IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 80/14v

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 80/14v"

Transkript

1 IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 80/14v

2 2 8 ObA 80/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Puttinger, Vogel Rechtsanwälte GmbH in Ried, wegen Feststellung gemäß 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2014, GZ 11 Ra 36/14i-8, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Februar 2014, GZ 7 Cga 5/14m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Betrieb der Beklagten wurde bei drei Arbeitnehmern zum Jahreswechsel von 2012 auf 2013 die Arbeitszeit erhöht, und zwar von 22 auf 30 Stunden, von 19 auf 37,5 Stunden bzw von 23 auf 37,5 Stunden.

3 3 8 ObA 80/14v Im für die Arbeitsverhältnisse maßgebenden Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen des Arbeitsmarktservice findet sich im 8 Abs 2 folgende Regelung: Das Urlaubsmaß beträgt in jedem Kalenderjahr ,5 Stunden, Stunden ab dem Kalenderjahr, in dem der/die Dienstnehmer( in) das 25. Dienstjahr vollendet hat. Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt... Den drei Mitarbeitern war es nicht mehr möglich, ihre Resturlaube in Höhe von 129 Stunden, 46,75 Stunden bzw 138 Stunden abzubauen, da die Entscheidungen betreffend die Änderungen des Beschäftigungsausmaßes jeweils gegen Ende des Jahres 2012 fielen. Entsprechend der bei der Beklagten üblichen Vorgangsweise wurden die offenen Resturlaubsansprüche aus den früheren Kalenderjahren nicht erhöht. Der klagende Angestelltenbetriebsrat begehrt die Feststellung, dass bei jenen Angestellten der beklagten Partei, bei denen eine Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ab wirksam wurde, die aus vergangenen Kalenderjahren noch offenen Urlaubsansprüche im Verhältnis der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erhöhen seien. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass nach dem Kollektivvertrag eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes für das jeweilige Kalenderjahr auch eine Anpassung des Urlaubsmaßes entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr zur Folge habe. Die nicht verfallenen Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren blieben davon unberührt.

4 4 8 ObA 80/14v Dies führe aber dazu, dass bei Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes weniger Urlaubstage bzw Wochen zur Verfügung stünden. Dementsprechend müsse das Urlaubsguthaben aufgewertet werden. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Kollektivvertrag in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom C-486/08, geändert worden sei. Dementsprechend blieben Ansprüche aus vorangegangenen Urlaubsjahren im Falle einer Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung unverändert. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der EuGH habe in zwei Entscheidungen (C-486/08 und C-415/12) ausgesprochen, dass bei Inanspruchnahme des J ahresurlaubs zu einem späteren Zeitpunkt als dem Bezugszeitraum eine aliquote Kürzung bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit unzulässig sei. Dies müsse auch im umgekehrten Falle gelten. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sei auf den Bezugszeitraum abzustellen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des klagenden Betriebsrats nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 ObA 35/12y an, nach der das Urlaubsgesetz von einem kalendarischen Urlaubsbegriff ausgeht. Dem werde aber das Klagebegehren, das allein auf eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitsstunden abziele, nicht aber auf die Erhöhung der Anzahl der Arbeitstage pro Woche, nicht gerecht. Dass sich bei den betroffenen Arbeitnehmern durch die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes auch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage geändert habe, sei vom Kläger gar nicht behauptet worden. Auch der EuGH habe betont, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einem späteren

5 5 8 ObA 80/14v Zeitpunkt als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit stehe. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil zur Frage der Anpassung des nach Stunden bemessenen Urlaubsguthabens aus vergangenen Urlaubsjahren an eine geänderte Wochenarbeitszeit eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs noch ausstehe. I. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht begründet. Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu der vom Berufungsgericht aufgezeigten Frage zu 8 ObA 35/12y, aber nunmehr auch - unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsprechung des EuGH - zu 9 ObA 20/14b umfassend Stellung genommen. Hier stellt sich im Ergebnis aber die Frage, inwieweit im Anwendungsbereich des Urlaubsgesetzes die Übernahme des Systems der Urlaubsgewährung nach dem Vertragsbedienstetenrecht im Rahmen eines Kollektivvertrags zulässig ist. II. Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, seine Bedenken gegen das Klagebegehren zu erörtern; bei Erörterung wäre es ihm möglich gewesen, das Begehren wie in der Revision ersichtlich zu ändern. Dieser Einwand muss von vornherein erfolglos bleiben, weil - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - auch das in der Revision formulierte Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre. Zu 9 ObA 20/14b hat der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH, der einschlägigen Lehre und dem Schrifttum klar herausgearbeitet, dass dem Urlaubsgesetz

