Tutorium Strafrecht in der Mittelphase WINTERSEMESTER 2014/15. Einheit 15: Straftaten gegen die Ehre. Lösungsvorschlag

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1 Tutorium Strafrecht in der Mittelphase WINTERSEMESTER 2014/15 Einheit 15: Straftaten gegen die Ehre Lösungsvorschlag Fall 1: 1. TK: Die Äußerungen gegenüber Ehefrau Strafbarkeit des T Aufbauhinweise: Die 186, 187 sind keine Qualifikationen von ist also kein Grundtatbestand von 186, 187, sondern eher eine Art von Auffangtatbestand. Die 186, 187 sind spezieller und betreffen nur die Situation, dass der Täter unwahre oder nicht erweislich wahre, ehrenrührige Tatsachen in Beziehung auf einen anderen gegenüber Dritten äußert. 185 erfasst hingegen die Kundgabe von unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst sowie jegliche ehrverletzenden Werturteile, die gegenüber Dritten oder dem Betroffenen geäußert werden. Für den Aufbau bedeutet das: Kommen die 186, 187 in Betracht, so müssen diese vor 185 geprüft werden. 187 ist dabei eine Qualifikation von 186, da für 187 anders als für 186 die bloße Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Bedingung der Strafbarkeit (h.m.) nicht ausreicht, sondern die Unwahrheit der Tatsache feststehen und auch ein diesbezüglicher Vorsatz des Täters vorliegen muss. A. 186 Var. 1 T könnte sich gem. 186 Var. 1 strafbar gemacht haben, indem er zu seiner Frau F sagte "H verkauft einem absichtlich Glump. Das Zeug von dem Gauner ist nicht mal die Hälfte wert". Bei Beleidigungsdelikten sollte man die Aussage im Regelfall wörtlich wiedergeben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand T muss durch die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen eine eigene Miss-, Nicht- oder Geringachtung kundgegeben haben. Einheit 15 S.1

2 a) Ehrenrührige Tatsache Tatsachen sind von Werturteilen abzugrenzen 1. Def. Tatsache: Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Auch innere Tatsachen sind erfasst, soweit sie zu äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werden. Wie beim Betrug. Def. Werturteile: Werturteile sind nicht durch Tatsachen belegte subjektive Schlussfolgerungen und Einschätzungen, die sich als Meinungsäußerungen dem Beweis entziehen. Def. Ehrenrührig: Eignung, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen elementare menschliche oder sittliche Qualitäten oder auch fachliche Qualitäten, die für seine soziale Rolle erforderlich sind, abgesprochen werden. Bei gemischten Äußerungen, die sowohl ehrenrührige Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen enthalten, muss auf den Schwerpunkt der Äußerung abgestellt werden. Wird hierbei das Werturteil aus der behaupteten Tatsache abgeleitet, so ist darin nur ein unselbstständiger Wertungsannex zu sehen und es liegt insgesamt nur eine Tatsachenbehauptung vor. Andernfalls liegt ein selbständiges Werturteil in Form eines Wertungsexzesses vor und es muss nach dem Schwerpunkt entschieden werden. Die Minder- bzw. Mangelhaftigkeit der Ware und das betrügerische Vorgehen sind dem Beweis zugängliche Sachverhalte der Vergangenheit und Gegenwart und folglich Tatsachen. Die Bezeichnung als Gauner stellt hingegen ein von der Tatsachenbehauptung abtrennbares Werturteil dar. Dieses ist jedoch unmittelb ar aus den Tatsachen abgeleitet, der Schwerpunkt der Äußerung liegt auf der Tatsachenbehauptung, sodass insgesamt nur eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Diese ist auch ehrenrührig, indem sie dazu geeignet ist, den H in seinem sozialen Geltungswert herabzuwürdigen. 1 Kontrollfrage für die schwierige Abgrenzung in der Klausur: Ist die Behauptung grundsätzlich dem Beweis zugänglich? Einheit 15 S.2

