O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 8/10 November 2010
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- Dirk Auttenberg
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1 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 8/10 November 2010 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Wir informieren Sie über: 1. Bericht des Vorsitzenden - Personalia Mag. Franz Andexlinger, Vorsitzender 2. Wahlarzt Kostenerstattung, was ist zu tun? Mag. Florian Auer, Referent für Sozialversicherungen 3. BVA Grippeschutzimpfung Mag. Florian Auer, Referent für Sozialversicherungen 2. Hacklerregelung und Nachkauf Mag. Rudolf Zauner, Pensionsreferent Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule in geeigneter Form über den Inhalt dieses Rundschreibens! Mit den besten Wünschen für das neue Schuljahr namens der oö. AHS-Gewerkschaft Mag. Florian Auer e.h. Vorsitzender Stellvertreter Mag. Franz Andexlinger e.h. Vorsitzender Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Landesleitung OÖ der AHS-Gewerkschaft in der Gewerkschaft Öff. Dienst Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Franz Andexlinger, 4150 Rohrbach, Hopfengasse 20; Tel.: / 8633
2 OÖ. K U R I E R November 2010 Seite 2 1. Bericht des Vorsitzenden Personalia Kollegin Mag. Gertraud Hofstötter hat mit Beginn des Schuljahres die Leitung des BG Ried übernommen und hat daher am 7. Oktober 2010 ihre Funktion in unserer Landesleitung zurückgelegt. Seit Jahrzehnten ist sie sehr engagiert für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen eingetreten und sie war eine äußerst wertvolle und verlässliche Schriftführerin in unserer Landesleitung. Dafür danke ich ihr namens der oö AHS-Gewerkschaft und wünsche ihr für die Zukunft alles Gute. Kollegin Mag. Sylvia Bäck hat jetzt die Schriftführung übernommen. In die Landesleitung kooptiert wurde Kollege Mag. Manfred Kastner vom Bischöfl. Gymnasium Petrinum, der die Bereiche Service und Organisation mitbetreuen wird. Mag. Franz Andexlinger, Vorsitzender 2. Wahlarzt Kostenerstattung, was ist zu tun? Für die Kostenerstattung reicht ein formloser Antrag. Wichtig ist, dass die detaillierte, saldierte Honorarnote im Original eingeschickt wird das bedeutet zum einen, dass Diagnose und Angabe zu den erbrachten Leistungen sowie Behandlungstag oder Behandlungszeitraum ersichtlich sind, zum anderen, dass ein entsprechender Saldierungsvermerk oder Einzahlungsbeleg die Einzahlung bestätigt. Die Honorarnote kann nicht per gesandt werden, denn es ist die Vorlage der Originalhonorarnote notwendig. Falls die Originalrechnung für z.b. Kranken- Zusatzversicherung gebraucht wird, dann kann auf Wunsch die Originalhonorarnote, mit dem Vermerk über die Höhe der Kostenerstattung versehen, zugesandt werden. Falls die Honorarnote mit Telebanking bezahlt wurde, genügt als Zahlungsnachweis entweder der ausgedruckte Einzelbeleg oder auch das ausgedruckte Tagesprofil über die getätigten Überweisungsaufträge. Falls nur ein Bruchteil der Wahlarztkosten erstattet wurde ist nicht Unwillen der Krankenkasse, sondern liegt darin, dass Privat- und Wahlärzte an keine Tarife gebunden sind und die Höhe ihrer Honorarnote selbst bestimmen können. Es können daher nur jene
