Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung"

Transkript

1 Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell und materiell rechtmäßig wäre. A. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind 3, 8, 11 I Nr. 2, 14 HmbVwVG. B. Formelle Rechtmäßigkeit Die Festsetzung des Zwangsgeldes müsste auch formell ordnungsgemäß erfolgt sein. I. Zuständigkeit Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit bestehen nicht. II. Verfahren Fraglich ist, ob bei der Zwangsgeldfestsetzung Verfahrenserfordernisse einzuhalten sind. Gemäß 28 I VwVfG ist eine Anhörung vor dem Erlass eines belastenden VA erforderlich. Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein VA im Sinne des 35 S. 1 VwVfG. Es könnte jedoch eine Ausnahme nach 28 II Nr. 5 VwVfG vorliegen. Danach kann von der Anhörung bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung abgesehen werden. Die Zwangsgeldfestsetzung ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Damit war hier eine Anhörung nicht erforderlich. III. Form Besondere Formerfordernisse für die Zwangsgeldfestsetzung sind nicht ersichtlich. Für schriftliche Bescheide gilt aber das Begründungserfordernis des 39 I 1 VwVfG. Die Behörde hat hier als Grund angegeben, dass E das Benzin in der insoweit näher bezeichneten Garage nicht fristgerecht beseitigt habe und immer noch dort lagere. Darin liegt eine Begründung für die Festsetzung, so dass dem Begründungserfordernis des 39 I 1 VwVfG genügt wurde. Die Ersatzvornahme war damit formell rechtmäßig. C. Materielle Rechtmäßigkeit Die Zwangsgeldfestsetzung wäre rechtmäßig, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, E der richtige Vollstreckungsschuldner ist und die Vollstreckung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. I.Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen Zunächst müssten die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. es müsste ein Grund-VA

2 vorliegen, der wirksam und vollstreckbar und ggf. auch rechtmäßig sein müsste. 1. Grund-VA Der Grund-VA liegt hier in dem gegenüber dem B ergangenen Bescheid vom Fraglich ist, ob dieser auf E übergegangen ist. Dazu bedarf es eines Übergangstatbestands und der Übergangsfähigkeit. a.übergangstatbestand Zunächst bedürfte es eines Übergangstatbestands. Als solche kommen grundsätzlich nur solche Tatbestände in Betracht, die die Rechtsnachfolge bzw. den Rechtsübergang regeln. Dies sind für die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) insbesondere 1922, 1967 BGB und für die Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge) u.a. 398, 873, 929 BGB. Hier hat E das Grundstück mit der Garage von B geerbt, so dass der Übergangstatbestand des 1922 BGB gegeben ist. b.übergangsfähigkeit Ferner müsste die Ordnungsverfügung übergangsfähig sein. Ob und wann dies der Fall ist, ist umstritten. aa. Andere Ansicht Nach einer Ansicht sind Ordnungsverfügungen als Verpflichtung mit höchstpersönlichem Charakter anzusehen, da ihnen regelmäßig eine Ermessensentscheidung zugrunde liegt und daher, also aufgrund der Höchstpersönlichkeit, seien sie nicht übergangsfähig. Danach wäre die mit Bescheid vom gegenüber dem B ergangene Ordnungsverfügung nicht übergangsfähig und damit auch nicht auf E übergegangen. bb. Andere Ansicht Nach anderer Ansicht ist bzgl. der Übergangsfähigkeit danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Ordnungsverfügung handelt, die auf einer Verhaltensverantwortlichkeit basiert, oder ob sich um eine solche handelt, die auf einer Zustandsverantwortlichkeit beruht. Letztere sollen danach als objektgebundene Verfügungen übergangsfähig sein, während bei Verhaltensverantwortlichkeit danach zu differenzieren sei, ob das verlangte Verhalten vertretbar ist oder nicht. Im Falle der Vertretbarkeit soll Übergangsfähigkeit gegeben sein, andernfalls nicht. Hier knüpft die Ordnungsverfügung zum einen an eine Verhaltensverantwortlichkeit im Sinne des 8 I HmbSOG an, da das fortgesetzte Lagern von größeren Mengen an Benzin als Verhalten, die Gefahrgrenze unmittelbar überschreitet (vgl. 81 HBauO i.v.m. 20 II 2 und 23 Nr. 3 GarVO). Daneben knüpft sie auch an eine Zustandsverantwortlichkeit im Sinne des 9 I HmbSOG an, da der jeweilige Eigentümer der Sachen, die die Gefahrgrenze überschreiten, hier das Benzin in der Garage, ebenfalls verantwortlich ist. Hinsichtlich der Zustandsverantwortlichkeit ist die Übergangsfähigkeit nach dieser Ansicht gegeben, so dass die Ordnungsverfügung insoweit übergeht. Hinsichtlich der Verhaltensverantwortlichkeit, also der verlangten Handlung, ist zu fragen, ob diese, hier das Entfernen des Benzins aus der Garage auch von einem Dritten vorgenommen werden kann. Dies ist