3 b) In Beziehung auf einen anderen Diese ehrenrührige Tatsachenbehauptung betrifft mit H einen anderen, der als natürliche Person auch beleidigungsfähig ist. c) Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten Def. Behaupten: Def.: Schilderung einer Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr. Hier: (+) Exkurs: Def. Verbreiten: Verbreiten ist die Weitergabe der Tatsache als Gegenstand fremden Wissens, auch als Gerücht vom Gerücht. Die Strafbarkeit besteht auch dann, wenn sich der Äußernde vom Inhalt distanziert, da das Opfer auch insoweit geschützt werden muss. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Äußernde der Tatsachenbehauptu ng ernsthaft entgegentritt. Nach einer Ansicht entfällt dann bereits der Tatbestand, nach anderer Ansicht kommt eine Rechtfertigung des Täters nach 193 StGB oder den Kriterien der mutmaßlichen Einwilligung in Betracht.. d) Kundgabeerfolg F als Dritte hat die Äußerung des T wahrgenommen. Ob darüber hinaus auch das Verständnis des Sinngehalts zu fordern ist, kann dahingestellt bleiben, da auch dieses Kriterium erfüllt ist. Exkurs: M.M.: Sinnliche Wahrnehmung reicht. Argument: Schutz von Kindern, Ausländern, Geisteskranken. H.M.: Verständnis erforderlich. Argument: Der Achtungsanspruch wird durch unverstandenen Angriff nicht verletzt. e) Teleologische Reduktion Der Tatbestand des 186 könnte jedoch teleologisch zu reduzieren sein, da es sich um eine Äußerung im engsten Familienkreis handelt. So fordert der aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG abgeleitete Schutz der Privat - und Intimsphäre, dass es im Bereich der vertraulichen Kommunikation mit dem engsten Familien- und Vertrautenkreis möglich sein muss, frei zu kommunizieren, seine Emotionen zu äußern und sich abzureagieren, ohne dabei eine Bestrafung wegen einer ehrverletzenden Äußerung befürchten zu müssen 2. 2 Inzwischen sind auch andere der Familie vergleichbare persönliche Verhältnisse erfasst wie etwa enge Freundschaften oder die Beziehung des Mandanten/Patienten zu Anwalt/Arzt, nicht jedoch umgekehrt von Anwalt zu Mandant., vgl. Sch/Sch/Lenckner/Eisele Vor 185 Rn. 9b. Hier ist in der Klausur vieles vertretbar, es kommt auf die Argumentation an. Einheit 15 S.3

4 Daher müssen in diesem Bereich getätigte, ehrenrührige Äußerungen nach 185, 186 straflos bleiben, was durch eine teleologische Reduktion zu erreichen ist. Diese wird überwiegend auch damit erklärt, dass eine Äußerung in diesem vertraulichen Kreis nicht gegen die Wertgeltung des Betroffenen in der Allgemeinheit gerichtet sei. Nach a.a. wird die teleologische Reduktion und die Straflosigkeit des Äußernden dergestalt begründet, dass eine Parallele zum Selbstgespräch gezogen und das Vorliegen einer Kundgabe verneint wird. Andere wiederum verneinen einen Kundgabevorsatz, sofern der Täter mit Vertraulichkeit gerechnet hatte oder es wird auf Rechtfertigungsebene ein berechtigtes Interesse gem. 193 angenommen. Die Strafbarkeit des Täters entfällt allerdings nur unter den zwei folgenden Voraussetzungen: 1. Der Täter muss davon ausgehen, dass die Äußerung nicht den Schutzkreis der Familie o.ä. verlässt, also die besondere Vertraulichkeit der Aussage gewahrt wird. 2. Zulässig sind beleidigende Äußerungen nur gegenüber nicht anwesenden Dritten, nicht hingegen gegenüber dem anwesenden Familienkreis selbst, da es insoweit an der Schutzbedürftigkeit des Täters fehlt und die Schutzbedürftigkeit des Beleidigten erhöht ist. Hier bittet der T die F zu schweigen und er sieht keine Möglichkeit, dass die Äußerung den Kreis der Vertraulichkeit verlassen könnte. Zudem richtet sich die ehrenrührige Äußerung nicht gegen F selbst. Daher greift die teleologische Reduktion des Tatbestandes ein. Das BVerfG hält diese teleologische Reduktion nicht nur im engsten Familienkreis, sondern auch bei anderen, ähnlichen engen Vertrauensverhältnissen für anwendbar. Bezüglich des Personenkreises kann man sich an 35 I 1 orientieren. Beispiele: - bei nahen Verwandten und Ehegatten - bei eheähnlichen Beziehungen - bei Verlobten - bei enger Freundschaft zwischen Mitgefangenen - bei besonders enger Freundschaft allgemein, insb. bei Alleinstehenden denkbar - bei gem. 203 StGB schweigepflichtigen Berufsangehörigen wie Ärzten, Anwälten (str.; nicht von BVerfG entschieden; tendenziell nur beleidigungsfreier Raum für Hilfesuchenden) Ergebnis: Strafbarkeit gem. 186 Var. 1 (-) B. 185 Eine Strafbarkeit gem. 185 ist grundsätzlich auch bei einer Behauptung unwahrer Tatsachen möglich, jedoch muss die negative Tatsache dem Betroffenen gegenüber behauptet werden und nicht wie hier einem Dritten gegenüber. Darüber hinaus würde auch hier der Tatbestand wegen Äußerung in beleidigungsfreier Sphäre teleologisch reduziert. Überblick Kundgabeadressat: Einheit 15 S.4