3 OÖ. K U R I E R November 2010 Seite 3 Kosten erstattet werden, die auch bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes aufzuwenden gewesen wären. Außerdem wird auch zusätzlich, falls ein Behandlungsbeitrag vorgesehen ist, auch dieser in Abzug gebracht (BVA). Die OÖ-GKK ersetzt generell nur 80 Prozent ihres Vertragstarifes. Der Anspruch auf Kostenerstattung muss innerhalb von 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend gemacht werden. Mag.Florian Auer, Referent für Sozialversicherungen 3. BVA - Grippeschutzimpfung 12 Euro Zuschuss der BVA Wirksamer Schutz gegen die echte Grippe (Influenza) bietet einzig eine rechtzeitige Impfung (tritt meist in den Monaten November bis April auf). Als wichtigste Maßnahme zur Prävention gilt die jährliche Schutzimpfung, die im Oktober/November durchgeführt werden soll. Der Immunschutz hält rund sechs bis zwölf Monate an. Grundsätzlich kann sich jeder impfen lassen. Besonders empfohlen wird diese für Kinder (ab dem 7.Lebensmonat), für Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter Gefährdung infolge eines Grundleidens (z.b. chronische Lungen- oder Herz- Kreislauferkrankungen), für Personen über 60 Jahre, für Betreuungspersonen von Risikogruppen sowie für Personen mit häufigem Publikumskontakt. Die BVA leistet für ihre Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige einen Zuschuss zur Grippeschutzimpfung in der Höhe von 12 Euro pro Impfstoff. Der Aktionszeitraum erstreckt sich vom 1.Oktober 2010 bis 31.Jänner Der Zuschuss wird gleich in der Apotheke bzw. beim hausapothekenführenden Arzt vom Preis des Impfstoffes abgezogen. Gutscheine für die BVA-Influenza-Impfaktion sind in der Apotheke oder beim hausapothekenführenden Arzt erhältlich. Mag.Florian Auer, Referent für Sozialversicherungen
4 OÖ. K U R I E R November 2010 Seite 4 4. Hacklerregelung und Nachkauf Der am 28. Oktober 2010 im Rahmen des Budgetgesetzes zur Begutachtung ausgeschickte Entwurf zur Dienstrechtsnovelle enthält gravierende Änderungen im Bereich der Hacklerregelung. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass sich die nachfolgenden Ausführungen auf den derzeitigen Stand des Begutachtungsverfahrens beziehen. Ob bzw. inwieweit die im Nationalrat (voraussichtlich um den 20. Dezember 2010) letztlich beschlossene und dann kundgemachte Endfassung dieses Gesetzes vom vorliegenden Begutachtungsentwurf abweichen wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Aufgrund des Begutachtungsentwurfes hat das Dienstrechtsreferat der GÖD Folgendes mitgeteilt: 1. Nachkauf: Eine rasche Antragstellung auf Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten für bis zum geborene Beamtinnen und Beamte für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung -"Hacklerregelung" ( 236 b BDG) könnte von Vorteil sein. Nach dem derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf (dies ist noch kein Gesetz, der Gesetzesbeschluss erfolgt erst im Dezember, d.h. es kann noch zu Änderungen kommen) kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der monatlichen Nachkaufsbeträge von Schul- und Studienzeiten für bis zum Geborene von derzeit 284,66 für beitragsfrei angerechnete Schul- sowie 569,31 für beitragsfrei angerechnete Studienzeiten auf einheitlich 937,08 (=22,8% der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von derzeit: 4.110,00 pro Monat), wobei zusätzlich bei einer Antragsstellung zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr 122% sowie über dem 60. Lebensjahr sogar 134% Risikozuschlag zu zahlen sind. Eine Übergangsbestimmung der im Begutachtungsentwurf vorliegenden Novelle regelt jedoch, dass die derzeit noch geltenden Beträge ( 284,66 für beitragsfrei angerechnete Schul- sowie 569,31 für beitragsfrei angerechnete Studienzeiten) zur