3 vorliegend der Fall, weil jeder Dritte in der Lage wäre, das Benzin aus der Garage zu verbringen. Damit ist die verlangte Handlung vertretbar und damit ebenfalls übergangsfähig. cc.stellungnahme Für die letztgenannte Ansicht spricht zunächst, dass die Zustandsverantwortlichkeit ausschließlich an die Sache und die von ihr ausgehende Gefährlichkeit anknüpft. Insofern liegt insoweit keine Höchstpersönlichkeit vor, die einem Übergang entgegenstünde. Hinzukommt, dass es auch aus Gründen der Effektivität erforderlich ist, Ordnungsverfügungen soweit es geht, als übergangsfähig anzusehen, denn andernfalls könnte bspw. durch einen gewillkürten Wechsel des Eigentümers nahezu jede Ordnungsverfügung, die auf Zustandshaftung basiert, erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Dies widerspräche der Effektivität als Grundprinzip der Gefahrabwehr. Der zweiten Ansicht ist daher Vorzug zu geben. Damit ist der Grund-VA, die Ordnungsverfügung vom , auf E übergegangen. 2.Wirksamkeit Der Grund-VA ist auch wirksam, da er dem B seinerzeit bekanntgegeben wurde, 43 I VwVfG. 3.Vollstreckbarkeit, 3 III HmbVwVG Der Grund-VA müsste auch vollstreckbar sein. Nach 3 III HmbVwVG dürfen Zwangsmittel erst angewendet werden, wenn der durchzusetzende VA unanfechtbar geworden (Nr. 1) oder die sofortige Vollziehung schriftlich angeordnet worden ist (Nr. 2) oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (Nr. 3). Die Ordnungsverfügung wurde hier am erlassen. Ein Widerspruch wurde nicht eingelegt, so dass die Verfügung zwischenzeitlich unanfechtbar geworden ist. Die Vollstreckbarkeit folgt daher hier aus 3 III Nr. 1 HmbVwVG. 4.Rechtmäßigkeit Grundsätzlich ist umstritten, ob der zu vollstreckende Grund-VA auch rechtmäßig sein muss oder ob auch ein rechtswidriger VA vollstreckt werden kann. Unstreitig kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des VA aber nicht mehr an, wenn er unanfechtbar geworden ist. Dies ist vorliegend der Fall (s.o.), so dass der Streit hier dahinstehen kann. Damit liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor. II.Richtiger Vollstreckungsschuldner/Pflichtiger, 9 HmbVwVG Die Vollstreckung müsste sich gegen den richtigen Pflichtigen richten. Nach 9 I HmbVwVG ist Pflichtiger derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet (Nr. 1) bzw. sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt (Nr. 2). Hier richtete sich die Ordnungsverfügung zunächst an den B, ist dann aber übergegangen auf E. Damit wirkt die Ordnungsverfügung auch gegen E (s.o.). E ist damit richtiger Pflichtiger im Sinne des 9 I Nr. 2 HmbVwVG. III.Ordnungsgemäße Durchführung

