Nutzungsbestimmungen RIS-Infoplattform

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1 Nutzungsbestimmungen RIS-Infoplattform - Vom , zuletzt geändert am (Rev. Nr. 1.91) - 1. Ziel der Nutzungsbestimmungen und Beteiligte (a) RIS-Infoplattform Die RIS-Infoplattform ist eine internetbasierte Auskunftsplattform des Reisenden- InformationsSystems (RIS) der DB Mobility Logistics AG. Auf dieser Auskunftsseite werden die Prognosedaten und weitere Informationen der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG und der DB Stadtverkehr GmbH angezeigt. (b) Inhalt der RIS-Infoplattform Die angezeigten Informationen sind urheberrechtlich geschützt und sind entsprechend der dargestellten Produkte Eigentum der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG oder der DB Stadtverkehr GmbH, im Folgenden Lizenzgeber genannt. Wenn in diesen Nutzungsbestimmungen von Informationen gesprochen wird, sind damit immer die Prognosedaten des Lizenzgebers und alle zusätzlichen Informationen, die der Lizenznehmer über die RIS-Infoplattform erhält, gemeint. Weiterhin sind diese Informationen als Geschäftsgeheimnisse eingestuft, sodass jede missbräuchliche Verwendung dieser Informationen zu arbeits- und strafrechtlichen Sanktionen sowie zu Schadensersatzansprüchen der geschädigten Lizenzgeber führen kann. (c) Nutzungsbestimmungen Die Nutzungsbestimmungen regeln die für die Nutzung erforderlichen Erklärungen sowie die mit dem Lizenzschlüssel erworbenen Lizenz- und Nutzungsrechte. (d) Beteiligte Verantwortlich für die RIS-Infoplattform ist die DB Mobility Logistics AG, Vorstandsressort Personenverkehr, ReisendenInformationsSystem - RIS (PPR), im Folgenden PPR genannt. PPR vertritt die Interessen der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG und der DB Stadtverkehr GmbH bezüglich der Anwendung und der Inhalte der RIS- Infoplattform. Alle diesbezüglichen Anfragen sind an PPR zu richten: DB Mobility Logistics AG, Vorstandsressort Personenverkehr, ReisendenInformationsSystem - RIS (PPR), z. H. Herrn Karl-Heinz Wächter, Leiter Bestellerangelegenheiten, Weilburger Straße 28, D Frankfurt, Tel (intern ), Fax (intern ), karl-heinz.waechter@bahn.de PPR ist auch für die Erteilung und Verwaltung der Lizenzschlüssel verantwortlich. Der Inhaber eines Lizenzschlüssels, im Folgenden Lizenznehmer genannt, hat sich vor der Registrierung mit dem Inhalt der Nutzungsbestimmungen vertraut zu machen und deren Einhaltung schriftlich gegenüber PPR zu bestätigen. Weiterhin muss vor der Registrierung vom Lizenznehmer eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben und die erforderlichen Angaben zu seiner Person gemacht werden. Nutzungsbestimmungen_Rev. 1.9 Seite 1 von 6

2 2. Verschwiegenheitserklärung Aufgrund der schutzwürdigen Interessenslage bezüglich der Informationen, hat der Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG, der die RIS-Infoplattform über einen Internetzugang nutzen will, eine Verschwiegenheitserklärung abzugeben. Die Verschwiegenheitserklärung ist als Anlage 1 zu diesen Nutzungsbestimmungen beigefügt. 3. Lizenzschlüssel und Nutzungsrechte (a) Lizenzschlüssel Für die Nutzung der RIS-Infoplattform ist ein gültiger Lizenzschlüssel (Passwort) von PPR erforderlich. Der Lizenzschlüssel hat eine unbegrenzte Gültigkeit und ist dem Lizenznehmer ausschließlich nur zur persönlichen Nutzung überlassen worden. Der Lizenzschlüssel ist vom Lizenznehmer geheim zu halten und so aufzubewahren, dass Dritte davon keine Kenntnis bekommen können. (b) Lizenz Mit der Lizenz wird dem Lizenznehmer ein unübertragbares persönliches Nutzungsrecht an der RIS-Infoplattform eingeräumt. Der Lizenznehmer ist nicht zur weiteren Unterlizensierung berechtigt. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes und/oder der Lizenz auf weitere Personen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von PPR zulässig. Die Lizenz berechtigt zum Abrufen der Informationen gemäß Punkt 1 Abs. (b) über die RIS-Infoplattform. Die Lizenz berechtigt nur zu manuellen Abfragen. Automatisierte Abfragen erfordern eine Sondergenehmigung von PPR und sind ohne diese unzulässig. (c) Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Informationen durch den Lizenznehmer selbst abzurufen und ausschließlich für persönliche oder berufliche Zwecke zu verwenden. Jede weitergehende Verwendung, zum Beispiel die Weitergabe der Informationen an weitere Personen, ist unzulässig. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass sich die Einsichtnahme auf die RIS- Infoplattform und die Verwendung der Informationen nur auf ihn selbst beschränkt. Die Erstellung von Auszügen, Kopien und Abschriften jeglicher Art und in jeglicher Form ist nur für berufliche Zwecke erlaubt. Eine Übertragung/Übernahme der Informationen in andere IT-Systeme und die statistische Auswertung der Informationen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PPR unzulässig. Jegliche kommerzielle Verwertung der Informationen ist grundsätzlich unzulässig. Eine kommerzielle Nutzung ist dann gegeben, wenn z.b. durch die Verwendung der Informationen ein bilanzieller oder kalkulatorischer Gewinn angestrebt bzw. erzielt wird. Die durch die Verwendung der RIS-Infoplattform erlangten Erkenntnisse dürfen durch den Lizenznehmer nicht gegen die Interessen der DB Mobility Logistics AG und der Lizenzgeber verwendet werden. Nutzungsbestimmungen_Rev. 1.9 Seite 2 von 6

