD (Grundbuch) Bernard Fierz, ZH (AV) Markus Schreier, BE (AV) * Bundesamt für Justiz, Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht 1 Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), SR Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) ), SR Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV), SR Themen Wirtschaft Gesetzgebung Abgeschlossene Projekte Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts 7

8 Fachbeiträge Vorschlag für neue rechtliche Grundlagen für Gebäudeadressen wo stehen wir heute? Im Anschluss an das Projekt GABMO dessen Ziel es war, Gebäudeadressen in der amtlichen Vermessung zu erfassen, zu harmonisieren und zu koordinieren wurde die Idee lanciert, einen neuen Geobasisdatensatz des Bundes «Gebäudeadressen» zu schaffen. Die Vorarbeiten dafür sind nun abgeschlossen nachfolgend ein Überblick über den Stand der Arbeiten. Genau dem soll mit dem Projekt «Adressen» entgegengewirkt werden. Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo soll mit der Verwaltung der Gebäudeadressen der Schweiz beauftragt werden, wie dies bereits heute beim amtlichen Ortschaftenverzeichnis mit Postleitzahl und Perimeter 1, das ebenfalls von swisstopo erstellt, verwaltet und veröffentlicht (vgl. Artikel S. 20) wird, der Fall ist. Der Bevölkerung, den Verwaltungen und der Privatwirtschaft soll künftig ein offizieller und zentral geführter Geodatensatz der Gebäudeadressen zur Verfügung gestellt werden. Dieser wird flächendeckend verfügbar sein und den «Open Data»-Nutzungsbestimmungen unterliegen. Die Daten sind vorhanden im GWR und / oder in der AV. Nun geht es darum, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um diese Daten zu sammeln, zu kontrollieren, zu konsolidieren und zur breiten Nutzung freizugeben. Marco2811 Fotolia.com Ziel des Projekts «Adressen» ist es, in der Bundesgesetzgebung die Gebäudeadressen als einen weiteren Geobasisdatensatz des Bundes zu verankern. Damit wird das Projekt GAMBO weitergeführt (vgl. «cadastre» Nr. 11, April 2013). Mit diesem wurde erreicht, dass die amtliche Vermessung (AV) in enger Zusammenarbeit mit dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), den Kantonen und den Gemeinden die Gebäudeadressen in den Datenkatalog der AV aufnehmen konnte. Die damals gesetzten Ziele sind nahezu erreicht; doch die Herausforderungen sind dieselben wie bei sämtlichen AV-Daten: Die Gebäudeadressen sind nicht flächendeckend verfügbar, sie werden durch 26 verschiedene Nutzungsbestimmungen geregelt und unterliegen 26 unterschiedlichen Gebührenmodellen. Obwohl die verfügbaren Daten von hervorragender Qualität sind, wird ihr Potential so lange nicht ausgeschöpft, wie sie nicht breit und einfach genutzt werden können. Bei Informationen, die wie die Adressen von so grosser Bedeutung sind, ist dies für die Volkswirtschaft ein grosser Verlust. Die AV kann zudem ihrer zentralen Rolle als Datenlieferantin nicht nachkommen. Ein Geobasisdatensatz des Bundes «Gebäudeadressen» bringt folgenden Mehrwert: Schaffung eines Geobasisdatensatzes des Bundes, der homogen, zentral verfügbar, von hoher Qualität und aktuell ist und von allen sowohl für private als auch gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Stärkung der Rolle der AV als lokale Partnerin auf der Ebene der Gemeindeverwaltungen; diese sind wesentlich, gerade was die Verwaltung von projektieren Gebäuden anbelangt. Im Rahmen von E-Government wird mehr Effizienz gewonnen. Redundanzen, die entstehen, wenn verschiedene Stellen die Gebäudeadressen verwalten (auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde), werden vermindert. Durch die freien Nutzungsbestimmungen werden private Initiativen, die Adressdaten zu nutzen und neue Anwendungen zu finden, erheblich gefördert. Die Gebäudeadressen werden ins «Internet of things» (Web 3.0) integriert. Um dies zu erreichen, müssen folgende Punkte geklärt werden: 1. Die Rollen und Kompetenzen aller involvierten Partner festlegen und den Informationsfluss bestimmen. 1 Amtliche Vermessung Produkte Amtliches Ortschaftenverzeichnis 8

9 Fachbeiträge 2. Die rechtlichen Grundlagen schaffen, welche die Verwaltung dieser Daten regeln, die Datenflüsse definieren und die Veröffentlichung des offiziellen Verzeichnisses der Gebäudeadressen sowie des offiziellen Strassenverzeichnisses 2 durch den Bund festlegen. 3. Die technische Infrastruktur erstellen und die notwendigen Geodienste schaffen. Aufgrund der Ergebnisse der Vorarbeiten beschloss die Projektleitung, das Einverständnis des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo sowie des Bundesamtes für Statistik (BFS) einzuholen, bevor die Kantone informiert und die Vernehmlassung der neuen rechtlichen Grundlagen durchgeführt werden. Die Direktionen von swisstopo und des BFS kamen in ihren Stellungnahmen denn auch zum Schluss, dass vorgängig eine unabhängige Studie zur Kosten-Nutzen-Rechnung in Auftrag gegeben werden soll. Damit wurde das Institut E-Government der Berner Fachhochschule beauftragt. Erste Ergebnisse liegen für Ende 1. Semester 2014 vor. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der benötigten Ressourcen (finanziell und personell) wird dann im Herbst 2014 entschieden, ob das Projekt weitergeführt wird oder nicht. Und wie stellt sich die Schweizerische Post zu diesem Vorhaben? Die Post, unbestrittene Partnerin in allen Fragen rund um das Thema «Gebäudeadressen», ist in der Projektoberleitung ebenfalls vertreten. Eine enge Zusammenarbeit wird jedoch angestrebt. Ziel ist es, dass der von der Post erstellte und nachgeführte Datensatz mit dem künftigen, von der AV anerkannten Geobasisdatensatz des Bundes übereinstimmt. Zusammensetzung der Projektoberleitung Vertretung des Bundes Robert Balanche, swisstopo, V+D, Projektleiter Fridolin Wicki, swisstopo, V+D Alain Buogo, swisstopo, KOGIS Fritz Gebhard, BFS Vertretung der Kantone Christian Dettwiler, TG Vertretung der Post Stefano Di Renzo Robert Balanche swisstopo, Wabern robert.balanche@swisstopo.ch 2 Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV), SR : Artikel 3, Buchstabe f: Definition von «Strassen»: Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen. 9

10 Fachbeiträge 3D-Eigentumskataster die Diskussion ist gestartet Unser Boden ist beschränkt, zugleich wird der bestehende Raum immer intensiver genutzt. Die Lösung aus diesem Dilemma geschieht durch Bauen in die Höhe und in den Untergrund. In den bestehenden Rechtsgrundlagen ist jedoch keine vertikale Abgrenzung des Eigentums vorgesehen. Das Projekt «3D-Eigentumskataster» geht der Frage nach, wie das Grundeigentum in Zukunft dreidimensional (3D) abgegrenzt und dokumentiert werden könnte. Mit unserer knappen Ressource Boden gilt es haushälterisch umzugehen. Das bedeutet, dass wir zukünftig nicht nur in den städtischen Gebieten vermehrt in die Vertikale ausweichen müssen. Doch wie ist das Eigentum geregelt, wenn Wohnhäuser, Parkhäuser, Bahnhöfe und Einkaufsflächen unterschiedlicher Eigentümerinnen und Eigentümer in- und übereinander verschachtelt sind? Die heutigen rechtlichen Möglichkeiten sehen keine vertikale Abgrenzung und darum auch keine Dokumentationsmöglichkeit des schon immer dreidimensional definierten Grundeigentums 1 vor. Die (V+D) und die Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA) haben nun ein Projekt «3D-Eigentumskataster» lanciert. Der Arbeitsgruppe unter der Leitung von Helena Åström Boss wurde der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit eines 3D-Eigentumskatasters abzuklären sowie die technischen Möglichkeiten und die notwendigen Rahmenbedingungen rechtlicher, finanzieller und organisatorischer Natur für einen solchen zu untersuchen. Ausgangslage Die Arbeitsgruppe hat als erstes zahlreiche Nutzerinnen und Nutzer der amtlichen Vermessung (AV) bezüglich praktischer Probleme mit der nicht vorhandenen vertikalen Abgrenzung des Eigentums befragt. Es kamen verschiedene Schwierigkeiten zur Sprache, welche mehrheitlich von Fall zu Fall, also individuell von den eigenen Fachleuten, aber gelegentlich auch von einem Gericht beurteilt werden müssen. Ein Beispiel soll hier der Anschauung dienen: Bis zu welcher Tiefe unter einem Grundstück wird ein Tunnel mit einer Dienstbarkeit geregelt? Diese Untergrenze ist in der Praxis irgendwo bei 15 bis 20 m. Gleichzeitig möchte der Einfamilienhausbesitzer seine Investitionen in die Geothermieanlage, welche bis in eine Tiefe von 400 m geht, auch gesichert wissen. Das Interesse des Grundeigentümers geht definitiv so weit, was dafür spricht, dass sein Eigentum ebenso weit reicht. Das Grundeigentum ist jedoch nicht eindeutig abgegrenzt und schon gar nicht dreidimensional dokumentiert. Wie können die beiden Bauherren im erwähnten Beispiel voneinander wissen? Wer muss wen entschädigen, wenn die beiden unterirdischen Anlagen miteinander in Konflikt kommen? Es geht nebst der Sicherung des Eigentums auch um die Wahrung wirtschaftlicher Interessen. Erste Erkenntnisse Die Arbeitsgruppe kam nach Auswertung der Interviews zu folgendem Schluss: Wird das Eigentum bei Bedarf eindeutig in der Vertikalen abgegrenzt und dokumentiert, ist eine intensivere Nutzung des Bodens mit weniger praktischen Konflikten und rechtlichen Auseinandersetzungen aufgrund unterschiedlicher Interessen möglich. Dieses Fazit ist für die Zukunft von entscheidender Bedeutung. Die dreidimensionale Nutzung des städtischen Raumes ist schon heute eine Tatsache; das Bedürfnis nach einfacheren Regelungs- und besseren Dokumentationsmöglichkeiten der vertikalen Verhältnisse ist dort entsprechend gross. Ähnlich lautende Aussagen zur zukünftigen Entwicklung der AV finden sich auch in der Studie zu «Dimension Ca dastre» 2 wieder sowie im Schlussbericht «Amtliche Vermessung 2030 Delphi-Befragung» 3. Einige Fragen grundsätzlicher Natur Die Arbeitsgruppe hat ein Papier verfasst 4, das primär der Diskussion dienen soll. Mehrere behandelte Fragen sind darum grundsätzlicher Natur; so wird auch nicht jede Frage im Papier abschliessend beantwortet. Welche Arten vertikaler Abgrenzung des Grundeigentums sind denkbar? Die Arbeitsgruppe sieht vorerst folgende vier für die Schweiz mögliche Varianten der vertikalen Abgrenzungen: 1 Artikel 667 Absatz 1 ZGB: «Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.» 2 / vision Projektdokumentation 3 / vision Projektdokumentation 4 abrufbar unter: / 3d Projektdokumentation 10

