Anlagereglement Gültig ab
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- Irma Maier
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1 Anlagereglement Gültig ab , Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel , Fax ,
2 A Allgemeines Art. 1 Allgemeines Dieses Reglement legt im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Grundsätze und Richtlinien fest, die bei der Anlage und der Verwaltung des Vorsorgevermögens der Genossenschaft zu beachten sind. B Anlagegrundsätze Art. 2 Anlagegrundsätze 1. Definition des Vermögens Als Vermögen gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven ohne einen allfälligen Verlustvortrag. Zum Vermögen werden auch die Rückerstattungswerte aus Kollektiv-Versicherungsverträgen hinzugerechnet. 2. Vermögensverwaltung Die Verwaltung des Vermögens richtet sich nach den in den Artikeln 49a - 52 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2) formulierten Grundsätzen. Das Vermögen der Genossenschaft ist unter den Aspekten der Sicherheit, der Risikoverteilung, dem genügenden Ertrag und der Sicherstellung des Bedarfs an flüssigen Mitteln zu bewirtschaften (Art. 49a 52 BVV2): 1. Die Sicherheit steht im Vordergrund. Die Genossenschaft wählt ihre Vermögensanlagen sorgfältig aus und beachtet dabei auch ihren Zweck und ihre Grösse. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 2. Die Genossenschaft verteilt ihre Mittel auf die verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige (Art. 50 Abs. 3 BVV2). 3. Die Begrenzung der einzelnen Anlagen richtet sich nach Art. 54 ff. BVV2. 4. Die Genossenschaft strebt einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag an. Der Ertrag soll so gross sein, dass die Verpflichtungen, welche nicht durch Beiträge finanziert werden, gedeckt sind und die notwendigen Rückstellungen und Reserven in angemessener Zeit geäufnet werden können. 1
3 5. Die Genossenschaft achtet darauf, dass sie die Versicherungs- und Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen. 3. Ausübung der Aktionärsrechte Die Generalversammlung legt die Grundsätze fest, wie die Aktionärsrechte wahrgenommen werden sollen. Sie delegiert die Umsetzung der Grundsätze sowie den Entscheid, in welcher Form die Aktionärsrechte wahrgenommen werden sollen, an den Vorstand. Der Vorstand ist dabei frei, die Ausübung durch einen von ihm bestimmten und bevollmächtigten Interessenvertreter vorzunehmen oder sich vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Der Vorstand informiert die Generalversammlung über seine Tätigkeit. Das Stimmrecht wird im Interesse der Versicherten wahrgenommen. Dabei wird darauf geachtet, dass der Unternehmenswert der betroffenen Gesellschaft langfristig maximiert wird. Wenn dies nicht den Anträgen des Verwaltungsrates entspricht, legt der Vorstand das Stimmverhalten zu Handen des Anlageausschusses fest. Bei direkt gehaltenen Aktienanlagen besteht eine Stimmpflicht gemäss Art. 22 VegüV. Es kann auf die Abgabe der Stimme jedoch verzichtet werden, wenn dies im Interesse der Versicherten ist. Das Stimmverhalten wird zusammenfassend in einem separaten Anhang der Jahresrechnung offengelegt. Die Offenlegung muss nur in jenen Punkten detailliert erfolgen, in denen die Vorsorgeeinrichtung den Anträgen des Verwaltungsrates nicht gefolgt ist oder sich der Stimme enthalten hat. C Organisation Art. 3 Organisation und Aufgabenverteilung 1. Generalversammlung der Genossenschaft Die Generalversammlung der Genossenschaft trägt als oberstes Organ die Gesamtverantwortung für die Verwaltung des Vermögens. Zu den Aufgaben und Pflichten der Generalversammlung gehören insbesondere: 1. die Wahl der Anlagestrategie und die Bestimmung der Bandbreiten 2. das Festlegen der Schwankungsreserven 3. das Festlegen der Verwendung des Vermögensertrages 4. das Festlegen der Verwendung des freien Vermögens Sie überträgt die Anlagetätigkeit und Verwaltung des Vermögens der Genossenschaft an den Vorstand der Genossenschaft. 2
