Säumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/12154 Säumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Vorbemerkung der Fragesteller GanzDeutschlandwirdkrankenversichert standaufgroßenwerbeplakaten, diediebundesregierungimjahr2007inauftraggegebenhatte.hintergrund wardieversicherungspflicht,diezum1.april2007indergesetzlichenkrankenversicherung (GKV)undzum1.Januar2009inderprivatenKrankenversicherung (PKV) geschaffen wurde. DieFragestellerinnenundFragestellerteilenausdrücklichdieZielstellungdieserRegelungen,wonachalleinDeutschlandlebendenMenschenkrankenversichertseinundeinenZugangzubenötigtenmedizinischenLeistungenhaben sollen.umstrittenwarenaberschonimmerdiemöglichkeiten,wiediese PflichtzurVersicherungindiesemSinnedurchgesetztwerdenkann.DieBundesregierungunddiesiedamalstragendeKoalitionsetztennebenderAufklärungdurchPlakateinsbesondereaufdieabschreckendeWirkungvonSanktionen.Diejenigen,diesichentwederinkeinerKrankenversicherunganmeldenoderaberkeineBeiträgezahlen,bekommeneinerseitskeinebzw.nureine Notfallversorgung,andererseitshäufensichauchbeiNichtmitgliedschaftBeitragsschuldenan,diemithohenSäumniszuschlägenvonrund60Prozentp.a. versehen sind. EsstelltsichdieFrage,inwieferndieseSanktionengerechtfertigtundzielführendsind.DennwersichvondendrohendenMinderleistungenundStrafzahlungennichtabschreckenließ,undjahrelangnichtzahlte,derhatnunBeitragsschulden,diemehrere10000Eurobetragenkönnen.Angesichtsdessen, dassdasnichtzahlenseinengrundoftinwirtschaftlichschwierigenverhältnissenhat,wirdklar,dassdiebetroffenenversichertenmitderartigensummen völlig überfordert sind. DeshalbwurdeaucheinegesetzlicheRegelunggeschaffen,ummitdieser Überforderungumzugehen. 186Absatz11desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)schreibtvor,dassdieKasseninihrenSatzungeneineRegelungeinfügenmüssen,womitBeiträgegestundet,ermäßigtodererlassenwerdenkönnen.DasgiltjedochnurfürPersonen,diesicherstnachdemStichtag beiihrerkassegemeldethaben,dieseverzögerungjedochnichtzuvertreten DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom6.Februar 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode haben.obdieverzögerungvondenversichertenzuvertretenist,isteinunbestimmterrechtsbegriff.esgibtzwarersteurteiledazu,wiedieserbegriffzu interpretierenist,aberdennochbleibtbislangunklar,obeineschlichtenichtkenntnisnahmederverändertengesetzlichenregelungen,derversicherungspflicht,darunterzusubsummierenistodernicht.außerdemgibtdiesekannregelungdenbetroffenenversichertenkeinerleinotwendigerechtssicherheit. Schließlichregelt 186Absatz11SGBVnicht,obsäumigeBeitragszahler, diebeiträgeetwaaufgrunddermindestbeitragsbemessungsgrenzenichtzahlenkonnten,auchbeitragsermäßigungen,-stundungenoder-erlasseerhalten können. Unstreitigist,dassdurchdieVersicherungspflichtunddieweggefalleneMöglichkeitderKassen,VersichertenwegenZahlungsrückständendieMitgliedschaftzukündigen,andereMaßnahmenergriffenwerdenmüssen,umdieVersichertengemeinschaftvorNichtzahlernzuschützen.Oballerdings,insbesonderebeigleichzeitighohenMindestbeitragsbemessungsgrenzenfürfreiwillig versicherteselbständige,sehrhohesäumniszuschlägenachdergeltenden RechtslageunddieBeschränkungderVersorgungaufNotfallversorgungdafür geeignete Mittel sind, wird immer stärker infrage gestellt. UnklaristseitjeherdieAnzahlderMenschenohneKrankenversicherungsschutz.EsgibtZahlendesMikrozensus,dieim4-Jahres-Rhythmusaktualisiertwerden.DanachgabesimJahr2011etwa137000Unversicherteunddamitetwa74000wenigeralsimJahr2007,aberimmernoch32000mehrals imjahr1995,alsdieserwertseinenbisherigentiefststanderreichte.esgibt aberauchandereschätzungen,z.b.vonflüchtlingsorganisationen,dievon einem Mehrfachen an unversicherten Menschen in Deutschland ausgehen. Vorbemerkung der Bundesregierung DurchdieNeuregelungendesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzesvom 26.März2007wurdeallenPersonenohneanderweitigenAnspruchaufAbsicherungimKrankheitsfall,dieihrenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthalt