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1 Disclaimer Die Inhalte des Vortrages sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen! Der Vortrag bezieht sich auf den am Vortragstermin dem Autor bekannten Diskussionsstand. Da einige der gesetzlichen Grundlagen und Genehmigungen noch nicht abschließend vorliegen, sind Änderungen möglich und zu erwarten. Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr.

2 Gliederung: 1. Säule. Greening-Maßnahmen 2. Säule: Agrarumweltmaßnahmen (aus MEKA wurde FAKT) Geeignete Maßnahmen für den Anbau von Biogaspflanzen Zusammenfassung und Fazit Klaus Mastel Landwirtschaftliches Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg Außenstelle Rheinstetten- Forchheim- Kutschenweg 20, Rheinstetten Tel.: 0721/ , Fax: Internet: 7. Workshop Biogaspflanzen am am LTZ Augustenberg BADEN-WÜRTTEMBERG

3 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Erste Säule Direktzahlungen (Flächenprämie): = Basisprämie + Greening-Prämie + Prämie für Junglandwirte + Prämien für die ersten 46 ha eines Betriebes public money for public goods Greening-Auflagen: - Schaffung ökologischer Vorrangflächen - Anbaudiversifizierung - Erhaltung von Dauergrünland Bei Nichteinhaltung wird Flächenprämie mind. um Greening-Prämie gekürzt.

4 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule EU-Mittel auf Grund der VO zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER-VO) + Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) + Landesmittel Landesprogramm : Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL III) u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW bisher der MEKA In BW: aus MEKA wird FAKT!! (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl)

5 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule EU-Mittel auf Grund der VO zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER-VO) + Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) + Landesmittel Landesprogramm : Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL III) u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW bisher der MEKA In BW: aus MEKA wird FAKT!! (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl)

6 Struktur der Direktzahlungen 1. Säule ab 2015 BW 1) je ha 310 (354)* /ha 290 (334)* /ha 260 (304)* /ha 2012: 283 /ha einheitlich 50 /ha 30 /ha 44 /ha 260 (260)* /ha Greeningprämie 1) : 85 /ha, ca. 30 % der Obergrenze der DZ Basisprämie 1) : 175 /ha, ca. 62 % der der Obergrenze der DZ *: Junglandwirt ha Klaus Mastel 1) Quelle: 7. Biogasworkshop, Ref. Agrarpolitik R.-Forchheim des MLR BW, Beträge für Basis- und Greeningprämie nicht endgültig

7 Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen) Anbaudiversifizierung ha Ackerfläche: mind. zwei Kulturen 1. Kultur < 75% > 30 ha Ackerfläche: mind. drei Kulturen 1. Kultur < 75%; Kultur < 95% Erhaltung von Dauergrünland Ökologische Vorrangflächen auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%) Verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren möglich Ausnahmen < 10 ha Ackerfläche > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche) Ausnahmen < 15 ha Ackerfläche Dauergrünlandumwandlungsverbot nach 27a LLG ist in BW zu beachten. > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche)

8 Greening - Ökologische Vorrangflächen Mögliche Maßnahmen (Art. 46 (1) Nr. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom und Delegierte VO (EU) Nr. 639/214 vom und Durchführungs-VO (EU) Nr. 641/2014 vom : Brachliegende Flächen (keine lw. Erzeugung, Begrünung/Blühmischung (1) ohne Nutzung im Antragsjahr erlaubt) Terrassen Landschaftselemente (je nach Element) Pufferstreifen (Gewässerrandstreifen) (1,5) Agroforstflächen (1) Flächen entlang von Waldrändern (1,5) Kurzumtriebsplantagen (ohne (0,3) Pflanzenschutzmittel und mineralische Düngung ) Aufforstungsflächen (1) Flächen mit Zwischenfrüchten (0,3) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (0,7) Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet.

9 Greening - Ökologische Vorrangflächen Mögliche Maßnahmen (Art. 46 (1) Nr. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom und Delegierte VO (EU) Nr. 639/214 vom und Durchführungs-VO (EU) Nr. 641/2014 vom : Wesentliche Vorgaben zur Ausgestaltung der ÖVF werden national durch DirektZahlDurchfV (durch BMEL im Einvernehmen mit dem BMU und mit Zustimmung des Bundesrates, gem. 18 (5) Direktzahlungen-Durchf.- gesetz vom ) geregelt. Aktueller Stand: - VO-Entwurf des BMEL ging am an Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung - Beschluss des Bundesrates am : Zustimmung nach Maßgabe der sich in der Anlage ergebenden Veränderungen - Es ist davon auszugehen, dass der VO-Entwurf nach Einarbeitung der Änderungsvorschläge des B.-rates rechtkräftig wird.