5 1. Beleidigung 185: - Werturteil: gegenüber dem Verletzten oder einem Dritten - Tatsachenbehauptung: nur gegenüber dem Verletzten 2. Üble Nachrede und Verleumdung, 186, 187: - nur bei Tatsachenbehauptung einschlägig: nur gegenüber Dritten C. 187 Var. 1 Durch dieselbe Handlung könnte sich T gem. 187 Var. 1 strafbar gemacht haben. 187 ist eine Qualifikation des 186 und T hat sich nicht gem. 186 strafbar gemacht. Der Grund für die Straflosigkeit war jedoch nur die teleologische Reduktion des Tatbestands von 186. Insofern ist die Prüfung der Qualifikation des 187 nicht von vornherein ausgeschlossen. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Kundgabe eigener Missachtung durch Behauptung ehrenrühriger Tatsachen (+), s.o. T behauptete ehrenrührige Tatsachen in Beziehung auf den H. Auch ein Kundgabeerfolg gegenüber der Dritten F liegt vor (s.o.). Eine teleologische Reduktion wegen der Äußerung im engsten Familienkreis findet bei 187 nicht statt, da der Täter bei der Kundgabe von bewusst unwahren Tatsachen nicht schutzwürdig ist. Zudem ist der Betroffene selbst in seinem Achtungsanspruch erhöht schutzbedürftig. 3 b) Unwahrheit der Tatsache Unwahr ist eine Tatsache, wenn sie in wesentlichen Punkten objektiv falsch ist. Die Unwahrheit der Tatsache ist ein Tatbestandsmerkmal und muss erwiesen sein. Hier konnte die Mangelhaftigkeit der Ware, der demzufolge überzeugende Preis und die betrügerische Absicht des H nicht nachgewiesen werden. In dubio pro reo ist daher von keiner unwahren Tatsache auszugehen. Bei 186 Nichterweislichkeit der Wahrheit wäre dies anders. Im Gegensatz zur erwiesenen Unwahrheit in 187 ist die Nichterweislichkeit bei 186 nach h.m. eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, s.u. Als abstraktes Gefährdungsdelikt geht das Risiko der Nichterweislichkeit zu Lasten des Äußernden. In dub io pro reo gilt gerade nicht. 3 Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 495, Sch/Sch/Lenckner/Eisele Vor 185 Rn. 9b. Einheit 15 S.5

6 Ergebnis: Strafbarkeit gem. 187 Var. 1 (-) Ergebnis 1. TK: T ist straflos. 2. TK: Das Diktat des Briefes A. 186 Var. 1 T könnte sich dadurch, dass er seiner Sekretärin S einen Brief an B diktiert, in dem er seine Vorwürfe gegen H wiederholt, gem. 186 Var. 1 strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Kundgabe der eigenen Missachtung durch Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache (+), Kundgabeadressatin ist S. Keine teleologische Reduktion, da Beziehung zur Sekretärin kein persönliches Näheverhältnis, das unter dem besonderen Schutz von Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 I GG steht. T muss hier nicht Dampf ablassen dürfen. Das könnte man diskutieren, wenn die Sekretärin unter Verschwiegenheitspficht s tünde, z.b. Sekretärin eines Anwalts. Dann aber im Regelfall immer noch keine persönliche Nähe. Der objektive Tatbestand ist bereits mit dem Diktat vollendet. Das Vernichten des Briefes ist irrelevant. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Wahrheit Nach ganz h.m. ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache kein Tatbestandsmerkmal sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit, d.h. der Täter muss insoweit nicht vorsätzlich handeln. Das Gericht hat die Wahrheit jedoch zu erforschen, 244 II StPO. Die von T behaupteten Tatsachen sind nicht zu beweisen. Umstritten ist jedoch, ob der Täter insoweit wenigstens fahrlässig gehandelt haben muss und ob die Unerweislichkeit voll zu Lasten des gutgläubigen Täters gehen soll. Einheit 15 S.6

7 M.M. : pro Fahrlässigkeit 4 - Der Schuldgrundsatz erfordert ein Schuldelement, hier Fahrlässigkeit H.M. : dagegen - Wortlaut und Wille des Gesetzgebers: wenn - Interessen des Verletzten, umfassender Schutz ist abstraktes Gefährdungsdelikt, das Risiko liegt beim Beleidiger - Wird Fahrlässigkeit vorausgesetzt und der in dubio pro reo Grundsatz angewendet, so wäre der Äußernde meist freizusprechen. Streitentscheid pro h.m. Die möglicherweise nicht vorwerfbare Gutgläubigkeit des T ist daher irrelevant, die objektive Bedingung damit gegeben. II. Rechtswidrigkeit T könnte durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. 193 gerechtfertigt sein. Denkbar, wenn T seinen Freund warnen will oder gegenüber H zivilrechtliche Ansprüche geltend machen möchte. Hier aber (-). Daher keine Rechtfertigung. III. Schuld (+) IV. Strafantrag H müsste einen Antrag gem. 194 I stellen. Der Begriff Beleidigung bezieht sich auf alle Taten des vierzehnten Abschnitts des StGB. Ergebnis: Strafbarkeit gem. 186 Var. 1 (+) Auf 187 war nach der Prüfung im 1. TK nicht mehr einzugehen. Ergebnis 2. TK: Strafbarkeit des T gem. 186 Var. 1 (+) Abwandlung: 1. TK: Die Äußerungen gegenüber der Ehefrau Strafbarkeit des T 4 Wessels/Hettinger BT 1 Rn Einheit 15 S.7

