Ergänzungen zur Umsetzung des Ebolafieber-Rahmenkonzepts des Robert Koch-Instituts in Thüringen

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1 Ergänzungen zur Umsetzung des Ebolafieber-Rahmenkonzepts des Robert Koch-Instituts in Thüringen 1. Vorbemerkungen Die aktuelle Ebolafieberepidemie in Westafrika ist der bisher größte bekannt gewordene Ausbruch dieser Erkrankung. Erstmals ist Ebolafieber auch bei Patienten außerhalb Afrikas festgestellt worden. Das Risiko einer Einschleppung von Ebolafieber (verstanden als Import eines Infektionsfalls mit anschließender Weiterverbreitung) aus den von der Epidemie betroffenen Staaten durch Reisende nach Deutschland ist äußerst gering. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass infizierte Personen in Einzelfällen symptomfrei und unerkannt in der Inkubationszeit einreisen und dadurch Ebolafieber- Infektionen mit einer geringen Anzahl von Sekundärinfektionen auch in Deutschland bzw. in Thüringen auftreten können, werden auch in Thüringen entsprechende Vorbereitungen getroffen. Das vorliegende Dokument fasst vorhandene Informationen, Empfehlungen und Regelungen zum seuchenhygienischen und klinischen Management von Ebolafieber in Thüringen zusammen. Es soll im Wesentlichen als Thüringen-spezifische Ergänzung zum Rahmenkonzept Ebolafieber des Robert-Koch-Instituts (RKI) dienen und berücksichtigt zudem die aktuelle Stellungnahme der Schutzkommission beim Bundesministerium des Innern. Das Rahmenkonzept Ebolafieber des RKI fasst die vorhandenen Informationen, Empfehlungen und Regelungen zum Erkennen, Bewerten und Bewältigen von Ebolafieber-Erkrankungen in Deutschland zusammen. Es richtet sich neben dem Öffentlichen Gesundheitsdienst auch an das medizinische Personal in Versorgungseinrichtungen sowie den Rettungsdienst. Darüber hinaus beleuchtet es die Schnittstellen mit weiteren Institutionen, wie z. B. Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk und Hilfsorganisationen. Im Vorfeld der Erstellung des vorliegenden Dokuments sind seitens des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) folgende Einrichtungen bzw. Akteure angeschrieben, informiert oder sensibilisiert worden: die Gesundheitsämter als die Verantwortlichen vor Ort nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) und als wichtige Schnittstelle zu Rettungsdienst, Krankenhaus, Arzt, Bestatter usw. in den Kommunen die Krankenhäuser über die Thüringer Landeskrankenhausgesellschaft die Kassenärztliche Vereinigung (KVT) und Landesärztekammer (LÄK) für die niedergelassenen Ärzte einschließlich eines gemeinsamen Schreibens an die Ärzteschaft das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) und das Landesverwaltungsamt (TLVwA) als Schnittstellen zu den Gesundheitsämtern die Landesapothekerkammer (LAK) und Landeszahnärztekammer (LZÄK) für die Apotheker bzw. Zahnärzte das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, insbesondere hinsichtlich des Flughafens Erfurt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in seiner Zuständigkeit für Polizei, Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Hilfsorganisationen das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft hinsichtlich aus Westafrika zurückkehrender Studenten oder Mitarbeiter Eine Information der Öffentlichkeit zum Vorgehen bei Ebola erfolgte über eine Pressemitteilung des TMASGFF und wird weiterhin über die hauseigene Internet-Seite vorgenommen. 1

