informiert über das neue Fahrerlaubnisrecht ab Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber?

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1 informiert über das neue Fahrerlaubnisrecht ab Neuer EU-Führerschein Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber? Internationaler Führerschein Die neuen Fahrerlaubnisklassen Übergangsbestimmungen Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge ab Neuer EU-Führerschein Europa wächst zusammen! Äußeres Zeichen ist auch ein zum 01. Januar 1999 in Kraft tretendes, in wesentlichen Teilen in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzuwendendes Fahrerlaubnisrecht mit einem neuen, einheitlichen Führerschein im Scheckkartenformat. Dieses neue Führerscheinrecht löst in Deutschland die bisher gewohnten Führerscheinklassen 1 bis 5 ab und ersetzt diese durch nun insgesamt 15 neue Fahrerlaubnisklassen und -unterklassen. Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber? (1 von 11) [ :15:09]

2 Zuerst einmal nichts. Die Neuregelung wirkt sich zunächst auf die Bewerber aus, die ab 1999 eine Fahrerlaubnis neu erwerben wollen und dazu eine entsprechende Ausbildung beginnen. Niemand muß seinen alten Führerschein umtauschen. Fahrerlaubnisse, die nach altem Recht erteilt wurden, bleiben im Umfang der bisherigen Regelung gültig. Läßt jemand seinen alten Führerschein auf den neuen umschreiben, erhält er die neuen Fahrerlaubnisklassen erteilt, die vom Umfang den Klassen des alten Führerscheins entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Fahrerlaubnisklassen eingetragen werden. Einschränkungen gibt es jedoch für Inhaber der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 2 und in bestimmten Fällen auch der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (z.b. der DDR), auf die in den Übergangsbestimmungen eingegangen wird. Wenn Sie Ihren alten Führerschein umtauschen wollen, wenden Sie sich an Ihre zuständige Führerscheinstelle. Dabei müssen Sie Ihren Personalausweis oder Paß, Ihr Lichtbild und Ihren bisherigen Führerschein vorlegen. Der Umtausch kostet 47 DM. Nach Austellung des neuen Führerscheins wird der alte Führerschein entwertet. Sie können ihn dann als Erinnerungsstück behalten. Internationaler Führerschein Wir bitten zu beachten, daß der neue EU-Führerschein den internationalen Führerschein nicht ersetzt. Für die Staaten, für die bisher ein internationaler Führerschein erforderlich war, brauchen Sie diesen auch in Zukunft. Die neuen Fahrerlaubnisklassen Die nachfolgende Übersicht enthält die neuen Fahrerlaubnisklassen mit den zugehörigen Fahrzeugen sowie Informationen über die jeweiligen Altersvoraussetzungen, Einschlußregelungen und Befristungen Weiter unten finden Sie die Übergangsbestimmungen sowie eine Übersicht über die Kraftfahrzeuge, für die ab keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. (2 von 11) [ :15:09]

3 Neue Klassen Fahrzeuge Mindestalter Vorbesitz Einschlußregelungen Befristungen A Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Alter: 25 Jahre Einschlüsse: A1, M A (mit zeitlicher Beschränkung) Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Die Beschränkung erlischt nach 2 Jahren. Einschlüsse: A1, M A1 Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16- und 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahren. Alter: 16 Jahre Einschluß: M Leichtkrafträder sind Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw. Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind (3 von 11) [ :15:09]

4 B Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer dem Führersitz), auch mit Anhänger Einschlüsse: L, M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht überschreitet. BE C Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Im Inland auch Kraftomnibusse der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, gegebenenfalls mit Anhänger, ohne Fahrgäste zum Zwecke der technischen Überprüfung oder bei Überführungsfahrten. Beachte Art. 5 VO(EWG) 3820/85 und Art. 5 AETR. Vorbesitz: B Kein Einschluß Vorbesitz: B Einschluß: C1 CE Fahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Im Inland auch Kraftomnibusse der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, gegebenenfalls mit Anhänger ohne Fahrgäste zum Zwecke der technischen Überprüfung oder bei Überführungsfahrten. Beachte Art. 5 VO(EWG) 3820/85 und Art. 5 AETR. Vorbesitz: C Einschlüsse: C1E, BE, T, D1E wenn D1 erteilt, DE wenn D erteilt (4 von 11) [ :15:09]