8 A. 187 Var. 1 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand - Kundgabe eigener Missachtung durch Behauptung unwahrer, ehrenrühriger Tatsachen in Beziehung auf H (+) - Unwahrheit der Tatsache als objektives Tatbestandsmerkmal erwiesen - keine teleologische Reduktion bei 187 bei Kundgabe gegenüber Ehefrau F als Dritte, Begründung s.o. 2. Subjektiver Tatbestand Besonderheit: Sicheres Wissen hinsichtlich der Unwahrheit (+). Hinsichtlich der anderen Merkmale genügt dolus eventualis. II. Rechtswidrigkeit H.M.: 193 stets ausgeschlossen bei 187. Hier jedenfalls kein berechtigtes I nteresse des T. III. Schuld (+) IV. Strafantrag gem. 194 I 1 erforderlich Ergebnis/Konkurrenzen: Strafbarkeit nach 187 Var. 1 (+). 186 als Grundtatbestand tritt zurück. Sogar Tatmehrheit 53 vertretbar, wenn man zwei voneinander zu trennende Tatsachenbehauptungen annimmt. TK 2: Das Diktat des Briefes Strafbarkeit des T Einheit 15 S.8

9 A. 187 Var. 1 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Kundgabe eigener Missachtung durch Behauptung ehrenrühriger Tatsachen (+) b) Unwahrheit der Tatsache (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Sicheres Wissen bzgl. Unwahrheit (+) b) Absicht bzgl. Kundgabe (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) Ergebnis: Strafbarkeit gem. 187 Var. 1 (+) Einheit 15 S.9

10 Fall 2: Strafbarkeit der B A. 186 Var. 1 Dadurch, dass B die Familie C als Bande von Taschendieben, Schmarotzer und Hartzler bezeichnet hat, könnte sie sich gem. 186 Var. 1 zu Lasten der Familie C, aller Familienmitglieder und aller Hartz IV-Empfänger strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand T muss durch die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen eine eigene Miss-, Nicht- oder Geringachtung kundgegeben haben. a) Ehrenrührige Tatsache Abgrenzung Tatsache von Werturteil. Def. siehe Fall 1. Bei gemischter Äußerung: Schwerpunkt, siehe Fall 1. Die Begehung von Straftaten gem. 242 I und der Bezug von Transferleistungen bzw. von Arbeitslosengeld II umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet stellen zwar dem Beweis zugängliche Tatsachen dar. Der Schwerpunkt der Äußerung liegt jedoch nicht auf der Kundgabe dieser Tatsachen. Vielmehr steht das Werturteil im Vordergrund, dass die Familie C nicht vertrauenswürdig, gefährlich und sozialschädlich sei. Hierzu zählt auch die Prognose der B, dass sie und A mit Familie C als Nachbarn des Lebens nicht froh werden. Auch hierbei handelt es sich um eine nicht dem Beweis zugängliche Meinungsäußerung und damit ein Werturteil. Diese Werturteile stehen hier im Vordergrund. Außerdem ist die Tatsache, Empfänger von Transferleistungen zu sein, noch nicht ehrenrührig. Vielmehr steckt die Ehrenrührigkeit im Werturteil, die Leistungen auf Kosten anderer in sozialschädlicher Weise zu beziehen. Es liegt damit insgesamt keine Tatsache vor, der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. A.A. hinsichtlich der Tatsache der Begehung von Diebstählen vertretbar. Ergebnis: Strafbarkeit gem. 186 Var. 1 (-) B. 185 Durch dieselbe Handlung könnte sie sich B gem. 185 zu Lasten der Familie C, aller Familienmitglieder, der Hartz-IV-Empfänger als Gruppe sowie aller Hartz IV-Empfänger strafbar gemacht haben. Einheit 15 S.10

11 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung (+) Die Beleidigung setzt die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung voraus. Diese könnte durch die Äußerung eines ehrenrührigen Werturteils erfolgt sein. Ein Werturteil liegt mit der Aussage der B nach dem Schwerpunkt hier vor (s.o.). Dieses Werturteil ist von ehrenrühriger Natur, da den Betroffenen durch die Qualifizierung als Straftäter und als asoziale Schmarotzer elementare sittliche und soziale Qualitäten abgesprochen werden. b) Passive Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften Fraglich ist, ob sich dieses ehrenrührige Werturteil auch gegen eine beleidigungsfähige Person oder Personengemeinschaft gerichtet war. Als Adressaten kommen hier zunächst die beiden Kollektive der Familie C und der Hartz-IV-Empfänger als Gruppe in Betracht. Kollektive sind passiv beleidigungsfähig, wie 194 III, IV zeigt. Nach einer M.M. sind die Vorschriften abschließend, da das Rechtsgut der Ehre untrennbar mit dem Persönlichkeitsrecht der natürlichen Person verbunden sei. Diese Meinung vermag aber nicht die Existenz der 194 III, IV zu erklären. Nach ganz h.m. sind auch andere als die in 194 III, IV genannten Personengemeinschaften unter zwei Voraussetzungen beleidigungsfähig: 1. Gemeinschaft erfüllt rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion 2. Gemeinschaft kann einheitlichen Willen bilden Anerkannt sind z.b. die Bundeswehr, Parteien und Gewerkschaften. Die Familie erfüllt zwar eine soziale Funktion, Art. 6 GG, tritt aber nicht einheitlich nach außen auf und bildet auch keinen einheitlichen Willen. Zwar ist ein Verständnis der Familienehre weit verbreitet, jedoch darf die Strafbarkeit im Lichte des Art. 5 I GG nicht zu weit ausgedehnt werden. Ganz h.m.: Familie als Ganzes ist nicht passiv beleidigungsfähig. Die Empfänger von staatlichen Transferleistungen sind nicht zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen und bilden keinen einheitlichen Willen. Die Beleidigung eines Kollektivs scheidet hier aus. Einheit 15 S.11

