Rechtliche Leitplanken für Social Media Research RA Ulrich Schäfer-Newiger, Kanzlei Prof. Schweizer

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1 25. NEON-Plenum, 18. Februar 2013 Social Media Guidelines Richtlinien und rechtliche Rahmenbedingungen der Social Media-Forschung verstehen und anwenden Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.v. Rechtliche Leitplanken für Social Media Research RA Ulrich Schäfer-Newiger, Kanzlei Prof. Schweizer

2 Social Media Research Grundsätzlich gilt: - Das Internet ist kein rechtsfreier Raum - Die Informationen im Internet gehören irgendjemandem (auch wenn Maschinen die Information produziert haben); Stichwörter: - Geistiges Eigentum, Urheber, Leistungsschutz, wettbewerbliche Eigenart. - Es gibt immer jemand, der über die Verwendung der Informationen berechtigter Weise (mehr oder weniger eingeschränkt) bestimmen kann, auch wenn ungehindert auf sie zugegriffen werden kann. - Personenbezogene Daten dürfen ohne eine Einwilligung oder ohne einen rechtlichen Erlaubnistatbestand nicht verwendet werden. (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) - In Deutschland ist das Telemediengesetz Regulierungsmaßstab für Informationsbeziehungen; Adressat ist der Anbieter elektronischer Dienste (Websites und die im Internet verfügbaren Angebote).Europarechtliche Grundlage ist (im wesentlichen) die E-Commerce-Richtlinie vom 08. Juni 2000, auch RL 2000/31/EG, NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

3 Die wichtigsten (deutschen) Gesetze, die Anwendung finden können Telemediengesetz (TMG) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Telekommunikationsgesetz (TKG) Urheberrechtsgesetz (UrhG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB und EGBGB) Kunsturhebergesetz (KUG) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, (UWG) Strafgesetzbuch (StGB) Markengesetz (MarkenG) [E-Commerce Richtlinie vom Gesetzliche Bestimmungen der Länder, in denen der jeweilige Diensteanbieter seinen Sitz hat] NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

4 Urheberrecht und Internet, Grundsätze 1. Der Urheber darf bestimmen, wer sein Werk wie benutzen darf. 2. Er alleine hat das Verwertungsrecht (Recht der Vervielfältigung( download, upload ), Verbreitung, der öffentlichen Zugänglichmachung (Internet), der Bearbeitung, Vorführung, usw. (Gestattung durch Lizenzverträge, z.b. CCL) 3. Dieses Recht des Urhebers ist nicht schrankenlos. (Berichterstattung über Tagesereignisse, Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung von veröffentlichten Teilen eines Werkes, Vervielfältigung für privaten und sonstigen Gebrauch, z.b. eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, vorübergehende Vervielfältigung); 4. Deutsches Urheberrecht gilt auch dann, wenn Inhalte ausländischer Diensteanbieter bestimmungsgemäß auch aus Deutschland abgerufen werden können. Andernfalls gilt das Recht des Landes, in dem eine Nutzungshandlung (Verbreitung, Vervielfältigung usw.) stattgefunden hat NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

5 Welcher Content ist überhaupt urheberrechtlich geschützt? Es muss sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln. (Es kann aber auch mehrere Urheber eines Werkes geben) Der darin liegende geistige Gehalt muss eine gewissen Schöpfungshöhe oder wahrnehmbare Gestalt angenommen haben. Beispiele, soweit sie hier interessieren: 1.) Sprachwerke, also Weblogs, Internettagebücher, Zeitungsartikel, Zeitschriftenbeiträge, (aber nicht: gewöhnliche Musterverträge, Gebrauchsanweisungen und beschreibungen, soweit sie keine individuelle Qualität besitzen, Zahlen und mathematische Formeln); 2.) Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, Benutzeroberflächen eines Computerprogramms, Stadtpläne, graphische Darstellungen; Computerprogramme; 4.) Sammelwerke, Datenbankwerke, wenn die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung ist NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

6 Beispiel Internet - Urheberrecht Quelle: NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

7 Weitere Schutzrechte Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte) Künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine individuellen Gestaltungen sind und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind. z.t. im UrhG geregelt: - Computerprogramme, - Datenbanken, - Bilder, Filme Videos. Markenrecht Marken, Werktitel Wettbewerbliche Eigenart: Erzeugnis (Werk) hat eine gewisse Besonderheit, wirkt herkunftsweisend NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