4 Die Vollstreckung müsste ferner auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sein, d.h. es müsste das richtige Zwangsmittel gewählt worden sein, es müssten grundsätzlich Hinweis und Fristsetzung erfolgt sein und es müssten die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckung gewahrt sein, insbesondere muss die Vollstreckung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. 1.Richtiges Zwangsmittel, 11 HmbVwVG Die Behörde müsste das richtige Zwangsmittel gewählt haben. Die zulässigen Zwangsmittel ergeben sich aus 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG. Hier wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Sinne des 11 I Nr. 2 HmbVwVG, mithin ein richtiges Zwangsmittel gewählt. 2. Hinweis und Fristsetzung, 8 I, 14 HmbVwVG Nach 8 I HmbVwVG darf die Vollstreckung grundsätzlich erst beginnen, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsakts gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach 11 HmbVwVG zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewendet werden können. Ergänzend gilt für die Festsetzung des Zwangsgeldes 14 II HmbVwVG. Danach kann die Festsetzung des Zwangsgeldes (schon) mit dem Verwaltungsakt, hier der Untersagungsverfügung, verbunden werden. Dies war vorliegend der Fall, so dass es grundsätzlich keines gesonderten Hinweises nebst Fristsetzung (vgl. insoweit 14 II 2 HmbVwVG) bedurfte. Fraglich ist jedoch, ob dies auch gegenüber E gelten kann, denn er wusste von der Ordnungsverfügung und damit auch von Hinweis und Fristsetzung nichts. Insoweit konnte bereits festgestellt werden, dass zwar die Ordnungsverfügung selbst übergegangen ist. Noch offen ist jedoch, ob dies auch für Hinweis und Fristsetzung gilt. Dafür müssten die Voraussetzungen für eine Rechtsnachfolge auch insoweit vorliegen, d.h. es bedürfte auch insoweit eines Übergangstatbestands und der Übergangsfähigkeit. a. Übergangstatbestand Übergangstatbestand ist auch diesbezüglich 1922 BGB. b. Übergangsfähigkeit Fraglich ist indes, ob Hinweis und Fristsetzung auch übergangsfähig sind. Dagegen spricht, dass sie eine Hinweis- und Warnfunktion für den Adressaten des VA haben und darüber bezwecken, dass Verhalten des Pflichtigen in Richtung Erfüllung der Vorgaben des VA zu lenken. Hinweis und Fristsetzung sind damit auf den Adressaten des VA bezogen und damit höchstpersönlich. Aus der Höchstpersönlichkeit folgt, dass ein Übergang von Hinweis und Fristsetzung und darüber hinaus von Vollstreckungsmaßnahmen generell nicht in Betracht kommt. Hinweis und Fristsetzung sind hier auch nicht nach 27 HmbVwVG entbehrlich. Danach kann u.a. von den Erfordernissen des 8 I HmbVwVG abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Zwar liegt hier eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Vorschrift vor (s.o.), aber die Störung kann anders als durch die Festsetzung des Zwangsgeldes beseitigt werden. So wäre es bspw. möglich, ggü. E die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung nach 80 II Nr. 4 VwGO anzuordnen, wenn man jetzt von einer besonderen Dringlichkeit ausgeht oder Hinweis und Fristsetzung nachzuholen, wenn die Situation als nicht so dringend eingeschätzt wird. Jedenfalls ist es nicht ohne weiteres erforderlich, auf Hinweis

5 und Fristsetzung ggü. E zu verzichten, so dass damit die Störung auch anders abgewendet werden kann. Damit fehlt es hier an der Übergangsfähigkeit bzgl. Hinweis und Fristsetzung und damit an der ordnungsgemäßen Durchführung. Damit ist die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig.

Jura Online - Fall: Ausser Spesen, nix gewesen - Lösung

Jura Online - Fall: Ausser Spesen, nix gewesen - Lösung Jura Online - Fall: Ausser Spesen, nix gewesen - Lösung 1. Teil: Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids Der Kostenbescheid wäre rechtmäßig, wenn er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung Was versteht man unter der Verwaltungsvollstreckung? die zwangsweise Durchsetzung eines öffentlichrechtlichen Ge- oder Verbotes das in einem Verwaltungsakt (VA) konkretisiert ist

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel A: Einführung 17 I. Vollstreckungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts 17 II. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 18 Die Bedeutung des

Mehr

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher

Mehr

Jura Online - Fall: Die Bio-Straußenfarm - Lösung

Jura Online - Fall: Die Bio-Straußenfarm - Lösung Jura Online - Fall: Die Bio-Straußenfarm - Lösung A. Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs S könnte zunächst einen Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs haben.