12 - Bei der Beleidigung der Polizei als Ganzes hängt die Beurteilung von der Größe und Struktur der bezeichneten Einheit ab: Die Polizei als Ganzes ist nicht beleidigungsfähig, aber die Münchner Polizei schon. Streitig. - Wirtschaftsunternehmen, die gerade im Internet oft beleidigt werden, werden noch die rechtlich anerkannte wirtschaftliche oder gesellschaftliche Funktion und damit die Beleidigungsfähigkeit abgesprochen (aber str.). Dies ließe sich in einer Klausur diskutieren (Stichwort Arbeitsplätze, Ausbildungsplätze, Steueraufkommen). Presseverlagen kommt jedoch eine besondere Funktion im Gemeinwesen zu, sie sind als beleidigungsfähige Kollektive anerkannt. - Internet: Bei der Auslegung von Äußerungen aus dem Empfängerhorizont im Lichte von Art. 5 I GG ist generell zu berücksichtigen, dass im Internet ein rauerer Wind weht und auch etwas mehr einzustecken ist. a) Beleidigungsfähigkeit von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung Bei Kollektiven besteht die entscheidende Leistung in der Klausur, scharf zwischen der Beleidigung des Kollektivs und den dahinter stehenden natürlichen Einzelpersonen zu trennen. Man sollte beim Lernen darauf achten, ob die Argumente und Lösungen der h.m. zu "Beleidigung eines Kollektivs" oder "Beleidigung der dahinter stehenden Einzelpersonen" gehören. Z.B. bei Familie. B könnte jedoch jede einzelne Person der bezeichneten Kollektive beleidigt haben. Dazu dürfte sich die Äußerung nicht in der Herabsetzung einer unüberschaubaren Vielzahl denkbarer Betroffener verlieren. Die verwendete Kollektivbezeichnung müsste sich den einzelnen potentiellen Adressaten individuell eindeutig zuordnen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: 1. Personenkreis ist von Allgemeinheit abgrenzbar und überschaubar 2. Bezug auf individualisierbare Einzelpersonen, keine allgemeinen Werturteile Streitig in Bezug auf Familienmitglieder. Nach h.m. ist eine Familie ein überschaubarer Personenkreis und die Einzelpersonen sind individualisierbar 5. Dies kann jedoch angezweifelt werden, da die Familie je nach Verständnis auch Verwandte zweiten, dritten und vierten Grades umfasst sowie unverheiratete Lebenspartner von Familienmitgliedern und weitere Personen 6. Mit dieser Ansicht wären die Personen nicht bestimmbar. Jedoch besteht im Fall die Besonderheit, dass sich die Äußerung jedenfalls auf alle Mitglieder der Familie C bezog, die demnächst eine Wohnung im Haus von A und B beziehen sollen. Dies ist ein klar abgrenzbarer, bestimmbarer und damit beleidigungsfähiger Personenkreis. Beleidigt ist damit jedes einzelne Mitglied der Familie C, das in das Haus der B einziehen soll. 5 Rengier BT 2 28 Rn Mavany JURA 2010 S Einheit 15 S.12

13 Die Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven wie auch aller hinter der Kollektivbezeichnung stehenden Einzelpersonen wird oft abzulehnen sein. Oftmals lassen die Besonderheiten des Falles jedoch Rückschlüsse auf individualisierbare Einzelpersonen z.b. am Tatort selbst zu. Der Personenkreis aller Bezieher von Hartz IV-Leistungen ist kaum überschaubar und schwer von der Allgemeinheit abzugrenzen. Jedenfalls überwiegt hier das Element des allgemeinen Werturteils, so dass die passive Beleidigungsfähigkeit hier ausscheidet. Die zwei genannten Abgrenzungskriterien sind wenig griffig. Hier ist f ast jedes Ergebnis vertretbar. b) Kundgabe und Kundgabeerfolg (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 193: Warnung der Nachbarin A vor potentiellen Dieben kommt als berechtigtes Interesse der B in Betracht, da hier Vermögenspositionen der A schützenswert sind. Der Rechtfertigungsgrund muss auch im Lichte des Art. 5 I GG ausgelegt werden. Formalbeleidigungen i.s.d. 192 Alt. 1, also v.a. Schimpfwörter wie z.b. Taschendieb, sind jedoch ausweislich des Wortlauts von 193 nie zu rechtfertigen. Zudem fällt die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Lasten der B aus, da die Warnung als milderes Mit tel deutlich sachlicher hätte formuliert werden können. B ist nicht gerechtfertigt. III. Schuld (+) IV. Strafantrag gem. 194 I 1 ist zu stellen Ergebnis: Strafbarkeit gem. 185 (+). Die Beleidigungen der einzelnen Familienmitglieder stehen in Tateinheit zueinander, 52. Tatmehrheit 53 genauso gut vertretbar, da unterschiedliche Rechtsgutsträger. Abwandlung: Strafbarkeit der B A. 185 (+) wie Ausgangsfall Einheit 15 S.13