10 ÖVF: Zwischenfrüchte (Gew.-faktor: 0,3, Mindestschlaggröße: 10 Ar) Grundsätzlich gilt: Keine Beschränkung (durch EU) hinsichtlich der Verwendung des Aufwuchses. Aber: Keine Winterkultur im Sinne einer Hauptkultur! BGBl: am 15. Juli 2014 veröffentlicht. DirektZahlDurchfG-Gesetz Im Antragsjahr (nach Ernte der Vorkultur): keine chemisch-synthetische PSM kein mineralischer Stickstoffdünger kein Klärschlamm spätester Aussaattermin: 1. Oktober Untersaat von Gras in Hauptkultur oder Kulturpflanzenmischung (Mischung aus mind. 2 botanischen Arten). Aktueller Stand! DirektZahlDurchf-Verordnung Liste der zulässigen Arten (siehe Unterlage) Vorgaben zur Mischung : - eine Art darf max. 60 % der Samen ausmachen - Gräser dürfen max. 60 % der Samen einer Mischung ausmachen Die Fläche darf im Jahr der Antragstellung nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Aussaat ab dem 16.7., Einarbeitung nach dem des Folgejahres?! (noch zu regeln in Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung)

11 ÖVF: Zwischenfrüchte (Gew.-faktor: 0,3, Mindestschlaggröße: 10 Ar) Grundsätzlich gilt: Keine Beschränkung (durch EU) hinsichtlich der Verwendung des Aufwuchses. Aber: Um die Keine Greeningforderung Winterkultur im, Sinne einer Hauptkultur! 5 % der AF müssen ÖVF sein, zu erfüllen, reicht es, wenn auf 17 % BGBl: am 15. Juli 2014 veröffentlicht. Aktueller Stand! der AF Zwischenfrüchte etabliert werden. DirektZahlDurchfG-Gesetz DirektZahlDurchf-Verordnung Im Antragsjahr (nach Ernte der Vorkultur): keine chemisch-synthetische PSM kein mineralischer Stickstoffdünger kein Klärschlamm spätester Aussaattermin: 1. Oktober Untersaat von Gras in Hauptkultur oder Kulturpflanzenmischung (Mischung aus mind. 2 botanischen Arten). Liste der zulässigen Arten (siehe Unterlage) Vorgaben zur Mischung : - eine Art darf max. 60 % der Samen ausmachen - Gräser dürfen max. 60 % der Samen einer Mischung ausmachen Die Fläche darf im Jahr der Antragstellung nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Aussaat ab dem 16.7., Einarbeitung nach dem des Folgejahres?! (noch zu regeln in Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung)

12 ÖVF: N-fixierende Pflanzen (Gew.-faktor: 0,7) BGBl: am 15. Juli 2014 veröffentlicht. Aktueller Stand! DirektZahlDurchf-Gesetz Regelungen zu PSM und Düngung dürfen nur so getroffen werden, dass weiterhin eine Startdüngung möglich ist. dass Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis möglich ist. Nach abschließender Ernte: im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht. DirektZahlDurchf-Verordnung Liste der zulässigen Arten (siehe Unterlage) Auch Mischungen mit versch. Leguminosenarten möglich, aber alle Mischungspartner müssen zu den N-fixierenden Pflanzen gehören, d. h. kein Klee- oder Luzernegras.

13 ÖVF: N-fixierende Pflanzen (Gew.-faktor: 0,7) Um BGBl: die Greeningforderung am 15. Juli 2014, veröffentlicht. 5 % der AF müssen ÖVF sein, zu erfüllen, reicht es, wenn auf 6,7 % der AF Leguminosen als Hauptfrucht oder wenn z. B. auf 3 % der AF Leguminosen und auf 10 % der AF ZwF angebaut werden. Aktueller Stand! DirektZahlDurchf-Gesetz Regelungen zu PSM und Düngung dürfen nur so getroffen werden, dass weiterhin eine Startdüngung möglich ist. dass Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis möglich ist. Nach abschließender Ernte: im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht. DirektZahlDurchf-Verordnung Liste der zulässigen Arten (siehe Unterlage) Auch Mischungen mit versch. Leguminosenarten möglich, aber alle Mischungspartner müssen zu den N-fixierenden Pflanzen gehören, d. h. kein Klee- oder Luzernegras.

