Anlagereglement Gültig ab

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anlagereglement Gültig ab"

Transkript

1 Anlagereglement Gültig ab , Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel , Fax ,

2 A Allgemeines Art. 1 Allgemeines Dieses Reglement legt im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Grundsätze und Richtlinien fest, die bei der Anlage und der Verwaltung des Vorsorgevermögens der Genossenschaft zu beachten sind. B Anlagegrundsätze Art. 2 Anlagegrundsätze 1. Definition des Vermögens Als Vermögen gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven ohne einen allfälligen Verlustvortrag. Zum Vermögen werden auch die Rückerstattungswerte aus Kollektiv-Versicherungsverträgen hinzugerechnet. 2. Vermögensverwaltung Die Verwaltung des Vermögens richtet sich nach den in den Artikeln 49a - 52 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2) formulierten Grundsätzen. Das Vermögen der Genossenschaft ist unter den Aspekten der Sicherheit, der Risikoverteilung, dem genügenden Ertrag und der Sicherstellung des Bedarfs an flüssigen Mitteln zu bewirtschaften (Art. 49a 52 BVV2): 1. Die Sicherheit steht im Vordergrund. Die Genossenschaft wählt ihre Vermögensanlagen sorgfältig aus und beachtet dabei auch ihren Zweck und ihre Grösse. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 2. Die Genossenschaft verteilt ihre Mittel auf die verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige (Art. 50 Abs. 3 BVV2). 3. Die Begrenzung der einzelnen Anlagen richtet sich nach Art. 54 ff. BVV2. 4. Die Genossenschaft strebt einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag an. Der Ertrag soll so gross sein, dass die Verpflichtungen, welche nicht durch Beiträge finanziert werden, gedeckt sind und die notwendigen Rückstellungen und Reserven in angemessener Zeit geäufnet werden können. 1

3 5. Die Genossenschaft achtet darauf, dass sie die Versicherungs- und Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen. 3. Ausübung der Aktionärsrechte Die Generalversammlung legt die Grundsätze fest, wie die Aktionärsrechte wahrgenommen werden sollen. Sie delegiert die Umsetzung der Grundsätze sowie den Entscheid, in welcher Form die Aktionärsrechte wahrgenommen werden sollen, an den Vorstand. Der Vorstand ist dabei frei, die Ausübung durch einen von ihm bestimmten und bevollmächtigten Interessenvertreter vorzunehmen oder sich vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Der Vorstand informiert die Generalversammlung über seine Tätigkeit. Das Stimmrecht wird im Interesse der Versicherten wahrgenommen. Dabei wird darauf geachtet, dass der Unternehmenswert der betroffenen Gesellschaft langfristig maximiert wird. Wenn dies nicht den Anträgen des Verwaltungsrates entspricht, legt der Vorstand das Stimmverhalten zu Handen des Anlageausschusses fest. Bei direkt gehaltenen Aktienanlagen besteht eine Stimmpflicht gemäss Art. 22 VegüV. Es kann auf die Abgabe der Stimme jedoch verzichtet werden, wenn dies im Interesse der Versicherten ist. Das Stimmverhalten wird zusammenfassend in einem separaten Anhang der Jahresrechnung offengelegt. Die Offenlegung muss nur in jenen Punkten detailliert erfolgen, in denen die Vorsorgeeinrichtung den Anträgen des Verwaltungsrates nicht gefolgt ist oder sich der Stimme enthalten hat. C Organisation Art. 3 Organisation und Aufgabenverteilung 1. Generalversammlung der Genossenschaft Die Generalversammlung der Genossenschaft trägt als oberstes Organ die Gesamtverantwortung für die Verwaltung des Vermögens. Zu den Aufgaben und Pflichten der Generalversammlung gehören insbesondere: 1. die Wahl der Anlagestrategie und die Bestimmung der Bandbreiten 2. das Festlegen der Schwankungsreserven 3. das Festlegen der Verwendung des Vermögensertrages 4. das Festlegen der Verwendung des freien Vermögens Sie überträgt die Anlagetätigkeit und Verwaltung des Vermögens der Genossenschaft an den Vorstand der Genossenschaft. 2

4 2. Vorstand der Genossenschaft Der Vorstand der Genossenschaft ist verantwortlich für die Anlage und Verwaltung des Vermögens der Genossenschaft. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes der Genossenschaft im Bereich der Anlagetätigkeit sind insbesondere: 1. Erteilen von generellen Anweisungen oder weitergehenden Vorschriften inkl. Einschränkungen zu den einzelnen Anlagekategorien 2. Kauf und Verkauf von Liegenschaften 3. Abschluss von Vermögensverwaltungs-Aufträgen 4. Überwachung der Vermögensanlage 5. Ergreifen von Massnahmen bei eingeschränkter Risikofähigkeit oder bei Unterdeckung innerhalb der Bandbreiten 6. Überprüfung der Einhaltung der Loyalität in der Vermögensverwaltung Er kann die Anlagetätigkeit an Vermögensverwalter weiterdelegieren. Soweit er Aufgaben im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen an Ausschüsse oder Dritte überträgt, haftet er für gebührende Sorgfalt bei deren Auswahl, Instruktion und Überwachung. Alle mit der Vermögensverwaltung betrauten Organe resp. Personen unterstehen in der Ausübung ihrer Tätigkeit den Bestimmungen dieses Reglements sowie des Organisations- und Verwaltungsreglements der Genossenschaft und den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 71 BVG und Art BVV2. D Anlagestrategie Art. 4 Anlagestrategie 1. Festlegung der Anlagestrategie Die Anlagestrategie wird durch die Generalversammlung der Genossenschaft auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft festgelegt. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: 1. Risikofähigkeit und Deckungsgrad 2. Sicherheit und Risikoverteilung der Anlagen 3. Liquiditätsbedarf der Genossenschaft 4. Verpflichtungen der Genossenschaft 3