4 2. Vorstand der Genossenschaft Der Vorstand der Genossenschaft ist verantwortlich für die Anlage und Verwaltung des Vermögens der Genossenschaft. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes der Genossenschaft im Bereich der Anlagetätigkeit sind insbesondere: 1. Erteilen von generellen Anweisungen oder weitergehenden Vorschriften inkl. Einschränkungen zu den einzelnen Anlagekategorien 2. Kauf und Verkauf von Liegenschaften 3. Abschluss von Vermögensverwaltungs-Aufträgen 4. Überwachung der Vermögensanlage 5. Ergreifen von Massnahmen bei eingeschränkter Risikofähigkeit oder bei Unterdeckung innerhalb der Bandbreiten 6. Überprüfung der Einhaltung der Loyalität in der Vermögensverwaltung Er kann die Anlagetätigkeit an Vermögensverwalter weiterdelegieren. Soweit er Aufgaben im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen an Ausschüsse oder Dritte überträgt, haftet er für gebührende Sorgfalt bei deren Auswahl, Instruktion und Überwachung. Alle mit der Vermögensverwaltung betrauten Organe resp. Personen unterstehen in der Ausübung ihrer Tätigkeit den Bestimmungen dieses Reglements sowie des Organisations- und Verwaltungsreglements der Genossenschaft und den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 71 BVG und Art BVV2. D Anlagestrategie Art. 4 Anlagestrategie 1. Festlegung der Anlagestrategie Die Anlagestrategie wird durch die Generalversammlung der Genossenschaft auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft festgelegt. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: 1. Risikofähigkeit und Deckungsgrad 2. Sicherheit und Risikoverteilung der Anlagen 3. Liquiditätsbedarf der Genossenschaft 4. Verpflichtungen der Genossenschaft 3
5 Die in Art. 50 Abs. 1 3 BVV2 festgehaltenen Grundsätze müssen jederzeit eingehalten werden. 2. Begrenzungen Für alle Anlagearten gelten die Begrenzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 54 ff. BVV2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens gelten des Weiteren die nachfolgenden Bestimmungen für die Anlagearten und Begrenzungen. Eine Erweiterung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 BVV2 ist zulässig, sofern die Anlagen in diesem Reglement erwähnt und die Einhaltung von Art. 50 Abs. 1 3 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. 3. Mandate Mandate für die Verwaltung des Vermögens können für das ganze oder einen Teil des Vermögens an professionelle Vermögensverwalter (Portfoliomanager) vergeben werden. Die Mandate bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der vorgängigen Genehmigung durch den Vorstand. Der Vorstand ist verantwortlich für die Auswahl und Instruktion der Portfoliomanager sowie für die Überwachung deren Tätigkeit. Personen und Institutionen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Art. 51b Abs. 1 BVG erfüllen sowie die Vorschriften von Art. 48f 48l BVV2 einhalten. Jedes Vermögensverwaltungsmandat muss zusätzlich zu den Standardvereinbarungen folgende Punkte regeln: 1. Anlagebetrag beim Start des Mandates 2. Anlagerichtlinien / -Restriktionen 3. Benchmark und Bandbreiten 4. Methode der Performance-Berechnung 5. Einsatz von Derivaten 6. Securities Lending mit Reporting 7. Art, Periodizität und Inhalt des Reportings und der Belege 8. Haftung und Schadenersatz des Vermögensverwalters 9. Ablieferung sämtlicher Vermögensvorteile gemäss Art. 48k BVV2 10. Kosten der Vermögensverwaltung gemäss Art. 48a BVV2 11. Kündigung des Mandates 4
6 E Anlagen Art. 5 Anlagen 1. Zulässige Anlagen Als zulässige Anlagen gelten solche im Sinn von Art. 53, 56 und 56a BVV2. Eine Erweiterung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 BVV2 ist zulässig, sofern die Anlagen in diesem Reglement erwähnt werden und die Einhaltung von Art. 50 Abs. 1 3 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. 2. Darlehen an angeschlossene Firmen Darlehen an der Genossenschaft angeschlossene Firmen sind zulässig im Rahmen von Art. 57 und 58 BVV2, sofern ein vom Vorstand genehmigter Vertrag vorliegt und sie nicht zur Deckung von Freizügigkeitsleistungen und laufenden Renten dienen. Das Total aller Darlehen ist dabei auf 5% begrenzt. Im Vertrag sind die Verzinsung, die Rückzahlung und allfällige Sicherheiten zu regeln. 