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Eingriffsmaßnahmen. - Prüfschemata -

Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Eingriffsmaßnahmen. - Prüfschemata - Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Eingriffsmaßnahmen - Prüfschemata - Prof. Dr. Clemens Arzt Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) Stand: 11/2010 1 1 Die vorliegenden Prüfschemata stimmen weitgehend

Mehr

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung

Mehr

Lösung: Letzte Runde. 1. Teil: Gutachten. Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Lösung: Letzte Runde. 1. Teil: Gutachten. Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Lösung: Letzte Runde 1. Teil: Gutachten Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Zunächst müsste der Widerspruch zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung

Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung In Betracht kommt ein Vorgehen im Wege des Eilrechtsschutzes. Ein solcher Antrag hätte Erfolg, wenn er zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Eröffnung

Mehr

Lösung: Das Trautonium

Lösung: Das Trautonium Lösung: Das Trautonium 1. Teil: Gutachten Zu prüfen ist hier, ob ein behördliches Einschreiten gegen die Kirchengemeinde (K) möglich und veranlasst ist (I.). Falls dies der Fall ist, ist weiter zu prüfen,

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt?

FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt? Vollstreckung Androhung, Festsetzung Androhung & Festsetzung sind VAe Beugecharakter, Zwangsmittelfestlegung, Höhe KEINE Rechtsnachfolge, da höchstpersönlicher Charakter - Androhung [...] II. Begründetheit

Mehr

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen. Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35

Mehr

Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter

Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt 1. Auflage 2015. Buch. ISBN 978 3 8111 7533 4 Recht > Öffentliches Recht > Polizeirecht,

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht

Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2018/2019 Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Mo 10-12 Uhr, C 10 I. Einführung 1. Eingrenzung des Stoffes

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe

Mehr

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Datum: 27. April 1953 Fundstelle: BGBl I 1953, 157 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977 (+++ Stand: Änderung durch Art.

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2014/2015 Allgemeines Verwaltungsrecht Di 10-12 Uhr, HS 4 Do 10-12 Uhr, HS 5 Erster Teil: Die Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts

Mehr

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 19. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (7) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Polizei- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Hoheitsträgern

Mehr

Abschlussprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2015

Abschlussprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2015 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 08 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 05 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Landgericht Ravensburg. Beschluss

Landgericht Ravensburg. Beschluss Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht

Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Professor Dr. Rudolf Wendt Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht Besprechungsfall 12.01.08

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Ersatzvornahme A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1) Aufdrängende Sonderzuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

L E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen

L E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger

Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger Aufhebung von n durch den Sozialversicherungsträger.1 Allgemeines... 176.2 Rücknahme rechtswidriger... 177.3 Widerruf rechtmäßiger... 196. Aufhebung von n mit Dauerwirkung... 198.5 Rücknahme und Widerruf

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen 1. Überblick über die Handlungsformen 12 2. Verwaltungsakt Die Gefahrenabwehrverfügung ist im Bereich der Verwaltungsakte die häufigste Handlungsform. Polizeiliche Erlaubnisse existieren in verschiedenen

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht

Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht Laufbahnlehrgang für den mittleren Dienst 1. Prüfungsarbeit Allgemeines Verwaltungsrecht Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht Hilfsmittel: Zeit: Seitenzahl: Hilfsmittel: Hinweis:

Mehr

9 Verwaltungsvertrag Begriff

9 Verwaltungsvertrag Begriff Begriff Verwaltungsvertrag: 54 S. 1 VwVfG: Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Der Vertrag muss von einer Behörde abgeschlossen

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Manche sind gleicher Lösungsvorschlag

Manche sind gleicher Lösungsvorschlag Manche sind gleicher Lösungsvorschlag Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger

Mehr

Im Namen des Volkes. Gerichtsbescheid. der Tina Langenhäusler, Hinnern Deich 3, Hamburg, - Klägerin -

Im Namen des Volkes. Gerichtsbescheid. der Tina Langenhäusler, Hinnern Deich 3, Hamburg, - Klägerin - Lösung: Wer zuerst oben ist... Verwaltungsgericht Hamburg 4 K 4567/13 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Verwaltungsrechtsstreit der Tina Langenhäusler, Hinnern Deich 3, 21037 Hamburg, - Klägerin

Mehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 03 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Die Gefahrbegriffe des POR

Die Gefahrbegriffe des POR Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Übersichten Die Gefahrbegriffe des POR Gefahr, 14 OBG/ 8 PolG Aus der Sicht eines objektiven Beobachter liegen zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme Anhaltspunkte

Mehr