5 Die in Art. 50 Abs. 1 3 BVV2 festgehaltenen Grundsätze müssen jederzeit eingehalten werden. 2. Begrenzungen Für alle Anlagearten gelten die Begrenzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 54 ff. BVV2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens gelten des Weiteren die nachfolgenden Bestimmungen für die Anlagearten und Begrenzungen. Eine Erweiterung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 BVV2 ist zulässig, sofern die Anlagen in diesem Reglement erwähnt und die Einhaltung von Art. 50 Abs. 1 3 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. 3. Mandate Mandate für die Verwaltung des Vermögens können für das ganze oder einen Teil des Vermögens an professionelle Vermögensverwalter (Portfoliomanager) vergeben werden. Die Mandate bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der vorgängigen Genehmigung durch den Vorstand. Der Vorstand ist verantwortlich für die Auswahl und Instruktion der Portfoliomanager sowie für die Überwachung deren Tätigkeit. Personen und Institutionen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Art. 51b Abs. 1 BVG erfüllen sowie die Vorschriften von Art. 48f 48l BVV2 einhalten. Jedes Vermögensverwaltungsmandat muss zusätzlich zu den Standardvereinbarungen folgende Punkte regeln: 1. Anlagebetrag beim Start des Mandates 2. Anlagerichtlinien / -Restriktionen 3. Benchmark und Bandbreiten 4. Methode der Performance-Berechnung 5. Einsatz von Derivaten 6. Securities Lending mit Reporting 7. Art, Periodizität und Inhalt des Reportings und der Belege 8. Haftung und Schadenersatz des Vermögensverwalters 9. Ablieferung sämtlicher Vermögensvorteile gemäss Art. 48k BVV2 10. Kosten der Vermögensverwaltung gemäss Art. 48a BVV2 11. Kündigung des Mandates 4

6 E Anlagen Art. 5 Anlagen 1. Zulässige Anlagen Als zulässige Anlagen gelten solche im Sinn von Art. 53, 56 und 56a BVV2. Eine Erweiterung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 BVV2 ist zulässig, sofern die Anlagen in diesem Reglement erwähnt werden und die Einhaltung von Art. 50 Abs. 1 3 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. 2. Darlehen an angeschlossene Firmen Darlehen an der Genossenschaft angeschlossene Firmen sind zulässig im Rahmen von Art. 57 und 58 BVV2, sofern ein vom Vorstand genehmigter Vertrag vorliegt und sie nicht zur Deckung von Freizügigkeitsleistungen und laufenden Renten dienen. Das Total aller Darlehen ist dabei auf 5% begrenzt. Im Vertrag sind die Verzinsung, die Rückzahlung und allfällige Sicherheiten zu regeln. 3. Derivative Instrumente Derivative Instrumente dürfen im Rahmen der gesetzlichen Schranken eingesetzt werden. Das Überschreiten der Bandbreiten für derivative Instrumente ist verboten (Berechungsbasis: effektives Exposure). Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich aus derivativen Finanzgeschäften für die Vorsorgeeinrichtung ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandelung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden. Der Einsatz ist nur indirekt via Anlagefonds oder strukturierte Produkte gestattet. 4. Immobilien Direktanlagen in Immobilien werden vom Vorstand geprüft und abgewickelt. Käufe und Verkäufe von Liegenschaften bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstandes der Genossenschaft. Jedes Objekt ist vor dem Ankauf durch einen unabhängigen Sachverständigen auf seinen Wert zu begutachten. Als Anlage in Immobilien kommen Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Bauten im Baurecht, Stockwerkeigentum und Bauland in guter Lage sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in Frage. Liebhaber- und Spezialobjekte sind ausgeschlossen. Im Sinne einer Abweichung von Art. 50 BVV2 darf bis zu 4 des Vermögens in erstklassigen Immobilien direkt angelegt werden, wobei die Investitionen in eine einzelne Immobilie in Abhängigkeit zur Handelbarkeit und der Diversifikation max. 25% des Vermögens betragen darf. 5

7 Zum Zweck einer temporären Fremdmittelaufnahme darf eine Immobilie im Sinne von Art. 54b Abs. 2 BVV2 bis zu 3 ihres Verkehrswertes belehnt werden. 5. Alternative Anlagen Investitionen in alternative Anlagen wie Private Equities, Hedge Funds und Commodities usw. sind zulässig, sofern diese in der Anlagestrategie als separate Anlagekategorien aufgeführt und von der Generalversammlung verabschiedet worden sind. Für die Umsetzung sind nur Instrumente zulässig, die keinerlei Nachschusspflicht für die Genossenschaft beinhalten. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. Im Sinne einer Abweichung von Art. 50 BVV2 darf bis zu 25% des Vermögens in Commodities unter Einhaltung der Diversifikationsbestimmungen im Anhang 1 angelegt werden. 6. Securities Lending Securities Lending auf Wertpapieranlagen der Genossenschaft ist nicht erlaubt (auch nicht im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages). Securities Lending innerhalb von Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV2 ist dann zulässig, wenn es sich nicht um eine Hauptstrategie handelt. 7. Bewertungspraxis (FER 26) Die Anlagen werden auf der Aktivseite der Bilanz zum Marktwert bewertet. Direkt gehaltene Liegenschaften oder Miteigentum werden zum Ertragswert bewertet, wobei der risikogerechte Kapitalisierungssatz jeweils jährlich vom Vorstand der Genossenschaft unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage festgelegt wird. Die Bewertung erfolgt in der Regel per 31. Dezember eines Kalenderjahres. Anlagekosten werden transparent in der Jahresrechnung ausgewiesen. Dabei sind die Bestimmungen von Art. 48a BVV2 zu berücksichtigen. 8. Überwachung der Vermögensanlage Der Vorstand der Genossenschaft überwacht die Anlage des Vermögens. Insbesondere überwacht er die Einhaltung der Anlagegrundsätze, Anlagebestimmungen und Anlagestrategie. Der Vorstand der Genossenschaft hat die Berichterstattung so einzuverlangen, dass ihm die abgegebenen Berichte die schlüssige Beurteilung der Rendite unter angemessener Berücksichtigung der Marktwerte und der Sicherheit der Vermögensanlagen in nachvollziehbarer Weise ermöglichen. 9. Einhaltung von Art. 50 BVV2 Eine Erweiterung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 BVV2 ist zulässig, sofern die Anlagen in diesem Reglement erwähnt werden und die Einhaltung von Art. 50 Abs. 1-3 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt wird. 6