2 2. Risikobewertung Laut Einschätzung des RKI ist das Risiko der Einschleppung des Ebolavirus nach Deutschland sehr gering. Nur etwa 1% der Flugreisenden aus den Epidemiegebieten in Westafrika haben Deutschland als Reiseziel. Da Thüringen nicht über große Verkehrsflughäfen verfügt, ist das Risiko der Einschleppung über Flugreisende hier noch geringer einzuschätzen (siehe RKI-Rahmenkonzept Kap. 3). Wenn auch einzelne Fälle eingeschleppter Ebolafieber-Erkrankungen (auch in Thüringen) nicht vollständig auszuschließen sind, so ist eine Weiterverbreitung des Ebolavirus mit einer großen Anzahl an Sekundärfällen und Ansteckungsverdächtigen in Deutschland laut RKI dennoch praktisch auszuschließen, da hierzulande alle Voraussetzungen zur stringenten Unterbrechung von Infektionsketten und zur sicheren Versorgung Betroffener gegeben sind. 3. Ziele und Zielgruppen Die Vorbeugung, das Erkennen, Bewerten und Bewältigen des Auftretens von Ebolafieber-Erkrankungen kann nur in einer konzertierten Aktion des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit weiteren beteiligten Akteuren, zu denen u.a. das ambulant und klinisch tätige medizinische Fachpersonal, die Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, der Rettungsdienst, aber auch Einrichtungen des Reinigungs- und Desinfektionsgewerbes, des Transportgewerbes, der Abfallbeseitigung und des Bestattungsgewerbes gehören, gelingen. Hauptzielgruppe des vorliegenden Dokuments sind die Landkreise und kreisfreien Städte Thüringens, insbesondere die Gesundheitsämter, die in Abhängigkeit der gegebenen Umstände weitere Akteure zur Bewältigung der notwendigen Aufgaben situationsbedingt hinzuziehen können (s. auch 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG, 2 Abs. 2 ThürIfKrZustVO). Zuständige Behörde für Maßnahmen nach 16 bzw. 28 ff. IfSG sind gemäß 2 Abs. 2 ThürIfKrZustVO die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Gesundheitsämter sind die kommunalen Behörden, die die praktischen Maßnahmen zum Schutz vor Ebola- Erkrankungen in ihrem Zuständigkeitsbereich koordinieren. Dazu erhalten sie Unterstützung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) und das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). Bei Gefahr im Verzug können die Gesundheitsämter Schutzmaßnahmen nach 16 bzw. 28 ff. IfSG selbst anordnen. 4. Ansteckungsfähigkeit Eine Weitergabe der Infektion während der Inkubationszeit wurde bislang nicht beschrieben. Erkrankte sind zumindest solange kontagiös, wie Symptome und eine Virämie bestehen. Dabei korreliert die Ansteckungsgefahr mit der Schwere der Erkrankung. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten, wenn die Viruslast am höchsten ist. Welche Rolle eine protrahierte Virusausscheidung, z. B. im Urin nach Abklingen der Symptome spielt, ist nicht eindeutig geklärt. In Ausbruchsgeschehen findet die Ansteckung häufig über Kontakt zu den Körpern Verstorbener statt (z. B. durch Beerdigungsrituale). Bei genesenen Patienten konnten Ebolaviren noch drei Monate nach Beginn der Symptomatik in der Samenflüssigkeit nachgewiesen werden. Bezüglich aller weiterer aktuellen Daten und Erkenntnisse wird auf die Internetpräsentation des RKI verwiesen: 2

3 5. Behandlungszentrum mit Sonderisolierstation und Transportmöglichkeit Zur Versorgung von Personen mit hochkontagiösen und lebensbedrohlichen Erkrankungen hat Thüringen einen Vertrag mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz geschlossen, welcher die Nutzung von S3- und S4- Betten im Behandlungszentrum am St. Georg Klinikum in Leipzig regelt. Für den Transport Erkrankter und ggf. Verdächtiger steht ein spezieller Rettungswagen (I-RTW) bei der Branddirektion/Feuerwache Leipzig zur Verfügung ( 30 Abs. 6 IfSG), für dessen Nutzung durch das TMASGFF ein Verwaltungsabkommen mit der Stadt Leipzig abgeschlossen wurde. Das zuständige Kompetenzzentrum befindet sich am Gesundheitsamt der Stadt Leipzig und ist Ansprechpartner in Fragen der Koordination im Umgang mit Patienten oder Verdachtsfällen, auch bezüglich des Einsatzes des I-RTWs der Branddirektion/ Feuerwache Leipzig und der Belegung der Sonderisolierstation. Kompetenzzentrum: Stadt Leipzig - Dezernat V Gesundheitsamt Abteilungsleitung Hygiene Leipzig Kontakt: Dr. med. Ingrid Möller Tel.: 0341 / , 6809, 6909 Fax: 0341 / Ingrid.Moeller@leipzig.de Bereitschaftsdienst: 0152/ Rettungsleitstelle der Branddirektion: Tel.: 0341/ oder 112 Behandlungszentrum: Klinikum St. Georg ggmbh Klinik für Infektiologie, Tropenmedizin und Nephrologie Delitzscher Str Leipzig Kontakt: Dr. med. Thomas Grünewald, Erreichbarkeit (24h/7d) Tel.: 0341 / Abklärung und Umgang mit einem Verdachtsfall 6.1. Auftreten von Verdachtsfällen Zum Auftreten von Verdachtsfällen kann es unter folgenden Umständen kommen: 1. In der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder durch telefonischen Kontakt mit der Praxis eines niedergelassenen Arzt. (Information zum Umgang erfolgte durch Schreiben über KVT und an LÄK, LZÄK; s. Kap. 1) 2. Im ambulanten Bereich eines Krankenhauses oder durch telefonischen Kontakt mit einem Krankenhaus 3

4 (Information zum Umgang erfolgte durch Schreiben an Thüringer Landeskrankenhausgesellschaft; s. Kap. 1) 3. Während des Einsatzes des ärztlichen Notdienstes oder des Rettungsdienstes oder durch telefonischen Kontakt mit den entsprechenden Einsatzzentralen (Information zum Umgang erfolgte durch Schreiben über KVT und an LÄK, LZÄK und durch Schreiben an des TIM bezüglich Rettungsdiensten; s. Kap. 1) 4. Durch Vorsprechen in einer Apotheke oder telefonischen Kontakt mit einer Apotheke. (Information zum Umgang erfolgte durch Schreiben an die LAK; s. Kap. 1) 5. Durch telefonischen Kontakt mit einem Gesundheitsamt oder durch direktes Vorsprechen in einem Gesundheitsamt. (Information erfolgt fortwährend) Um zu vermeiden, dass symptomatische Personen mit einer Reiseanamnese Westafrika (gemäß Flussschema des RKI) weitere Personen anstecken, erfolgte die Information der Öffentlichkeit über eine Pressemitteilung des TMASGFF und findet zudem fortlaufend über die Internetseite des TMASGFF statt. Darin werden Personen aufgefordert, die ebolaverdächtige Symptome an sich beobachten und eine entsprechende Reiseanamnese haben oder bei denen Risikokontakte aufgetreten sind, nicht bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus vorzusprechen, sondern sich bei diesen oder -außerhalb der Dienstzeiten- über die Rufnummer des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes ( ) zuerst telefonisch zu melden. Das soll zu einer Einschränkung der Kontakte beitragen Abklärung eines Verdachtsfalls Die kritische Abklärung, ob ein begründeter Verdachtsfall vorliegt, erfolgt durch den erstbehandelnden Arzt auf der Basis des klinischen Erscheinungsbildes, der Reiseund Kontaktanamnese (s. RKI-Rahmenkonzept Kap. 5.1). Schutzmaßnahmen während Abklärung des Verdachts auf Ebolafieber Es gelten die folgenden Schutzmaßnahmen bei der anamnestischen Befragung eines Patienten mit Erstverdacht auf Ebolafieber: Abstand von > 1m zum Patienten; Kontaktminimierung; Allgemeine Hygienemaßnahmen. Sollte der Gesundheitszustand des Patienten neben der Erstanamnese eine körperliche Untersuchung erforderlich machen, oder ist ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten wahrscheinlich, z. B. wenn der Patient erbricht, werden folgende Schutzmaßnahmen empfohlen: reißfester Einmal-Schutzanzug (Overall) der Kategorie III, Typ 3B, oder alternativ langärmliger reißfester flüssigkeitsdichter Einmalschutzkittel (möglichst bodenlang und mit Rückenschluss); doppelte flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe der Kategorie III, AQL < 1,5; Schutzbrille (beschlagfrei) oder Gesichtsschild; FFP3-Maske vorzugsweise mit Ausatemventil; Zum Umgang mit Schutzausrüstung erhalten die Mitarbeiter der Gesundheitsämter eine Schulung an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad Köstritz. Für die Vorhaltung von adäquater Schutzausrüstung in ausreichender Menge hat im Rahmen des Arbeitsschutzes der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zu sorgen. 4