14 Hinsichtlich der Kundgabe gegenüber M liegt ein echter Tatbestandsirrtum vor, 16 I, da C diesen Umstand nicht erkannte. Jedoch ist die Kundgabe gegenüber A ausreichend (vgl. Überblick Kundgabeadressat auf Seite 3). Strafbarkeit des M A. 223 I I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit M könnte gem. 32, Notwehr, gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Eine Beleidigung stellt einen rechtswidrigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut Ehre des M dar. Fraglich ist, ob dieser Angriff auch noch gegenwärtig war. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Dies ist aus objektiver ex post - Sicht zu beurteilen. B hat ihre Äußerung abgeschlossen. A hat das Wort ergriffen. Aus den Umständen des Einzelfalls kann aus objektiver Sicht nicht abgeleitet werden, dass weitere Beleidigungen in Richtung der Familie C und damit M zu erwarten gewesen wären. Die Vorstellungen des M sind insoweit irrelevant. Der Angriff war abgeschlossen. Zwar ließe sich argumentieren, dass der Angriff fortwirkt, wenn andere Personen wie hier A Zeuge des ehrverletzenden Angriffs waren und die Beleidigung quasi noch im Raum steht. Der Angriff bei der Beleidigung erfolgt jedoch durch Kundgabe. Diese ist vollendet und der Angriff damit abgeschlossen. Mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs liegt keine Notwehrlage vor. 2. Notwehrhandlung Darüber hinaus war die Notwehrhandlung des M, der Faustschlag ins Gesicht der C, zur Abwendung der Gefahr auch nicht erforderlich, da sich M zwar eines geeigneten Abwehrmittels, aber nicht des mildesten Mittels bediente. Im Rahmen eines rein verbalen Angriffs auf die Ehre ist nach überwiegender Meinung zunächst nur eine verbale Erwiderung erforderlich, allenfalls eine leichte Körperverletzung wie eine Ohrfeige. Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich keine andere Wertung, da M der B körperlich überlegen war und daher an ihn im Rahmen der Erforderlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Aufbauhinweis: Eigentlich müsste man nach Ablehnung des Vorliegens einer Notwehrlage die Prüfung abbrechen oder ins Hilfsgutachten wechseln. Hilfsgutachten gibt es aber im ersten Examen nicht. Es ist jedoch möglich, wie hier mit einem Darüber hinaus-argument zu operieren. Einheit 15 S.14

15 Der Sachverhalt hielt hinsichtlich der erforderlichen Notwehrhandlung noch Informationen bereit, die verarbeitet werden sollten, um alle Punkte mitzunehmen. In so einem Fall kann wie hier großzügiger mit der Verwendung des Urteilsstils umgegangen werden als sonst. Man sollte das Problem dann bei der Erforderlichkeit/mildesten Mittel verorten. Denn eine Güterabwägung findet bei 32 nicht statt. 34 (-), da keine gegenwärtige Gefahr M handelte rechtswidrig. III. Schuld (-) M ist nicht gem. 33 entschuldigt. Die auch für 33 vorausgesetzte Notwehrlage liegt objektiv nicht mehr vor. Wenn man mit einer verbreiteten Ansicht einen nachzeitigen extensiven Notwehrexzess anerkennen will, also eine Überdehnung der zeitlichen Geltung des Notwehrrechts, so scheitert die Entschuldigung gem. 33 daran, dass M nicht aus einem asthenischen Affekt heraus die Grenzen der erforderlichen, gebotenen Notwehrhandlung gem. 32 überschritt sondern aus Wut und Ärger. 2. Vorsatzschuld/ETBI: Die Vorsatzschuld könnte entfallen, wenn M einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag. Dazu müsste er sich irrtümlich eine rechtfertigende Sachlage vorgestellt haben. M stellte sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht keine rechtfertigende Lage vor, da er nicht mit weiteren Beleidigungen rechnete. Vielmehr bewertet er den korrekt erfassten Sachverhalt rechtlich falsch. 3. Verbotsirrtum 17 Die Überdehnung der Grenzen des Notwehrrechts gem. 32 könnte einen Verbotsirrtum gem. 17 darstellen. M bewertete sowohl die zeitliche Dimension als auch die Grenzen der Erforderlichkeit des Notwehrrechts falsch. Dies sind Irrtümer auf der Ebene der rechtlichen Wertung und damit ein Irrtum i.s.d. 17. Dieser doppelte Irrtum war vermeidbar, so dass die Strafe allenfalls gem. 17 S. 2, 49 I gemildert werden kann. M handelte schuldhaft. IV. Strafantrag gem. 230 I erforderlich Ergebnis: Strafbarkeit gem. 223 I (+) B. 185 Alt. 2 Durch dieselbe Handlung könnte sich M gem. 185 Alt. 2 strafbar gemacht haben. Einheit 15 S.15

