n ZGB. Elterliche Sorge

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1 Nationalrat Herbstsession 0 e-parl : n ZGB. Elterliche Sorge Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates In der Fassung nach den Änderungen des ZGB vom 9. Dezember 008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 0 75; in Kraft ab. Januar 0) und vom 0. September 0 (Name und Bürgerrecht; AS 0 569; in Kraft ab. Januar 0) vom 6. November 0 vom 6. September 0 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 0, beschliesst: I I Der erste Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: BBl SR 0

2 e-parl : Art. 5 c. Wohnsitz Minderjähriger Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Art. 5 (Betrifft nur den französischen Text) (Siehe auch Art. 0 ZGB, Art. 99, Art. 00 und Art. 0 ZPO) Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. Art. F. Kinder I. Elternrechte und pflichten Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden. Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen. Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Art. F. Kinder I. Elternrechte und pflichten Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:. die elterliche Sorge;. die Obhut;. den persönlichen Verkehr; und 4. den Unterhaltsbeitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit möglich, die Meinung des Kindes. Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. SR 0 Art. Bei der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit möglich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.

3 e-parl : verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Art. 4 II. Veränderung der Verhältnisse Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages oder des Anspruchs auf persönlichen Verkehr richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Sind sich die Eltern einig oder ist ein Elternteil verstorben, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. 4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs. Art. 4 II. Änderung der Verhältnisse Die Voraussetzungen für eine Änderung der Elternrechte und pflichten bei Änderung der Verhältnisse richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Über umstrittene Änderungen des Unterhaltsbeitrages für ein minderjähriges Kind entscheidet das für die Änderung des Scheidungs urteils zuständige Gericht. In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig. Entscheidet das Gericht über eine Änderung des Unterhaltsbeitrages, so regelt es nötigenfalls auch die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr neu. Art. 4 Streichen (= gemäss geltendem Recht)

4 e-parl : Art Veränderung der Verhältnisse Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist; in Bezug auf den persönlichen Verkehr und die Kindesschutzmassnahmen bleibt die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörden vorbehalten. Art. 79 Randtitel und Abs. 6. Änderung der Verhältnisse Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. Art. 70a II. Kind unverheirateter Eltern Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Überträgt die Vormundschaftsbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird. Art. 70a (neu) II. Kind unverheirateter Eltern Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge gelten die Bestimmungen über den Namen des Kindes verheirateter Eltern sinngemäss. Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. 4 Änderungen bei der Zuweisung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.

5 e-parl : Art. 75 III. Zuständigkeit Art. 75 Abs. Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort. Teilt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge oder die Obhut zu, oder hat es über die Änderung dieser Zuteilung oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden, so regelt es auch den persönlichen Verkehr. Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr. Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht. Art. 96 A. Voraussetzungen I. Im Allgemeinen Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher Sorge. Eltern, die minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, haben keine elterliche Sorge. Art. 96 A. Grundsätze Die elterliche Sorge dient vorrangig dem Wohl des Kindes. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Art. 96 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.

6 e-parl : Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde unter Wahrung der Interessen des Kindes über die Zuteilung der elterlichen Sorge...., so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge. Art. 97 II. Verheiratete Eltern Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen. Nach dem Tode eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu; bei Scheidung entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung. Art. 97 A bis. Tod eines Elternteils Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung der Interessen des Kindes besser geeignet ist. Art. 97 je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. Art. 98 III. Unverheiratete Eltern. Im Allgemeinen Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Ist die Mutter minderjährig oder gestorben, ist ihr die elterliche Sorge entzogen oder steht sie unter umfas- Art. 98 A ter. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Das Gericht, das über eine Scheidung befindet oder in einem anderen eherechtlichen Verfahren urteilt, überträgt einem Elternteil die allei nige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes nötig ist. Es kann sich auch auf eine Regelung des Aufenthaltsorts und der Betreuung des Kindes beschränken, wenn keine Art. 98 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs beschränken, wenn keine Aussicht be-

7 e-parl : sender Beistandschaft, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge von einem Elternteil auf den anderen übertragen. Aussicht darauf besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt. steht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Art. 98a. Gemeinsame elterliche Sorge Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Kindesschutzbehörde auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Art. 98a A quater. Anerkennung I. Gemeinsame Erklärung der Eltern Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und. sich über die Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhalt des Kindes verständigt haben. Art. 98a Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt.... sich über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes verständigt haben. bis Leben die Eltern im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht in Hausgemeinschaft, haben sie zusätzlich zur Erklärung einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag über den Unterhalt und den persönlichen Verkehr vorzulegen.

