Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes (VwV KatSD)

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1 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes (VwV KatSD) Vom 24. September Az.: /1 -

2 - 2- INHALTSÜBERSICHT 1 Allgemeines 2 Fachdienst Brandschutz, Technische Hilfe, ABC-Schutz 3 Fachdienst Sanität und Betreuung 4 Fachdienst Wasserrettung 5 Fachdienst Veterinär 6 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 7 Schlussbestimmungen Anlagen 1-5

3 - 3-1 Allgemeines 1.1 Diese Verwaltungsvorschrift dient der Sicherstellung der dauernden Verfügbarkeit eines Teils der nach 9 Landeskatastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg (LKatSG) mitwirkenden Kräfte für Katastropheneinsätze. Sie regelt auf der Grundlage von 10 LKatSG sowohl die Zahl der zur Verfügung stehenden, als auch die strukturelle und personelle Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes. 1.2 Der Katastrophenschutzdienst wird aus nach Fachdiensten gegliederten Einheiten und Einrichtungen gebildet. Die in den Anlagen dargestellte Zahl der Einheiten, deren Personalstärke sowie deren Zusammensetzung ist verbindlich. Damit soll die Planbarkeit von Einsätzen sowie die Versorgung und die Logistik der eingesetzten Einheiten gewährleistet werden. 1.3 Der Katastrophenschutzdienst gliedert sich in die Fachdienste - Brandschutz, Technische Hilfe, ABC-Schutz (Anlage 2), - Sanität und Betreuung (Anlage 3), - Wasserrettung (Anlage 4) und - Veterinär (Anlage 5) Die Einheiten sind personell in Doppelbesetzung vorzuhalten. Die in den Übersichten dargestellten Personalstärken geben jeweils die einfache Besetzung wieder. Die Stärkeangabe erfolgt nach dem Schema Führer/Unterführer/ Mannschaften/Gesamtstärke. 1.5 Die Ausstattung der Einheiten wird von den Trägern der Katastrophenhilfe sowie von Land und Bund zur Verfügung gestellt. Neben der dargestellten technischen Ausstattung des Katastrophenschutzdienstes steht ergänzende Ausstattung der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einrichtungen und Organisationen zur Verfügung. 1.6 Die aufgestellten Einheiten sind auch für Katastrophenschutzeinsätze außerhalb der eigenen örtlichen Zuständigkeit, wie zum Beispiel in anderen Stadt- und Landkreisen, anderen Ländern und Staaten, vorgesehen. 1.7 Durch die in den Übersichten enthaltenen Schaubilder werden weder Hersteller noch Typen oder Einzelheiten der Ausstattung vorgegeben.

4 - 4-2 Fachdienst Brandschutz, Technische Hilfe, ABC-Schutz 2.1 Der Fachdienst Brandschutz, Technische Hilfe, ABC-Schutz unterstützt örtliche Einheiten bei der Führung sowie der Rettung, der Brandbekämpfung und der Herstellung von Wasserversorgungen über lange Förderstrecken. Er leistet technische Hilfe größeren Umfangs, auch bei Hochwasserlagen. Er unterstützt bei der Durchführung von Einsätzen mit Gefahrstoffen, stellt die von atomaren, biologischen und chemischen Stoffen ausgehenden Gefahren fest und dekontaminiert Personen. 2.2 Die Feuerwehren wirken aufgrund von 5 LKatSG im Brandschutz, bei der technischen Hilfe und bei Gefahrgut- sowie Strahlen- und Messeinsätzen mit allen Feuerwehrangehörigen sowie mit allen Fahrzeugen und Geräten mit. Um die dauernde Verfügbarkeit eines Teils der Kräfte zu gewährleisten, werden besondere Einheiten gebildet. 2.3 Der Fachdienst Brandschutz, Technische Hilfe, ABC-Schutz gliedert sich in die taktischen Einheiten - Führungseinheit, - Zug Brandbekämpfung, - Zug Löschwasserversorgung, - Zug Technische Hilfe, - Zug Hochwasser, - Zug Gefahrstoff und - Zug Messen und Dekontamination. 2.4 Die jeweiligen Einheiten können je nach Schadenlage durch weitere Fahrzeuge wie beispielsweise Drehleitern, Kranwagen, Tanklöschfahrzeuge und Mehrzweckboote ergänzt werden. 2.5 Zum Teil sind Fahrzeuge der Feuerwehren in den vorgenannten Einheiten mehrfach verplant. Deshalb können nicht in allen Kreisen alle Einheiten gleichzeitig gestellt werden. 2.6 Neben dem Einsatz der ABC-Erkundungskraftwagen im Rahmen des Zugs Messen und Dekontamination sind diese Fahrzeuge mit einer Besatzung von -/1/3/4 auch als eigenständige Einheiten im Messeinsatz, zum Beispiel bei kerntechnischen Unfällen, vorgesehen (Strahlenspürtrupps).