16 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand M müsste seine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung mittels einer Tätlichkeit gegenüber der potentiellen Adressatin B zum Ausdruck gebracht haben. Ob hier der Schlag ins Gesicht der B ehrverletzenden Charakter hatte, ist durch Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist ein Schlag ins Gesicht geeignet, den Geltungswert des Betroffenen herabzuwürdigen 7. Zudem wollte M mit dem Schlag konkludent auch seine Missachtung gegenüber B kundtun. Primäre Intention des M war jedoch die vermeintliche Abwehr des Angriffs der B und die Zufügung von Schmerzen und nicht die Herabsetzung des Achtungsan spruchs der B. Zudem ist von 185 nur der verdiente Achtungsanspruch erfasst. Als Beleidigungstäterin musste B in der konkreten Situation Abstriche in dem ihr zustehenden Achtungsanspruch hinnehmen. Der Tatbestand des 185 Alt. 2 ist mangels Beleidigung nicht erfüllt. Andere Ansicht gut vertretbar. Tätliche Beleidigung ist in der Klausur der Ausnahmefall und sollte keinesfalls bei jeder Körperverletzung angesprochen werden, sondern nur wenn eine Ehrverletzung nahe liegt. Ergebnis: Strafbarkeit 185 Alt. 2 (-) Ergebnis Strafbarkeit des M: Strafbarkeit gem. 223 I (+) 7 Sch/Sch/Lenckner/Eisele 185 Rn. 18. Einheit 15 S.16

17 Fall 3: Strafbarkeit des C A. 186 Var. 1 Indem C die D fragte Wenn ich am Wochenende weg bin, vögelst du dann wieder mit E?, könnte sich C gem. 186 Var.1 zulasten der D und des E strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand T muss durch die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen eine eigene Miss -, Nicht- oder Geringachtung kund gegeben haben. a) Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührige Tatsache Die Äußerung ist dahingehend auszulegen, dass der C der D und dem E unterstellt, eine intime Beziehung miteinander zu führen. Dies ist ein Vorgang der Vergangenheit und Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist, mithin also eine Tatsache. Obwohl sich die gesellschaftlichen Anschauungen in Bezug auf den Ehebruch liberalisiert haben, eignet sich diese Tatsache, die Ehepartnerin D verächtlich zu machen und ihr sittliche Qualitäten abzusprechen. Folglich ist die Tatsache für D als ehrenrührig zu bewerten. Fraglich ist, ob dies in gleichem Maße für E gilt. Zwar könnte man daran zweifeln, dass der Vorwurf der Beteiligung an einem Ehebruch grundsätzlich auch für den unverheirateten Part von ehrenrühriger Natur ist. Hier kann diese diffizile Wertungsfrage letztlich aber dahinstehen, da es sich bei E um einen guten Freund des C handelt und daher ein Ehebruch auch mit einer Verletzung dieses Freundschaftsverhältnisses einhergehen würde. Zumindest unter dem Aspekt der Hintergehung eines Freundes ist die Tatsache daher dazu geeignet, E verächtlich zu machen und folglich von ehrenrühriger Natur. Weiterhin wurde diese ehrenrührige Tatsache von C als nach eigener Überzeugung wahr geäußert und daher behauptet. b) In Beziehung auf einen anderen D ist Adressatin der Äußerung und Rechtsgutsträgerin in einer Person und damit keine andere i.s.v Eine Strafbarkeit scheidet insoweit aus. Es wäre denkbar, eine mittelbare Täterschaft 25 I Alt. 2 anzunehmen, da C voraussieht, dass D die Tatsachenbehauptung an ihre Freundinnen weiterleitet. Jedoch handelt D Einheit 15 S.17

18 insoweit völlig frei verantwortlich und kann nicht als Werkzeug angesehen werden. Eine mittelbare Täterschaft scheidet aus. E ist jedoch nicht Erklärungsempfänger und damit anderer i.s.v c) Kundgabe gegenüber D (+) d) Teleologische Reduktion Möglicherweise könnte hier die aus dem Schutz der Privatsphäre gem. Art. 2 I i.v.m. Art 1 I GG abgeleitete teleologische Reduktion der 185, 186 eingreifen (s.o.). Diese setzt voraus, dass es sich um eine im engsten Vertrau tenkreis getätigte Äußerung handelt, der Aussagende mit der Vertraulichkeit der Aussage rechnet und sich die Äußerung gegen einen nicht anwesenden Dritten richtet. Hier handelt es mit dem Eheverhältnis zwischen C und D zwar um ein dem Schutz der Privatsphä re zuzurechnendes, enges Vertrauensverhältnis. Allerdings geht C davon aus, dass D die Tatsachenbehauptung ihren Freundinnen vortragen wird, also die Unterredung nicht vertraulich bleibt. Der Tatbestand ist daher nicht teleologisch zu reduzieren. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit, Nichterweislichkeit Ein intimes Verhältnis zwischen D und E ist nicht beweisbar, was zu Lasten des Äußernden C geht, siehe Fall 1. II. Rechtswidrigkeit Ein berechtigtes Interesse gem. 193 käme in Betracht, wenn C in erster Linie den geschützten Bereich seiner Ehe mit D hätte verteidigen wollen. Hier steht aber die Äußerung der ehrenrührige Tatsache ohne weitere Intention im Vordergrund. III. Schuld (+) IV. Strafantrag gem. 194 I 1 erforderlich Ergebnis: Strafbarkeit gem. 186 Var. 1 (+) B. 185 Durch dieselbe Handlung könnte sich C gem. 185 zu Lasten der D strafbar gemacht haben. Einheit 15 S.18