3 Jede missbräuchliche Verwendung der Informationen oder die Nichtbeachtung der Lizenz- und Nutzungsrechte kann nicht nur zum Entzug der Nutzungsrechte führen, sondern auch arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen haben und zum Schadensersatz verpflichten. 4. Datenschutz Für die Erteilung eines Lizenzschlüssels, der für die Nutzung der RIS-Infoplattform erforderlich ist, müssen unter anderem zur Verwaltung des Lizenzschlüssels vom Lizenznehmer personenbezogene Daten gespeichert werden. Die erforderlichen Datenschutzinformationen sind nachfolgend wiedergeben. (a) Sicherheit der personenbezogenen Daten PPR stellt die Sicherheit der personenbezogenen Daten im Rahmen des geltenden Datenschutzgesetzes sicher. (b) Zweckbestimmung der personenbezogenen Daten Für die Nutzung der RIS-Infoplattform ist ein sogenannter Lizenzschlüssel erforderlich. Für die Zuteilung und Verwaltung dieses Lizenzschlüssels müssen personenbezogene Daten des Lizenznehmers erhoben und gespeichert werden. Hierunter fallen z.b. Angaben wie Name, Dienstanschrift, zugehörige Organisationseinheit, Telefonnummer, -Adresse, Personalnummer und Verwendungszweck. Diese personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Registrierung vom Lizenznehmer freiwillig PPR zur Verfügung gestellt werden, werden von PPR auf einem Gruppenlaufwerk gespeichert. Auf diese gespeicherten Daten haben nur die Mitarbeiter von PPR Zugriff, die im Rahmen der Lizenzerteilung und Lizenzverwaltung auch unbedingt darauf Zugriff haben müssen. (c) Zweckgebundene Verwendung der personenbezogenen Daten Die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Angaben werden von PPR nur zur Beantwortung von eingehenden Anfragen der Lizenznehmer selbst, zur Lösung auftretender Probleme und zur Überwachung und Verwaltung der zugeteilten Lizenzschlüssel verwendet. Die auf die personenbezogenen Daten zugriffsberechtigten Mitarbeiter von PPR sind zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet worden. Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben lediglich die Personen von PPR, die für die Verwaltung der Lizenzschlüssel und für die technische Administration der RIS-Infoplattform zuständig sind. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an weitere Personen oder Dritte erfolgt nur mit Einwilligung des jeweiligen Lizenznehmers. Davon ausgenommen sind Erhebungen von personenbezogenen Daten sowie die Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden im Rahmen der einschlägigen Gesetze bzw. auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung. Weiterhin ist die DB Mobility Logistics AG berechtigt, Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung zu erteilen, sofern der begründete Verdacht eines Missbrauchs besteht. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn die auf der RIS-Infoplattform dargestellten Informationen unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder unter Missachtung dieser Nutzungsbestimmungen genutzt wurden oder werden. Nutzungsbestimmungen_Rev. 1.9 Seite 3 von 6