indeutschlandhaben,einzugangzurgesetzlichenoderprivatenkrankenversicherung (PKV)eröffnet.Dadurchsolltesichergestelltwerden,dassgrundsätzlichjederBürgerimKrankheitsfallabgesichertist.DieZahlderMenschenohne AbsicherungimKrankheitsfallhattezuvorspürbarzugenommen (s.antwortzu Frage 1). Abdem1.April2007unterliegenPersonen,dievorderfehlendenAbsicherung imkrankheitsfallzuletztgesetzlichkrankenversichertwarenoderdergesetzlichenkrankenversicherungzuzuordnensind,grundsätzlichder (nachrangigen) VersicherungspflichtindergesetzlichenKrankenversicherung ( 5Absatz1 Nummer13desFünftenBuchesSozialgesetzbuch SGBV).DieVersicherungspflichtentstehtbeiderehemaligengesetzlichenKrankenkasseoderbei derenrechtsnachfolger.fürdiefeststellungdiesernachrangigenversicherungspflichtisteserforderlich,dassdiesekrankenkassevonderbetroffenen PersonumPrüfungihrerVersicherungspflichtgebetenwird.DiePflichtmitgliedschaftnach 5Absatz1Nummer13SGBVendet,wenndasMitglieddas BesteheneinesanderweitigenAnspruchsaufAbsicherungimKrankheitsfall nachweistsowieinderregelindenfällen,indenenderwohnsitzodergewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird. Zum1.Januar2009istdiePflichtzurVersicherunginderPKVhinzugetreten. Gemäß 193Absatz3Satz1desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG)ist grundsätzlichjedepersonmitwohnsitzindeutschlandzumabschlusseiner privatenkrankenversicherungverpflichtet,soweitsienichtindergesetzlichen Krankenversicherung (GKV)versichertoderanderweitigabgesichertist.Seit dem1.januar2009werdenindergkvversicherungsfreiepersonen,insbesonderebeamte,pensionäreundanderebeihilfeberechtigtepersonen,diekeineergänzendekrankheitskostenvollversicherungüberdenvonderbeihilfenicht

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12317 übernommenenkostenteilabgeschlossenhaben,auchdannnichtmitgliedin dergkv,wennsiedavorzuletztgesetzlichkrankenversichertwaren.fürdiese PersonenbestehtseitdemeinePflichtzurVersicherunginderPKVfürdenvon derbeihilfenichtübernommenenkostenteil.diepflichtzurversicherungin derpkvgiltauchfürversicherungsfreie alsonichtindergkvfreiwilligversicherte Arbeitnehmer;diessindArbeiterundAngestellte,derenregelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. DerPflichtzurVersicherunginderPKVgenügendieBetroffenenauchmiteinerVersicherungimBasistarif.Diesermussseitdem1.Januar2009vonallen privatenkrankenversicherungsunternehmennebendenbestehendentarifenangebotenwerden.fürdenbasistarifgilt,dassdieprämiedenhöchstbeitragder gesetzlichenkrankenversicherungnichtüberschreitendarf.fürfinanziellhilfebedürftigewirdderbeitragaufnachweishalbiert.fallsnotwendig,beteiligt sichderträgervonarbeitslosengeldiibeziehungsweisedersozialhilfeam Beitrag. UnversichertenPersonen,diebisdahinkeinenZugangzurgesetzlichenoder privatenkrankenversicherung (mehr)hatten,istdamitunabhängigvonihrem AlterundGesundheitszustandeinerneutesZugangsrechtzurKrankenversicherung gewährt worden. ZumSchutzderSolidargemeinschaftdergesetzlichKrankenversichertenist diesjedochkeineinseitigesrechtzumjederzeitigenbeitrittbeiakutemversorgungsbedarf.esistvielmehreinepflichtzurversicherung,verbundenmitdem RechtaufeineumfassendegesundheitlicheVersorgungbeigleichzeitiger PflichtzurZahlungvonBeiträgennachderwirtschaftlichenLeistungsfähigkeit. GleichesgiltfürandereGruppenvonVersicherungspflichtigen.Andersalsbei denübrigengruppenvonversicherungspflichtigenkannesfürdiesenpersonenkreisjedochkeinmeldeverfahrendurchdritte wiez.b.denarbeitsgeber beiarbeitnehmern geben.denndiesepersonensindnichtverpflichtet,ihren fehlendenversicherungsschutzdrittengegenüberzumelden (sieheantwortzu Frage27).EsstehtdaherinihrerVerantwortungalsmündigeBürger,beibestehendernachrangigerVersicherungspflichtselbstunmittelbareineMitgliedschaftbeieinerKrankenkasseanzuzeigen,verbundenmitderPflichtzuBeitragszahlungunddemRechtaufVersorgung.WirdderBeitrittzurgesetzlichen Krankenversicherungjedochunverschuldetzuspätangezeigt,istdieKrankenkasseverpflichtet,diebeiihrerBeitragsforderungangemessenzuberücksichtigen ( 