8 Urheberrecht, Datenbanken 87a Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat 87b Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

9 Beispiel Datenbank ,72,152,374,119,106,438,2,1033,349,2182,6803,1591,12,127,470,1286,136,105,413,651, 827,25,392,81,1796,520,104,66, ,71,122,802,111,107,498,2,1332,703,3872,4778,1669,10,233,321,1598,140,98,268,696,9 24,28,598,99,1854,537,128,65, ,69,131,1499,110,112,559,2,1641,1278,5273,3939,1866,12,270,267,2063,147,88,168,77 8,1239,71,719,169,1758,543,169,61, ,78,144,1387,106,116,678,2,1876,1324,3057,3230,1754,10,174,224,2141,145,103,112,8 21,1458,73,687,183,1854,555,220,56, ,79,142,1334,106,116,703,2,1902,1308,2680,3182,1756,12,164,221,2203,145,102,103,8 21,1454,71,695,187,1891,551,235,56,5445 Google Grippe-Trends: wöchentliche Einschätzung der Grippe- Häufigkeit weltweit Copyright 2013 Google Inc. Exportierte Daten können im Rahmen der Nutzungsbedingungen von Google verwendet werden ( Bei Verwendung unserer Daten geben Sie bitte den folgenden Quellennachweis an: "Quelle: Google Grippe-Trends ( NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

10 Urheberrechtliche Bewertung einiger häufiger Nutzungshandlungen Upload Download Surfen Setzen von Links Besonderheiten bei: a) Frame Links b) Deep Links Content Caching Vervielfältigung gem. 16 UrhG, öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG Vervielfältigung gem. 16 UrhG Inhalte werden vorübergehend im Arbeitsspeicher gespeichert, also vervielfältigt. Nach Besuch der Seite werden sie wieder gelöscht. Zulässig gem. 44a UrhG ( Vorrübergehende Vervielfältigungshandlungen ) Verlinkter Content wird nicht übertragen, also nicht vervielfältigt (erst, wenn der Nutzer den Link anklickt) a) Kann Verletzung des Rechts auf öffentliches Zugänglichmachen des Urhebers, 19a UrhG sein. b) Wird dabei ein auf der Startseite angebrachter Urhebervermerk ausgeblendet, stellt dies eine Verletzung des 13 UrhG- Urheberbenennung dar. Insbesondere: Suchmaschinenfunktion, Vervielfältigung, 16 UrhG, 44a greift nicht, da die Vervielfältigung Bestandteil der Dienstleisung des Suchmaschinenbetreibers ist NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

11 Beschränkung der Urheberrechte durch Recht auf Forschung? 52a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch 2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

12 Exkurs: Creativ Commens-Lizenzen Namensnennung Namensnennung-Keine Bearbeitung Namensnennung-NichtKommerziell Namensnennung-NichtKommerziell-Keine Bearbeitung Namensnennung-NichtKommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen Es werden vom Urheber Nutzungsrechte eingeräumt. Die Einräumung steht unter der Bedingung der Akzeptanz des Lizenzvertrages. Steht unter der Auflösenden Bedingung der Beachtung (zulässig, LG Berlin vom ) NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

13 Checkliste Urheberrecht 13 1) Besteht (noch ) ein urheberrechtlicher Schutz? Wenn Ja: 2) Wird durch die Nutzung des Contents in die Rechte des Urhebers eingegriffen? Wenn Ja: 3) Stellt die Benutzung eine freie Benutzung dar und ist daher ausnahmsweise zulässig? Wenn nein: 4) Wurden entsprechende Rechte durch den Urheber (oder Rechteinhaber) eingeräumt (Nutzungsbedingungen)? Wenn nein: Es liegt ein Verstoß gegen das UrhG vor 1) Wenn Nein (z.b. bei gemeinfreien Werken oder abgelaufenem Schutz): Nutzung zulässig. 2) Nein (z.b. bei einer einfachen Verlinkung) Nutzung ist zulässig. 3) Wenn ja:(z.b. bei einzelnen Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,) Nutzung zulässig. 4) Wenn ja (z. B. durch einen wirksamen CC-Lizenzvertrag) Nutzung ist nach dem UrhG zulässig Checkliste nach Heckmann, Internetrecht, S. 331