5 Hinweise und Kriterien zum An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung s. RKI-Rahmenkonzept Kap Kriterien für Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Ebolafieber Patient mit Fieber (>38,5 C) oder erhöhter Temperatur mit Begleitsymptomen (z. B. Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Hämorrhagien), der in den 21 Tagen vor Erkrankungsbeginn Kontakt 1 mit einem Ebolafieber- Erkrankten oder -Krankheitsverdächtigen oder -Verstorbenen hatte, oder der in den 21 Tagen vor Erkrankungsbeginn im In- oder Ausland in einem Labor oder in einer sonstigen Einrichtung Umgang mit Ebolaviren, erregerhaltigem Material oder Ebolavirus-infizierten Tieren hatte, oder der sich bis zu 21 Tagen vor Erkrankungsbeginn in einem bekannten Endemiegebiet (Land, in dem in der Vergangenheit wiederholt Fälle beschrieben wurden) oder in einem Gebiet aufgehalten hat, in dem in den vorausgegangenen Monaten erstmals bestätigte oder vermutete Fälle von Ebolafieber aufgetreten sind, und dort Kontakt zu Flughunden, Fledermäusen, nichtmenschlichen Primaten (direkter Kontakt mit diesen Tieren oder deren Ausscheidungen) oder dem Fleisch dieser Tiere (z. B. bush meat ) hatte. Ergibt die Erstanamnese Hinweise auf einen begründeten Verdacht, so ist sofort das Gesundheitsamt zu informieren (ein begründeter Verdachtsfall ist nach 6 IfSG für den behandelnden Arzt namentlich meldepflichtig. Hierzu ist der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden). Das Gesundheitsamt hat dann nochmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen begründeten Verdachtsfall vorliegen. Es berät sich dazu mit dem behandelnden Arzt und ggf. dem zuständigen Behandlungszentrum. Bis zur Entscheidung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, sollte der Patient, sofern es der Gesundheitszustand zulässt, im derzeitigen Umfeld (zu Hause, Arztpraxis, Aufnahmebereich Krankenhaus) verbleiben und isoliert werden. Die vorrübergehende Isolierung des Patienten vor Ort sollte unter den Bedingungen eines barrier nursings (vorläufiger Isolierbereich), z. B. im Einzelzimmer, erfolgen. Zum weiteren Vorgehen bei einer vorübergehenden Isolierung von Patienten in Krankenhäusern, Notaufnahmen, Arztpraxen, Rettungsstellen etc. wird auf das RKI- Rahmenkonzept Kap verwiesen. zu Meldeverfahren bei einem begründeten Verdachtsfall s. RKI-Rahmenkonzept unter Kap. 5.1 und Maßnahmen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Ebolafieber Wurde ein begründeter Krankheitsverdacht festgestellt, so ist in Abstimmung zwischen dem behandelnden Arzt und dem zuständigen Gesundheitsamt sowie unter Einbeziehung des Behandlungs- oder Kompetenzzentrums eine sofortige Verlegung des Patienten auf die Sonderisolierstation des Behandlungszentrums in Leipzig zu 1 direkter Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten bzw. erregerhaltigem Gewebe von an Ebolafieber Erkrankten bzw. Verstorbenen, begründeten Verdachtsfällen oder möglicherweise Kontakt mit Ebolavirus kontaminierter Kleidung/Gegenständen; ungeschützter Kontakt [< 1 m] mit einem an Ebolafieber Erkrankten bzw. Verstorbenen oder begründeten Verdachtsfall [incl. Haushaltskontakte, Flugpassiere, die neben oder hinter dem Erkrankten saßen (1 Sitz in alle Richtungen, auch über den Gang), ihn betreuende Crewmitglieder; Aufenthalt in einem afrikanischem Krankenhaus, in dem möglicherweise Ebola-Patienten behandelt wurden. Kein Kontakt: nur Aufenthalt (> 1 m) im gleichen Raum/ Verkehrsmittel 5