5 OÖ. K U R I E R November 2010 Seite 5 Anwendung kommen, wenn der Antrag auf Nachkauf noch vor Kundmachung des Gesetzes (damit ist voraussichtlich Ende Dezember 2010 zu rechnen) erfolgt ist. Nach dem derzeitigen Begutachtungsentwurf ist ein beabsichtigter Nachkauf von Schul- und Studienzeiten vor Inkrafttreten der Novelle günstiger als danach. Daher wird Personen, die einen solchen Nachkauf in Betracht ziehen, empfohlen, den Nachkaufsantrag noch vor dem Inkrafttreten der geplanten Novelle bei der Dienstbehörde abzugeben. Wurde die Nachkaufssumme bereits bescheidmäßig festgestellt und bereits bezahlt, bzw. eine Ratenzahlung vereinbart, so tritt keine Änderung ein. Sollten Kolleginnen und Kollegen ihre Meinung zum Nachkauf ändern, so ist eine Rückabwicklung des Nachkaufes in diesen Fällen ohne Angabe von Gründen möglich. 2. Langzeitversichertenregelung ( Hacklerregelung") Infolge massiven gewerkschaftlichen Einsatzes bleibt die Langzeitversichertenregelung ("Hacklerregelung") bis unverändert. Für ab Geborene wird die Langzeitversichertenregelung in einer abgeänderten Form im Dauerrecht verlängert, wird aber für AHS-Lehrer/innen voraussichtlich wenig Bedeutung haben. Eine Ruhestandsversetzung kann danach frühestens mit Erreichen des 62. Lebensjahres bei Vorliegen von 42 Jahren an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit erfolgen. Eine Nachkaufsmöglichkeit von Schul- und Studienzeiten besteht allerdings nicht mehr. Für das ASVG gilt gleichermaßen, dass die Langzeitversichertenregelung bis 2013 unverändert bestehen bleibt (Pensionsantrittsalter Männer: 60 Jahre; Pensionsantrittsalter Frauen: 55 Jahre). Für ab geborene Männer sowie ab geborene Frauen steigt das Pensionsantrittsalter im ASVG für Männer 62 Jahre, für Frauen 57 Jahre, wobei das Pensionsantrittsalter der Frauen im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung jährlich bzw. halbjährlich auf 62 Jahre (ab 2. Juni 1965 Geborene) angehoben wird. 3. Wichtig zu beachten!! Beim Nachkauf von ursprünglich gem. 54 Abs. 3 PG 1965 (Fälle des "BESONDEREN PENSIONSBEITRAGES") von der Anrechnung ausgeschlossenen Zeiten (alle Jahrgänge) tritt nach dem Begutachtungsentwurf ebenfalls eine Änderung ein.
6 OÖ. K U R I E R November 2010 Seite 6 Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung beträgt nachdem zur Begutachtung vorliegenden Entwurf ebenfalls 937,08 und erhöht sich durch den oben erwähnten Risikozuschlag. Eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung ist allerdings im derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf nicht vorgesehen, daher kann derzeit nicht sicher vorausgesagt werden, ob ein vor Inkrafttreten dieser Novelle gestellter Antrag nicht nachträglich eine Nachkaufszahlung nach dem oben genannten höheren Satz ( 937,08) zur Folge haben könnte. Eine Rückabwicklunq des Nachkaufes dieser Art von Zeiten ist bei Vorhandensein eines den Nachkauf vorschreibenden Bescheides ausgeschlossen. Für Vertragslehrer ist zu beachten: Wer Schul- u. Studienzeiten nachkaufen möchte, sollte dies noch vor Ablauf des Tages der Kundmachung der Novelle bei der Pensionsversicherungsanstalt ( vornehmen, da in diesem Falle der Nachkauf günstiger ist als nach Inkrafttreten dieser Vorschrift. Nach der Übergangsbestimmung des Entwurfs, der eine Änderung des ASVG vorsieht, beträgt die Höhe des Nachkaufsbetrages die jetzt geltenden Sätze von Schul- u. Studienzeiten ( 312,36 für einen Schulmonat u. 624,72 für einen Studienmonat mit dazugehörigen Risikozuschlägen für vor dem Geborene). Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die im Nationalrat beschlossene und kundgemachte Endfassung dieser Gesetzesvorlage Änderungen zum jetzigen Begutachtungsentwurf beinhalten kann. Die vorliegende Information bezieht sich auf den derzeitigen Stand des Begutachtungsentwurfes. Sobald das Gesetz vom Nationalrat beschlossen ist, werden wir die Kollegenschaft in einem Rundschreiben informieren! Ich stehe Ihnen für Auskünfte in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung. Richten Sie Ihre Anfragen bitte unter der adresse rudi_zauner@yahoo.com gleich direkt an mich. Mag. Rudolf Zauner, Pensionsreferent
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