14 Vorläufige Bewertung der Übernahme von urheberrechtsfähigem Content anhand einiger weniger Handlungsbeispiele Handlung des Nutzers Urheberrechtliche Einordung Einschlägige Schrankenregelung 1 Wahrnehmung des Vervielfältigung gem. 16 UrhG, Erlaubnisfrei, Vervielfältigung Webseiteninhalts, weil auf eigenem durch 44a UrhG gedeckt. Lesen des Textes Arbeitsspeicher gespeichert Konsequenz keine 2 Speichern der Inhalte auf dem eigenen Rechner 3 Weiterleitung des Inhalts an Dritte (z.b. durch E Mail) Vervielfältigung gem. 16 UrhG 44a greift nicht, wenn zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch im Sinne des 53(2) Nr. 1 UrhG: ohne Genehmigung zulässig Wie 2) Wie 2) nach 52a (1) Nr. 2 zulässig, die Übermittlung selbst darf keinem kommerziellen Zweck dienen. Problem besteht, wenn der Forschungszweck selbst kommerziell ist. Erfordernisse des 53 Abs. 2 beachten (eigener wissenschaftlicher Gebrauch, nicht gewerblich) Wie 2) 0b die Versendung an einzelne weitere Forscher gem. 53 UrhG zulässig ist, noch nicht geklärt 4 Veröffentlichung eines Teiles des Werkes oder des ganzen Werkes z. B. in einem Forschungsbericht im Internet oder anders 17 UrHG Verbreitungsrecht (Berichtsband) 19 UrhG öffentliche Zugänglichmachung (Internet) In der Regel unzulässig, kann im Einzelfall zulässig sein, wenn Einbindung in ein Wissenschaftliches Werk oder zulässiges Zitat vorliegt Genaue Prüfung ggf. von Nutzungsbedingun gen NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

15 Social Media Monitoring Tools Erhebung durch Monitoring Tools, z.b. Google/trends Facebook,( u.a. Booshaka) Twitter(Twittalyzer, Twittercounter) YouTube (YouTube Analytics) Xing Plattformunabhängige Tools Mögliche Rechtsprobleme durch -Sitzland des Diensteanbieters außerhalb der EU, (AGB, Rechtswahl, Gerichtsort) -Nutzung der Informationen zur Marktforschung gestattet? -Urheberrecht, (UrhG) -Recht am eigenen Bild, KUG, NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

16 Beispiel Socialmention NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

17 Beispiele Nutzungsbedingungen Verwendung der Daten aus Google Analytics Website-Inhaber, die Google Analytics einsetzen, können festlegen, welche Daten von Google verwendet werden dürfen. Diese Freigabe bzw. Untersagung wird mit den Google Analytics-Datenfreigabeoptionen eingestellt. Darf Google die Daten verwenden, werden diese zum Verbessern von Google- Produkten und -Services eingesetzt. Diese Optionen können jederzeit vom Website-Inhaber geändert werden. Weitere Informationen zu den Datenfreigabeoptionen Die von Ihnen gesuchten Informationen wurden leider nicht gefunden NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

18 Beispiel von Nutzungsbedingungen Wie verwendet Adobe die mit Analyse- und Personalisierungsdiensten erfassten Informationen? Adobe verwendet die für ein Unternehmen erfassten Daten nicht, außer wie gemäß einem mit dem entsprechenden Unternehmen abgeschlossenen Vertrag gestattet. Dies beschränkt sich im Normalfall auf die Bereitstellung unserer Dienste für das Unternehmen. Ein Beispiel für eine zusätzliche Nutzung ist die Weitergabe von "zusammengeführten" Informationen, die von zahlreichen Unternehmen erfasst wurden, an unsere Kunden, potenziellen Kunden und Partner, um unsere Produkte und Dienste zu verbessern, Berichte und Marktforschungsergebnisse bereitzustellen und Marktentwicklungen zu analysieren. Zusammengeführte Informationen sind anonym und ermöglichen keine Identifizierung von Einzelpersonen NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

19 Wiki-Plattformen, Foto-/Video - Plattformen -Nutzungseinschränkungen -Urheberrechte, Bildrechte rechtliche Probleme durch: - Personenbezug der Einträge; - rechtsverletzende Inhalte; - unwahre Einträge; - Beseitigungspflicht rechtsverletzender Einträge bei Kenntnis NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