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V, s. Antwort zu Frage 22). AusbeitragsrechtlicherSichtistfestzustellen,dassfürversicherungspflichtige Personennach 5Absatz1Nummer13SGBVdiebeitragsrechtlichenRegelungenfürfreiwilligVersichertedergesetzlichenKrankenversicherungAnwendungfinden.DieseGleichstellungmitfreiwilligVersichertenistsachgerecht, dadiebetroffeneninderregelalsehemaligfreiwilligversicherteihremitgliedschaftentwederfreiwilligbeendethaben,umbeiträgezusparen,oderwegen Beitragsrückständen gekündigt wurden. FürfreiwilligeMitgliederhatderGesetzgeberdieErhebungvonMindestbeiträgen vorgeschrieben ( 240Absatz4SGBV).DieseMindestbeitragsregelungengelten dementsprechendauchfürmitgliedernach 5Absatz1Nummer13SGBV. SoweitPersonenalleindurchdieZahlungdieserBeiträgehilfebedürftigim SinnedesZweitenBuchesSozialgesetzbuchwerden,übernehmendieTräger deszweitenbuchessozialgesetzbuchaufantragdielaufendenaufwendungen für die angemessene Krankenversicherung im erforderlichen Umfang, Fürnach 5Absatz1Nummer13SGBVversichertePersonen,diehilfebedürftigimSinnedesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch Sozialhilfe sind,werden dielaufendenbeiträgevomsozialhilfeträgerübernommen,soweitdieversichertendiesenichtauseigenenmittelnzahlenkönnen.versichertehabendie Beiträgehingegenselbstzutragen,wennHilfebedürftigkeitzuverneinenist.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode LaufendeZahlungsverpflichtungenkönnenalsobeirechtzeitigerKontaktaufnahmederBetroffenenmitdenzuständigenLeistungserbringernerfülltwerden. DerSozialhilfeträgerübernimmtjedochnurdielaufenden,nichtaberdierückständigenBeiträgederbetroffenenNeumitglieder.DieSozialhilfeübernimmt grundsätzlich keine Schulden. UrsächlichfürBeitragsschuldenistdementsprechendimRegelfalldasVersäumnisderPersonen,sichbeifehlenderAbsicherungimKrankheitsfallunmittelbaraneineKrankenkassezuwenden,umsoforteineMitgliedschaftimRahmendernachrangigenVersicherungspflichtanzuzeigen.DennderGesetzgeber hattemiteinführungdergesetzlichenregelungenzurnachrangigenversicherungspflichtschutzmechanismenfürdiesolidargemeinschaftdergesetzlichen Krankenversicherungvorzusehen,fürdenFall,dassdieVersichertenihreBeiträgenichtzahlen.DiesgiltgleichermaßenfürfreiwilligeMitglieder.Deren Mitgliedschaftendetenachdembiszum31.März2007geltendenRecht,wenn diefreiwilligenbeiträgezweimalamzahltagnichtentrichtetwurden.durch dieaufhebungdieservorschriftdurchdasgkv-wsgbleibenfreiwilligemitgliedernunmehrdauerhaftindergesetzlichenkrankenversicherungversichert, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beendet. ZurDurchsetzungderVerpflichtungderBeitragszahlungwurdedieschuldhafte NichtzahlungderBeiträgeabdem1.April2007fürfreiwilligVersicherteund fürmitgliedernach 5Absatz1Nummer13SGBV (bishernichtversicherte) deshalb mit einem höheren Säumniszuschlag versehen. DieSanktiondurchSäumniszuschlägeinHöhevon1Prozentwurdehierfürals nichtausreichendangesehen.dementsprechendsindsäumniszuschlägefürdie genanntenpersonenkreiseinhöhevon5prozentdesrückständigen,auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. EsistindiesemZusammenhangdiedauerhafteAufgabederKrankenkassen, Beitragsforderungendurchzusetzen.HierzustehendenKrankenkassenmehrere InstrumentezurVerfügung,wobeianersterStelleRatenzahlungsvereinbarungen mit dem säumigen Mitglied zu nennen wären. SoweiteineentsprechendeRatenzahlungs-bzw.Stundungsvereinbarungzu Standegekommenist,entfälltderSäumniszuschlag.Stattdessensindfürjeden angefangenenmonatderstundungzinseninhöhevon0,5prozentdesgestundetenundaufvolle50euronachuntenabgerundetenstundungsbetrageszu verlangen. Damit tritt eine spürbare Entlastung für das Mitglied ein. Entsprechendessehendie EinheitlichenGrundsätzezurErhebungvonBeiträgen,zurStundung,zurNiederschlagungundzumErlasssowiezumVergleich vonbeitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) desspitzenverbandes Bund der Krankenkassen vor, die für alle Krankenkassen verbindlich gelten. Anzumerkenist,dassmiteineretwaigenRatenzahlunggleichzeitigeinRuhen