8 F Schwankungsreserven Art. 6 Schwankungsreserven Für die Genossenschaft wird eine Schwankungsreserve gebildet und als zweckgebundene Reserve auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die Schwankungsreserve bezweckt das Auffangen von Kursschwankungen auf den Anlagen. Die Höhe der erforderlichen Schwankungsreserve richtet sich nach prozentualen Ansätzen pro Anlagekategorie (Praktikermethode, siehe aktuelle Ansätze im Anhang 1). Diese Ansätze werden nach finanzmarkttheoretischen Überlegungen festgelegt. Änderungen der prozentualen Ansätze sind der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Mit dem jährlichen Abschluss wird die Höhe der erforderlichen Schwankungsreserve in Abhängigkeit von Art und Umfang der Kapitalanlagen neu berechnet. G Versicherungsverträge Art. 7 Versicherungsverträge 1. Erträge aus Versicherungsverträgen Erträge aus den Versicherungsverträgen (Boni, Überschussbeteiligungen etc.) werden nach jährlichem Beschluss der Generalversammlung verwendet. Neben der Verteilung können die Erträge zur Finanzierung von technischen und nicht-technischen Rückstellungen sowie der Wertschwankungsreserve oder zur direkten Verrechnung mit der Versicherungsprämie (Prämienbonus) verwendet werden. Der Entscheid wird in der Jahresrechnung publiziert und der Versicherungseinrichtung mitgeteilt. 2. Leistungserhöhungen Werden die Erträge direkt zur Leistungserhöhung verwendet, so werden sie verursachergerecht den einzelnen Destinatärsgruppen zugewiesen. Die Genossenschaft erstellt in diesem Fall jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung (Verteilschlüssel) und die Verteilung (Verteilplan). H Schlussbestimmungen Art. 8 Schlussbestimmungen 1. Unterdeckung Bei einer Unterdeckung hat der Vorstand der Genossenschaft die Anlagestrategie zu überprüfen und Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Abweichungen von den in diesem Anlage- 7

9 reglement enthaltenen Grundsätzen sind möglich, soweit sie der Sanierung der Genossenschaft dienen, das Anlagerisiko nicht unbegründet erhöht wird und durch die Generalversammlung innert angemessener Frist genehmigt werden. Der Vorstand der Genossenschaft kann bei Bedarf zusätzliche Massnahmen anordnen. 2. Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 48f - l BVV2) Die Genossenschaft darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung des Vermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f und 48g BVV2 Gewähr bieten. Zudem gelten die entsprechenden Bestimmungen im Organisations- und Verwaltungsreglement. Wechsel in der Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung des Vermögens betraut sind, müssen im Interesse der Genossenschaft handeln. Dabei sind die Bestimmungen von Art. 48j BVV2 strikte einzuhalten. Insbesondere sind Front-, Parallel- und After-Running nicht erlaubt. Anlagen dürfen nicht ohne einen im Interesse der Genossenschaft liegenden wirtschaftlichen Grund umgeschichtet werden. 3. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit dem Entscheid der Generalversammlung der Genossenschaft per 16. Juni 2014 in Kraft und ersetzt die bisher gültigen Anlagereglemente vom 20. August 2013 und vom 27. August Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. 8

10 Anhang 1 Asset Allocation Anlagekategorie Strategie Minimum Maximum Liquidität 5% 1% 2 Schwankungsreserve Guthaben und Darlehen gegenüber Dritten 2% 5% 1 Anlagen beim Arbeitgeber 5% 1 Hypotheken 16% 1 2 5% Obligationen CHF Fremdwährung 3% 2% 15% 15% 5% 1 Nominalwerte Total (28%) Aktien Schweiz Ausland 2 2% 15% 4 15% 3 3 Immobilien Schweiz 34% 25% 4 1) 5% Alternative Anlagen Private Equities Hedge Funds Commodities 16% 5% 5% 25% 2) Sachwerte Total (72%) Total 10 Total Fremdwährungen 3 Einzelne Immobilien 25% Total Alternative Anlagen 25% Total Aktien 5 Forderungen gegenüber SIFO/VST Hybride und gemischte Kollektivanlagen 3 1) Die Anlagebegrenzungen nach Art. 54b und 55 BVV2 bezüglich Immobilienanteils werden überschritten. Diese Immobilien wurden in früheren Jahren erworben und erbrachten regelmässig überdurchschnittliche Renditen. An dieser Strategie wird auch weiterhin festgehalten. 2) Minimale Diversifikation: mindestens 5 verschiedene Unteranlagekategorien (z. B. Gold, Silber, Platin, Öl und Minenaktien), die etwa gleich gewichtet sind. Engagement nur mittels Kollektivanlage gemäss Art. 56 BVV2. Es werden keine Direktanlagen getätigt. 9

11 Anhang 2 Aufgaben des Vorstandes der Genossenschaft 1. Ausarbeitung von Strategievorschlägen Der Vorstand der Genossenschaft evaluiert die angemessene Strategie für eine Periode von 3-5 Jahren basierend auf der Risikofähigkeit und der Risikobereitschaft und schlägt sie der Generalversammlung der Genossenschaft zur Genehmigung vor. Für die Ausarbeitung des Strategievorschlages kann er Fachspezialisten hinzuziehen oder die Ausarbeitung als Auftrag an eine Fachstelle vergeben. Integrierender Bestandteil des Strategievorschlages sind die Bandbreiten. 2. Überprüfung der Anlagestrategie Der Vorstand überprüft einmal jährlich die Gültigkeit der Strategie. Zeigt die Überprüfung Resultate, die auf eine notwendige Änderung der gültigen Strategie hindeuten, so bereitet er den Antrag für die neue Strategie zuhanden der Generalversammlung der Genossenschaft vor. Die Überprüfung der Bandbreiten ist integrierender Bestandteil der Überprüfung der Strategie. 3. Liquiditätssteuerung und Cash-Management Der Vorstand der Genossenschaft ist verantwortlich für die Liquiditätssteuerung und das Cash- Management inkl. deren Planung und Überwachung. Er orientiert die Generalversammlung der Genossenschaft über die Ergebnisse und Planung. 4. Zusammenarbeit mit den Vermögensverwaltern Die Umsetzung der Anlagestrategie mit den entsprechenden Bandbreiten ist Sache der Vermögensverwalter. Timing- und Selektionsentscheidungen (taktische Asset Allocation) liegen grundsätzlich bei den Vermögensverwaltern. An ihren periodischen Sitzungen nimmt der Vorstand der Genossenschaft Kenntnis von den erreichten Resultaten der taktischen Anlagetätigkeit sowie den Einschätzungen und Markterwartungen für die kommende Periode. Der Vorstand kann Empfehlungen zuhanden der Vermögensverwalter formulieren und durchsetzen. In Ausnahmefällen kann ein Vermögensverwalter im Rahmen der Bandbreite von der Strategie abweichen. 5. Informationspflichten der Vermögensverwalter gegenüber dem Vorstand der Genossenschaft Der Vorstand der Genossenschaft hat von den Vermögensverwaltern umfassende Informationen über die Anlagetätigkeit einzuverlangen. Die Informationspflicht der Vermögensverwalter umfasst im Besonderen: 1. Quartalsweiser (mindestens) Bericht über die erzielten Renditen, Vergleichsindizes auf der Ebene Gesamtvermögen und Anlagekategorien 10