5 Zur Verstärkung des Fachdienstes stehen insgesamt sieben Abrollbehälter für die Wasserförderung (AB-Wasserförderung) an den Standorten Heilbronn, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Konstanz und Ulm zur Verfügung. 3 Fachdienst Sanität und Betreuung 3.1 Der Fachdienst Sanität und Betreuung rettet Verletzte und Kranke, versorgt sie medizinisch/sanitätsdienstlich und transportiert sie boden- und luftgebunden. Er ortet verschüttete Menschen. Er betreut und verpflegt Betroffene und sorgt für vorübergehende Unterbringung. Bei Bedarf versorgt und betreut er eingesetzte Kräfte, auch anderer Fachdienste. 3.2 Der Fachdienst Sanität und Betreuung gliedert sich in die taktischen Einheiten - Einsatzeinheit Erstversorgung, - Einsatzeinheit Behandlung, - Bergrettungszug, - Luftkrankentransporttrupp und - Rettungshundestaffel. 3.3 Neben den in Anlage 3 aufgeführten Einheiten steht zur Verstärkung des Fachdienstes insbesondere folgende Sonderausstattung zur Verfügung: - Ein Großraumrettungswagen (GRTW) am Standort Stuttgart, - ein Abrollbehälter Medizintechnik (AB MedTech) am Standort Stuttgart, - drei Abrollbehälter Massenanfall von Verletzten 25 (AB MANV25 plus) an den Standorten Freiburg, Tuttlingen und Ulm, - vier Abrollbehälter Massenanfall von Verletzten 50 (AB MANV50) an den Standorten Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Ravensburg, - sieben Ausstattungssätze zur Dekontamination von Verletzten (DekonV) an den Standorten Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Tuttlingen, Ulm und Ravensburg, - vier Einheiten Überregionales Kreisauskunftsbüro an den Standorten Stuttgart, Heidelberg, Freiburg und Balingen und - eine Unterstützungsgruppe Sonderlagen Hochschwarzwald. 4 Fachdienst Wasserrettung 4.1 Der Fachdienst Wasserrettung rettet, sichert und evakuiert Personen bei Einsatzlagen im, am, auf oder unter Wasser. Er leistet anderen Fachdiensten bei diesen Einsatzlagen technische Unterstützung.

6 Die Wasserrettungszüge werden in der Regel kreisübergreifend zusammengestellt. Federführend ist die untere Katastrophenschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Führungstrupp des jeweiligen Wasserrettungszuges seinen Sitz hat. 4.3 Die Wasserrettungszüge können je nach Schadenlage durch weitere Einheiten wie Strömungsrettung, Hochwasser- und Mehrzweckboote, Tauchen, Sanität, Technik und Logistik ergänzt werden. 5 Fachdienst Veterinär 5.1 Der Fachdienst Veterinär verhindert, vermindert und beseitigt Schäden, die bei Katastrophen an Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft, Futtermitteln und Tränkwasser auftreten. Der Fachdienst Veterinär wirkt bei der Bergung, der Dekontamination, dem Transport, bei der Tötung und der Tierkörperbeseitigung mit. Ferner unterstützt der Fachdienst Veterinär die Veterinärbehörden bei der Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, bzw. Tierkrankheiten. 5.2 Der Fachdienst Veterinär wird in enger Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ausgestattet und fachlich betreut. 5.3 Die Veterinärzüge werden als Regieeinheiten ohne Trägerorganisation aufgestellt und betrieben. 6 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 6.1 Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk leistet technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. 6.2 Die verfügbaren Fähigkeiten und Einheiten sind jeweils dem aktuellen Katalog Einsatzoptionen des THW zu entnehmen. 7 Schlussbestimmungen 7.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. November 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.

1.3. Zusätzlich können die unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall weitere Einheiten in eigener Zuständigkeit bilden. *

1.3. Zusätzlich können die unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall weitere Einheiten in eigener Zuständigkeit bilden. * Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes (Aufstellungserlass Katastrophenschutz - AufstErlKatS) RdErl. des MI vom 24.01.2011 14600-1-2011-02 (MBl.LSA S. 92) Bezug:

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