Satzung des Vereins Freunde und Förderer der städtischen Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld e.v.
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- Cathrin Auttenberg
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1 Satzung des Vereins Freunde und Förderer der städtischen Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein, gegründet im Jahr 1987, ist unter dem Namen "Freunde und Förderer der städtischen Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld e.v. im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen. 2. Sitz des Vereins ist Wuppertal-Langerfeld. 3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr. 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der städtischen Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld, indem der Schule zusätzliche Mittel und Personal, z.b. für den Betrieb der Schulbibliothek bereitgestellt werden. 2. Der Verein fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt. 3. Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Schule finanziell unterstützen. 4. Ferner kann er zur Arbeit der Elternvertretung Zuschüsse leisten, soweit sie nicht durch den Etat bei der Schulbehörde gesichert sind. 5. Der Verein hat auch die Aufgabe, die Arbeit des Lehrerkollegiums und der Schülerschaft an der Städtischen Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld ideell zu unterstützen, sowie die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern. Hierzu zählt das Bemühen um Informationen der Öffentlichkeit über Ziele und Arbeitsweisen der Gesamtschule. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins der Stadt Wuppertal für Gesamtschulzwecke im Sinne dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
2 4 Mitglieder 1. Mitglied des Vereins kann werden: a) jede natürliche Person b) jede juristische Person c) andere Vereinigungen 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirksam. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie für die Eltern von Schülern der städtischen Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld mit Abschluss oder Abgang der Schüler von der Schule. 2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit, jedoch spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres in Textform erklärt werden. 3. Der Ausschluss kann erfolgen, a. wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden. b. wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. 5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsene Rechte und Pflichten. 6. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet bei Ausscheiden aus dem Verein nicht statt. Der Verein behält jedoch das Recht, Vereinseigentum und rückständige Vereinsbeiträge einzuziehen. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, Anträge zu stellen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 3. Zur Vermeidung von Verwaltungskosten erfolgt die Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern via . Das gilt auch für Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
3 8 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen 1. Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein außer durch Mitgliedsbeiträge a. durch Spenden und Stiftungen b. durch sonstige Erträge 1. Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand 9 Organe 10 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand lädt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung in Textform ein. 2. Die Frist beginnt mit dem auf den Versand des Einladungsschreibens folgenden Tag. 3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 5. Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zugestellt werden. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlussvorschläge als abgelehnt. 7. Für Satzungsänderungen, die schriftlich beantragt werden müssen, ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 8. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist 9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
4 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Wahl des Vorstandes 2. Wahl der Kassenprüfer/innen 3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung. 4. Festsetzung des Mindestbeitrages 5. Satzungsänderungen 6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 7. Beschlussfassung über Berufung im Ausschlussverfahren. 12 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a. dem/der Vorsitzenden b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 2. Zum erweiterten Vorstand gehören a. der/die Kassenführer(in) b. der/die Schriftführer(in) c. mindestens drei Beisitzer(innen) 3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein. 5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 6. Der Gesamtvorstand erstellt den Verteilungsplan über die zur Verfügung stehenden Haushaltmittel in enger Zusammenarbeit mit der Schule. 7. Ein von der Schulleitung benanntes Mitglied des Kollegiums nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. 8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 9. Der Gesamtvorstand entsendet ein Vorstandsmitglied in den Kontrollausschuss des Mensavereins der Gesamtschule Langerfeld. 10. Die Mitglieder des Vorstandes und weitere Funktionsträger im Verein sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
5 13 Rechnungsprüfung 1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 14 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom Die vorstehende Satzung in der Fassung vom tritt sofort in Kraft.
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