12 2. Präsentation der Resultate des Anlagemanagements an Sitzungen des Vorstandes der Genossenschaft 3. Schriftliche Informationen Quartalsbericht oder individuelle Informationen auf Verlangen des Vorstandes der Genossenschaft Über den Einsatz und die Auswirkungen von derivativen Finanzinstrumenten ist gesondert zu berichten. Bei besonderen Vorkommnissen informieren die Vermögensverwalter unverzüglich den Präsidenten des Vorstandes der Genossenschaft, der über die geeigneten weiteren Massnahmen wie zum Beispiel ausserordentliche Sitzung des Vorstandes der Genossenschaft entscheidet. 6. Informationspflichten gegenüber den Vermögensverwaltern Bei Änderungen der Strategie und / oder der Bandbreiten sind die verantwortlichen Vermögensverwalter unverzüglich zu informieren. 7. Controlling Die Controlling-Aufgabe des Vorstandes der Genossenschaft umfasst die quartalsweise Prüfung der Positionierung des Portfolios im Vergleich zur Strategie und zu den Bandbreiten sowie die Beurteilung der erzielten Resultate. Er ist berechtigt, zu einem beliebigen Zeitpunkt während eines Quartals Vermögensauszüge anzufordern, um die Einhaltung der beschlossenen Strukturen als auch Strategie und Positionierung innerhalb der Bandbreiten zu prüfen. 8. Vorbereitung und Formulierung von weiteren Anträgen im Anlagebereich Der Vorstand der Genossenschaft bereitet Anträge detailliert und mit den nötigen Abklärungen vor, so dass sie der Generalversammlung der Genossenschaft zur Entscheidung vorgelegt werden können. Die Fragestellungen können aus dem konzeptionellen oder dem organisatorischen Bereich sein. 11

Anlagereglement. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden

Anlagereglement. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden PENSIONSKASSE Finanzverwaltung Frauenfelderstrasse 10, Postfach, 8570 Weinfelden Telefon 071 626 83 45 Telefax 071 626 83 49 E-Mail finanzverwaltung@weinfelden.ch Anlagereglement der Pensionskasse der

Mehr

Anlagereglement der Gemeinde Klosters-Serneus

Anlagereglement der Gemeinde Klosters-Serneus Anlagereglement der Gemeinde Klosters-Serneus Erlassen durch den Gemeinderat Klosters-Serneus am 28. Mai 2015 0. Ausgangslage In den vergangenen Jahren hat die Gemeinde Klosters-Serneus ihre Flüssigen

Mehr

Anlagereglement. gültig ab

Anlagereglement. gültig ab Anlagereglement gültig ab 01.10.2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen... 4 Art. 1 Allgemeines... 4 II. Ziel und Anlagegrundsätze... 4 Art. 2 Ziel der Anlagepolitik... 4 Art. 3 Definition des Vermögens...

Mehr

Anlagereglement. gültig ab 1. Dezember 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe

Anlagereglement. gültig ab 1. Dezember 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Anlagereglement gültig ab 1. Dezember 2014 Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätze... 3 2. Allgemeine Anlagerichtlinien... 3 3. Aufgaben und Kompetenzen... 4 4. Überwachung

Mehr

Anlagereglement. FUNDAMENTA Gemeinschaftsstiftung für betriebliche Vorsorge

Anlagereglement. FUNDAMENTA Gemeinschaftsstiftung für betriebliche Vorsorge Anlagereglement FUNDAMENTA In Kraft seit: 01.01.2011 Genehmigt durch: Stiftungsrat am 16.12.2010 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze der Anlage... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2 Verantwortung... 3 1.3 Loyalität

Mehr

Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich. Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich

Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich. Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich Anlagereglement Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck Art. 2 Allgemeines Art. 3 Grundsätze zur Bewirtschaftung der Vermögensanlagen

Mehr

Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz. Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz

Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz. Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz Anlagereglement Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck Art. 2 Allgemeines Art. 3 Grundsätze zur Bewirtschaftung der Vermögensanlagen

Mehr

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU ORGANISATIONSREGLEMENT ANHANG A ANLAGEREGLEMENT. (gültig ab 1.

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU ORGANISATIONSREGLEMENT ANHANG A ANLAGEREGLEMENT. (gültig ab 1. PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU ORGANISATIONSREGLEMENT ANHANG A ANLAGEREGLEMENT (gültig ab 1. Januar 2019) I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Für alle Anlagegruppen gelten die gesetzlichen

Mehr

Anlagereglement. Gültig ab Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) Bahnhofplatz Brugg

Anlagereglement. Gültig ab Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) Bahnhofplatz Brugg Gültig ab 1.1.2014 Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) Bahnhofplatz 9 5201 Brugg Tel. 056 460 60 70 Fax 056 460 60 90 E-Mail: info@futura.ch www.futura.ch INHALTSVERZEICHNIS I Grundlagen...