6 veranlassen. Der direkte Kontakt zum Patienten sollte auf ein Minimum beschränkt werden und nur unter adäquater Schutzkleidung von geschulten Mitarbeitern vollzogen werden (weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen für Personal s. RKI- Rahmenkonzept Kap ). Dies gilt insbesondere für Patienten mit ausgeprägter Symptomatik (z. B. Durchfall, Erbrechen). Eine Notfallbehandlung bei lebensbedrohlichen Zuständen ist in jedem Fall (unter Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen) zu gewährleisten. Nach Absprache mit dem Behandlungszentrum in Leipzig werden begründete Verdachtsfälle aus Thüringen grundsätzlich in die Sonderisolierstation aufgenommen, sofern dem nicht begründete Umstände entgegenstehen. Dazu ist in Abstimmung mit dem Behandlungs- bzw. Kompetenzzentrum Leipzig möglichst der I-RTW der Branddirektion/Feuerwache Leipzig zu nutzen. Es ist zu klären, ob und welche Begleitfahrzeuge (Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr) für die Überführung benötigt werden. Das jeweils zuständige Gesundheitsamt, welches den Krankentransport nach Leipzig anfordert, stellt bei der Landespolizeidirektion Andreasstraße 38 in Erfurt einen Vollzugshilfeantrag auf Polizeibegleitung, sofern Bedarf besteht. Steht der I-RTW nicht zur Verfügung, kann der Transport in einem entkernten bzw. ausgekleideten RTW erfolgen. Falls sich der Patient bereits in einem RTW befindet, kann dieser nach Absprache mit dem Behandlungszentrum auch in diesem Fahrzeug nach Leipzig transportiert werden. Von einem Transport per Helikopter ist abzusehen, da hier eine vollständige Dekontamination nicht möglich ist. Einzelheiten zum Patiententransport s. RKI-Rahmenkonzept Kap , zu Maßnahmen bei Verdacht auf Ebolafieber s. RKI-Rahmenkonzept unter Kap. 5.1 Die Labordiagnostik auch hinsichtlich der differentialdiagnostischen Abklärung (z.b. Malaria) erfolgt auf der Sonderisolierstation ( Einzelheiten s. RKI-Rahmenkonzept Kap. 5.2 und 5.3). 7. Kontaktpersonen, Quarantäne 7.1. Ermittlung und Umgang mit Kontaktpersonen, Quarantäne Um Schutzmaßnahmen zielgerichtet umzusetzen, müssen alle Kontaktpersonen des bestätigten Ebolafieber-Falls und ggf. bereits des begründeten Verdachtsfalls ohne Zeitverlust ermittelt werden. zum Vorgehen bei der Ermittlung und der Differenzierung von Kontaktpersonen nach dem Expositionsrisiko s. RKI-Rahmenkonzept unter Kap Der Umgang mit Kontaktpersonen richtet sich nach dem Expositionsrisiko. Grundsätzlich erfolgt eine Belehrung und Aufklärung aller Kontaktpersonen entsprechend dem RKI-Rahmenkonzept unter Kap Bei der Identifizierung von Ansteckungsverdächtigen 2 entsprechend dem Expositionsrisiko ist primär eine Beobachtung bzw. häusliche Quarantäne anzustreben ( 29 und 30 IfSG). Die Quarantänezeit beträgt maximal 21 Tage. Die durchzuführenden Maßnahmen und der grundsätzliche Umgang mit Kontaktpersonen sind im RKI-Rahmenkonzept unter Kap beschrieben. 2 Hierbei ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (AZ: BVerwG 3 C 16.11) nicht nur zu erwägen, dass [d]ie Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, [ ] naheliegen [muss], sondern ebenfalls der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 6

7 Bei Ansteckungsverdächtigen, die ein hohes Expositionsrisiko hatten, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie in einer geeigneten Einrichtung nach 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG abgesondert werden. Nach 30 Abs. 7 IfSG haben die zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass die nach 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Sollten auf Anordnung Ansteckungsverdächtige nach 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG abgesondert werden, trägt das TMASGFF die Kosten für die Durchführung der Schutzmaßnahmen ( 1 Nr. 4 Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz [ThürKosttrG-IfSG]). Sollte der unwahrscheinliche, aber denkbare Fall der zwangsweisen Absonderung eines