1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

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1 Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3 II. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendforums; Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendforum 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendforums 3 5 Vorsitz und Stellvertretung 3 6 Einberufung der Sitzungen 3-4 III. Ablauf der Sitzungen 7 Öffentlichkeit 4 8 Beschlussfähigkeit 4 9 Teilnahmerecht des Magistrats sowie der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen 4 10 Anträge für das Kinder- und Jugendforum 5 11 Ändern der Tagesordnung 5 12 Hausrecht während der Sitzungen 5 13 Niederschrift (Protokoll) 5-6 IV. Schlussvorschriften 14 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien 6 15 Inkrafttreten 6 Seite 1 von 6

2 Aufgrund des 4c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch das Disziplinarrechts-Neuordnungsgesetz vom (GVBl. I S. 394), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben durch Beschluss vom die Geschäftsordnung für das Kinder- und Jugendforum in folgender Form neu gefasst: Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendforums Karben I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums (1) Das Kinder- und Jugendforum vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen in Karben. Es berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. (2) Die Stadtverordnetenversammlung, der Magistrat sowie die Ausschüsse sollen das Kinder- und Jugendforum zu allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, anhören. Dies geschieht in der Weise, dass das Kinder- und Jugendforum entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt oder dass Mitglieder des Kinder- und Jugendforums sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Ausschüsse äußern können. (3) Das Kinder- und Jugendforum hat darüber hinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht es schriftlich beim Magistrat der Stadt Karben ein. Dieser gibt die Vorschläge an die StVV weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die StVV entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendforum schriftlich mit. 2 Zusammensetzung und Bildung (1) Das Kinder- und Jugendforum setzt sich aus drei Vertretern aus jedem Karbener Stadtteil zusammen. Auf Wahlversammlungen in allen Karbener Stadtteilen werden in Zusammenarbeit zwischen dem bestehenden Forum, der Kinderbeauftragten, der städt. Jugendpflege und der jeweiligen Schule die Mitglieder gewählt. Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen eines Stadtteils, die zum Zeitpunkt der Wahl die 3. oder 4. Grundschulklasse besuchen. (2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendforums werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen sind am Ende des Schuljahres durchzuführen. Nach dem letzten Wahlgang sind die gewählten Mitglieder der oder dem Vorsitzenden der StVV schriftlich zu melden. (3) Einsprüche gegen die Wahlen sind innerhalb von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe dem/der Gemeindewahlleiter/in einzureichen. In der folgenden Sitzung des Magistrats entscheidet dieser über den Einspruch. Seite 2 von 6

3 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendforums sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. (2) Bei Verhinderung sind sowohl die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendforums als auch der/ die gewählte Stellvertreter/in zu benachrichtigen. (3) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendforums, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar. II. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendforums; Vorsitz und Stellvertretung 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendforums Die konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendforums findet spätestens vier Wochen nach der letzten Wahlentscheidung statt. Der oder die Bürgermeister/in lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden. 5 Vorsitz und Stellvertretung (1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendforums wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens ein/e Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in. (2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kinder- und Jugendforums. Sie oder er hat nach der Eröffnung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus. Unterstützt wird die/ der Vorsitzende hierbei und bei der Vorbereitung durch seine/n Stellvertreter/in. Seite 3 von 6

4 6 Einberufen der Sitzungen (1) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendforums beruft die Mitglieder des Kinder- und Jugendforums zu den Sitzungen so oft wie nötig ein, mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Kinder- und Jugendforums unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. (2) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendforums setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendforums und an den Magistrat, an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie an die Kinderbeauftragte. (3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen. III. Ablauf der Sitzungen 7 Öffentlichkeit Die Sitzungen des Kinder- und Jugendforums finden grundsätzlich öffentlich statt. 8 Beschlussfähigkeit (1) Das Kinder- und Jugendforum kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendforums anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. (2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann das Kinder- und Jugendforum in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden. 9 Teilnahmeberechtigung (1) Der Magistrat kann seine Mitglieder bzw. sachkundige Mitarbeiter der Verwaltung zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinder- und Jugendforums entsen den. Des weiteren kann die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen teilnehmen. (2) Des weiteren sind die Mitglieder der vorangegangenen Legislaturperiode des Kinder- und Jugendforums in beratender Funktion teilnahmeberechtigt. Seite 4 von 6

5 (3) Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht. Ortsrecht der Stadt Karben 10 Anträge für das Kinder- und Jugendforum (1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendforums können Anträge in das Kinder- und Jugendforum einbringen. (2) Diese sollten möglichst schriftlich vor Sitzungsbeginn an die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendforums gestellt werden. Diese oder dieser sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen. (3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Kinder- und Jugendforums gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist. (4) Anträge können von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. 11 Ändern der Tagesordnung Das Kinder- und Jugendforum kann die Tagesordnung ändern. Es kann insbesondere beschließen, - die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, - Tagesordnungspunkte abzusetzen, - Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden. 12 Hausrecht während der Sitzungen Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort. Sie oder er haben weiterhin das Recht - die Sitzungen zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird, - die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen, - bei störender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt. Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen. Seite 5 von 6

6 13 Niederschrift (Protokoll) (1) Die Schriftführerin oder der Schriftführer fertigen über die Sitzung des Kinderund Jugendforums eine Niederschrift (Protokoll) an. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten. (2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden und sollte spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung verschickt werden. (Bei Handlungsbedarf seitens der Stadt ist es sinnvoll, dem Magistrat so schnell wie möglich die gefassten Beschlüsse mitzuteilen). (3) Sind Mitglieder des Kinder- und Jugendforums mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendforums vortragen und zur Abstimmung stellen. IV. Schlussvorschriften 14 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien Dem Kinder- und Jugendforum werden die für die Arbeit erforderlichen Schreibmaterialien zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Fotokopierarbeiten und der Versand können von der Verwaltung vorgenommen werden. 15 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Jedes Mitglied des Kinder- und Jugendforums erhält eine Fotokopie der Geschäftsordnung. Karben, den Magistrat der Stadt Karben Roland Schulz Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung in der Wetterauer Zeitung (Ausgabe Bad Vilbel/Karben) am gem. 6 Abs. 1 Hauptsatzung Seite 6 von 6

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