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 3. Dezember 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Anlagereglement Stand:

Anlagereglement Stand: Anlagereglement Stand: 1.12.2015 Seite 2/6 Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Gesetzliche Erfordernisse... 3 Art. 3 Nachhaltigkeit... 3 2. Anlagekategorien... 3 Art. 4

Mehr

Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz. Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz

Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz. Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz Anlagereglement Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck Art. 2 Allgemeines Art. 3 Grundsätze zur Bewirtschaftung der Vermögensanlagen

Mehr

Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017

Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 2 Grundsätze

Mehr

Reglement über die Wahrnehmung der Stimmrechte

Reglement über die Wahrnehmung der Stimmrechte Kantonale Pensionskasse Schaffhausen J. J. Wepferstrasse 6 800 Schaffhausen www.pksh.ch Kantonale Pensionskasse Schaffhausen Reglement über die Wahrnehmung der Stimmrechte Von der Verwaltungskommission

Mehr

Anlagereglement Stand:

Anlagereglement Stand: Anlagereglement Stand: 01.12.2017 Seite 2/6 Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Gesetzliche Erfordernisse... 3 Art. 3 Nachhaltigkeit... 3 2. Anlagekategorien... 3 Art. 4

Mehr

Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018

Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018 Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018 Inhalt 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Aktien 4 2.1 Aktien Welt hedged Indexiert 2 4 2.2 Aktien Welt Indexiert 2 4 3 Immobilien 5 3.1 Immobilien-Aktien

Mehr

Anlagereglement. Individuelle Vermögensanlage

Anlagereglement. Individuelle Vermögensanlage Anlagereglement Individuelle Vermögensanlage gültig ab 1. September 2016 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Organisation der Vermögensanlage 4 Art. 3 Anforderungen an Personen und Institutionen

Mehr

Anlagereglement der Gemeinde Dürnten

Anlagereglement der Gemeinde Dürnten Gemeindeverwaltung Dürnten Finanzabteilung Rütistrasse 1 Postfach 8635 Dürnten Telefon 055 251 57 03 Fax 055 251 57 01 finanzabteilung@duernten.ch www.duernten.ch Anlagereglement der Gemeinde Dürnten Erlassen

Mehr

Anlagereglement. Individuelle Vermögensanlage

Anlagereglement. Individuelle Vermögensanlage Anlagereglement Individuelle Vermögensanlage gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Organisation der Vermögensanlage 4 Art. 3 Anforderungen an Personen und Institutionen

Mehr

Anlage- und Kreditverordnung

Anlage- und Kreditverordnung Einwohnergemeinde aktiv und attraktiv Anlage- und Kreditverordnung vom 9. Januar 05 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Oensingen, gestützt auf folgende Rechtsgrundlagen: Gemeindegesetz des Kanton Solothurn

Mehr

Statuten Gültig ab

Statuten Gültig ab Statuten Gültig ab 20.08.2013, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht

Mehr

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis:

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis: PVO Personalversicherungskasse Obwalden Reglement zur Teilliquidation Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Grundlagen... 2 2. Bestimmung der freien Mittel, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven...

Mehr

Pensionskasse PERKOS. Reglement Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

Pensionskasse PERKOS. Reglement Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz Reglement 3..06 Bildung von Erstellt von Prevanto AG Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Bildung

Mehr

ANLAGEREGLEMENT HELVETAS Swiss Intercooperation. Foto: Mosambik/Ludwig Schmidtpete

ANLAGEREGLEMENT HELVETAS Swiss Intercooperation. Foto: Mosambik/Ludwig Schmidtpete ANLAGEREGLEMENT 2016 HELVETAS Swiss Intercooperation Foto: Mosambik/Ludwig Schmidtpete Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze 3 Art. 3 Anlagestrategie 3 Art. 4 Vorgaben für die Anlagen

Mehr

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) INHALTSVERZEICHNIS: Seite A. GRUNDLAGEN 2 Art. 1 Basis, Zweck 2 Art. 2 Begriffe

Mehr

Stilllegungsfonds für Kernanlagen 24. Jahresbericht J A H R E S R E C H N U N G. (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang)

Stilllegungsfonds für Kernanlagen 24. Jahresbericht J A H R E S R E C H N U N G. (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) Stilllegungsfonds für Kernanlagen 24. Jahresbericht J A H R E S R E C H N U N G 2007 (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) Bilanz per 31. Dezember 2007 Marktwerte CHF per 31.12.2007 CHF per 31.12.2006 Aktiven

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Januar 2014 verabschiedet am 25. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A VERSICHERUNGSTECHNISCHE

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Prüfpunkte Gebundenes Vermögen GVER

Prüfpunkte Gebundenes Vermögen GVER Versicherungsunternehmen: Gebundenes Vermögen: Prüfgesellschaft Leitender Prüfer Abschluss der Prüfungshandlungen am Geschäftsjahr 2016 Die nachfolgenden Prüffelder sind für oben aufgeführtes, gebundene

Mehr

Art. 1 Zweck 3. Art. 11 Aufgaben, Rechte und Pflichten 7 Art. 12 Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung 9

Art. 1 Zweck 3. Art. 11 Aufgaben, Rechte und Pflichten 7 Art. 12 Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung 9 ANLAGEREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Seite A) Allgemeines Art. 1 Zweck 3 B) Grundsätze zur Bewirtschaftung der Vorsorgeguthaben Art. 2 Grundsätze zur Vermögensbewirtschaftung 3 Art. 3 Anlagestrategien beim

Mehr

ANLAGEREGLEMENT der gemeinsamen Personalvorsorgestiftung alternativer Bernischer Unternehmungen

ANLAGEREGLEMENT der gemeinsamen Personalvorsorgestiftung alternativer Bernischer Unternehmungen ANLAGEREGLEMENT der gemeinsamen Personalvorsorgestiftung alternativer Bernischer Unternehmungen Art. Zweck Dieses Anlagereglement legt die Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage sowie deren Durchführung

Mehr

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven im Sinne von A rt. 65b BVG und Art. 48e BVV2 Ausgabe 2016 23. November 2016 Seite 1 von Seiten 6 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung...