4 (d) Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten Die personenbezogenen Daten werden solange bei PPR gespeichert, solange eine Zugriffsberechtigung durch den Lizenznehmer auf die RIS-Infoplattform besteht. Die personenbezogenen Daten werden nach Erlöschen der Zugriffsberechtigung noch für maximal weitere drei Monate gespeichert und dann vollständig aus der Datenbank entfernt. Es sei denn, dass bis zum endgültigen Löschen der personenbezogenen Daten ein Verfahren wegen missbräuchlicher Nutzung eingeleitet worden ist. Weiterhin kann jederzeit vom Lizenznehmer die Löschung seiner personenbezogenen Daten gefordert werden. Mit dem Widerruf der Speicherungsberechtigung erlischt gleichzeitig auch die Zugriffsberechtigung auf die RIS-Infoplattform. Die personenbezogenen Daten werden dann nach Ablauf von drei Kalendermonaten vollständig aus der Datenbank entfernt und gelöscht. (e) Anfragen zu den personenbezogenen Daten Anfragen zu den gespeicherten Daten können jederzeit vom Lizenznehmer schriftlich an die unter Punkt 1 Abs. d) genannten Stelle von PPR gerichtet werden. (f) Automatisierte Überwachung der Nutzung und statistische Auswertung Um eine atypische Nutzung feststellen zu können, werden anhand des Benutzeraccount die Zugriffszahlen anonym durch die Betriebsführung erfasst. Sollte dabei eine atypische Nutzung festgestellt werden, werden die Daten PPR zur weiteren Verwendung übergeben. Eine Zuordnung des Benutzeraccount zu den entsprechenden personenbezogenen Daten ist nur durch PPR möglich. Weiterhin können von PPR statistische Erhebungen über die Anzahl der Nutzer und die durchschnittlichen Zugriffe erstellt werden. Diese statistischen Erhebungen lassen jedoch keine personenbezogene Zuordnung zu. 5. Haftung und Gewährleistung für die angezeigten Informationen (a) PPR und die Lizenzgeber leisten für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen keinerlei Gewähr. (b) Treten bei der RIS-Infoplattform Störungen auf, so wird PPR, soweit diese Störungen in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen, diese unverzüglich beseitigen oder für eine Beseitigung der Störung sorgen. Soweit PPR oder die Lizenzgeber an der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampfs bei der Deutschen Bahn AG oder einer deren Töchter, höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände gehindert ist, treten für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. 6. Anwendbares Recht Für die Nutzungsbestimmungen der RIS-Infoplattform und seine Auslegungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungsbestimmungen_Rev. 1.9 Seite 4 von 6

5 Anlage 1 1. Erklärung des Lizenznehmers zu den Nutzungsbestimmungen RIS-Infoplattform Ich bestätige, dass ich die Nutzungsbestimmungen RIS-Infoplattform erhalten, gelesen und verstanden habe. dass ich die Nutzungsbestimmungen akzeptiere und einhalten werde. dass ich von der Datenschutzerklärung Kenntnis genommen und meine personenbezogenen Daten PPR ausschließlich zu dem in den Nutzungsbestimmungen beschriebenen Zweck freiwillig zur Verfügung stelle. dass mir bekannt ist, dass zur Überwachung eines atypischen Nutzerverhaltens anonymisierte Auswertungen durchgeführt werden. 2. Personenbezogene Daten (Pflichtangaben) Name, Vorname: Dienstanschrift: (Firmenanschrift, Organisationseinheit) Telefonnummer -Adresse Personalnummer Vorgesehene Nutzung der RIS-Infoplattform: 3. Verschwiegenheitserklärung (a) Ich habe zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Informationen auf der RIS- Infoplattform um Geschäftsgeheimnisse im Sinne 15 MTV Schiene bzw. 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt und dass die Informationen nur von mir persönlich genutzt werden dürfen und ich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet bin. Ich habe auch darauf zu achten, dass die Informationen Dritten nicht durch Fahrlässigkeit bekannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit der Zuleitung des Lizenzschlüssels und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. (b) Mir ist bekannt, dass der Verrat von Geschäftsgeheimnissen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und zum Schadenersatz gemäß 17 UWG, 823 Abs. 2 BGB führen kann und strafbar ist, wenn er in der Absicht vorgenommen wird, dem Inhaber zu schaden oder Dritten wettbewerbliche oder andere Vorteile zu verschaffen. Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt verschafft (Betriebsspionage), sichert oder verwertet ( 17 UWG). Die relevanten Auszüge aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe ich erhalten (Ort, Datum) (Unterschrift) Nutzungsbestimmungen_Anlage 1 Seite 5 von 6

6 Gesetzesauszüge (1) Anhang 1 zur Anlage 1 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig handelt, 2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder 3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt. (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (6) 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (1) Quelle: Internetdienst des Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH. ( Nutzungsbestimmungen_Anhang 1 Anlage 1 Seite 6 von 6

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