14 ÖVF: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen 5 m 5 m Wassergesetz BW 5 m-bereich ab Böschungsoberkante Verbot des Einsatzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bei Gewässer mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung Verbot der Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019; davon ausgenommen KUP (>2 Jahre Umtrieb) sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von mehrjährigen Blühstreifen

15 ÖVF: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Breite: min. 1 m, max. 20 m, Aktueller Stand (Dz.-dfVO): - Beweidung oder Schnittnutzung ist erlaubt, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Aktueller Stand AgrarzahlVerpflV im 5 (1): - Die Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch 5 m eine gezielte Ansaat zu begrünen. 5 m - Welche Wassergesetz Arten? BW zu klären! 5 m-bereich ab Böschungsoberkante Verbot des Einsatzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bei Gewässer mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung Verbot der Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019; davon ausgenommen KUP (>2 Jahre Umtrieb) sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von mehrjährigen Blühstreifen Gewässerrandstreifen: lt. Wassergesetz BW Einsatz von Düngeund Pflanzensch.-mittel verboten, ab keine Ackernutzung außer KUP oder Etablierung mehrjähriger Blühstreifen

16 ÖVF: Streifen (an Waldrändern)

17 ÖVF: Streifen (an Waldrändern) Breite: min. 1 m, max. 10 m, Aktueller Stand (Dz.-dfVO): - Es darf generell keine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden, jedoch ist die Beweidung oder Schnittnutzung erlaubt, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Aktueller Stand AgrarzahlVerpflV im 5 (1): - Die Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. - Welche Arten? zu klären!!

18 GAP 2. Säule: FAKT in BW (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl) - Grundprinzipien Ausgleich für Umweltleistungen, die die Grundanforderungen an Düngung und Pflanzenschutz, Cross-Compliance- und Greening- Auflagen übersteigen! Ausschluss von Doppelförderung! Teilnahme ist freiwillig, aber Teilnehmer verpflichten sich auf mindestens 5 Jahre

19 GAP 2. Säule: FAKT in BW (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl) - Grundprinzipien Ausgleich für Umweltleistungen, die die Grundanforderungen an Düngung und Pflanzenschutz, Cross-Compliance- und Greening- Auflagen übersteigen! Ausschluss von Doppelförderung! Teilnahme ist freiwillig, aber Teilnehmer verpflichten sich auf mindestens 5 Jahre

20 FAKT : Fortgeführte MEKA- und neue FAKT- Maßnahmen im Ackerbau (siehe Unterlage) - 5-gliedrige Fruchtfolge - Herbstbegrünung, neu: vorgegebene Begrünungsmischungen mit früherer Aussaat - Einjährige Brachebegrünung mit Blühmischungen, neu: überjährige Blühmischungen - Herbizidverzicht im Ackerbau - Einsatz von Trichogramma in Mais - Ökologische Bewirtschaftung von Ackerflächen (abhängig von nationaler Umsetzung Greening) Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz in Wasserkulisse (Winterbegrünung, PF, Strip-Till-Verfahren, Hoftorbilanz und Depotdgg. mit Injektion) Quelle: Mitteilung des MLR, 7/2014

21 FAKT*: Begrünung im Acker- und Gartenbau *Quelle: Glemser H., MLR BW, 7/2014 Variante herkömmliche Herbstbegrünung (geplant: 70 /ha?) mit Aussaat bis Mitte September Einarbeiten / Mulchen nicht vor Ende November keine Nutzung des Aufwuchses, außer Beweidung durch Wanderschäfer zwischen zwei Begrünungen muss eine Hauptkultur stehen keine Begrünung nach Ackerfutter neu: Variante vorgegebene Begrünungsmischungen (geplant 90 /ha?): mind. 5 Arten, Aussaat bis Ende August, Einarbeitung/Mulchen nicht vor Ende November