Mehr

Pensionskasse Alcan Schweiz

Pensionskasse Alcan Schweiz Pensionskasse Alcan Schweiz Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven gültig ab 31. Dezember 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 2. Technische Rückstellungen 1

Mehr

Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven

Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven PEGEBA Pensionskasse Gewerbe Basel Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven In Ausführung von Art. 65b BVG und Art. 48e BVV2 und gestützt auf die Stiftungsurkunde beschliesst der

Mehr

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2018

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2018 Anlagereglement der SECUNDA Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Grundsätze... 3 1.1. Ziele... 3 1.2. Rahmenbedingungen... 3 1.3. Einschränkungen... 3 2. Organisation

Mehr

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG Nach der a.o. Generalversammlung vom 29.11.2011 FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG / Stand 29.11.2011 Fachrichtlinie

Mehr

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011 Anlagereglement der SECUNDA Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Grundsätze... 3 1.1. Ziele... 3 1.2. Rahmenbedingungen... 3 1.3. Einschränkungen... 3 2. Organisation

Mehr

UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE

UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Name, rechtliche Grundlage und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 Art. 3 Anleger 2 Art. 4 Vermögen und Haftung 2 Art. 5 Organe 3 Art. 6 Die Anlegerversammlung

Mehr

Prüfpunkte Gebundenes Vermögen GVER

Prüfpunkte Gebundenes Vermögen GVER Prüfpunkte Gebundenes Vermögen GVER Versicherungsunternehmen: Gebundenes Vermögen: Prüfgesellschaft Leitender Prüfer Abschluss der Prüfungshandlungen am Geschäftsjahr 2017 Die nachfolgenden Prüffelder

Mehr

über die Anlagen der Pensionskasse des Staatspersonals (Anlagereglement) Der Vorstand der Pensionskasse des Staatspersonals

über die Anlagen der Pensionskasse des Staatspersonals (Anlagereglement) Der Vorstand der Pensionskasse des Staatspersonals Stand am 0.0.05 Reglement vom 8. Dezember 04 über die Anlagen der Pensionskasse des Staatspersonals (Anlagereglement) Der Vorstand der Pensionskasse des Staatspersonals gestützt auf das Gesetz vom. Mai

Mehr

Infotage BVS Auswirkungen der Strukturreform auf den Anlagebereich

Infotage BVS Auswirkungen der Strukturreform auf den Anlagebereich Infotage BVS 2008 Auswirkungen der Strukturreform auf den Anlagebereich Dr. Dominique Ammann, Partner PPCmetrics AG Financial Consulting, Controlling & Research www.ppcmetrics.ch Frühjahr 2008 1 Inhalt

Mehr

Anlagereglement der Trigona Sammelstiftung für berufliche Vorsorge. Ausgabe Juli 2015

Anlagereglement der Trigona Sammelstiftung für berufliche Vorsorge. Ausgabe Juli 2015 der Trigona Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Ausgabe Juli 2015 2 Inhalt 1. Grundlagen 3 2. Vermögensverwaltung 3 3. Ziele der Vermögensanlage 3 4. Anlagestrategie und zur Verfügung stehende Anlagegruppen

Mehr

Anlagereglement. Gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Doc ID FZZSAR.05.D.04.15

Anlagereglement. Gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Doc ID FZZSAR.05.D.04.15 Anlagereglement Gültig ab 1. Januar 2015 Seite 1 von 6 A. Inhaltsverzeichnis A. Inhalt 2 B. Reglementarische Bestimmungen 3 Art. 1 Zweck dieses Reglements 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze der 3 Art. 3 Richtsätze

Mehr

Anlagereglement. Gepoolte Vermögensanlage

Anlagereglement. Gepoolte Vermögensanlage Anlagereglement Gepoolte Vermögensanlage Gültig ab 13. Oktober 2015 Anlagereglement gepoolte Vermögensanlage gültig ab 13.10.2015 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines... 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze...

Mehr

Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte

Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte Verabschiedet durch den Stiftungsrat am 24. November 2015 gültig ab 1. Januar 2016 24. November 2015 Seite 1 von 5 1 Ausgangslage Diese Richtlinien regeln die Ausübung der Stimmrechte an allen Aktiengesellschaften

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2018

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2018 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2018 Inhalt I Organisation 3 1.1 Zuständigkeit 4 II Bilanzierung der Verpflichtungen (Passivseite) 5 2.1 Grundsätze und Definitionen

Mehr

Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven

Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) Gültig ab:. Januar 05 Basellandschaftliche Pensionskasse Inhaltsverzeichnis Art. Allgemeine

Mehr

Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Reglement über die Anlagen und Rückstellungen Dezember 2014

Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Reglement über die Anlagen und Rückstellungen Dezember 2014 Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Reglement über die Anlagen und Rückstellungen Dezember 2014 Inhalt I Organisation und Zuständigkeiten 4 II Anlage des Vermögens 6 III Bilanzierung der

Mehr

Vorsorgestiftung Anlagereglement für wählbare Anlageprofile gültig ab

Vorsorgestiftung Anlagereglement für wählbare Anlageprofile gültig ab Vorsorgestiftung Anlagereglement für wählbare Anlageprofile gültig ab 1.1.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck des Anlagereglements... 3 1.1. Allgemeines... 3 2. Anlagegrundsätze... 3 2.1. Definition des Vermögens...

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Anlagereglement gültig ab 1. Januar 2015

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Anlagereglement gültig ab 1. Januar 2015 Anlagereglement gültig ab 1. Januar 2015 Version vom 1. Januar 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 1.1 Allgemein 3 1.2 Aufbau 3 2 Grundsätze 3 2.1 Allgemeine Grundsätze 3 2.2 Integrität und Loyalität

Mehr

Organisationsreglement. Vorsorgekommission

Organisationsreglement. Vorsorgekommission Organisationsreglement Vorsorgekommission Gültig ab 1. Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines... 3 Art. 2 Zusammensetzung... 3 Art. 3 Konstituierung... 3 Art. 4 Sitzungen... 3 Art. 5 Beschlüsse...

Mehr

Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte

Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte Verabschiedet durch den Stiftungsrat am 6. September 208 gültig ab. November 208. November 208 Seite von 5 Ausgangslage Diese Richtlinien regeln die Ausübung der Stimmrechte an allen Aktiengesellschaften

Mehr

NoventusCollect. Anlagereglement Typ K. Ausgabe 2015 / Version 1.3 (inkl. Nachträge Nr. 1-3)

NoventusCollect. Anlagereglement Typ K. Ausgabe 2015 / Version 1.3 (inkl. Nachträge Nr. 1-3) NoventusCollect Anlagereglement Typ K Ausgabe 2015 / Version 1.3 (inkl. Nachträge Nr. 1-3) NoventusCollect, Grundstrasse 18, 6343 Rotkreuz, www.noventus.ch Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen...