vonleistungsansprüchen (vgl. 16Absatz3SGBV)alsweiteresSanktionsinstrument verhindert wird. InsoweitschaffendieBeitragserhebungsgrundsätzedieGrundlagefüreinedauerhafte Tilgung von Beitragsrückständen. GleichwohlistderBundesregierungdieProblematikderBeitragsrückständesowiederSäumniszuschlägebekannt.Insbesondereangesichtsdermittlerweile aufgelaufenenbeitragsrückständewirddaherdiewirksamkeitdiesesinstrumentsgeprüftundnachlösungengesucht,diediebelangederbetroffenenversicherten stärker berücksichtigen. ZudemführtauchderBundesrechnungshof (BRH)derzeiteinePrüfungzudiesemThemenbereichdurch.DieErgebnissestehenlautAussagedesRechnungshofsimFrühjahr2013zurVerfügungundwerdendannentsprechendvonder Bundesregierung ausgewertet.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WelcheSchätzungensindderBundesregierungzuderZahlderNichtversichertenderzeitundzuderEntwicklungindenletztenzehnJahrenbekannt? WasistdieDatengrundlagedieserSchätzungen,undsindhiergesellschaftlicheRandgruppen,wiezumBeispielObdachloseoderMenschenohne Aufenthaltsstatus oder mit unklarem Aufenthaltsstatus, berücksichtigt? DieZahlderPersonenohneAbsicherungimKrankheitsfallwirdvomStatistischenBundesamtallevierJahreimRahmendesMikrozensusüberdieFrage zurartdeskrankenversicherungsschutzesermittelt.demnachistdiezahlder PersonenohneAbsicherungimKrankheitsfallvon145000imJahr1999auf imJahr2003undauf211000imerstenQuartal2007vorInkrafttreten derneuregelungzum1.april2007gestiegen (2007insgesamt:196000).ProblematischerschienseinerzeitvorallemderdeutlicheAnstiegdieserPersonen umrd.22prozentpunktezwischen1999und2003undumweitererd.19prozentpunktezwischen2003und2007sowiediemöglichenkonsequenzenmangelndergesundheitlicherversorgung,früherkennungundpräventionfürdiesen PersonenkreisohneKrankenversicherungsschutzodersonstigefinanzielleAbsicherung im Krankheitsfall. ImJuli2012hatdasStatistischeBundesamterstmalsnachEinführungder nachrangigenversicherungspflichtindergkvsowiederpflichtzurversicherunginderpkvdiezahlderpersonenohneabsicherungimkrankheitsfall veröffentlicht;dieentsprechendendatenwarenimrahmendesmikrozensus 2011erhobenworden.DemnachistdieZahlderPersonenohneAbsicherungim KrankheitsfallimJahr2011deutlichauf137000Personenzurückgegangen unddamitimvergleichzumhöchstwertdeserstenquartals2007umgut 35Prozentpunkte.BeiderErfüllungderjeweiligenVoraussetzungenhabensie ZugangzurgesetzlichenKrankenversicherungalsnachrangigVersicherungspflichtige oder zum Basistarif der privaten Krankenversicherung. DieinderFragegenanntenPersonengruppenkönnenaufgrunddesfehlenden Wohnsitzes in der Befragung des Mikrozensus nicht erfasst werden. 2.WievielezuvorunversichertePersonensindseitApril2007inderGKV versichert worden? WiehochschätztdieBundesregierungdenAnteil,derohneEinführungder Versicherungspflicht noch immer nicht versichert wäre? VonApril2007bisEnde2012habengemäß 5Absatz1Nummer13SGBV rd zuvorunversichertemitgliederindergkvwiedereinenversicherungsschutzerlangt.unterberücksichtigungderdurchschnittlichenquotebeitragsfreiindergkvmitversicherterfamilienangehörigerdürfteessichinsgesamt um rd zuvor unversicherte Personen handeln. DerBundesregierungliegenkeineInformationenüberindividuelleBeweggründe,diebestehendeVersicherungspflichtinderGKVnichtwahrzunehmen, vor,ausdenensichgeeigneteschätzparameterableitenließen,umdenanteilder Personenzubeziffern,dieohneEinführungderVersicherungspflichtnochimmernichtversichertwären.AuchzurFrage,obeshierbeiUnterschiedezwischen gesetzlichundprivatversichertengibt,liegenkeinebelastbareninformationenvor. DieDatendesMikrozensusfürdasJahr2011unddieaktuellenDatenausder amtlichenstatistikdergesetzlichenkrankenversicherungweisendaraufhin, dassmitdereinführungeinernachrangigenversicherungspflichtindergkv zum1.april2007bzw.derpflichtzurversicherunginderpkvzum1.januar 2009zahlreichenMenschendie (Wieder-)ErlangungeinesKrankenversicherungsschutzes ermöglicht wurde.