Ansteckungsverdächtigen nach 30 Abs. 2 IfSG notwendig sein, sind die Polizeibehörden einzubeziehen. Die Unterbringung kann unter Vollzugshilfe durch die zuständige Polizeibehörde ebenfalls in den zur Verfügung stehenden Quarantäneeinrichtungen der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen Personen, die in der Patientenversorgung oder Ausbruchsbekämpfung im Rahmen des Ebolafieberausbruchs 2014/2015 tätig waren Mit Schreiben vom , das auch an die Gesundheitsämter versandt wurde, bestätigte das RKI, dass sich die großen Hilfsorganisationen (DRK, Ärzte ohne Grenzen, THW) und die Bundeswehr, die sich am Hilfseinsatz in Westafrika beteiligen, bereiterklärt haben, den Gesundheitsämtern die Kontaktdaten der Helfer zur Verfügung zu stellen. Außerdem werden die Helfer gebeten, sich nach der Rückkehr telefonisch beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden, um eine gegenseitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Grundsätzlich gilt: Wer unter Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen Ebolafieber-Patienten gepflegt oder behandelt hat, ist nicht grundsätzlich ansteckungsverdächtig. Diesen Personen wird ein Selbstmonitoring empfohlen. Wenn jedoch bekannt wird, dass während der Tätigkeit, z.b. durch einen Arbeitsunfall, ein ungeschützter Kontakt mit Ebolavirus-haltigen Materialien bzw. Körperflüssigkeiten Erkrankter stattgefunden hat, sind Schutzmaßnahmen nach 28 ff. IfSG anzuordnen. Zum Umgang mit Personen, die im Rahmen des Ebolaausbruchs in Deutschland oder Westafrika tätig waren, hat das RKI eine Empfehlung veröffentlicht ( Empfohlene Maßnahmen für medizinisches und anderes Personal, das in der Patientenversorgung oder Ausbruchsbekämpfung im Rahmen des Ebolafieberausbruchs 2014 tätig war ). Dieses Dokument ist eine Orientierungshilfe für die Hilfskräfte, deren entsendende Organisationen und die Gesundheitsämter und unterstützt diese bei der Abwägung der Gefahrenlage, um im Einzelfall die angemessenen Maßnahmen zu treffen Vorgehen bei der Entwicklung von Symptomen während der Inkubationszeit Entwickeln abgesonderte oder beobachtete Personen mit hohem oder mäßigem Expositionsrisiko während der Inkubationszeit von 21 Tagen Symptome, die auf Ebolafieber hindeuten, liegt bis zum Ausschluss einer Ebolavirus-Infektion ein begründeter Verdachtsfall vor. Diese Personen sind im Vorfeld aufgeklärt worden, dass sie sich, sofern sie nicht ohnehin gem. 30 IfSG abgesondert sind, unverzüglich von anderen Menschen 7

8 isolieren (Selbstisolierung vor Ort) und telefonisch beim zuständigen Gesundheitsamt Bescheid geben müssen. Die Verdachtsdiagnose sollte bei symptomatischen Kontaktpersonen sensitiv gestellt werden. Hier kann unter Umständen auch das Auftreten von subfebriler Temperatur mit einzelnen weiteren Symptomen auf den Beginn einer Ebolavirus-Infektion hinweisen. alle weiteren Maßnahmen entsprechen den Maßnahmen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Ebolafieber siehe RKI-Rahmenkonzept unter Kap. 5.1 sowie Kap Symptomatische Personen, die unter Verwendung adäquater Schutzkleidung Kontakt mit Ebolafieber-Erkrankten oder Ebolaviren hatten, gelten nicht automatisch als begründeter Verdachtsfall. Bei Auftreten von Symptomen während der Inkubationszeit von 21 Tagen, die auf Ebolafieber hindeuten können, ist durch den diagnostizierenden Arzt bzw. den bereits als Kontaktperson belehrten Patienten umgehend das Gesundheitsamt zu informieren. Eine genaue Abwägung des Einzelfalles und eine ausführliche Anamnese sind bei der Risikoeinschätzung wesentlich. Dabei sind vom Gesundheitsamt ggf. unter Einbeziehung des Behandlungs- bzw. Kompetenzzentrums das Vorliegen eines begründeten Verdachtsfalls und die Einleitung eines dementsprechenden Vorgehens zu prüfen (s. RKI-Rahmenkonzept Kap ). 