11 Fachbeiträge Ohne geometrische Abgrenzung Eingrenzung durch den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) Fixe vertikale Abgrenzung bezüglich Gelände +h bzw. -t und x i, y i, z i Gelände (relative Höhe) Individuelle Definition des Eigentums in x i, y i, z i (absolute Höhe) m m ü. M m ü. M m m ü. M. Es gilt weiterhin die heutige Definition des Eigentums gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB («Interesse»). Als Grundlage für den 3D-Kataster können die Grenzpunkte eine Höhe aufweisen. Das Grundeigentum wird vertikal durch die Einschränkungen des ÖREB-Katasters abgegrenzt, z. B. Zonenplan W3. Zu jedem dreidimensional bestimmten Grenzpunkt auf dem Gelände gilt beispielsweise eine fixe relative Höhe von +50 m bzw. ein fixe relative Tiefe von -30 m für die Abgrenzung des Eigentums. Jeder Grenzpunkt des Eigentums ist dreidimensional bestimmt. Wie könnte die technische Umsetzung eines 3D-Katasters aussehen? Es geht in diesem Projekt um das 3D-Eigentum, d. h. um rechtliche Objekte wie Eigentum, Dienstbarkeiten oder auch Stockwerkeigentum. Für letzteres müssen separate Überlegungen zur Umsetzung gemacht werden, da prinzipiell die Abgrenzungen des Gesamteigentums zur alleinigen Nutzung im Aufteilungsplan gegeben sind. Die physischen Objekte, allen voran die Gebäude und weitere Bauten, werden in Zukunft auf alle Fälle in 3D benötigt. Welches sind die vorstellbaren Varianten der technischen Umsetzung des darüber hinaus gehenden 3D-Eigentumskatasters? Eine erste grobe Beurteilung und der Vergleich der Lösungsskizzen sind Bestandteil des Diskussionspapieres. Es liegt auch ein Grobkonzept vor (bisher nur auf Deutsch), wo zudem viele Begriffserklärungen und die Überlegungen im Detail beschrieben sind. Nächste Schritte Die Arbeitsgruppe möchte eine zukunftsweisende Lösung erarbeiten, welche die wesentlichen Bedürfnisse der bestehenden und eventuell neuen Nutzerschaft auch noch im Jahr 2050 erfüllt. Das Papier soll die Diskussionen sowohl unter den Fachleuten wie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Daten der AV anregen. Dazu fordern wir alle interessierten Personen auf, an der Gestaltung der dreidimensionalen Zukunft der AV mitzuwirken, im Kollegen- und Kundenkreis zu diskutieren und wichtige Erkenntnisse mit den Projektmitarbeitenden zu teilen. Jedes Feedback ist willkommen. Wie von rechtlicher Seite die mögliche vertikale Abgrenzung des Grundeigentums zu beurteilen ist, wird im Rahmen einer Studie untersucht. Die ersten Resultate werden im Herbst 2014 erwartet. Helena Åström Boss swisstopo, Wabern helena.astroem@swisstopo.ch Zusammensetzung des Projektteams Vertretung des Bundes Helena Åström Boss, swisstopo, V+D, Projektleiterin Vertretung der Kantone Marcel Frei, ZH Laurent Niggeler, GE Patrik Reimann, BL Vertretung des Grundbuchs Pia-Maria Portmann, BJ, EGBA 5 Meinrad Huser, Zug Variante A Variante B Variante C Eigentumskataster 2D mit Höheninformationen (Attribute) Eigentumskataster 2D / 3D (Hybrid) Eigentumskataster 3D 5 Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht 11

12 Fachbeiträge Statistische Angaben über die amtliche Vermessung, Stand Für das Jahr 2013 sind wie bereits im Vorjahr keine aussergewöhnlichen Ergebnisse zu verzeichnen. Die Zunahme der digital vorliegenden Flächen verläuft wie geplant. Entwicklung des Stands der amtlichen Vermessung (AV) Die in einem VAV 1 -konformen Standard (AV93 und provisorische Numerisierung PN 2 ) vorliegende Fläche konnte gegenüber dem Vorjahr wiederum erhöht werden. Dabei hat die im AV93-Standard vermessene Fläche insgesamt um 3.6 % zugenommen (im 2012 betrug die Zunahme 2.4 %). Demgegenüber hat die im Standard PN vermessene Fläche um 0.5 % abgenommen (2012: minus 0.2 %) diese Entwicklung verläuft wie ge plant. Die nicht vermessene Fläche der Schweiz beträgt ca ha oder 12.5 % der Gesamtfläche. Tabelle: Änderungen beim Standard der Vermessung im Jahr 2013 / Informationsebene «Liegenschaften» AV93 PN VN TN HG GR ps zu verm. Seen Total % % % % % % % % 0.0 % 0 % Tabelle: Fläche der anerkannten Vermessungen Grafiken: Entwicklung des Stands der Vermessung / Informationsebene «Liegenschaften» Stand beim Plan für das Grundbuch AV93 PN VN TN HG GR ps nv See Gl* Total in % % 17.8 % 25.3 % 9.3 % 15.7 % 27.9 % 3.1 % % % 0.1 % 2.1 % 20.2 % 24.6 % 8.2 % 15.4 % 25.6 % 3.1 % 0.7 % % % 0.1 % 2.5 % 20.7 % 24.4 % 8.2 % 15.3 % 25.0 % 3.1 % 0.7 % % % 0.1 % 3.3 % 17.3 % 27.1 % 8.8 % 15.0 % 24.6 % 3.1 % 0.7 % % % 0.5 % 4.6 % 19.4 % 24.5 % 8.6 % 14.1 % 23.4 % 3.1 % 0.7 % % % 0.6 % 5.6 % 19.3 % 25.3 % 7.7 % 13.6 % 22.4 % 3.1 % 0.7 % % % 1.7 % 5.9 % 17.9 % 24.9 % 7.3 % 13.6 % 20.3 % 2.8 % 0.7 % % % 3.9 % 6.2 % 17.5 % 23.0 % 7.2 % 13.1 % 18.9 % 3.3 % 0.7 % % % 4.5 % 5.8 % 17.2 % 21.9 % 6.8 % 12.9 % 19.1 % 3.3 % 0.7 % % % 5.2 % 5.6 % 16.4 % 21.3 % 6.7 % 12.7 % 19.0 % 3.3 % 0.7 % % % 5.4 % 5.6 % 15.8 % 20.9 % 6.5 % 12.5 % 18.5 % 3.3 % 0.7 % % % 5.8 % 5.4 % 15.3 % 20.0 % 6.4 % 12.3 % 19.0 % 3.2 % % % 6.0 % 5.4 % 14.8 % 19.8 % 6.3 % 12.1 % 19.0 % 3.2 % % % 6.4 % 5.1 % 13.0 % 19.1 % 6.2 % 12.0 % 18.2 % 3.2 % % % 8.9 % 4.6 % 11.0 % 16.7 % 5.9 % 10.5 % 17.5 % 3.2 % % % 9.5 % 4.6 % 10.2 % 15.3 % 5.9 % 9.9 % 16.7 % 3.2 % % % 11.1 % 4.3 % 9.5 % 13.7 % 5.8 % 8.9 % 16.5 % 3.2 % % % 11.4 % 4.3 % 9.2 % 12.7 % 5.3 % 8.6 % 16.3 % 3.2 % % % 12.4 % 4.2 % 7.5 % 10.5 % 4.0 % 8.1 % 16.1 % 3.2 % % % 13.7 % 3.6 % 7.0 % 9.4 % 3.8 % 7.1 % 15.7 % 3.1 % % % 14.4 % 3.1 % 5.8 % 8.2 % 3.6 % 6.6 % 15.0 % 3.1 % % % 14.8 % 2.9 % 4.8 % 6.8 % 2.9 % 6.0 % 14.3 % 3.1 % % % 15.1 % 2.6 % 4.4 % 6.3 % 2.7 % 4.9 % 13.6 % 3.1 % % % 14.9 % 2.5 % 3.5 % 5.8 % 2.1 % 4.6 % 13.3 % 3.1 % % % 14.5 % 2.2 % 3.0 % 5.0 % 2.0 % 4.2 % 12.5 % 3.1 % % * Gletscher ab unter «nicht vermessen» Grafik links: Entwicklung der amtlichen Vermessung Grafik rechts: Stand der amtlichen Vermessung per % 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% nv 12.5 % ps 4.2 % GR 2.0 % HG 5.0 % TN 3.0 % VN 2.2 % PN 14.5 % See 3.1 % AV % 1 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) SR Erklärung der verschiedenen Standards s. Seite 15 12

13 Fachbeiträge Stand der amtlichen Vermessung pro Kanton der Informationsebene «Liegenschaften» In zwölf Kantonen liegt der Flächenanteil der Daten der Informationsebene «Liegenschaften» im Standard AV93 bei über 90 %. Zehn Kantone verfügen flächendeckend über eine amtliche Vermessung in den Standards AV93 oder PN. Grafik: Stand der amtlichen Vermessung Stand der Informationsebene «Liegenschaften» In % des Totals bzw. der Gesamtfläche 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % CH NW OW UR BS AR ZG AI SG SH GL BL TG ZH LU SO AG GR SZ JU BE FR VD GE TI NE VS FL AV93 PN VN TN HG GR ps nv See Tabelle: Stand der amtlichen Vermessung Stand der Informationsebene «Liegenschaften» AV93 PN VN TN HG GR ps nv See Total AV93- Standard ha Prov. numerisiert (gr, hg, tn, ps) ha Vollnumerisch ha Teilnumerisch ha Halbgraphisch ha Graphisch ha prov. anerkannt ha noch nicht vermessen ha See ha ha CH 2'216' '436 89' ' '287 82' ' ' '481 4'132'732 NW 24'147 3'448 27'595 OW 47'872 1'186 49'058 UR 104'954 2' '065 BS 3'697 3'697 AR 24'284 24'284 ZG 20'716 3'158 23'874 AI 17'248 17'248 SG 194' ' '367 SH 19'240 10'601 29'841 GL 65'826 2' '534 BL 16'141 34' '750 TG 82'417 2' '337 86'397 ZH 159' '072 3'077 7' '880 LU 66'283 67' '381 4' ' '268 SO 71' '574 79'030 AG 106'733 6'776 26' '245 GR 567'098 2'345 53'022 49'065 39' '531 SZ 38'335 28' '878 13'192 6'295 90'788 JU 63'296 1'341 1'405 2'528 2'744 12'534 83'848 BE 243' ' '714 2'651 7'190 11' '493 12' '740 FR 46'576 53'242 4'615 1'574 7' '404 8' '787 VD 15' '343 53'885 8'322 2' '620 39' '060 GE 14' '575 7'525 3'735 28'208 TI 84'394 37'350 26'053 35'985 3'682 12' '246 3' '849 NE 26'545 44'974 8'590 80'109 VS 93'086 1'883 13' ' '726 1' '495 FL 5' ' '066 13

14 Fachbeiträge Stand der amtlichen Vermessung in den VAV-konformen Standards AV93 und PN (sämtliche Informationsebenen) Rund 66 % der noch zu vermessenden Fläche der Schweiz liegt in den Standards AV93 oder PN vor, rund 17 % sind in Arbeit. In sieben Kantonen liegt die gesamte Kantonsfläche in den VAV-konformen Standards anerkannt vor. In weiteren sechs Kantonen ist die Gesamtfläche im Standard AV93 oder PN vermessen, aber noch nicht flächendeckend anerkannt. Grafik: Stand AV93 und PN pro Kanton (sämtliche Informationsebenen) In % der zu vermessenden Fläche (= Gesamt fläche Seefläche) (bezogen auf die kalkulatorischen Hektaren) CH AI ZG OW BS UR AR NW TG SH GL NE JU SO SG ZH SZ AG GR LU FR BE TI BL GE VS VD FL 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % AV93 / PN anerkannt AV93 / PN laufend Tabelle: Stand AV93 und PN pro Kanton (sämtliche Informationsebenen) (bezogen auf die kalkulatorischen Hektaren) AV93 / PN anerkannt AV93 / PN laufend Total zu verm. Fläche ha CH 65.6 % 17.3 % 82.9 % 4'004'251 AI % % 17'248 ZG % % 20'716 OW % % 47'872 BS % % 3'697 UR % % 104'954 AR % % 24'284 NW % % 24'147 TG 98.4 % 1.6 % % 86'397 SH 84.6 % 15.4 % % 29'841 GL 98.5 % 1.5 % % 68'534 NE 42.5 % 57.5 % % 71'519 JU 77.7 % 22.3 % % 83'848 SO 92.3 % 7.7 % % 79'030 SG 99.9 % 99.9 % 195'106 ZH 94.5 % 3.4 % 97.8 % 165'634 SZ 71.7 % 26.0 % 97.8 % 84'493 AG 79.4 % 15.4 % 94.8 % 140'377 GR 81.2 % 12.6 % 93.8 % 710'531 LU 78.1 % 15.2 % 93.3 % 142'706 FR 50.6 % 30.9 % 81.6 % 160'760 BE 59.6 % 19.1 % 78.7 % 584'641 TI 41.6 % 36.2 % 77.8 % 277'085 BL 74.7 % 2.3 % 77.0 % 51'750 GE 61.8 % 61.8 % 24'473 VS 24.0 % 32.1 % 56.1 % 522'433 VD 34.7 % 7.6 % 42.3 % 282'175 FL 31.4 % 64.0 % 95.4 % 16'066 14