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.WievielezuvorunversichertePersonensindnachKenntnisderBundesregierung seit April 2007 in der PKV versichert worden? WiehochschätztdieBundesregierungdenAnteil,derohneEinführungder Versicherungspflicht noch immer nicht versichert wäre? 4.WievieleVersichertesindnachKenntnisderBundesregierungmitden BeiträgeninHöhevonjeweilsmehrals3,6,9,12,15,18,21,24,30,36 und 48 Monatsbeiträgen im Rückstand? NachAngabendesPKV-Verbandessindseit1.Januar2009 (Inkrafttretender PflichtzurVersicherunginderPKV)rd.90000zuvorunversichertePersonen in der PKV versichert worden. ZurBeantwortungdeszweitenFrageteilswirdaufdieAntwortzuFrage2verwiesen. 5.WiehochwarnachKenntnisderBundesregierungdieSummederRückständeallerKassenvorderEinführungderVersicherungspflicht,undwie hat sie sich seitdem bis heute entwickelt? DieFragen4und5werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. EinstandardisiertesBerichtswesenzumBeitragsaufkommenunddenBeitragsrückständenexistierterstseitJanuar2011.DieseStatistikweistdabeinichtdie versichertenbezogeneanzahldersäumigenbeitragsmonateaus,sondernbeziffertdasgesamtvolumenrückständigerbeiträge.dementsprechendsindweder AussagenzurEntwicklungderBeitragsrückständeseitEinführungderVersicherungspflichtnach 5Absatz1Nummer13SGBVnochdiegewünschten versichertenbezogenen Aufstellungen möglich. 6.WiehochsindnachKenntnisderBundesregierungdieRückständepro Mitglied (nichtnursäumigemitglieder)bezogenaufdieeinzelnenkassenarten und insgesamt? DieBeitragsrückständeinderGKVbetrageninsgesamt4,5Mrd.Euro.Davon sind2,4mrd.eurodembeitragseinzugimbereichdesvomarbeitgeberzuzahlendengesamtsozialversicherungsbeitrags (GSV-Beitrag)zuzuordnen,2,1Mrd. EurodemBereichdersonstigenBeiträge (dieseumfasseninsbesonderediebeiträgeausderfreiwilligenversicherungsowiederversichertennach 5Absatz1 Nummer13SGBV).BeidiesenZahlenistzuberücksichtigen,dassnicht gezahltebeiträgesofortnachdemfälligkeitstagalsrückständiggelten.zudem handelt es sich um über mehrere Jahre hinweg kumulierte Rückstände. Beitragsrückstände (Stand ) Anzahl der Mitglieder (KM1Dezember2012) Auf die nachfolgenden Antworten wird verwiesen. Beitragsrückstände je Mitglied GESAMT , ,00 Ersatzkassen , ,63 AOK , ,90 BKK , ,08 IKK , ,43 Knappschaft , ,50

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ IstdieEinschätzungderFragestellerrichtig,dassfürdiebetroffenenVersichertendurchSäumniszuschlägerelativrascheineÜberschuldungssituation entstehen kann? Esistnichtzuverkennen,dassdererhöhteSäumniszuschlagdasProblemder BeitragsrückständefüreinzelneBetroffeneeherverschärftundinEinzelfällen zueinerüberschuldunggeführthat.diebundesregierungprüftdahergegenwärtig,obundinwieweitregelungengetroffenwerdenkönnen,diedeninteressen aller Beteiligten gerecht werden. 8.WiehochistderAnteilderfreiwilligVersichertenunterdenmitmindestens zwei Monatsbeiträgen säumigen Mitgliedern? 9.WiehochistderAnteilderfreiwilligversichertenSelbständigenunter den mit mindestens zwei Monatsbeiträgen säumigen Mitgliedern? WiehochistderAnteilandererfreiwilligversicherterGruppen (z.b.studierende, Rentnerinnen und Rentner)? DieFragen8und9werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieBeitragsrückständedergesetzlichenKrankenversicherungfürfreiwillige MitgliederundMitgliedernach 5Absatz1Nummer13SGBVbelaufensich derzeit auf etwa 2 Mrd. Euro. WiesichdieseSummeaufdiegenanntenPersonenkreiseaufteilt,istnichtkonkretbekannt.Eskannaberdavonausgegangenwerden,dassaufdiePersonengruppederfreiwilligversichertenSelbständigenetwazweiDrittelderBeitragsrückstände entfallen. Dies macht eine Summe von etwa 1,4 Mrd. Euro aus. 10.WelcheBeitragsschuldenhateinversicherterSelbständigermitkonstant 1000EurobeitragspflichtigemMonatseinkommen,wennerimJanuar 2013erstmalseinenMitgliedsantragstellt,aberseitApril2007bereitsdie Pflicht zu einer freiwilligen Versicherung bestand? WelcherAnteilandieserBeitragsschuldistdurchSäumniszuschlägeentstanden? FürfreiwilligversicherteSelbständigehatderGesetzgeberdieErhebungvon Mindestbeiträgenvorgeschrieben.DabeibestehenbeiErfüllungbestimmter VoraussetzungenauchbeitragsrechtlicheVergünstigungenfür bedürftige Selbständige.Insoweitkommtesdaraufan,welcheMindestbemessungsgrundlageAnwendungfindensoll.