22 Fakt*: Brachebegrünung mit Blühmischungen E 1.1 einjährige Begrünung von aus der Erzeugung genommenen Flächen neu: überjährige Begrünung mit Aussaat im Herbst des Vorjahres Aussaat vorgegebener Blühmischungen, bis 15. Mai Einarbeitung des Aufwuchses nicht vor Ende November bzw. ab September zur Aussaat einer Winterkultur Mulchen ab September ist möglich Nachweis der Blühmischung über Sackanhänger und Kaufbelege geplant: 710 (330 ) /ha ohne (mit) ÖVF-Anrechnung *Quelle: Glemser H., MLR BW, 7/2014

23 Greening- und FAKT-Maßnahmen ab 2015: Möglichkeiten für den Anbau von Biogaspflanzen: Landschaftselemente vorhanden und anrechenbar? Zwischenfrüchte N-fixierende Pflanzen Brache: u. a. Blühmischungen (ein-, über- oder mehrjährig ohne Nutzung) Zwischenfrüchte und Hauptkulturen mit landw. Erzeugung

24 GAP ab 2015: Möglichkeiten für den Maisanbauer - Landschaftselemente vorhanden und als ÖVF anrechenbar? Landschaftselement Hecken/Gehölzstreifen (bis 10 m breit) je lfd. m Umrechnungsfaktor (m o. Baum in m 2 ) Gewichtungsfaktor Fläche als ÖVF m 2 Einzeln stehende Bäume 20 1,5 30 m 2 In Reihe stehende Bäume, je lfd. m Länge In Gruppe stehende Bäume (je m 2 ) Feldrand ohne lw. Erz., Breite 1-20 m, je lfd. m Länge m 2 entfällt 1,5 1,5 m 2 6 1,5 9 m 2 Teiche, je m² entfällt 1,5 1,5 m 2 Graben, je m m 2 Traditionelle Steinmauern, je lfd. m Länge Andere L.-elemente m 2

25 GAP ab 2015: Möglichkeiten Anbau Biogaspflanzen - Zwischenfrüchte Maßnahme zur Anerkennung als Anzahl Arten mind. Aussaat (ab) bis spätestens als ÖVF 2 (ab 16.7.) als FAKT-Maßnahme E 1.1 Herbstbegrünung September E 1.2 Begrünungsmischungen F 1 Winterbegrünung in der Wasserkulisse Mulchen/Einarbeitung frühestens Sonstiges 15.02? 16,7 % der AF reichen für 5 % ÖVF Ende November August Ende November Geplanter Ausgleich 70 /ha 90 /ha August /ha

26 GAP ab 2015: Möglichkeiten Anbau Biogaspflanzen - Zwischenfrüchte Maßnahme zur Anerkennung als Anzahl Arten mind. Aussaat (ab) bis spätestens als ÖVF 2 (ab 16.7.) als FAKT-Maßnahme E 1.1 Herbstbegrünung Mais oder Sorghum September E 1.2 Begrünungsmischungen F 1 Winterbegrünung in der Wasserkulisse Später Einarbeitungstermin bei der späten Sommerung wie möglich?! Mulchen/Einarbeitung frühestens Sonstiges 15.02? 16,7 % der AF reichen für 5 % ÖVF Ende November August Ende November Geplanter Ausgleich 70 /ha 90 /ha August /ha

27 GAP ab 2015: Beweggründe N-fixierende Pflanzen (nicht) anzubauen: - Beitrag für Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greening - Anerkennung als ÖVF (Gew.-faktor 0,7, d. h. Leguminosen auf 7,2 % der AF reichen für 5 % ÖVF) - Beitrag für Fruchtartendiversifizierung im Rahmen des FAKT (A 1, 5-gliedr. FF, mind. 10 % der AF) - Auflockerung einseitiger Fruchtfolgen, aber Anbaupause notwendig, Vorfruchtwert! - Leg. erreichen als Biogaspflanze oft nicht die Erträge und Biogasausbeuten wie z. B. Mais - Als Marktfrucht (Körnerleg.) z. T. hohe Erzeugerpreise und hohe rel. Vorzüglichkeit gegenüber anderen Marktfrüchten des Ackerbaus.