15 Fachbeiträge Stand der Vermessungen in den Baugebieten Gegenüber dem Vorjahr hat es keine grossen Veränderungen gegeben. Über die letzten Jahre gesehen ist aber insgesamt ein positiver Trend ersichtlich. Grafik: Stand der Vermessung in den überbauten Gebieten / Informationsebene «Liegenschaften» Stand beim Plan für das Grundbuch in den Baugebieten SG BS NW UR OW AR ZG AI ZH BL TG GR SO JU NE SH AG BE GL SZ VS LU FR TI VD GE FL 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % AV93 % (BZ I) PN % (BZ I) Tabelle: Gesamtfläche BZ I pro Kanton Verschiedene Standards der amtlichen Vermessung Die Angaben im Bericht sowie in den Grafiken und Tabellen sind auf eine Kommastelle gerundet. Somit ergeben sich Rundungsdifferenzen. Fläche BZ I (ha) CH 248'882 SG 15'227 BS 3'696 NW 1'503 UR 1'256 OW 2'469 AR 1'460 ZG 2'478 AI 473 ZH 28'349 BL 8'174 TG 9'325 GR 9'080 SO 10'397 JU 4'483 NE 5'718 SH 2'615 AG 22'587 BE 24'157 GL 1'869 SZ 5'085 VS 19'347 LU 9'706 FR 10'975 TI 12'601 VD 27'305 GE 8'547 FL 3'248 Beitragszone I (BZ I) Die Fläche in der Beitragszone I umfasst überbaute Gebiete und Bauzonen. In der Regel entsprechen demnach die Flächen der Beitragszone I den Bauzonen gemäss kommunalem Zonenplan. Abkürzung Bedeutung Qualität nv Nicht vermessen Unvermessene Gebiete ps Provisorisch anerkannt Vor 1919 gemäss kantonalen Richtlinien erstellte grafische Pläne GR Grafisch Grafische Pläne gemäss den eidgenössischen Vorschriften von 1919 HG Halbgrafisch Grafische Pläne gemäss den eidgenössischen Vorschriften von 1919, für Polygonpunkte (Fixpunkte) wurden Koordinaten berechnet TN Teilnumerisch Grafische Pläne gemäss den eidgenössischen Vorschriften von 1974, Polygon- und Grenzpunkte in digitaler Form VN Vollnumerisch Digitale Daten gemäss den eidgenössischen Vorschriften von 1974, sämtliche Punkte in digitaler Form PN AV93 Provisorisch numerisiert Amtliche Vermessung 1993 Ab Originalplan digitalisierte Daten gemäss den eidgenössischen Vorschriften von 1993 (VAV), Stuktur entspricht AV93 Digitale Daten gemäss den eidgenössischen Vorschriften von 1993 (VAV) 15

16 Fachbeiträge Die Homogenität und Qualität der Daten der amtlichen Vermessung sichern eine wichtige Aufgabe der Oberaufsicht Seit 2001 überprüft die im Rahmen der Oberaufsicht die Daten der amtlichen Vermessung. Ziel ist dabei, gemeinsam mit den kantonalen Vermessungsaufsichten und privaten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern ein gutes und homogenes Produkt zu erstellen, das die hohen Qualitätsanforderungen der AV erfüllt. Dies ist notwendig und wichtig besonders auch weil die Daten der AV immer mehr in abgeleiteten Produkten und geografischen Informationssystemen grenzüberschreitend eingesetzt werden. Eine der Hauptaufgaben der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) ist die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung (AV). Im Mittelpunkt der Verifikation stehen die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die Homogenität der Daten und damit verbunden die Qualitätssteigerung. Dank neuer Technologien werden Geodaten die Daten der amtlichen Vermessung gehören zu den wichtigsten immer vielfältiger genutzt und der Öffentlichkeit über das Internet visuell präsentiert. Fehler und Inhomogenitäten werden dabei öffentlich erkennbar. Es ist daher wichtig, auf allen Stufen der Public Privat Partnership 1 geeignete Mittel zur Qualitätssicherung einzusetzen. Alle Fachleute aus der amtlichen Vermessung müssen sich dafür engagieren, dass auch die Daten der AV der Öffentlichkeit fehlerfrei und homogen zugänglich gemacht werden. Werkzeuge für die Qualitätssicherung Die V+D hat in den letzten Jahren zusammen mit den kantonalen Vermessungsaufsichten verschiedene Werkzeuge zur Qualitätssicherung entwickelt und bestehende angepasst. Ein wichtiges Werkzeug ist der CheckService CheckCH 2, welcher allen Fachleuten ermöglicht, die Daten selber zu prüfen und allfällige Fehler direkt zu beheben. Dank diesem Hilfsmittel konnte die Datenqualität merklich gesteigert werden. Zusätzlich können mit der Verifikationslösung GEONIS / BELUTI 3 die Daten der AV mit weiteren Abfragen und Visualisierungen geprüft werden. Vier Prozesse für die Oberaufsichtsverifikation Es wurden nicht nur Werkzeuge erarbeitet, sondern auch die Abläufe der Oberaufsichtsverifikation auf Bundesstufe verbessert und ausgebaut. Mittlerweile gibt es folgende Prozesse in der Verifikation: Standardverifikation, ITF 4 -Fileverifikation, 1 Zusammenarbeit Bund Kantone Private 2 siehe Bericht INFO V+D 2 / 2009, Projekt «Modularer Checker» 3 siehe Bericht INFO V+D 1/ 2007, BELUTI die Verifikationslösung 4 ITF: INTERLIS1-Transferdatei Monitoring CheckService-Meldungen pro Gemeinde und Schwergewichtsverifikation. Die Durchführung dieser verschiedenen Prozesse tragen wesentlich dazu bei, die Qualität der Daten der AV zu verbessern. Standardverifikation Jährlich werden in fünf bis sechs Kantonen Standardverifikationen durchgeführt. Dabei wird in der Regel pro Kanton eine Gemeinde untersucht. Die zu verifizierende Gemeinde wird in Absprache mit der kantonalen Vermessungsaufsicht gewählt. Die Daten werden entweder vom Kanton geliefert oder via AV-Geoportal bezogen. Bei der Standardverifikation werden die Daten zuerst mit dem CheckService CheckCH geprüft. Erste Unstimmigkeiten