3. Derivative Instrumente Derivative Instrumente dürfen im Rahmen der gesetzlichen Schranken eingesetzt werden. Das Überschreiten der Bandbreiten für derivative Instrumente ist verboten (Berechungsbasis: effektives Exposure). Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich aus derivativen Finanzgeschäften für die Vorsorgeeinrichtung ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandelung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden. Der Einsatz ist nur indirekt via Anlagefonds oder strukturierte Produkte gestattet. 4. Immobilien Direktanlagen in Immobilien werden vom Vorstand geprüft und abgewickelt. Käufe und Verkäufe von Liegenschaften bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstandes der Genossenschaft. Jedes Objekt ist vor dem Ankauf durch einen unabhängigen Sachverständigen auf seinen Wert zu begutachten. Als Anlage in Immobilien kommen Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Bauten im Baurecht, Stockwerkeigentum und Bauland in guter Lage sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in Frage. Liebhaber- und Spezialobjekte sind ausgeschlossen. Im Sinne einer Abweichung von Art. 50 BVV2 darf bis zu 4 des Vermögens in erstklassigen Immobilien direkt angelegt werden, wobei die Investitionen in eine einzelne Immobilie in Abhängigkeit zur Handelbarkeit und der Diversifikation max. 25% des Vermögens betragen darf. 5
7 Zum Zweck einer temporären Fremdmittelaufnahme darf eine Immobilie im Sinne von Art. 54b Abs. 2 BVV2 bis zu 3 ihres Verkehrswertes belehnt werden. 5. Alternative Anlagen Investitionen in alternative Anlagen wie Private Equities, Hedge Funds und Commodities usw. sind zulässig, sofern diese in der Anlagestrategie als separate Anlagekategorien aufgeführt und von der Generalversammlung verabschiedet worden sind. Für die Umsetzung sind nur Instrumente zulässig, die keinerlei Nachschusspflicht für die Genossenschaft beinhalten. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. Im Sinne einer Abweichung von Art. 50 BVV2 darf bis zu 25% des Vermögens in Commodities unter Einhaltung der Diversifikationsbestimmungen im Anhang 1 angelegt werden. 6. Securities Lending Securities Lending auf Wertpapieranlagen der Genossenschaft ist nicht erlaubt (auch nicht im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages). Securities Lending innerhalb von Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV2 ist dann zulässig, wenn es sich nicht um eine Hauptstrategie handelt. 7. Bewertungspraxis (FER 26) Die Anlagen werden auf der Aktivseite der Bilanz zum Marktwert bewertet. Direkt gehaltene Liegenschaften oder Miteigentum werden zum Ertragswert bewertet, wobei der risikogerechte Kapitalisierungssatz jeweils jährlich vom Vorstand der Genossenschaft unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage festgelegt wird. Die Bewertung erfolgt in der Regel per 31. Dezember eines Kalenderjahres. Anlagekosten werden transparent in der Jahresrechnung ausgewiesen. Dabei sind die Bestimmungen von Art. 48a BVV2 zu berücksichtigen. 8. Überwachung der Vermögensanlage Der Vorstand der Genossenschaft überwacht die Anlage des Vermögens. Insbesondere überwacht er die Einhaltung der Anlagegrundsätze, Anlagebestimmungen und Anlagestrategie. Der Vorstand der Genossenschaft hat die Berichterstattung so einzuverlangen, dass ihm die abgegebenen Berichte die schlüssige Beurteilung der Rendite unter angemessener Berücksichtigung der Marktwerte und der Sicherheit der Vermögensanlagen in nachvollziehbarer Weise ermöglichen. 9. Einhaltung von Art. 50 BVV2 Eine Erweiterung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 BVV2 ist zulässig, sofern die Anlagen in diesem Reglement erwähnt werden und die Einhaltung von Art. 50 Abs. 1-3 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt wird. 6
