Auswirkungen der PARITÄTISCHEN Berechnungen zu Regelsätzen und Kinderregelsätzen auf das steuerliche Existenzminimum
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- Helene Straub
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1 Auswirkungen der PARITÄTISCHEN Berechnungen zu Regelsätzen und Kinderregelsätzen auf das steuerliche Existenzminimum Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Gegenstand der Existenzminimumberichte ist die Darstellung der maßgebenden Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern. Da hierbei die Regelsätze eine wichtige Bestimmungsgröße darstellen, werden in im folgenden die Auswirkungen der PARITÄTISCHEN Regelsätze für Erwachsene und Kinder auf das steuerliche Existenzminimum beschrieben. 1. Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern Der Sechste Existenzminimumbericht der Bundesregierung von 2. November 2006 stellt die Situation für das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern für das Jahr dar. Der Existenzminimumbericht ist prognostisch i. S. einer Ex-ante- Berechnung angelegt. Hierbei werden die maßgebenden Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima dargestellt. 1 Im folgenden sind die Ergebnisse des Sechsten Existenzminimumberichts zusammengefasst: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest soviel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts sowie unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) des Lebensunterhaltes seiner Familie bedarf (= Existenzminimum ). Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab; diesen einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag nicht unterschreiten. Demnach ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum (vgl. BVerfGE 87, 153 [169 bis 171]). Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes (vgl. BVerfGE 82, 60 [93, 94]). Da die steuerliche Leistungsfähigkeit von Eltern über den existenziellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes gemindert wird, ist dieser Bedarf im Steuerrecht zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum von der Einkommensteuer zu verschonen (vgl. BVerfGE 99, 216 [233 f., 240 ff.]). 1 Sechster Existenzminimumbericht der Bundesregierung von 2. November 2006, Bundestagsdrucksache 16/3265; Internet (Abfrage März 2007): 1
2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Gesetzgeber zugestanden werden, die steuerliche Entlastung für einen Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen (vgl. BVerfGE 91,93 [111 f.]). Für jedes Kind einer Familie wird daher das Existenzminimum gleich hoch angesetzt. Für das Jahr wird bei Kindern folglich der durchschnittliche Regelsatz von (223 /Monat) in Ansatz gebracht. Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft wird für ein Kind im Rahmen der steuerrechtlichen Typisierung eine Wohnfläche von 12 m² als angemessen angesehen. Dadurch ergab sich nach den Berechnungen der Bundesregierung aus dem Jahr 2006 prognostiziert für bei Kindern ein Betrag für die Bruttokaltmiete von 804 (67 /Monat). Hieraus berechneten sich im Existenzminimumbericht für bei Kindern zu berücksichtigende von 168 (14 /Monat). Im Rahmen des Kinderexistenzminimums ist zusätzlich zum Sachbedarf auch der Betreuungs- und Erziehungsbedarf zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 99, 216 [233 f., 240 ff.]) unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen bzw. vom Familienstand. Beim Erziehungsbedarf sind die allgemeinen Kosten zu berücksichtigen, die Eltern aufzubringen haben, um ihrem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an Beträgen, die im Steuerrecht verankert waren (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/1513, S. 14 und 14/6160, S. 13). Hierbei wurde der bisherige Betreuungsfreibetrag um eine Erziehungskomponente erweitert. An die Stelle des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs tritt bei volljährigen Kindern der Ausbildungsbedarf, so dass dieser Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jährlich sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder in Anspruch genommen werden kann (vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom , BGBl. I S. 2074). Tabelle 1: Geltende Freibeträge für die bis steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und den Betreuungs, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge. Datenquelle: s. Fußnote 1. Positionen Alleinstehende Ehepartner Kinder Kinder, Monatszahlen, EUR Regelsatz Kosten der Unterkunft Summe sächliches Existenzminimum Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Einmmensteuerliche Freibeträge