20 Wiki-Plattformen, Beispiel Nutzungserlaubnis Wikimedia Sie dürfen: unsere Artikel und andere Medien kostenlos lesen und ausdrucken, unsere Artikel und andere Medien unter freien und offenen Lizenzen mit anderen teilen und weiternutzen, zu unseren verschiedenen Seiten und Projekten beitragen und diese bearbeiten. Weiternutzung: Wir laden zur Weiternutzung der von uns bereitgehaltenen Inhalten ein, wenngleich es Ausnahmen für solche Inhalte gibt, die unter der Fair Use -Doktrin oder einer ähnlichen urheberrechtlichen Ausnahmeregelung beigetragen wurden. Jede Weiternutzungshandlung muss den Bestimmungen der zugrunde liegenden Lizenz(en) genügen. Wenn Sie eine von der Wikimedia-Gemeinschaft entwickelte Textseite weiternutzen oder weiterverbreiten, stimmen Sie zu, die Autoren in einer der folgenden Weisen zu nennen: NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

21 Photo- Videoplattform FlickR.com, youtube 11. KEINE KOMMERZIELLE NUTZUNG DER DIENSTE Yahoo! stellt sämtliche Dienste (kostenlose und Premium- Dienste) ausschließlich zur privaten Nutzung zur Verfügung. Sie dürfen die Dienste daher nicht für geschäftliche Zwecke gleich welcher Art nutzen. Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. Streaming bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

22 Crowd Sourcing Erhebung durch: Crowdtesting Crowdfunding Paid Crowdsourcing Mobile Crowdsourcing Mögliche Rechtsprobleme durch - Sind die gewonnen Infos, Leistungen, Kreationen, Ideen, Ergebnisse tatsächlich für Mafo- Zwecke verwertbar? - Urheberrecht - Verwandt Schutzrechte Recht am eigenen Bild, Unlauterer Wettbewerb Datenschutz NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

23 Communities, Blogs Erhebung durch proprietäre, geschlossene Communities Blogs, Betreiben von Blogs, Bewertungsportale Facebook Fanpage Teilnehmende Beobachtung, Listening Mögliche Rechtsprobleme durch Wie und wozu dürfen die Äußerungen der Blogger verwendet werden? Urheberrecht, Nutzungsbedingungen Prüfungspflichten des Blogbetreibers, Haftung für fremde Inhalte Äußerungsrecht, Strafrecht NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

24 Communities, Blogs, Nutzungsbedingungen Verhalten Sie sich nicht merkwürdig. Sie wissen schon, was wir meinen. Also seien Sie nicht so. (FlickR Community Richtlinien) Alle Bilder in meinem Blog sind mein Eigentum und dürfen nicht ohne meine Zustimmung verwendet werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehme ich keine Haftung für die Inhalte externer Links, die in meinem Blog zugänglich sind. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. ( NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

25 Automatische Verhaltens- und andere Messungen Erhebung durch: z.b. Biomarker, Eye Tracking, Targeting, Clickdaten, Geodaten u.ä, IMSI-Catcher, Webstatistiken, Nutzungsprofile M2M Mögliche Rechtsprobleme durch: Datenschutz, internationaler Bezug, (Rechtswahl, Gerichtsort) Informationspflicht gegenüber den Nutzern der eigenen Seiten, eigene AGB, Persönlichkeitsrecht der Betroffenen NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

26 Online Accesspanels Mögliche Rechtsprobleme durch: - Gestaltung der Teilnahmebedingungen Rekrutierungsprozess -Telefon, - , -Fax -Postalisch Wettbewerbsrecht, UWG Persönlichkeitsrecht NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

27 Zusammenfassend Ob eine Informationsentnahme und aus dem Internet rechtmäßig ist, hängt im Einzelfall konkret ab von: - Art und Inhalt der Information; - Den einzelnen technischen Schritten ihrer Erhebung und Speicherung, - Von etwaigen Nutzungseinschränkungen, die der Diensteanbieter oder der Berechtigte erklärt, - Vom Zweck der Verwendung NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

28 Aktuelle rechtliche Leitplanken für die Marktforschung in sozialen Medien Vielen Dank NEON-Plenum, 18. Februar 2013, Frankfurt am Main

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