Mehr

NoventusCollect. Anlagereglement Typ K. Ausgabe 2015 / Version 1.4 (inkl. Nachträge Nr. 1-4)

NoventusCollect. Anlagereglement Typ K. Ausgabe 2015 / Version 1.4 (inkl. Nachträge Nr. 1-4) NoventusCollect Anlagereglement Typ K Ausgabe 2015 / Version 1.4 (inkl. Nachträge Nr. 1-4) NoventusCollect, Grundstrasse 18, 6343 Rotkreuz, www.noventus.ch Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen...

Mehr

Organisationsreglement. des Stiftungsrates der. Pensionskasse für Journalisten

Organisationsreglement. des Stiftungsrates der. Pensionskasse für Journalisten Organisationsreglement des Stiftungsrates der Pensionskasse für Journalisten Inhalt Art. 1 Stiftungsrat... 3 Art. 2 Sitzungen des Stiftungsrates... 3 Art. 3 Beschlussfassung... 4 Art. 4 Aufgaben des Stiftungsrates...

Mehr

Reglement für Rückstellungen und Reserven. Gültig ab

Reglement für Rückstellungen und Reserven. Gültig ab Reglement für Rückstellungen und Reserven Gültig ab 0.0.04 Inhaltsverzeichnis Art. Ziel Art. Definitionen Art. Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger Art. 4 Rückstellungsarten

Mehr

Die nachhaltige Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT

Die nachhaltige Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT Die nachhaltige Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT Stand: 1.1.2011 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Gesetzliche Erfordernisse... 3 3. Nachhaltigkeit... 3 4. Anlagestrategie... 4 5. Organisation... 4

Mehr

Bilanz per 31. Dezember 2004

Bilanz per 31. Dezember 2004 Stilllegungsfonds für Kernanlagen Bilanz per 31. Dezember 2004 Marktwerte CHF per 31.12.2004 CHF per 31.12.2003 Aktiven Betriebskontokorrent BEKB 80'255.75 84'200.90 Forderungen 32'957'200.00 29'213'500.00

Mehr

Bei der Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens ist die anlagepolitische Risikofähigkeit zu beachten.

Bei der Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens ist die anlagepolitische Risikofähigkeit zu beachten. Anlagereglement der Pensionskasse Uri 1 Allgemeines 1.1 Grundlagen Gestützt auf Art. 5 Bst. q des Organisationsreglement der Pensionskasse Uri (PK Uri) erlässt die Kassenkommission ein Anlagereglement.

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe September 01 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Anlagen beim Arbeitgeber: Wie sollen die neuen Vorschriften umgesetzt werden?

Anlagen beim Arbeitgeber: Wie sollen die neuen Vorschriften umgesetzt werden? Anlagen beim Arbeitgeber: Wie sollen die neuen Vorschriften umgesetzt werden? Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern: BVG-Seminar 2005 Dr. Andreas Reichlin, Partner PPCmetrics

Mehr

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Vorsorgestiftung des Verbandes bernischer Notare Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Organisations- + Verwaltungsregl 2005 genehmigt.doc Inhaltsverzeichnis 1 STIFTUNGSRAT 3 1.1 Oberstes Organ

Mehr

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht 212.152.1 Richtlinien für die Anlage und Bewertung des Vermögens von Personalvorsorgestiftungen RRB vom 2. Dezember 1980 A. Vermögensanlage 1. Anlage von

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2016 (2. Fassung) Inhalt 1. Voraussetzungen....4 2. Grundsatz...5 3. Kollektiver und individueller Austritt...5 4. Stichtag...5 5. Freie Mittel, Rückstellung

Mehr

Individuell anlegen auch in der Sammelstiftung. Die Individualanlage

Individuell anlegen auch in der Sammelstiftung. Die Individualanlage Individuell anlegen auch in der Sammelstiftung Die Individualanlage Inhalt Die traditionelle Poolanlage 4 Was heisst «Individualanlage» 5 Aufteilung der Vermögen zwischen Pool- und Individualanlage 6

Mehr

Anlagereglement und Richtlinien für die Vermögensbewirtschaftung

Anlagereglement und Richtlinien für die Vermögensbewirtschaftung Anlagereglement und Richtlinien für die Vermögensbewirtschaftung Beantragt durch: Genehmigt durch: Ausschuss der Pensionskommission am 20.11.2017 Pensionskommission am 04.12.2017 In Kraft seit: 04.12.2017

Mehr

Anlagereglement. Gültig ab 1. März 2014. Doc ID BVGAR.03.D.06.14

Anlagereglement. Gültig ab 1. März 2014. Doc ID BVGAR.03.D.06.14 Anlagereglement Gültig ab 1. März 2014 A. Inhaltsverzeichnis A. Inhalt 2 B. Zweck und Inhalt 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage 3 C. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen

Mehr

31. Dezember 2017 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

31. Dezember 2017 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen 31. Dezember 2017 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2019

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2019 Inhalt I Organisation 3 1.1 Zuständigkeit 4 II Bilanzierung der Verpflichtungen (Passivseite) 5 2.1 Grundsätze und Definitionen

Mehr

Stiftungen und Vermögensverwalter

Stiftungen und Vermögensverwalter Was ist aus Sicht der Aufsichtsbehörde bei der Vermögensverwaltung zu beachten? Monica Leuenberger, lic.iur., Vizedirektorin BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Inhalt A. Die Stiftung -

Mehr

Reglement über die Bildung und Verwendung von Rückstellungen und Schwankungsreserven

Reglement über die Bildung und Verwendung von Rückstellungen und Schwankungsreserven Reglement über die Bildung und Verwendung von Rückstellungen und Schwankungsreserven Stiftung für die berufliche Vorsorge der Leitenden Spitalärzte der Schweiz Gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anlagereglement. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 10

Anlagereglement. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 10 in de r Kom peten z des Stiftungsrats gültig ab 1. Januar 2018 Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis Seite A ZIELE UND GRUNDSÄTZE... 3 Art. 1 Grundlagen... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Ziele... 3 Art. 4 Risikofähigkeit...