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzudenFragen 15 bis 17 verwiesen. 11.Istesrichtig,dassimFalleeinerselbstzuvertretendenZeitohneKrankenversicherungunddarausresultierendenBeitragsforderungenoderim FallevonwährendeinerMitgliedschaftnichtgeleistetenBeiträgen 25 Absatz1Satz1SGBIVzumTragenkommt,alsoBeitragsansprüche nachvierjahrenverjähren,oderkommtsatz2zuranwendung,wonach AnsprücheaufvorsätzlichvorenthalteneBeiträgeerstnach30Jahrenverjähren (fallsesnachansichtderbundesregierungaufdeneinzelfallankommt,bittedenunterschiedangeeignetenfiktivenbeispielendeutlich machen)? BeiderVerjährungvonBeitragsforderungenwirdzwischeneinervierjährigen Verjährungsfristundeiner30-jährigenVerjährungsfristunterschieden.AnsprücheaufBeiträgeverjährengrundsätzlichinvierJahrennachAblaufdesKalen-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derjahres,indemsiefälliggewordensind.vorsätzlichvorenthaltenebeiträge verjährendagegenin30jahrennachablaufdeskalenderjahres,indemsie fälliggewordensind.fürvorsatzsinddasbewusstseinundderwilleerforderlich,dieabführungderfälligenbeiträgezuunterlassen.dabeireichtesfürdie Geltungder30-jährigenVerjährungsfristbereitsaus,wennderSchuldnerdie BeiträgemitbedingtemVorsatzvorenthaltenhat,eralsoseineBeitragspflicht fürmöglichgehalten,dienichtabführungderbeiträgeaberbilligendinkauf genommenhat.zumvorsatzmussallerdingsdasvorliegendesinneren (subjektiven)tatbestandesfestgestelltwerden,d.h.anhandderkonkretenumstände deseinzelfallesundbezogenaufdenbetreffendenbeitragsschuldnerdurch Sachverhaltsaufklärungindividuellermitteltwerden.DieFeststellungslastfür densubjektiventatbestandtrifftimzweifeldenversicherungsträger,dersich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft. ImFallederwährendderMitgliedschaftnichtgezahltenBeiträgetrittinder RegelkeineVerjährungderBeitragsansprücheein,weilderVersuchdesEinzugsderBeiträge,insbesonderedieVollstreckungshandlung,dieVerjährung unterbricht bzw. neu beginnen lässt. Ja. 12. Gilt die Verjährungsregelung auch für Säumniszuschläge? 13.TrittdieVerjährungsregelungaußerKraft,wennKasseundVersicherter Vereinbarungen nach 186 Absatz 11 SGB V getroffen haben? EineVereinbarungnach 186Absatz11Satz4SGBVimSinneeinerStundungdernachzuzahlendenBeiträge (einschließlichderratenzahlungsvereinbarung)bewirkt,dassdieverjährunggehemmtwird.imfalleeinerermäßigung des nachzuzahlenden Beitrags beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 14.IstdieInterpretationderRegelungenzuBeitragszahlungenundSäumniszuschlägeninKombinationmitderVerjährungsregelungrichtig,dass nachablaufvonvierjahrendiebeitragsschuldoderdiegesamtschuld beiangenommengleichbleibendenrandbedingungen (z.b.gleicheseinkommen,gleicherbeitragssatz)nichtweitersteigt,sondernkonstant bleibt? Nein;dieSäumniszuschlägesindweiterfürjedenweiterenangefangenenMonatderSäumniszuerheben,sodassdieGesamtschuldweiteransteigt.Aufdie Antwort zu Frage 11 wird ergänzend verwiesen. Vorbemerkung zu den Fragen 15 bis 17: BeiderBeantwortungdieserFragenisteinebeispielhafteBerechnungunterZugrundelegungdermaßgeblichenBemessungsgrundlagenderKalenderjahre 2009bis2012vorgenommenworden.AusVereinfachungsgründenwurdenbei allenpersonengruppenausschließlichsolchebeitragspflichtigeneinnahmen unterstellt,diemitdemermäßigtenbeitragssatzzurbeitragspflichtherangezogen werden. 