8 F Schwankungsreserven Art. 6 Schwankungsreserven Für die Genossenschaft wird eine Schwankungsreserve gebildet und als zweckgebundene Reserve auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die Schwankungsreserve bezweckt das Auffangen von Kursschwankungen auf den Anlagen. Die Höhe der erforderlichen Schwankungsreserve richtet sich nach prozentualen Ansätzen pro Anlagekategorie (Praktikermethode, siehe aktuelle Ansätze im Anhang 1). Diese Ansätze werden nach finanzmarkttheoretischen Überlegungen festgelegt. Änderungen der prozentualen Ansätze sind der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Mit dem jährlichen Abschluss wird die Höhe der erforderlichen Schwankungsreserve in Abhängigkeit von Art und Umfang der Kapitalanlagen neu berechnet. G Versicherungsverträge Art. 7 Versicherungsverträge 1. Erträge aus Versicherungsverträgen Erträge aus den Versicherungsverträgen (Boni, Überschussbeteiligungen etc.) werden nach jährlichem Beschluss der Generalversammlung verwendet. Neben der Verteilung können die Erträge zur Finanzierung von technischen und nicht-technischen Rückstellungen sowie der Wertschwankungsreserve oder zur direkten Verrechnung mit der Versicherungsprämie (Prämienbonus) verwendet werden. Der Entscheid wird in der Jahresrechnung publiziert und der Versicherungseinrichtung mitgeteilt. 2. Leistungserhöhungen Werden die Erträge direkt zur Leistungserhöhung verwendet, so werden sie verursachergerecht den einzelnen Destinatärsgruppen zugewiesen. Die Genossenschaft erstellt in diesem Fall jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung (Verteilschlüssel) und die Verteilung (Verteilplan). H Schlussbestimmungen Art. 8 Schlussbestimmungen 1. Unterdeckung Bei einer Unterdeckung hat der Vorstand der Genossenschaft die Anlagestrategie zu überprüfen und Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Abweichungen von den in diesem Anlage- 7
9 reglement enthaltenen Grundsätzen sind möglich, soweit sie der Sanierung der Genossenschaft dienen, das Anlagerisiko nicht unbegründet erhöht wird und durch die Generalversammlung innert angemessener Frist genehmigt werden. Der Vorstand der Genossenschaft kann bei Bedarf zusätzliche Massnahmen anordnen. 2. Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 48f - l BVV2) Die Genossenschaft darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung des Vermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f und 48g BVV2 Gewähr bieten. Zudem gelten die entsprechenden Bestimmungen im Organisations- und Verwaltungsreglement. Wechsel in der Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung des Vermögens betraut sind, müssen im Interesse der Genossenschaft handeln. Dabei sind die Bestimmungen von Art. 48j BVV2 strikte einzuhalten. Insbesondere sind Front-, Parallel- und After-Running nicht erlaubt. Anlagen dürfen nicht ohne einen im Interesse der Genossenschaft liegenden wirtschaftlichen Grund umgeschichtet werden. 3. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit dem Entscheid der Generalversammlung der Genossenschaft per 16. Juni 2014 in Kraft und ersetzt die bisher gültigen Anlagereglemente vom 20. August 2013 und vom 27. August Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. 8
10 Anhang 1 Asset Allocation Anlagekategorie Strategie Minimum Maximum Liquidität 5% 1% 2 Schwankungsreserve Guthaben und Darlehen gegenüber Dritten 2% 5% 1 Anlagen beim Arbeitgeber 5% 1 Hypotheken 16% 1 2 5% Obligationen CHF Fremdwährung 3% 2% 15% 15% 5% 1 Nominalwerte Total (28%) Aktien Schweiz Ausland 2 2% 15% 4 15% 3 3 Immobilien Schweiz 34% 25% 4 1) 5% Alternative Anlagen Private Equities Hedge Funds Commodities 16% 5% 5% 25% 2) Sachwerte Total (72%) Total 10 Total Fremdwährungen 3 Einzelne Immobilien 25% Total Alternative Anlagen 25% Total Aktien 5 Forderungen gegenüber SIFO/VST Hybride und gemischte Kollektivanlagen 3 1) Die Anlagebegrenzungen nach Art. 54b und 55 BVV2 bezüglich Immobilienanteils werden überschritten. Diese Immobilien wurden in früheren Jahren erworben und erbrachten regelmässig überdurchschnittliche Renditen. An dieser Strategie wird auch weiterhin festgehalten. 2) Minimale Diversifikation: mindestens 5 verschiedene Unteranlagekategorien (z. B. Gold, Silber, Platin, Öl und Minenaktien), die etwa gleich gewichtet sind. Engagement nur mittels Kollektivanlage gemäss Art. 56 BVV2. Es werden keine Direktanlagen getätigt. 9