Mehr

Reglement über die Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement über die Bildung von technischen Rückstellungen Reglement über die Bildung von technischen Rückstellungen gültig ab 31. Dezember 2016 UTA Sammelstiftung BVG Personenbezeichnungen betreffen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen

Mehr

Volksinitiative «gegen die Abzockerei»

Volksinitiative «gegen die Abzockerei» Volksinitiative «gegen die Abzockerei» Auswirkungen auf Schweizer Pensionskassen bezüglich Stimmrechtswahrnehmung PPCmetrics AG Zürich, 4. März 2013 Ausgangslage Am 26. Februar 2008 reichte ein Initiativkomitee

Mehr

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst: Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen Nicht vorgenommen löschen bitte werden. " "!! Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt Generated by SR-Vorl.ASVorlDot, 14.

Mehr

Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV)

Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV) 53.3.5 4. März 006 (Stand:. März 04) Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV) Die Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse,

Mehr

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. März 2012 Synopse Artikel VBVV Entwurf BJ Formulierungsvorschläge Kanton

Mehr

Die Vermögensanlage bei Vorsorgeeinrichtungen 29. August 2007

Die Vermögensanlage bei Vorsorgeeinrichtungen 29. August 2007 1 Die Vermögensanlage bei Vorsorgeeinrichtungen 29. August 2007 Straightline Investment AG Rütistrasse 20 CH-9050 Appenzell Tel. +41 71 353 35 10 Fax +41 71 353 35 19 welcome@straightline.ch www.straightline.ch

Mehr

Agrisano Pencas. Berufliche Vorsorge. Pläne: A B C E F. gültig ab: Teilliquidationsreglement

Agrisano Pencas. Berufliche Vorsorge. Pläne: A B C E F. gültig ab: Teilliquidationsreglement Agrisano Pencas Berufliche Vorsorge Pläne: A B C E F gültig ab: Teilliquidationsreglement 01.01.2016 Inhaltsverzeichnis Teilliquidations-Reglement der Agrisano Pencas (nachstehend Stiftung)... 2 I. Vorbemerkungen...

Mehr

Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Anlagereglement

Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Anlagereglement Pensionskasse der Stadt Frauenfeld Anlagereglement ANLAGEREGLEMENT der Pensionskasse der Stadt Frauenfeld vom 12. Dezember 2013 Bei der Bezeichnung von Personen wird der Einfachheit halber nur die männliche

Mehr

Stiftung Auffangeinrichtung BVG STIFTUNGSURKUNDE. Ausgabe Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom Seite 1 von 6

Stiftung Auffangeinrichtung BVG STIFTUNGSURKUNDE. Ausgabe Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom Seite 1 von 6 STIFTUNGSURKUNDE Ausgabe 07 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 0..06 Seite von 6 Stiftungsurkunde Ausgabe 07 Inhaltsverzeichnis A. Name und Sitz... Art. Name und Rechtsform... Art. Sitz und Aufsicht...

Mehr

Vorlage Stadtparlament

Vorlage Stadtparlament Vorlage Stadtparlament Datum 9. Januar 2018 Beschluss Nr. 1270 Aktenplan 152.15.11 Stadtparlament: Postulate Investiert die städtische Pensionskasse in fossile Energien?; Postulatsbericht Antrag Wir beantragen

Mehr

Teilliquidationsreglement der Giesshübel-Stiftung. 1. März 2012

Teilliquidationsreglement der Giesshübel-Stiftung. 1. März 2012 der 1. März 2012 Inhalt 1. Voraussetzungen... 3 2. Stichtag.... 3 3. Bestimmung der freien Mittel... 4 4. Anspruch auf freie Mittel... 4 5. Anrechnung eines Fehlbetrages... 4 6. Kollektiver Anspruch auf

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Zweck Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Voraussetzung und das Verfahren für die Teilliquidation der Sammelstiftung PensFlex, nachfolgend Stiftung genannt, gemäss Art.

Mehr

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974 co re LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN copré Februar 2016 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN 2011 2 / 9 INHALTSVERZEICHNIS I

Mehr

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern $ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 29. November 2016 In Kraft ab: 31.12.2016 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission

Mehr

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015. Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung

Mehr

FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen

FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG: Art. 52e Abs. 2, 65c, 65d, 65e BVV2: 41a, 44, 44a Swiss GAAP FER 26 in der gemäss Art. 47 BVV 2 anwendbaren Fassung Andere Grundlagen

Mehr

Anlagereglement. Individuelle Vermögensanlage

Anlagereglement. Individuelle Vermögensanlage Anlagereglement Individuelle Vermögensanlage gültig ab 01.01 2014 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze 3 Art. 3 Organisation der Vermögensanlage 4 Art. 4 Anforderungen

Mehr

REGLEMENT VERSICHERUNGS- TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN

REGLEMENT VERSICHERUNGS- TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN REGLEMENT VERSICHERUNGS- TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 2017 DIESES REGLEMENT DEFINIERT DIE GRUNDSÄTZE DER BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN RISIKEN SOWIE

Mehr

ALSA PK unabhängige Sammelstiftung

ALSA PK unabhängige Sammelstiftung ALSA PK unabhängige Sammelstiftung Geschäftsbericht 2016 KURZINFORMATION BERICHTSJAHR 2016 Versicherte und Arbeitgeber zahlen Monat für Monat einen stolzen Betrag in die berufliche Vorsorge ein. Dieser

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN Treuhand-Kammer Sektion Ostschweiz Aktuelles aus dem BVG

HERZLICH WILLKOMMEN Treuhand-Kammer Sektion Ostschweiz Aktuelles aus dem BVG HERZLICH WILLKOMMEN Treuhand-Kammer Sektion Ostschweiz St. Gallen, 13. November 2014 Ihre Ansprechpartner Markus Meli Franco Poerio markus.meli@bdo.ch 071 228 62 10 franco.poerio@bdo.ch 071 228 62 25 dipl.

Mehr

FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen

FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl für Frauen als auch für Männer. 28.11.2012 (durch die a.o. GV verabschiedet) Fachrichtlinie FRP 6 Gültig ab

Mehr

Stiftungsrat, Kontrollstelle, Experte und Aufsicht

Stiftungsrat, Kontrollstelle, Experte und Aufsicht Informationstage 2008 zur beruflichen Vorsorge Die geplanten Neuerungen der Strukturreform Stiftungsrat, Kontrollstelle, Experte und Aufsicht Dr. iur. Erich Peter, RA, LL.M. Taxation Amt für berufliche

Mehr