28 GAP ab 2015: Brache (keine landw. Erzeugung) Anerkennung als ÖVF und/oder FAKT-Maßnahme: Brachliegende Fläche* (Art. 45 Nr. 2 VO (EU) 639/2014) Feldränder (1 10 m breit)* (Art. 45 Nr. 4e VO (EU) 639/2014) Pufferstreifen entl. Wasserläufen (Art. 46 Nr. 5 VO (EU) 639/2014) Streifen an Waldrändern (Art. 46 Nr. 7 VO (EU) 639/2014) Brachebegrünung mit Blühmischungen** (ohne Anrechnung als ÖVF) ÖVF (Faktor) X (1) X (1,5) X (1,5) X (1,5) FAKT- Maßnahme Mögl. Ausgleich ( /ha) E s. o. (mit Anrechnung als ÖVF) ** x E *: bisher keine Vorgaben zur Begrünung: **: Mischungen mit ein- und überjährigen Arten u. a. m. sind vorgeschrieben

29 Brache (keine lw. Erzeugung): Brachebegrünung mit ein-, überoder mehrjährigen Blühmischungen

30 Brache (keine lw. Erzeugung): Brachebegrünung mit ein- und überjährigen Blühmischungen (ÖVF- und FAKT-Maßnahme) Randstreifen entlang von Wegen, Gehölzen, Hecken, Vorgewende Streifen am Ackerrand: Ackerrahmen

31 GAP ab 2015: ÖVF mit landw. Erzeugung ÖVF: N-fixierende Pflanzen ÖVF: Nutzung der Zwischenfruchtflächen, die als ÖVF anerkannt werden sollen, ist im Jahr der Antragstellung nicht möglich!! ÖVF: Pufferstreifen entlang von Gewässern: Lw. Nutzung verboten, aber Beweidung oder Schnittnutzung ist erlaubt, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. ÖVF: Flächen entlang Waldrändern: Lw. Nutzung grundsätzlich verboten, aber Beweidung oder Schnittnutzung ist erlaubt, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt.

32 GAP ab 2015: ÖVF mit landw. Erzeugung ÖVF: N-fixierende Pflanzen ÖVF: Nutzung der Zwischenfruchtflächen, die als ÖVF anerkannt werden sollen, ist im Jahr der Antragstellung nicht möglich!!! Zu prüfen!, ÖVF: Pufferstreifen ob winterharte entlang von Zwischenfrüchte Gewässern: Lw. Nutzung verboten, aber Beweidung oder Schnittnutzung ist bei Nutzung als Biogassubstrat erlaubt, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. (Zweikulturnutzung) im Jahr nach der Antragstellung als ÖVF: Flächen entlang Waldrändern: ÖVF anerkannt werden. Lw. Nutzung grundsätzlich verboten, aber Beweidung oder Schnittnutzung ist erlaubt, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt.

33 GAP ab 2015: Zusammenfassung + Fazit Es wurden vorgestellt: Greening- und FAKT-Maßnahmen ab 2015 Einige endgültige Regelungen zur pflanzenbaulichen Umsetzung der Greening- und FAKT-Maßnahmen stehen noch aus! (Veröffentlichung der Direktzahlungenverodnung BGBl. ist zu erwarten) Diese Regelungen sind in Erfahrung zu bringen! Möglichkeiten für den Anbauer: Landschaftselemente, Zwischenfrüchte**, N-fixierende Pflanzen*, Brache: u. a. Blüh- und Wildäsungsmischungen, Streifen ** (*: mit lw. Nutzung, **: unter bestimmten Bedingungen mit lw. Nutzung) Was ändert sich für den Anbau von Biogaspflanzen? nicht sehr viel!?

34 GAP ab 2015: Fazit Mit den Änderungen der Förderpolitik sind Vorteile (Chancen) - nicht nur für Natur und Umwelt in intensiv genutzten Ackerbaulandschaften (Artenvielfalt, Boden-, Wasser- und Klimaschutz) und das Landschaftsbild (Farbtupfer in Ackerbaulandschaften) - sondern auch für den Landwirt, auch beim Anbau von Biogaspflanzen (Bodenfruchtbarkeit, Fruchtfolgeauflockerung, bessere gesellschaftlichen Akzeptanz für den Maisanbau) verbunden!

35 V i e l e n D a n k f ü r I h r I n t e r e s s e

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