15.WelcheBeitragsschuldenhateinfreiwilligversicherterSelbständigermit einemnach 240SGBV (dervierzigsteteilderbeitragsbemessungsgrenze;mindestbeitragohnevermögensprüfung)festgesetztenmonats-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12317 beitragnachjeweils3,6,9,12,18,21,24,30,36und48monaten,indenen er keine Beiträge gezahlt hat? Beitragsschuldeninsgesamtdavon Säumniszuschläge nach 3 Monaten892,33Euro47,50Euro nach 6 Monaten1909,66Euro220,00Euro nach 9 Monaten3017,97Euro517,50Euro nach 12 Monaten4248,78Euro937,50Euro nach 18 Monaten7100,40Euro2145,00Euro nach 21 Monaten8712,46Euro2935,00Euro nach 24 Monaten10447,02Euro3847,50Euro nach 30 Monaten14360,14Euro6047,50Euro nach 36 Monaten18788,26Euro8762,50Euro nach 48 Monaten29308,34Euro15762,50Euro 16.WelcheBeitragsschuldenhateinfreiwilligversicherterSelbständigermit einemnach 240SGBV (dersechzigsteteilderbezugsgröße;mindestbeitragmitvermögensprüfung)festgesetztenmonatsbeitrag,wennerjeweilsindenletzten3,6,9,12,18,21,24,30,36und48monatenkeine Beiträge gezahlt hat? Beitragsschuldeninsgesamtdavon Säumniszuschläge nach 3 Monaten592,72Euro29,50Euro nach 6 Monaten1270,44Euro144,00Euro nach 9 Monaten2007,98Euro341,00Euro nach 12 Monaten2825,52Euro618,00Euro nach 18 Monaten4723,10Euro1419,50Euro nach 21 Monaten5795,64Euro1944,00Euro nach 24 Monaten6950,68Euro2551,00Euro nach 30 Monaten9556,78Euro4015,00Euro nach 36 Monaten12505,38Euro5821,50Euro nach 48 Monaten19510,10Euro10479,50Euro 17.WelcheBeitragsschuldenhateinfreiwilligversicherterNichtselbständigermiteinemnach 240SGBV (derneunzigsteteilderbezugsgröße; MindestbeitragbeifreiwilligVersicherten)festgesetztenMonatsbeitrag, wennerjeweilsindenletzten3,6,9,12,18,21,24,30,36und48monaten keine Beiträge gezahlt hat? Beitragsschuldeninsgesamtdavon Säumniszuschläge nach 3 Monaten395,98Euro20,50Euro nach 6 Monaten846,96Euro96,00Euro nach 9 Monaten1337,82Euro226,50Euro nach 12 Monaten1883,68Euro412,00Euro nach 18 Monaten3145,42Euro943,00Euro nach 21 Monaten3858,79Euro1291,00Euro nach 24 Monaten4627,16Euro1694,00Euro nach 30 Monaten6362,06Euro2667,50Euro nach 36 Monaten8324,46Euro3868,50Euro nach 48 Monaten12988,52Euro6968,00Euro

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.WievieleAnträgenach 186Absatz11SGBVwurdenbislanggestellt? 19. Wie vielen Anträgen wurde mit Stundung entsprochen? 20. Wie vielen Anträgen wurde mit Ermäßigung entsprochen? 21.WievielenAnträgenwurdemitNiederschlagungderAnsprücheentsprochen? DieFragen18bis21werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DerBundesregierungliegenzudenjeweiligenFragestellungenkeineErkenntnissevor,dadieentsprechendenDatenstatistischnichtgesonderterfasstwerden. 22.IstdieRegelungnach 186Absatz11SGBVnachAnsichtderBundesregierunghinreichendwirksam,undwiegelangtdieBundesregierungzu dieser Ansicht? DieVersicherungspflichtnach 5Absatz1Nummer13SGBVbeginntmit demerstentagohneanderweitigenanspruchaufabsicherungimkrankheitsfall.dereintrittderversicherungspflichthatbeitragspflichtzurfolge.gleichzeitighatdiekrankenkasseauchdiekostenfürinanspruchgenommeneleistungenzuübernehmen (auchrückwirkend).dieregelungzur auchrückwirkenden BeitragspflichtdientdemSchutzderVersichertengemeinschaftvor Nichtzahlern. Nach 186Absatz11Satz4SGBVkanndieKrankenkasse,wennderVersicherteausGründen,dieernichtzuvertretenhat,dasVorliegenderVoraussetzungenderVersicherungspflichtnach 5Absatz1Nummer13SGBVnicht rechtzeitigangezeigthat,inihrersatzungvorsehen,dassderfürdiezeitseit demeintrittderversicherungspflichtnachzuzahlendebeitragangemessenermäßigt,gestundetodervonseinererhebungabgesehenwerdenkann.diekrankenkassenverfügensomitnachansichtderbundesregierunggrundsätzlich übereineinstrument,umangemessenaufhärtefällezureagieren.diebundesregierungprüftallerdings,obdieseregelungtatsächlichausreichendist,um eine Überforderung der Versicherten zu verhindern. 23.AufBeitragsansprüchewelcherHöhehabendieKrankenkassenimRahmendes 186Absatz11SGBVindenJahrenseit2007jeweilsverzichtet? Wie viel davon machten Säumniszuschläge aus? Auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 21 wird verwiesen. 24.IstdieRegelungzumRuhenderLeistungenbeisäumigenBeitragszahlern nach 16Absatz3aSGBVsinnvoll,wonachnichtakuteKrankheiten danachnichtmehrversorgtwerden,zumalsichchronischekrankheiten damit verschlimmern können? 25.WelcheKrankheitenzählenzudennach 16Absatz3aSGBVversorgungsfähigenKrankheitenundwelchenicht (ggf.bitteexemplarischden Unterschiedklarmachen),wokannsichder/dieVersichertedarüberinformieren,undinwelchenFällenisteineGenehmigungderKrankenkasse zur Behandlung/Kostenübernahme erforderlich?