können so eruiert werden. Anschliessend werden sie mit dem System GEONIS / BELUTI visualisiert und auf weitere Mängel und Fehler hin überprüft. Die Resultate werden in einem umfassenden Verifikationsbericht festgehalten und mit der kantonalen Vermessungsaufsicht besprochen. Aufgabe der kantonalen Vermessungsaufsicht ist es nun, einen Terminplan für die Mängelbehebung zu erstellen und in einem Bericht Massnahmen für die Bereinigung festzulegen. Selbstverständlich sind die Kantone angehalten, festgestellte Mängel auch in den anderen Vermessungswerken zu bereinigen. Diese Stellungnahme bildet die Grundlage für die Terminplanung und die Durchführung der ITF-Fileverifikation, welche rund ein bis zwei Jahre nach der Standardverifikation durchgeführt wird. ITF-Fileverifikation Einer ITF-Fileverifikation werden die Daten der Gemeinden der Vorjahresverifikationen (Standard- und ITF-Fileverifikation) unterzogen. Somit können Veränderungen in den Gemeinden festgehalten sowie die Nachhaltigkeit der eingeleiteten Massnahmen überprüft werden. 16

17 Fachbeiträge Gesetzliche Grundlagen Datenmodell DM.01-AV-CH & Richtlinie Detaillierungsgrad Modellbasierte & visuelle Datenprüfung Modellbasierte Datenprüfung Das Monitoring erfolgt zweistufig: Zuerst werden die bei der Anerkennung noch vorhandenen CheckService-Meldungen und deren Begründung systematisch gesammelt, nach Kanton geordnet und verglichen. Danach werden die CheckService-Meldungen der vierteljährlichen schweizweiten Prüfungen in eine Datenbank übertragen und die Behebung der Anzahl Fehler pro Gemeinde überwacht. GEONIS / BELUTI Standardverifikation ITF-Fileverifikation CheckService CheckCH Oberaufsichtsverifikation Monitoring CheckService Meldungen Schwergewichtsverifikation Schwergewichtsverifikation Bei der Schwergewichtsverifikation wird ein spezifisches Thema beispielsweise die Gemeindenamen oder die Hoheitsgrenzen über die gesamte Schweiz geprüft. Zu diesem Zweck wird der CheckCH verwendet, wie beim Monitoring der CheckService-Meldungen pro Gemeinde. Die spezifischen Datenprüfungen werden unabhängig von Standardverifikation und ITF-Fileverifikation durchgeführt. Die Periodizität der Prüfungen ist unterschiedlich, jedoch werden diese mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Anhand der vorliegenden Ergebnisse wird das Prüfintervall gegebenenfalls angepasst. Die V+D legt jährlich oder nach Bedarf Schwerpunktthemen für die Prüfung der Daten fest. Für 2014 wurde das Topic «Gemeindegrenzen» bestimmt. Die Resultate werden den betroffenen kantonalen Vermessungsaufsichten mitgeteilt und die V+D legt einen Termin für die Mängelbehebung fest. Dokument Werkzeug Prozess Bei der ITF-Fileverifikation werden die Daten mit dem CheckService CheckCH geprüft und in GEONIS / BELUTI visualisiert. So wird das Controlling der eingeleiteten Massnahmen zur Behebung der Mängel aus der Standardverifikation sichergestellt. Die Resultate werden der kantonalen Vermessungsaufsicht schriftlich zugestellt. Der Bericht umfasst die Erläuterungen der wesentlichen Fehler und gibt Auskunft über allgemeine Mängel im Datensatz. Um auch diesen Prozess zielführend überwachen zu können, werden die kantonalen Vermessungsaufsichten aufgefordert, zu diesem Bericht ebenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Monitoring der CheckService-Meldungen pro Gemeinde Für dieses Monitoring wurde die Funktionalität des CheckService CheckCH im AV-Geoportal hinterlegt. So besteht die Möglichkeit, online alle ITF-Files der Schweiz mit allen Tests des CheckService CheckCH zu prüfen. Hierfür werden die monatlich von den Kantonen gelieferten Daten verwendet. Die Prüfung wird nur im Datenmodell DM.01-AV-CH durchgeführt. Fazit Diese Werkzeuge und Prozesse zur Qualitätssteigerung und -sicherung der Daten der AV stellen eine Ergänzung zu den in den Kantonen vollzogenen Verifikatonen dar. Sie unterstützen aktiv die sehr wertvollen und unverzichtbaren Verifikationsarbeiten, die seitens der kantonalen Vermessungaufsichten geleistet werden. Gemeinsam können so die Fachleute aus Bund, Kantonen und Privatwirtschaft massgeblich das Image der amtlichen Vermessung stärken. Isabelle Rey swisstopo, Wabern isabelle.rey@swisstopo.ch 17

18 Fachbeiträge Zum Begriff «Kataster» Warum wird die Zeitschrift «cadastre» als «Fachzeitschrift für das schweizerische Katasterwesen» bezeichnet, obwohl neben dem Grundeigentumskataster weitere Kataster bestehen? Im Folgenden wird die Entstehung des Begriffs «Kataster» dargestellt. Eine Definition soll zum Verständnis beitragen. Die Herkunft des Begriffes «Kataster» ist mit Unsicherheiten behaftet. Einerseits wird «Kataster» auf das griechische Wort «καταστιχον / katástichon» mit der Bedeutung «Liste, Register» zurückgeführt, andererseits finden sich in der Literatur Verweise auf das lateinische Wort «catastrum» bzw. «capitastrum», welches mit «Kopfliste» bzw. «Kopfsteuerverzeichnis» übersetzt wird. In Europa hat sich der Begriff «Kataster» bzw. «cadastre» zu Beginn des 19. Jahrhunderts etabliert. Gestützt auf die Gerechtigkeits- und Gleichheitsgedanken der französischen Revolution wurden in Frankreich flächendeckende Vermessungen durchgeführt mit dem Ziel, die Grundeigentumsverhältnisse zuverlässig zu ermitteln und gestützt auf diese Informationen Steuern zu erheben. Die aus diesen Arbeiten entstehenden Informationen wurden als «Kataster» bezeichnet. In der Schweiz wurden ab 1803 erste Katastergesetze erlassen, Vermessungen durchgeführt und Kataster aufgebaut. 