6 6 8 ObA 80/14v - anders als in den vom EuGH entschiedenen Fällen - ein kalendarischer Urlaubsanspruch im Sinne eines Erholungszeitraums vom ersten Kalendertag nach Arbeitsende bis zum letzten Kalendertag vor Arbeitsantritt zugrunde liegt (so auch schon 8 ObA 35/12y). Dementsprechend ist dieser Urlaubsanspruch auch völlig unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsausmaß, sodass einerseits bei einem geringeren Beschäftigungsausmaß der Urlaubsanspruch weder nur aliquot entsteht, noch bei einer Umstellung von einem höheren Beschäftigungsausmaß auf ein geringeres Beschäftigungsausmaß aliquot zu kürzen ist, sondern immer die im Gesetz vorgesehenen und grundsätzlich in zwei Teilen zu verbrauchenden 30 bzw 36 Werktage (also fünf oder sechs Wochen) umfasst. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht dem im Ergebnis auf Erhöhung offener Urlaubsstunden gerichteten Klagebegehren nicht stattgeben, weil - wie im Folgenden noch zu erläutern sein wird - der Urlaubsanspruch in Wahrheit gar nicht in Arbeitsstunden besteht. An der Abweisung würde sich aber auch bei dem nun formulierten Klagebegehren, wonach festgestellt werden soll, dass der Urlaubsanspruch umgerechnet von Urlaubsstunden auf Urlaubstage am unverändert bestehen bleibt, nichts ändern. III.1. Dass es bei einem kalendarischen Urlaubsanspruch bei einer Änderung des Arbeitszeitausmaßes zu keiner Änderung des Urlaubsanspruchs kommt, wurde bereits in den Vorentscheidungen ausführlich dargestellt (9 ObA 20/14b; 8 ObA 35/12y). III.2. Der wesentliche Unterschied zu diesen Vorentscheidungen liegt hier darin, dass die Kollektivvertragsparteien weitgehend das Urlaubssystem der 27a ff des VBG übernommen haben. Dieses stellt (so wie

7 7 8 ObA 80/14v die Urlaubssysteme, die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurden) in den Vordergrund, dass eine gewisse Freizeit erarbeitet werden muss und dementsprechend der so erarbeitete Freizeitanspruch bei Teilzeitarbeit nur aliquot entsteht und bei einer Erhöhung der Arbeitszeit auch zu einem geringeren kalendarischen Urlaubsanspruch führt bzw umgekehrt bei einer Reduktion der Arbeitszeit ein in der Vollzeit erarbeiteter Urlaubsanspruch auch zu ganz wesentlich erhöhten Urlaubsperioden führen kann (offener Jahresurlaubsanspruch bei Umstellung von einem Vollzeitdienstverhältnis auf bloß einen Arbeitstag - Urlaubsperiode von etwa sechs Monaten). Der Oberste Gerichtshof hat in den Vorentscheidungen umfassend dargestellt, warum aus systematischen, historischen und teleologischen Gründen aus dem Urlaubsgesetz klar ableitbar ist, dass diesem eine andere Zielrichtung zugrunde liegt. Beim Urlaubsgesetz steht die Zielrichtung im Vordergrund, den Arbeitnehmern unter Abwägung mit den betrieblichen Bedürfnissen pro Jahr eine bestimmte Freizeitperiode zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Gerade weil der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes einerseits und in jenem der vom Urlaubsgesetz erfassten Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen und Ansätze aufrecht erhält und sich diese Bereiche ja auch in vielen anderen Aspekten - etwa Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung etc - deutlich unterscheiden, ist offenkundig, dass der Gesetzgeber für den vom Urlaubsgesetz erfassten Bereich nicht das im VBG manifestierte alternative Modell verwirklicht wissen will. III.3. Zieht man im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die wesentlichen vom Urlaubsgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer vorgegebenen Wertungen heran