19 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung Durch die Unterstellung, dass D ihn betrüge, hat C ein ehrenrühriges Werturteil kundgegeben (s.o.) und so seine Missachtung in Bezug auf D zum Ausdruck gebracht. Zudem erfolgte die Behauptung der ehrenrührigen Tatsache gegenüber der Rechtsgutsträgerin D selbst, sodass hier nur eine Beleidigung in Betracht kommt und keine Verleumdung oder üble Nachrede, da letztere nur ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten erfassen. b) Teleologische Reduktion Eine teleologische Reduktion aufgrund der Äußerung in der beleidigungsfreien Sphäre der Familie scheidet aus, da hier mit D ein insoweit schutzbedürftiges, anwesendes Familienmitglied beleidigt wird. c) Unwahrheit der Tatsache Unstreitig straflos ist der Vorhalt einer wahren ehrenrührigen Tatsache, soweit sie keine Formalbeleidigung darstellt. 185 schützt nur den berechtigten Achtungsanspruch. Umstritten ist die rechtliche Einordnung, wenn die Wahrheit der Tatsache nicht beweisbar ist. Im vorliegenden Fall kann nicht geklärt werden, ob D mit E ein intimes Verhältnis hat. Eine Mindermeinung überträgt die Wertung des 186 auf 185 und behandelt die Unwahrheit demzufolge als objektive Bedingung der Strafbarkeit. Zweifel hinsichtlich der Wahrheit gehen daher zu Lasten des Äußernden, hier des C. Begründet wird dies damit, dass nur so ein lückenloser Ehrschutz zu erreichen sei. Die h.m. sieht im Merkmal der Unwahrheit ein echtes Tatbestandsmerkmal wie bei 187. Eine Analogie zu 186 sei abzulehnen, da die objektive Bedingung der Strafbarkeit bei 186 eine nicht analogiefähige, systemfremde Ausnahme sei. Zudem bestehe im Zweipersonenverhältnis des 185 kaum die Gefahr, dass sich die ehrverletzende Tatsache verbreite. Die Unwahrheit ist also echtes Tatbestandsmerkmal und muss bewiesen werden. Dies ist hier nicht möglich, so dass in dubio pro reo von der Wahrheit der Tatsache ausgegangen werden muss. Der Vorhalt einer wahren Tatsache ist jedoch nur strafbar soweit sich die Ehrenrührigkeit aus der Form der Äußerung ergibt, Formalbeleidigung 192. Dies ist bei der Verwendung von Schimpfwörtern oder bei öffentlichem Anprangern der Fall. Dies ist hier nicht ersichtlich. C hat D nicht beleidigt. Auf die Formalbeleidigung musste mangels Sachverhaltsangaben nicht eingegang en werden. Hier konnte aber nochmal Wissen präsentiert werden. Einheit 15 S.19

20 Ergebnis: Strafbarkeit 185 (-) Gesamtergebnis Fall 3: Strafbarkeit des C gem. 186 zum Nachteil des E. Abwandlung Das Ergebnis ändert sich nicht, jedoch die zu prüfenden Tatbestände und die Begründungen: Strafbarkeit des C zu Lasten des E: A. 187 (-) Objektiver Tatbestand (+) Subjektiver Tatbestand (-), da Tatbestandsirrtum 16 I hinsichtlich der Merkmals Unwahrheit B. 186 (+) Wie Ausgangsfall. Erwiesene Unwahrheit ist nur ein unbeachtliches Mehr zur Nichterweislichkeit. Strafbarkeit des C zu Lasten der D A. 185 (-) Objektiver Tatbestand (+), da Tatsache erwiesenermaßen unwahr. Subjektiver Tatbestand (-), da Tatbestandsirrtum 16 I hinsichtlich des Merkmals Unwahrheit. Nach h.m. echtes Tatbestandsmerkmal bei Beleidigung mittels Tatsachenbehauptung. Dolus eventualis reicht bei 185 im Gegensatz zu 187 aus, jedoch ging C fest von der Wahrheit der behaupteten Tatsache aus. Das Ergebnis Straftat zu Lasten E (+) aber zu Lasten D (-) überrascht vielleicht. Jedoch ist hier E schutzwürdiger, da er es nicht in der Hand hat, dass sich das ehrenrührige Gerücht verbreitet, D aber schon. Das Ergebnis ändert sich, wenn sich der C gegenüber mittels Werturteil oder Formalbeleidigung äußert, z.b. Schlampe. Einheit 15 S.20

21 Anmerkungen an: Einheit 15 S.21

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