1 Neben der Erhebung von Grundstücksdaten zu Steuerzwecken diente der Kataster ab Mitte des 19. Jahrhunderts da beginnt der Handel mit Grundeigentum in vielen europäischen Ländern auch dem privatrechtlichen Eigentumsschutz. Diese Zweiteilung zeigt sich besonders anschaulich im österreichischen Kataster, dessen Aufgaben noch heute in «Grenzkataster» (privatrechtlicher Eigentumsschutz) und «Grundsteuerkataster» (Steuerbemessungsgrundlage) unterteilt werden. Das «schweizerische Katastersystem» beinhaltet Informationen, die sich auf den Begriff «Kataster» im engeren Sinn stützen. Die Bezeichnung entspricht der ursprünglichen Begriffsentstehung. Es ist somit durchaus sinnvoll und berechtigt, dass unsere Fachzeitschrift wie auch der Webauftritt die Bezeichnung «cadastre» tragen. Die in diesem System geführten Inhalte führen zu folgender Definition des Begriffes «Kataster», die sich an eine Definition der Internationalen Vereinigung der Vermessungsingenieure (FIG) 2 anlehnt: Ein Kataster ist ein aktuelles, zuverlässiges, verbindliches, öffentliches und amtliches Informationssystem, das Grundstücke und Rechte an Grundstücken (Eigentum, Eigentumsbeschränkungen) geometrisch und beschreibend dokumentiert. Fridolin Wicki swisstopo, Wabern fridolin.wicki@swisstopo.ch Heute findet sich der Begriff «Kataster» in der Schweiz in verschiedenen anderen Bereichen. Er wird allgemein für systematische Verzeichnisse gleichartiger Gegenstände oder Rechte verwendet. Zu erwähnen sind beispielsweise der Altlastenkataster, der Lärmkataster, der Solarkataster, der Rebbaukataster oder der Leitungskataster. Wie beim Grundeigentumskataster gibt es in der Regel einen grafischen Teil (Plan) und ein Verzeichnis (Register). Beide werden in neuester Zeit oft gemeinsam in einem geografischen Informationssystem (GIS) verwaltet. Somit wird der Begriff «Kataster» heute sowohl in einem engeren, auf Rechte an Grundstücken beschränkten, als auch einem weiteren, auf systematische geografische Verzeichnisse ausgeweiteten Sinn verwendet. 1 Rickenbacher, M. & Just, Ch. (2012). Die amtliche Vermessung der Schweiz ( ) und ihre Vorgeschichte. In: Cartographica Helvetica, Quaderno 46, p FIG Statement on the Cadastre, / commission7 Publications and Reports 18

19 Fachbeiträge Il concetto di «catasto» Perché la rivista «cadastre» si definisce «rivista specializzata per il sistema catastale svizzero» anche se, oltre al catasto della proprietà fondiaria, esistono altri catasti? Di seguito chiariremo l evoluzione del termine «catasto», la cui definizione ha lo scopo di contribuire a una maggiore comprensione. L origine del termine «catasto» è ammantata da alcune incertezze. Da un lato, il termine «catasto» viene infatti ricondotto alla parola greca «καταστιχον / katástichon» che significa «elenco, registro»; dall altro, nella letteratura si ritrovano riferimenti al termine latino «catastrum», rispettivamente «capitastrum», che viene tradotto con «elenco mentale», rispettivamente «registro del testatico». In Europa il concetto di «catasto», rispettivamente di «cadastre», si è andato affermando fin dall inizio del diciannovesimo secolo. Sulla base dell ideale di giustizia ed uguaglianza della Rivoluzione francese, in Francia vennero effettuate misurazioni capillari allo scopo di rilevare in modo attendibile la situazione esistente in termini di diritti di proprietà dei fondi e di poter riscuotere imposte sulla base di queste informazioni. Le informazioni scaturite da questi lavori furono definite appunto «catasto». In Svizzera furono emanate le prime leggi sul catasto, effettuate misurazioni e creati catasti a partire dal Oltre che al rilevamento dei dati relativi ai fondi per finalità fiscali a partire dalla metà del diciannovesimo secolo periodo che segna l inizio del commercio della proprietà fondiaria in molti paesi europei il catasto serviva all epoca anche a tutelare la proprietà privata. Questa bipartizione emerge con particolare evidenza nel caso del catasto austriaco, i cui compiti sono suddivisi ancora oggi in «catasto dei confini» (per la tutela della proprietà privata) e «catasto dell imposta fondiaria» (come base per il calcolo dell imposta). Oggi il termine «catasto» si ritrova in Svizzera anche in diversi altri settori. Esso viene utilizzato in generale per indicare registri sistematici di oggetti o di diritti aventi la stessa natura. È possibile citare, a questo proposito, il catasto dei siti inquinati, il catasto dei rumori, il catasto dell energia solare, il catasto viticolo o il catasto delle condotte. Come nel caso