8. Desinfektionsmaßnahmen, Abfallentsorgung Alle Maßnahmen haben in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt und ggf. Behandlungs- bzw. Kompetenzzentrum Leipzig sowie dem TLV zu erfolgen. 17 IfSG regelt die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen und die Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde. Für angeordnete Desinfektionsmaßnahmen nach 17 IfSG sind nach ThürKosttrG-IfSG 2 Abs. 1 Nr. 3 die Landkreise und kreisfreien Städte die Kostenträger. Das Gesundheitsamt sollte auch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und den innerbetrieblichen Arbeitsschutz (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe [TRBA] 250, Biostoffverordnung) einbeziehen, um ein möglichst koordiniertes und fachlich korrektes Vorgehen zu sichern. Grundsätzlich sollten sich die Gesundheitsämter im Rahmen der Vorbereitungen darüber zu informieren, welche Personen/Firmen regional in Frage kommen und wenn möglich einen Kontakt mit diesen herzustellen. zur praktischen Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen einschließlich der eigenen Desinfektion und der Desinfektion von Schutzausrüstung bei Versorgung eines begründeten Verdachtsfalls sowie der Flächen- Raum- und Medizinproduktedesinfektion s. RKI-Rahmenkonzept Kap Die Abfälle, welche bei der Versorgung eines begründeten Ebolafieber-Verdachtsfalls anfallen, sollten möglichst nahe zum Ort ihres Anfallens fachgerecht (d.h. mittels Verfahren nach RKI-Liste 3.4 Desinfektion von Abfällen) thermisch inaktiviert oder in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen gesammelt und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen für infektiöses Material nach Abfallschlüssel (AS) * der Verbrennung zugeführt werden. zum praktischen Umgang mit Abfällen, den geltenden Vorschriften sowie zur Abwasser- und Desinfektionsmittelentsorgung s. RKI-Rahmenkonzept Kap bis

9 Alle anfallenden Abfälle von symptomlosen Ansteckungsverdächtigen, die sich in häuslicher Quarantäne oder in anderen Quarantäneeinrichtungen befinden sind nichtinfektiös und können über die normalen Wege entsorgt werden. 9. Außerordentliche Umstände Grundsätzlich wird nach Absprache mit dem Behandlungszentrum in Leipzig jeder begründete Verdachtsfall aus Thüringen in die Sonderisolierstation überführt und dort behandelt. Die Labordiagnostik auch hinsichtlich der differentialdiagnostischen Abklärung erfolgt in diesen Fällen ausschließlich in der Sonderisolierstation. Nur unter außerordentlichen Umständen kann es notwendig werden, einen begründeten Verdachtsfall außerhalb des Behandlungszentrums Leipzig in Thüringen zu versorgen. Diese außerordentlichen Umstände können bei einer vorübergehenden eingeschränkten Transportfähigkeit bzw. einer Transportunfähigkeit des Patienten oder einer witterungsbedingten Transportunfähigkeit vorliegen Versorgung von Patienten außerhalb der Sonderisolierstation Sollte eine Verlegung eines begründeten Verdachtsfalls in einer Ausnahmesituation nicht sofort möglich sein, ist jede Klinik verpflichtet, den Patienten aufzunehmen und notfallmäßig zu versorgen ( 18 Thüringer Krankenhausgesetz [ThürKHG]). Hierzu bedarf es keiner Anordnung der zuständigen Behörde, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt. Nach 18 a Abs. 2 ThürKHG nehmen die Krankenhäuser...im Rahmen ihres Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. In die Alarm- und Einsatzpläne sind die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Infektionskrankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Anzahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen der Krankenhäuser bedürfen, aufzunehmen. In den Ausnahmefällen, in denen ein begründeter Verdachtsfall oder ein an Ebolafieber Erkrankter außerhalb einer Sonderisolierstation versorgt werden