11 Anhang 2 Aufgaben des Vorstandes der Genossenschaft 1. Ausarbeitung von Strategievorschlägen Der Vorstand der Genossenschaft evaluiert die angemessene Strategie für eine Periode von 3-5 Jahren basierend auf der Risikofähigkeit und der Risikobereitschaft und schlägt sie der Generalversammlung der Genossenschaft zur Genehmigung vor. Für die Ausarbeitung des Strategievorschlages kann er Fachspezialisten hinzuziehen oder die Ausarbeitung als Auftrag an eine Fachstelle vergeben. Integrierender Bestandteil des Strategievorschlages sind die Bandbreiten. 2. Überprüfung der Anlagestrategie Der Vorstand überprüft einmal jährlich die Gültigkeit der Strategie. Zeigt die Überprüfung Resultate, die auf eine notwendige Änderung der gültigen Strategie hindeuten, so bereitet er den Antrag für die neue Strategie zuhanden der Generalversammlung der Genossenschaft vor. Die Überprüfung der Bandbreiten ist integrierender Bestandteil der Überprüfung der Strategie. 3. Liquiditätssteuerung und Cash-Management Der Vorstand der Genossenschaft ist verantwortlich für die Liquiditätssteuerung und das Cash- Management inkl. deren Planung und Überwachung. Er orientiert die Generalversammlung der Genossenschaft über die Ergebnisse und Planung. 4. Zusammenarbeit mit den Vermögensverwaltern Die Umsetzung der Anlagestrategie mit den entsprechenden Bandbreiten ist Sache der Vermögensverwalter. Timing- und Selektionsentscheidungen (taktische Asset Allocation) liegen grundsätzlich bei den Vermögensverwaltern. An ihren periodischen Sitzungen nimmt der Vorstand der Genossenschaft Kenntnis von den erreichten Resultaten der taktischen Anlagetätigkeit sowie den Einschätzungen und Markterwartungen für die kommende Periode. Der Vorstand kann Empfehlungen zuhanden der Vermögensverwalter formulieren und durchsetzen. In Ausnahmefällen kann ein Vermögensverwalter im Rahmen der Bandbreite von der Strategie abweichen. 5. Informationspflichten der Vermögensverwalter gegenüber dem Vorstand der Genossenschaft Der Vorstand der Genossenschaft hat von den Vermögensverwaltern umfassende Informationen über die Anlagetätigkeit einzuverlangen. Die Informationspflicht der Vermögensverwalter umfasst im Besonderen: 1. Quartalsweiser (mindestens) Bericht über die erzielten Renditen, Vergleichsindizes auf der Ebene Gesamtvermögen und Anlagekategorien 10
12 2. Präsentation der Resultate des Anlagemanagements an Sitzungen des Vorstandes der Genossenschaft 3. Schriftliche Informationen Quartalsbericht oder individuelle Informationen auf Verlangen des Vorstandes der Genossenschaft Über den Einsatz und die Auswirkungen von derivativen Finanzinstrumenten ist gesondert zu berichten. Bei besonderen Vorkommnissen informieren die Vermögensverwalter unverzüglich den Präsidenten des Vorstandes der Genossenschaft, der über die geeigneten weiteren Massnahmen wie zum Beispiel ausserordentliche Sitzung des Vorstandes der Genossenschaft entscheidet. 6. Informationspflichten gegenüber den Vermögensverwaltern Bei Änderungen der Strategie und / oder der Bandbreiten sind die verantwortlichen Vermögensverwalter unverzüglich zu informieren. 7. Controlling Die Controlling-Aufgabe des Vorstandes der Genossenschaft umfasst die quartalsweise Prüfung der Positionierung des Portfolios im Vergleich zur Strategie und zu den Bandbreiten sowie die Beurteilung der erzielten Resultate. Er ist berechtigt, zu einem beliebigen Zeitpunkt während eines Quartals Vermögensauszüge anzufordern, um die Einhaltung der beschlossenen Strukturen als auch Strategie und Positionierung innerhalb der Bandbreiten zu prüfen. 8. Vorbereitung und Formulierung von weiteren Anträgen im Anlagebereich Der Vorstand der Genossenschaft bereitet Anträge detailliert und mit den nötigen Abklärungen vor, so dass sie der Generalversammlung der Genossenschaft zur Entscheidung vorgelegt werden können. Die Fragestellungen können aus dem konzeptionellen oder dem organisatorischen Bereich sein. 11
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