3 Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des sächlichen Existenzminimums zuzüglich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes wird im Rahmen des Familienleistungsausgleichs entweder durch die Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG oder durch das als Steuervergütung monatlich vorab gezahlte Kindergeld bewirkt (vgl. 31 EStG). Die Summe der steuerlichen Freibeträge beträgt derzeit entsprechend des Sechsten Existenzminimumberichts für ein Kind jährlich (Tabelle 1). Die vorgenannten Existenzminima stellen statistisch belegte Mindestbeträge dar. Höhere steuerliche Freibeträge sind im Wege politischer Entscheidungen möglich. 2. Ex-ante Berechnungen PARITÄTISCHER Freibeträge steuerfrei zu stellender Existenzminima von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 In folgenden werden die vom Paritätischen für ermittelten Erwachsenenund Kinderregelsätze genutzt, um davon steuerliche Existenzminima abzuleiten. In der folgende Tabelle 2 sind die Regelsätze verzeichnet. Vom Betrag des Regelsatzes für einen Alleinstehenden in Höhe von 440 leitet sich der Betrag für Paarhaushalte ab: Hierbei wird wie im bestehenden Regelsatzsystem für jeden Erwachsenen 90 Prozent des Alleinstehenden-Regelsatzes, zusammen 180 Prozent, eingesetzt. Im Falle der Kinder wurden eigenständige Bedarfsrechnungen anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 vorgenommen. Der in Tabelle 2 erscheinende Wert für den Kinderregelsatz bezieht sich auf den gesamten Altersbereich von Kindern und Heranwachsenden, die unter 18 Jahre alt sind. Tabelle 2: Die vom Paritätischen bestimmten Regelsätze für Erwachsene und Kinder für, Datenquelle: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und eigene Berechnungen. Regelsatzhöhe, Alleinstehende bzw. Ein- Personen- Haushalt Ehepartner, Paarhaushalte (jeweils 90 %, zusammen 180 % Alleinstehenden-RS) Kinder, unter 18 Jahre Entsprechend Tabelle 1 müssen noch bestimmt werden die Kosten der Unterkunft und die, um die Höhe des sächlichen Existenzminimums für Erwachsenen und Kinder festzulegen. Dabei wird von Ausgangswerten ausgegangen, die im oben zitierten sechsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung genannt wurden (s. Fußnote 1). Die zugrunde gelegten Wohnungsgrößen, monatlichen Bruttokaltmieten pro m 2 und sind den Tabellen 3 und 4 zu entnehmen. 3
4 Aufgabe ist dabei, die Ausgangswerte Bruttokaltmieten und anhand der Preisentwicklung in einem ersten Schritt auf einen aktuellen Zeitpunkt neu zu berechnen und dann in einem zweiten Schritt die Bruttokaltmieten und anhand plausibler Annahmen bis 2010 hochzurechnen: In der Grafik 1 ist die monatliche Preisentwicklung der Bruttokaltmieten bzw. der zusammen mit dem allgemeinen Preisindex von 2004 bis dargestellt. Im Vergleich mit der allgemeinen Preisentwicklung zeigt sich: Die Bruttokaltmiete verläuft nahezu linear, die Linie (blau) zeigt eine Steigung, die deutlich kleiner ist als die allgemeine Preisentwicklung (schwarze, gepunktete Kurve). Eine Extrapolation in das Jahr 2010 erscheint damit als unproblematisch. Die Ausgangsdaten (Anzahl Quadratmeter und pro m 2 ) sind dem sechsten Existenzminimumbericht entnommen und in Tabelle 3 verzeichnet (2. und 3. Spalte von links) zusammen mit den hochgerechneten Werten (rote Daten). 150 Preisentwicklung allgemein und Wohnkosten 2004 bis, Bezugsjahr: 2004 =100 Preisindex Jan 04 Preisindex allgemein Bruttokaltmiete Der PARITÄTISCHE Gesamtverband / Jan 05 Jan 06 Jan 07 Jan 08 Grafik 1: Allgemeine Preisentwicklung und Preisentwicklung von Bruttokaltmiete und, Diskussion im Text. Datenquelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen. 4