muss, sind alle praktisch möglichen Maßnahmen zur Isolierung des Patienten, zum Selbstschutz der Behandelnden sowie alle Maßnahmen im Rahmen eines Desinfektions- und Abfallmanagements durchzuführen ( Einzelheiten dazu siehe RKI-Rahmenkonzept u.a. Kap , 7.2.3, 7.2.4). Dazu notwendige Schulungen für Klinikpersonal führt z.b. das Behandlungszentrum Leipzig durch. zu den Kriterien für eine Entlassung von Patienten, die an einer Ebolavirus- Infektion erkrankt waren, siehe RKI-Rahmenkonzept Kap Labordiagnostische Abklärung außerhalb von Sonderisolierstationen Nur in den Ausnahmefällen, in denen ein begründeter Verdachtsfall oder ein an Ebolafieber Erkrankter außerhalb einer Sonderisolierstation versorgt werden muss, sind auch labordiagnostische Untersuchungen außerhalb der Sonderisolierstation notwendig. 9

10 Eine Blutentnahme sollte nur von geschultem Personal und nach vorheriger Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und dem Behandlungszentrum in Leipzig durchgeführt werden. Eine Untersuchung auf Ebolaviren ist nur in den S4-Laboratorien am Bernard- Nocht-Institut in Hamburg und an der Universität Marburg möglich: Konsiliarlabor für Filoviren Institut für Virologie Klinikum der Philipps Universität Marburg Hans Meerwein Str Marburg Ansprechpartner: Prof. Dr. S. Becker, Dr. M. Eickmann Labornetzwerkpartner (NaLaDiBA) Telefon: ; Telefax: E Mail: becker@staff.uni marburg.de; eickmann@staff.uni marburg.de Homepage: Philipps Universität Marburg Nationales Referenzzentrum für tropische Infektionserreger Bernhard Nocht Institut für Tropenmedizin Bernhard Nocht Str Hamburg Leitung: Prof. Dr. B. Fleischer Labornetzwerkpartner (NaLaDiBA) Telefon: ; (Zentrale) Telefax: E Mail: Labordiagnostik@bni hamburg.de Fragen zu diagnostischen Indikationen und Verfahren: Mikrobiologische Zentraldiagnostik Telefon: E Mail: Labordiagnostik@bni hamburg.de Fragen zur Therapie: Ambulanz der Klinischen Abteilung Tel.: Homepage: Bernhard Nocht Institut Hamburg Eine Notfall-Labordiagnostik (Standardlabor) kann auch beim isolierten Patienten außerhalb der Sonderisolierstationen als point-of-care Diagnostik im Isolierbereich durchgeführt werden. Falls sich der Verdacht bestätigt, sind die dafür verwendeten Geräte anschließend fachgerecht zu desinfizieren oder, falls dies nicht möglich ist, entsprechend zu entsorgen. Persönliche Schutzausrüstung ist entsprechend RKI- Rahmenkonzept Kap zu tragen. Weitere Laboratorien, die eine orientierende Ebolaviren-Diagnostik durchführen, Hinweise zu Probenahme, Probeversand, Probentransport und Befundbewertung s. RKI-Rahmenkonzept unter Kap. 5.3 sowie die Hinweise zur Labordiagnostik bei Verdacht auf Ebolafieber des RKI Umgang mit Verstorbenen Der Kontakt mit einem an einer Ebolavirus-Infektion Verstorbenen in Thüringen ist äußerst unwahrscheinlich, da alle begründeten Verdachtsfälle aus Thüringen in das Behandlungszentrum Leipzig aufgenommen werden sollen und somit schwer verlaufende Ebolavirus-Infektionen in Thüringen nahezu ausgeschlossen sind. Nur 10

11 in den o.g. außerordentlichen Situationen (s. Kap. 9), in denen ein an Ebolafieber Erkrankter außerhalb einer Sonderisolierstation in Thüringen behandelt werden müsste, könnte es aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate der Erkrankung auch zu Todesfall in Thüringen kommen. Grundsätzlich ist der Kontakt mit Verstorbenen auf das notwendigste Minimum zu beschränken. zum Umgang mit Verstorbenen und der Versorgung des Leichnams s. RKI- Rahmenkonzept Kap und Informationsblatt des TMASGFF zum Umgang mit an hochkontagiösen und lebensbedrohlichen Erkrankungen Verstorbenen vom Thüringer Ministerium für Arbeit Erfurt, 17. Dezember 2014 Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 11

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