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ BeiwelchenchronischenKrankheitenistesnachAnsichtderBundesregierungsinnvoll,entgegenderRegelungnach 16Absatz3aSGBVdie Versorgungsicherzustellen (z.b.diabetes,arteriellehypertonie,hiv/ AIDS, virale Hepatitis)? DieFragen24bis26werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieRegelungzumRuhenvonLeistungenbeiZahlungsverzugwurdeimRahmendesGKV-WSGeingeführt.ImInteressederSolidargemeinschaftsolltedie NichtzahlungvonBeiträgennebenderErhebungvonSäumniszuschlägenfür den Versicherten spürbare Konsequenzen haben. VomRuhenausgenommensindUntersuchungenzurFrüherkennungvon Krankheiten (insbesonderebeiherz-kreislauf-undnierenerkrankungen,der Zuckerkrankheit,beiKrebserkrankungensowieKinderuntersuchungen)und Leistungen,diezurBehandlungakuterErkrankungenundvonSchmerzzuständensowiebeiSchwangerschaftundMutterschafterforderlichsind.Insoweit wurdeaufeinenäherekonkretisierungderleistungverzichtet.dieserscheint deshalbsinnvoll,weilesnichtpraktikabelerscheint,einzelneleistungenfestzulegen, auf die nur im Notfall Anspruch besteht. ImHinblickaufchronischeErkrankungenistdaraufhinzuweisen,dassnicht nurbeiakuten,sondernauchbeichronischenerkrankungendienotwendigen Leistungenerbrachtwerden,ohnedieeineVerschlimmerungdesKrankheitszustandesunddamiteinakuterKrankheitszustandzuerwartenwäre (z.b.insulinbehandlung bei Diabetikern, Dialyse bei Nierenversagen). BestehenZweifelanderKostenübernahmeeinzelnerLeistungen,istdenBetroffenen die Kontaktaufnahme mit ihrer Krankenkasse zu empfehlen. 27.GibtesMöglichkeiten,zumBeispielüberEinwohnermeldeämter,alle Personen,dienichtodernichtmehrversichertsind,überdiegeltendefür sieäußerstrelevanterechtslagezuinformieren,undweshalbistdiesbislang nicht erfolgt? DievondenEinwohnermeldeämterngeführtenMelderegisterdienenzunächst derfeststellungunddemnachweisvonidentitätundwohnanschriftdereinwohner.angabenzueinersozialversicherungsinddortnichtgespeichert.eine InformationimSinnederFragekannmithinnichtüberdieEinwohnermeldeämtererfolgen.AuchandereInstitutionen,diediePersonenohneanderweitigen AnspruchaufAbsicherungimKrankheitsfallerfassen,gibtesnicht.DieKrankenkassensindaberbereitsnachgeltendemRechtzurBeratungverpflichtet. Wernichtkrankenversichertist,kannsichhierzuanjedeKrankenkassewenden. 28.WäreeineMittlerfunktionetwaderSozialämter,dieindemManagement vonschuldenerfahrunghaben,zwischenkassenundsäumigenbeitragszahlernsinnvoll,umeinerseitsdieberechtigtenforderungenderkassen zubedienenundandererseitsderunmöglichkeitderzahlungdurchviele Betroffene zu entsprechen? DieSozialämterverfügenüberkeineausreichendenKompetenzenimBereich desbeitragsrechtsdergkv.dahererscheinteineberatungdurchdiesozialämter in diesem Bereich nicht als sinnvoll.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 29.PlantdieBundesregierung,demDeutschenBundestagÄnderungenzu denangesprochenenregelungeneinschließlichderregelungennach 240SGBVvorzulegen,zumalauchdergesundheitspolitischeSprecher derfraktiondercdu/csuänderungswünschegeäußertunddiederzeit vondenkassenzuerhebendenzinsenineiner dpa -Meldungvom 12. Oktober 2012 als Wucher bezeichnet hat? DieBundesregierungprüftderzeit,inwieweitimHinblickaufdieBeitragsrückständeinderGKVRechtsänderungennotwendigsind.Beispielsweisedeutet einigesdaraufhin,dassdererhöhtesäumniszuschlagdasproblemderbeitragsrückständefürdiebetroffenenmöglicherweiseeherverschärft.daheristzu prüfen,obdiesesinstrumentausheutigersichtnochalszielführendangesehen werden kann. UnabhängigvondieserFrageistdaraufhinzuweisen,dassdererhöhteSäumiszuschlagnichterhobenwird,wenneineentsprechendeRatenzahlungsvereinbarungzustandegekommenistunddieRatenvertragsgemäßentrichtetwerden. IndiesenFällenbeträgtderZinssatzregelmäßig0,5Prozentdesgestundeten und auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Stundungsbetrages. 30.KanndieBundesregierungausschließen,dassdurchdieLeistungsausschlüssebeisäumigenBeitragszahlernInfektionskrankheitenverschleppt werden und Betroffene auch andere Personen anstecken? Auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 26 wird verwiesen. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdasRuhenderLeistungenderBehandlungvonInfektionskrankheitennichtentgegensteht,dadieBehandlung akuter Erkrankungen sichergestellt ist. 31.GiltdasVerfahrenfürsäumigeBeitragszahlerauchfürsäumiggebliebene Zusatzbeiträge, und wenn nein, wie ist hier das Verfahren? BeisäumigenZusatzbeiträgenistdasVerfahrennach 24desViertenBuches Sozialgesetzbuchnichtanzuwenden.Stattdessenistmit 242Absatz6SGBV einebesonderesanktionsregelunggeschaffenworden,wenneinmitgliedinsgesamtfürmindestenssechsmonatemitderzahlungdeskassenindividuellenzusatzbeitragssäumigist.indiesenfällenhatdasmitgliedderkrankenkassezusätzlicheineneinmaligenverspätungszuschlagzuzahlen,derinderhöheauf diesummederletztendreifälligenzusatzbeiträgebegrenztistundmindestens 30Eurobeträgt.DieserVerspätungszuschlagwirderhoben,umausverwaltungsökonomischenGründendieErhebungvonKleinstbeträgenzuvermeiden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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