del catasto della proprietà fondiaria, questi catasti si compongono in genere di una parte grafica (il piano) e di un registro. In tempi recenti, entrambi sono spesso gestiti insieme a un sistema d informazione geografica (SIG). In tal modo il termine «catasto» viene oggi dunque utilizzato sia in un senso più 1 Rickenbacher, M. & Just, Ch. (2012). Die amtliche Vermessung der Schweiz ( ) und ihre Vorgeschichte. In: Cartographica Helvetica, Quaderno 46, p Béatrice Devènes restrittivo, limitatamente ai diritti sui fondi, che in un accezione più estesa, comprendente anche i registri geografici sistematici. Il «sistema catastale svizzero» contiene dunque informazioni che si fondano sul concetto di «catasto» in senso stretto. La definizione corrisponde alla radice originaria del termine. È dunque senz altro legittimo e sensato che la nostra rivista specializzata e il nostro sito Internet portino il nome di «cadastre». I contenuti gestiti all interno di questo sistema portano alla seguente definizione del concetto di «catasto», in linea con una definizione fornita dalla Federazione Internazionale dei Geometri (FIG) 2 : un catasto è un sistema d informazione attuale, affidabile, pubblico e ufficiale che documenta in modo geometrico e descrittivo i fondi e i diritti sui fondi (proprietà, restrizioni della proprietà). Fridolin Wicki Direzione federale delle misurazioni catastali fridolin.wicki@swisstopo.ch 2 FIG Statement on the Cadastre, / commission7 Publications and Reports 19

20 Mitteilungen ÖREB-Kataster die ersten Kantone sind online Das amtliche Ortschaftenverzeichnis wird neu monatlich aktualisiert Der Aufbau des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) geht voran. Im Januar 2014 sind die ersten fünf von acht Pilotkantonen mit ihren kantonalen ÖREB-Geoportalen online gegangen. Seit 2010 verwaltet das Bundesamt für Landestopografie swisstopo in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagedaten zum amtlichen Ortschaftenverzeichnis. Seit diesem Jahr erfolgt deren Nachführung Postleitzahl und Perimeter monatlich. Benötigen Sie Illustrationsmaterial zum Thema ÖREB-Kataster? Sie finden viele Infografiken unter ÖREB-Kataster Dokumentation PR-Mittel Infografiken. In den Pilotkantonen Bern, Neuenburg, Nidwalden, Thurgau und Zürich kann ab sofort direkt auf den ÖREB-Kataster des Kantons oder Teilen davon zugegriffen werden. Die weiteren Pilotkantone Jura und Obwalden werden ihr ÖREB-Geoportal etwas später im Jahr ebenfalls eröffnen und Genf wird im Juni 2015 dazu stossen. Schweizweit wird der neue Kataster in mehreren Etappen eingeführt. Nach den oben erwähnten Pilotkantonen werden die übrigen Kantone ab 2016 mit den Arbeiten beginnen. Sie können dabei auf den Erfahrungen der Pilotkantone aufbauen. Ende 2019 wird der ÖREB-Kataster dann in der ganzen Schweiz verfügbar sein. Die Eidgenössische Vermessungsdirek tion hat das Web-Angebot auf dem Portal des Schweizerischen Katasterwesens entsprechend angepasst: Via /ch gelangt man mit einem Mausklick zur Übersicht über die kantonalen Portale des ÖREB-Katasters. Die Karte zeigt, in welchen Kantonen und in welchen Gebieten Informationen über die ÖREB online abrufbar sind und ermöglicht den direkten Zugang zu den kantonalen ÖREB-Geoportalen. Nebst den Nachführungsmeldungen der Kantone zu Perimeteränderungen haben was Ortschaftsnamen anbelangt die Verfahren für Änderungen, Neufest legungen und Löschungen in den letzten Jahren stark zugenommen; dies wird sich in nächster Zeit kaum ändern. Der Aktualisierungsrhythmus des Datensatzes «PLZ-Ortschaft» lief bisher unabhängig von den erforderlichen Genehmigungsverfahren. Es konnte bis zu fünf Monaten dauern, bis eine Ortschaftsnamensänderung im Datensatz integriert und daraufhin im amtlichen Ortschaftenverzeichnis veröffentlicht wurde. Seit dem 1. Januar 2014 wird der Datensatz und somit das amtliche Ortschaftenverzeichnis nun neu monatlich aktualisiert, auf der Website data.geo.admin.ch (Geoinformationsplattform der Eidgenossenschaft) publiziert sowie auf dem Portal der amtlichen Vermessung / plz verlinkt. Der WMS-Service der Bundes Geodaten- Infrastruktur (BGDI) sichtbar in map.geo.admin.ch wird in der Nacht nach Publikation auf data.geo.admin.ch automatisch aktualisiert. Aufgrund des monatlichen Rhythmus werden Änderungen der Ortschaftsnamen sowie Neufestlegungen und Löschungen per Datum des Inkrafttretens in den Datensatz und somit in das amtliche Ortschaftenverzeichnis übernommen. Den Kundinnen und Kunden werden dadurch viel aktuellere Daten als bis anhin zur Verfügung gestellt. Informationen zum Vorgehen bei Ortschaftsnamensänderungen und zur Nachführung des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses finden Sie in der Weisung «Gemeinde- und Ortschaftsnamen Vorprüfung und Genehmigung sowie Veröffentlichung», auf / plz. Die acht Bereiche des ÖREB-Katasters: Raumplanung, Nationalstrassen, Eisenbahnen, Flughäfen, belastete Standorte, Grundwasserschutz, Lärm, Wald 20

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