8 8 8 ObA 80/14v (Freizeitperiode zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Gesundheit der Arbeitnehmer), so ist ein Urlaubsmodell, das es auch ermöglicht, dass sich diese Freizeitperiode verkürzt und der Urlaubsverbrauch nicht angemessen erfolgen kann, als für die Arbeitnehmer nachteilig anzusehen. Da sich die Modelle schon im Ansatz völlig unterscheiden und diese Unterscheidung auch in die verschiedensten Detailfragen durchschlägt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur ein Detail dieses alternativen Modells wirksam und andere Teile unwirksam wären; geht es doch nicht darum, ausgehend von dem einen Modell eine allfällige Restgültigkeit der Abweichungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben festzustellen, sondern ist jedes Modell in sich geschlossen und nicht trennbar (vgl zuletzt etwa 8 ObA 67/14g mwn). Das vom Kollektivvertrag eingeführte alternative Urlaubsmodell kann hier also auch nicht partiell wirksam sein. Dass insgesamt eine Erhöhung des Gesamturlaubsausmaßes gegenüber dem gesetzlichen Urlaubsausmaß beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. III.4. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht und hat ja gerade auch in der Vorentscheidung 9 ObA 20/14b ausführlich dargestellt, dass mit der zunehmenden Bedeutung flexiblerer Arbeitszeitmodelle und dem Ansteigen der Zahl der Teilzeitbeschäftigten das Modell des Urlaubsgesetzes nicht als alternativenlos angesehen werden muss (vgl dazu auch die Regelungen des VBG in den 27a ff). Der Gesetzgeber hat aber bisher keine Möglichkeit vorgesehen, etwa auf branchenspezifische Bedürfnisse in der Form einzugehen, dass den Kollektivvertragsparteien Adaptierungen ermöglicht werden. Der Gesetzgeber hält in 12 UrlG ganz klar fest, dass die Rechte der Arbeitnehmer aufgrund der 2 bis 10 UrlG auch durch Kollektivvertrag

9 9 8 ObA 80/14v weder aufgehoben noch beschränkt werden können und lässt im Wesentlichen nur im Zusammenhang mit der Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr - die offenbar auch hier erfolgten - Abweichungen vom gesetzlichen Modell zu ( 2 Abs 4 UrlG). III.5. Da der Gesetzgeber seine Möglichkeit, den Kollektivvertragsparteien in 12 UrlG einen größeren Spielraum - naturgemäß unter Wahrung der Vorgaben des Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG - einzuräumen, nicht genutzt hat, kann das von den Kollektivvertragsparteien hier gewählte alternative System nur zur Gänze als unwirksam angesehen werden und sind die Arbeitnehmer auf die Rechtsansprüche nach dem Urlaubsgesetz zu verweisen. Danach stehen ihnen grundsätzlich pro Arbeitsjahr zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu. Da dies dem Klagebegehren nicht zugrunde lag, war der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben. IV. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die 2 ASGG, 50 und 41 ZPO. Oberster Gerichtshof, Wien, am 19. Dezember 2014 Dr. S p e n l i n g Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 10/11w 2 8 ObS 10/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 147/13b 2 9 ObA 147/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 78/17m

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 78/17m IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 78/17m 2 9 ObA 78/17m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 16/16t 2 9 ObA 16/16t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 28/12v 2 8 ObA 28/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 81/13i 2 8 ObA 81/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 63/12s

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 63/12s IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 63/12s 2 8 ObA 63/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte

Mehr

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der 9 ObA 158/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des 8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 10/05v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 10/05v IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 10/05v 2 9 ObA 10/05v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. 8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling

Mehr

8 ObS 1/15b. gefasst:

8 ObS 1/15b. gefasst: 8 ObS 1/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

8 ObA 37/16y. gefasst:

8 ObA 37/16y. gefasst: 8 ObA 37/16y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 164/16g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 164/16g IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 164/16g 2 9 ObA 164/16g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

8 ObA 78/14z. gefasst:

8 ObA 78/14z. gefasst: 8 ObA 78/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 466,22 EUR bestimmten Kosten der

gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 466,22 EUR bestimmten Kosten der 9 ObA 65/09p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 1/14h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 1/14h IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 1/14h 2 9 ObA 1/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 624,06 (darin enthalten EUR 104,01 USt)

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 624,06 (darin enthalten EUR 104,01 USt) 8 ObS 25/04s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 85/10f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 85/10f IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 85/10f 2 9 ObA 85/10f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 11/03p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 11/03p IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 11/03p 2 9 ObA 11/03p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als

Mehr

2 Ob 190/09v. B e s c h l u s s. gefasst:

2 Ob 190/09v. B e s c h l u s s. gefasst: 2 Ob 190/09v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 86/11x

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 86/11x IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 86/11x 2 8 ObA 86/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02) 1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,

Mehr

gefasst: Der Revision wird Folge gegeben.

gefasst: Der Revision wird Folge gegeben. 9 ObA 97/08t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 9 ObA 9/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR an 20 % USt)

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR an 20 % USt) 8 Ob 43/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte

Mehr

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der 9 ObA 64/14y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.

USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen. 8 Ob 39/09g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 134/16b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer

Mehr

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Revision wird nicht Folge gegeben. 8 ObS 11/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 109/03z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 109/03z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 109/03z 2 9 ObA 109/03z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 135/14i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 135/14i IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 135/14i 2 9 ObA 135/14i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 66/07g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 66/07g IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 66/07g 2 9 ObA 66/ 07g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als

Mehr

So finden Sie heraus, ob ein Arbeitsplatzverlust nach österreichischem Recht illegal ist

So finden Sie heraus, ob ein Arbeitsplatzverlust nach österreichischem Recht illegal ist 9 ObA 116/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

8 Ob 128/12z. gefasst:

8 Ob 128/12z. gefasst: 8 Ob 128/12z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die

Mehr

4 Ob 124/17i. gefasst:

4 Ob 124/17i. gefasst: 4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

9 ObA 40/17y. gefasst:

9 ObA 40/17y. gefasst: 9 ObA 40/17y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94 IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 631/94 2 1 Ob 631/94 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 79/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 8 Ob 149/18x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula

Mehr

9 ObA 113/15f. gefasst:

9 ObA 113/15f. gefasst: 9 ObA 113/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 206/12h 2 3 Ob 206/12h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die

Mehr

8 ObA 20/17z. gefasst:

8 ObA 20/17z. gefasst: 8 ObA 20/17z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Oberster Gerichtshof ObA 135/14i

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Oberster Gerichtshof ObA 135/14i Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Oberster Gerichtshof 29. 1. 2015 9 ObA 135/14i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.

Mehr

5 Ob 59/14h. gefasst:

5 Ob 59/14h. gefasst: 5 Ob 59/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 54/17i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 54/17i IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 54/17i 2 10 ObS 54/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden,

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 8 ObA 47/17w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 50/14i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 22/11k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 22/11k IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 22/11k 2 8 ObA 22/11k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling

Mehr

8 ObA 81/11m. gefasst:

8 ObA 81/11m. gefasst: 8 ObA 81/11m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. 9 ObA 139/08v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 7/16m

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 7/16m IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 7/16m 2 8 ObS 7/16m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen

Mehr

Der Rekurs der klagenden Partei wird

Der Rekurs der klagenden Partei wird 9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der 9 ObA 20/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 265/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Mehr

8 ObA 35/12y. gefasst:

8 ObA 35/12y. gefasst: 8 ObA 35/12y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 32/13h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 32/13h IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 32/13h 2 8 ObA 32/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 123/13y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 25/04y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 25/04y IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 25/04y 2 9 ObA 25/04y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als

Mehr

9 ObA 10/18p. gefasst:

9 ObA 10/18p. gefasst: 9 ObA 10/18p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 239/09d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 180/03y 2 10 ObS 180/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 190/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

7 Ob 38/12g. gefasst:

7 Ob 38/12g. gefasst: 7 Ob 38/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 11/14d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 11/14d IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 11/14d 2 9 ObA 11/14d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

2 8 ObA 61/03h. Der Rekurs ist zulässig ( 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt.

2 8 ObA 61/03h. Der Rekurs ist zulässig ( 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt. 8 ObA 61/03h Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des

Mehr

9 ObA 56/15y. gefasst:

9 ObA 56/15y. gefasst: 9 ObA 56/15y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 6 Ob 49/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

3 Ob 75/17a. gefasst:

3 Ob 75/17a. gefasst: 3 Ob 75/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 8 Ob 48/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr.

Mehr

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Rekurs wird zurückgewiesen. 5 Ob 210/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin

Mehr

9 Ob 64/16a. gefasst:

9 Ob 64/16a. gefasst: 9 Ob 64/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn,

Mehr

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der 10 ObS 43/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 24/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

4 Ob 55/16s. gefasst:

4 Ob 55/16s. gefasst: 4 Ob 55/16s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 12/17f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 12/17f IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 12/17f 2 9 ObA 12/17f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 74/13k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 74/13k IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 74/13k 2 8 Ob 74/13k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag.

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt)

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt) 1 Ob 59/10y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 22/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 8 Ob 51/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 8 Ob 92/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin

Mehr

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 8 Ob 115/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras

Mehr

Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.438,56 EUR bestimmten Kosten des

Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.438,56 EUR bestimmten Kosten des 3 Ob 55/17k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 5/16k 2 7 Ob 5/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 175/08p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 175/08p IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 175/08p 2 9 ObA 175/08p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als

Mehr

4 Ob 235/17p. gefasst:

4 Ob 235/17p. gefasst: 4 Ob 235/17p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere

Mehr

9 Ob 31/12t. gefasst:

9 Ob 31/12t. gefasst: 9 Ob 31/12t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Kuras als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, den

Mehr

6 Ob 167/16a. gefasst:

6 Ob 167/16a. gefasst: 6 Ob 167/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 4/05d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 4/05d IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 4/05d 2 8 ObS 4/05d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer

Mehr

7 Ob 245/11x. gefasst:

7 Ob 245/11x. gefasst: 7 Ob 245/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller,

Mehr