8 e-parl : Stirbt ein Elternteil und ist die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt worden, so steht sie dem überlebenden Elternteil zu. Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. 4 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. 4 Bis die Erklärung und bei nicht in Hausgemeinschaft lebenden Eltern der Unterhaltsvertrag vorliegen, steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu. Art. 98b (neu) II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Art. 98b Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung der Interessen des Kindes an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.... sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts. 4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung der Interessen des Kindes besser geeignet ist. 4..., je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

9 e-parl : Art. 98c (neu) A quinquies. Vater schaftsklage Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung der Interessen des Kindes an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Art. 98c..., sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen Art. 99 IV. Stiefeltern Art. 99 Randtitel A sexies. Stief eltern Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern. Art. 00 V. Pflegeeltern Art. 00 Randtitel A septies. Pflege eltern Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden. Art. 0 B. Inhalt I. Im Allgemeinen Art. 0 Abs. bis (neu) Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen

10 e-parl : Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden. 4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen. bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Art. 0a (neu) II. Bestimmung des Aufenthaltsortes Art. 0a Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung... b....

11 e-parl : der elterlichen Sorge durch den andern Elternteil hat. der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. Art. 0 II. Erziehung Art. 0 Randtitel III. Erziehung Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Art. 0 III. Religiöse Erziehung Art. 0 Randtitel IV. Religiöse Erziehung Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. Hat ein Kind das 6. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.

12 e-parl : Art. 08 II. Beistandschaft. Im Allgemeinen Art. 08 II. Beistandschaft. Aufgehoben Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs , namentlich die Vertretung des Kindes bei der Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater, bei der Wahrung... Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. Art. 09. Feststellung der Vaterschaft Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Kindesschutzbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat. Art. 09 Aufgehoben Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde, wenn ein Kindesverhältnis infolge Anfechtung beseitigt worden ist. Ist das Kindesverhältnis festgestellt oder die Vaterschaftsklage binnen zwei Jahren seit der Geburt nicht erhoben worden, so hat die Kindesschutzbehörde auf Antrag des Beistandes darüber zu entscheiden,

13 e-parl : ob die Beistandschaft aufzuheben oder andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien. Art. 0 III. Aufhebung der elterlichen Obhut Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Art. 0 III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Siehe auch Art. 5 ZGB, Art. 99, Art. 00 und Art. 0 ZPO) Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Art. IV. Entziehung der elterlichen Sorge. Von Amtes wegen Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:. Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande Art. Abs. Ziff. Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen

14 e-parl : sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam. Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht; der Familienname und das Bürgerrecht, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben erhalten. Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht von Gesetzes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen, bei seinem Inkrafttreten unter Vormundschaft, so tritt spätestens mit Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt an deren Stelle die elterliche Gewalt, sofern nicht nach den Bestimmungen über die Entziehung der elterlichen Gewalt das Gegenteil angeordnet worden ist. Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfügung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Gewalt bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam. Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungs bestimmungen Art. Abs. 4 und 5 (neu) Schlusstitel:... Art.

15 e-parl : Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom... die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so können sich der Vater, die Mutter oder beide gemeinsam an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden, damit diese die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Artikel 98a und 98b. 5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann sich nur dann allein an die Kindesschutzbehörde wenden, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung weniger als fünf Jahre zurückliegt. 5 Streichen II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. SR 0; BBl 0 95

16 e-parl : Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Art. 00 Beschwerde gegen Entscheide Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Bundesgerichtsgesetz vom 7. Juni Art. 00 Abs. Bst. c Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 0 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen; b. bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; c. bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Übereinkommen vom 5. Oktober 980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; b. bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: c. bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 0. Mai über die Anerkennung und Voll streckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 5. Oktober über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. 4 SR SR SR

17 e-parl : Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. 5 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. 6 7 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. c. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 (Zivilprozessordnung, ZPO) Art. 99 Anordnung einer Vertretung des Kindes Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen; b. die Vormundschaftsbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen; c. das Gericht aufgrund der Anhörung der Art. 99 (Betrifft nur den französischen Text) (Siehe auch Art. 5 und Art. 0 ZGB, Art. 00 und Art. 0 ZPO) SR 7

18 e-parl : Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder über den persönlichen Verkehr hat, oder. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt. Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten. Art. 00 Kompetenzen der Vertretung Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a. die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge; b. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs; c. Kindesschutzmassnahmen. Art. 00 (Betrifft nur den französischen Text) (Siehe auch Art. 5 und Art. 0 ZGB, Art. 99 und Art. 0 ZPO) Art. 0 Eröffnung des Entscheides Ein Entscheid wird eröffnet: a. den Eltern; b. dem Kind, welches das 4. Altersjahr vollendet hat; c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht. Art. 0 (Betrifft nur den französischen Text) (Siehe auch Art. 5 und Art. 0 ZGB, Art. 99 und Art. 00 ZPO)

19 e-parl : Bundesgesetz vom 8. Dezember über das Internationale Privatrecht Art. 6 IV. Nebenfolgen Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Art. 6 Abs. Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 7 40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 5 57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 8 und 8) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. Art. 85 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 9. Oktober 996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. Art. 85 Abs. 4 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 7 SR 9

20 e-parl : Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom. Januar 000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen. Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. 4 Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen und erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.

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