5 C1 Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Im Inland auch Kraftomnibusse der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, gegebenenfalls mit Anhänger ohne Fahrgäste zum Zwecke der technischen Überprüfung oder bei Überführungsfahrten. Vorbesitz: B Kein Einschluß Befristung: bis zum 50. Lebensjahr, danach 5 Jahre (nur bei Neuerteilung; unbefristet bei alten Fahrerlaubnissen) Beachte Art. 5 VO(EWG) 3820/85 und Art. 5 AETR. C1E Fahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Im Inland auch Kraftomnibusse der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, gegebenenfalls mit Anhänger ohne Fahrgäste zum Zwecke der technischen Überprüfung oder bei Überführungsfahrten. Beachte Art. 5 VO(EWG) 3820/85 und Art. 5 AETR. Vorbesitz: C1 Einschlüsse: BE, D1E, wenn D1 erteilt Befristung: bis zum 50. Lebensjahr, danach 5 Jahre (nur bei Neuerteilung; unbefristet bei alten Fahrerlaubnissen) D Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg Alter: 21 Jahre Vorbesitz: B Einschluß: D1 DE Fahrzeuge der Klasse D mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Alter: 21 Jahre Vorbesitz: D Einschlüsse: D1E, BE, C1E wenn C1 erteilt, (5 von 11) [ :15:09]

6 D1 Fahrzeuge der Klasse D mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Alter: 21 Jahre Vorbesitz: B Kein Einschluß D1E Fahrzeuge der Klasse D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Alter: 21 Jahre Vorbesitz: D1 Einschlüsse: BE, C1E, wenn C1 erteilt T Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (40 km/h für 16jährige) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Alter: 18 / 16Jahre Einschlüsse: M, L die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger) Beachte Definition land- oder forstwirtschaftlich ( 6/V FeV) L Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch 58 Alter: 16 Jahre Kein Einschluß (6 von 11) [ :15:09]

7 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auch mit Anhänger Beachte Definition land- oder forstwirtschaftlich ( 6/V FeV) M Kleinkrafträder Fahrräder mit Hilfsmotor Kleinkrafträder sind Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm 3. Fahrräder mit Hilfsmotor sind Kleinkrafträder, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen. Alter: 16 Jahre Kein Einschluß Als Kleinkrafträder bzw. Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch: Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind, dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und einer Leermasse von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor in Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr (7 von 11) [ :15:09]

8 gekommen sind. Als Fahrräder mit Hilfsmotor zählen unter den definitionsgemäßen Voraussetzungen: Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, wenn sie vor dem erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kw ( 1 PS) nicht überschreitet, Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweirädrigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern. Übergangsbestimmungen Grundsätzlich bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Regelung bestehen. Es gibt keine Umtauschplicht. Allerdings gelten folgende Einschränkungen: Fahrzeugführer mit der Fahrerlaubnis Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (z. B. der DDR), die dreiachsige Züge über 12 t fahren wollen und (8 von 11) [ :15:09]

9 mit der Fahrerlaubnis Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis, die Fahrzeuge der neuen Klasse C und CE fahren wollen, verlieren ihre Berechtigung zum Führen dieser Fahrzeuge wenn sie nach dem das 50. Lebensjahr vollenden, an diesem Geburtstag wenn sie bis zum das 50. Lebensjahr vollenden, am Wer diese Fahrzeuge fahren will, muß unter Vorlage eines ärztlichen und eines augenärztlichen Zeugnisses seinen Führerschein umstellen lassen. Bis zum erteilte Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr, der Polizei und des BGS berechtigen bis zum auch zum Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden Klasse. Danach dürfen nur noch Dienstfahrzeuge geführt werden. Wer bis zum als Inhaber der Klasse 2 oder 3 Dienst-KOM der Polizei, des BGS des Zolls oder Katastrophenschutzes geführt hat, darf dies noch bis zum Danach ist die entsprechende Klasse D bzw. D1 erforderlich. Eine Umschreibung ist möglich. Die bis zum erteilten Fahrerlaubnisse zur Personenbeförderung bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge ab Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf einer Fahrerlaubnis. Ausgenommen von der Fahrerlaubnispflicht sind: (9 von 11) [ :15:09]

10 Mofas Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbel -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern dürfen jedoch angebracht sein. Mindestalter: 15 Jahre (16 Jahre bei der Mitnahme von Personen auf Mofas) Prüfbescheinigung erforderlich für: Mofas Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h Keine Prüfbescheinigung für Mofas benötigen Fahrzeugführer, die vor dem das 15. Lebensjahr vollendet haben. motorisierte Krankenfahrstühle Krankenfahrstühle sind nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Als Krankenfahrstühle gelten auch: nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. (10 von 11) [ :15:09]

11 Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h bleiben bis zum fahrerlaubnisfrei. Informationen zu diesem Komplex finden Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Stand: (11 von 11) [ :15:09]

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