5 Tabelle 3: Berechnung der aktuellen Bruttokaltmiete ( und Hochrechnung der Bruttokaltmiete auf Datenquelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen. Bruttokaltmiete Alleinstehende Person pro qm, 2004 Index, pro qm, Index, Ende 2010 *) pro qm, Ende 2010 Quadratmeter Bruttokaltmiete, in Bruttokaltmiete, Ende 2010 in 30 6,21 104,7 6,50 107,2 6, Ehepaar 60 5,29 104,7 5,54 107,2 5, Kind 12 5,29 104,7 5,54 107,2 5, *) fortgeschrieben mit 1,2 1,3 % pro Jahr Dagegen verhalten sich die in Grafik 1 grundsätzlich anders, sie explodieren geradezu. Die rote Kurve steigt zwischen 2004 und mehr als viermal steiler an als die allgemeine Preisentwicklung. Eine Prognose ist dementsprechend schwieriger und mit größeren Unsicherheiten behaftet als im Falle der Bruttokaltmiete. In Grafik 2 findet sich eine Projektion der möglichen Preisentwicklungen mit einer oberen und unteren. Daraus ergeben sich Werte, die in Tabelle 4 unter den drei letzten Spalten Hochgerechnete, 2010 zu finden sind. (Ausgangswerte 2003 und Abschlag 25 % in der 2. und 3. Spalte von links; der Abschlag von 25 Prozent ist nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, da bereits Kosten für Warmwasserbereitung im Regelsatz enthalten seien, BT-DR 16/3265, S. 3, s. Fußnote 1). 190 Projektion der Entwicklung der auf 2010, Bezugsjahr: 2004 = Preisindex allgemein obere Preisentwicklung Preisindex Jan 04 untere Preisentwicklung Der PARITÄTISCHE Gesamtverband / Jan 05 Jan 06 Jan 07 Jan 08 Jan 09 Jan 10 Sep 10 Grafik 2: Darstellung möglicher Entwicklungspfade der Preisentwicklung der heizkosten bis Diskussion im Text. Datenquelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen. 5
6 Tabelle 4: Berechnung der aktuellen ( und Hochrechnung der auf Datenquelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen. Alleinstehe nde Person 2003 in Abschlag 25 % Index,, in Index, 2010 obere *) untere **) mittlerer Wert***) Hochgerechnete, 2010 () obere untere mittlerer Monatswert , ,0 152,0 161, Ehepaar , ,0 152,0 161, Kind , ,0 152,0 161, *) fortgeschrieben mit 8,5 % pro Jahr **) fortgeschrieben mit 2,6 % pro Jahr ***) fortgeschrieben mit 5,6 % pro Jahr Für die Bestimmung des steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 werden die in einer mittleren Variante (Tabelle 4, letzte, rote Spalte) benutzt. 3. Zusammenfassung: Berechnung PARITÄTISCHER Freibeträge für die bis 2010 steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern Aus den beschriebenen Bestimmungsstücken in Kapitel 2 (Tabellen 2, 3 und 4) können die steuerlichen Existenzminima auf Monatsbasis abgeleitet werden: zusammengefasst in Tabelle 5 ( Summe sächliches Existenzminimum ). Der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde ohne Änderung oder Hochrechnung dem sechsten Existenzminimumbericht entnommen; er beträgt damit 180 pro Monat und erhöht die Summe der steuerlichen Kinderfreibeträge. Tabelle 5: Monatswerte der steuerlichen Existenzminima nach den Berechnungen des Paritätischen unter zugrunde gelegten Paritätischen Regelsätzen, Diskussion im Text; Datenquelle: Eigene Berechnungen. 6 Positionen (Monatsbasis) Alleinstehende Ehepartner Kinder Regelsatz Kosten der Unterkunft Summe sächliches Existenzminimum Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf Sächliches Existenzminimum (mit Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf) Aus der Tabelle 5, die Monatswerte auflistet, lassen sich die entsprechenden Jahreswerte für die steuerfrei zu stellenden Existenzminima berechnen, Ergebnisse finden sich in der zusammenfassenden Tabelle 6. Geht man von den Proportionen der steuerlichen Freibeträge aus, ergeben sich die Freibeträge für 2010:
7 Gemäß Tabelle 1 besteht ein Abstand zwischen dem sächlichen und steuerlichen Existenzminimum von Alleinstehenden von über 40 pro Monat, des weiteren ist das steuerliche Existenzminimum der Ehepaare doppelt so hoch wie der Alleinstehenden; die steuerlichen Freibeträge der Kinder setzen sich aus der Summe des sächlichen Existenzminimums und dem Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammen. Dies ergibt die PARITÄTISCHEN Freibeträge für die bis 2010 steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern (Tabelle 6). Tabelle 6: Zusammenfassung der Ergebnisse: PARITÄTISCHE Freibeträge (PARITÄTISCHE Regelsätze) für die bis 2010 steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern, Diskussion im Text; Datenquelle: Eigene Berechnungen. Positionen (Jahresbasis) Alleinstehende Ehepartner Kinder Regelsatz (Berechnung Paritätischer) Kosten der Unterkunft Summe sächliches Existenzminimum Betreuungs, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Sächliches Existenzminimum Freibeträge 2010, Einkommensteuer Dr. Rudolf Martens Paritätische Forschungsstelle Berlin, 18. (Version 2) 7
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