Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT)

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1 AGS Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) Änderung vom 23. August 2016 Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) Neu: Geändert: Aufgehoben: Die Regierung des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Der Erlass "Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT)" BR (Stand 1. August 2015) wird wie folgt geändert: Art. 5a (neu) Provisorische Aufnahme 1 Auf Gesuch hin kann das Amt in begründeten Ausnahmefällen bewilligen, dass ausserkantonale Schülerinnen und Schüler provisorisch in die Talentschulen aufgenommen werden können. Dabei müssen die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 erfüllt sein. 2 Provisorisch aufgenommene Schülerinnen und Schüler haben die Aufnahmeprüfung am nächstmöglichen Prüfungstermin zu absolvieren. Das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung hat den Ausschluss aus der Talentschule auf Ende Schuljahr zur Folge. 1

2 Art. 6 Abs. 2 (geändert) 2 Für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung müssen innert der gesetzten Frist folgende Belege des Bündner Kantonalverbandes der entsprechenden Sportart beziehungsweise des Verbandes Sing- und Musikschulen Graubünden oder eines übergeordneten Verbandes sowie folgende schriftliche Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten vorliegen: d) (geändert) Kostengutsprache betreffend das Schulgeld bei ausserkantonalen Kandidatinnen und Kandidaten; e) (neu) aktuelle nationale "Prognostische Integrative Systematische Trainer- Einschätzung (PISTE)" oder eine gleichwertige Talenteinschätzung; f) (neu) Personalien, eine Kantonssprache als Erstsprache, angestrebte Schule und Kurzbeschrieb der bisherigen Förderung im Talentbereich. Art. 7 Abs. 1 (geändert) Rechtsfolge bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege (Überschrift geändert) 1 Bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege gemäss Artikel 6 Absatz 2 ist eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen. Art. 9 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) 2 Der Steuerungsgruppe obliegen folgende Aufgaben: a) (neu) Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmeprüfung, wobei die Durchführung des Prüfungsteils Persönlichkeitsprofil Dritten übertragen werden kann; b) (neu) Erarbeitung der Aufgabenstellungen des sportmotorischen und musikalischen Tests; c) (neu) Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, wobei die Bewertung des Prüfungsteils spezifische Potenzialeinschätzung zusammen mit zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern des jeweiligen Kantonalverbandes erfolgt; d) (neu) Entscheide betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung beziehungsweise Bestehen oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung. 3 Aufgehoben Art. 10 Aufgehoben Art. 12 Abs. 1 1 Die Aufnahmeprüfung im Talentbereich Sport umfasst folgende Prüfungsteile: b) (geändert) spezifische Potenzialeinschätzung; c) (geändert) Persönlichkeitsprofil. 2

3 Art. 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Spezifische Potenzialeinschätzung (Überschrift geändert) 1 Die spezifische Potenzialeinschätzung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Litera e. Art. 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Persönlichkeitsprofil (Überschrift geändert) 1 Das Persönlichkeitsprofil beinhaltet Fragen zu leistungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen wie beispielsweise zur Motivation und Zielorientierung. Art. 16 Abs. 1 1 Die Aufnahmeprüfung im Talentbereich Musik umfasst folgende Prüfungsteile: b) (geändert) spezifische Potenzialeinschätzung; c) (geändert) Persönlichkeitsprofil. Art. 17 Abs. 1 1 Im musikalischen Test werden insbesondere geprüft: a) Aufgehoben e) (geändert) Vor- und Nachsingen einfacher melodischer Motive; f) (neu) theoretische Grundlagenkenntnisse. Art. 18 Abs. 1 (geändert) Spezifische Potenzialeinschätzung (Überschrift geändert) 1 Die spezifische Potenzialeinschätzung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Litera e. Art. 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Persönlichkeitsprofil (Überschrift geändert) 1 Das Persönlichkeitsprofil beinhaltet Fragen zu leistungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen wie beispielsweise zur Motivation und Zielorientierung. Art. 20 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Die Prüfungsteile werden mit ganzen, halben oder Viertelsnoten bewertet und wie folgt gewichtet: a) (neu) sportmotorischer oder musikalischer Test 30 Prozent b) (neu) spezifische Potenzialeinschätzung 40 Prozent 3

4 c) (neu) Persönlichkeitsprofil 30 Prozent 2 Beim sportmotorischen und musikalischen Test ist das relative Alter zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Bewertung der spezifischen Potenzialeinschätzung im Talentbereich Sport insbesondere der Bedeutung der Sportart Rechnung zu tragen. Titel nach Art. 21 (geändert) 4. Entscheidverfahren und Rechtsschutz Art. 21a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Entscheidverfahren (Überschrift geändert) 1 Die Steuerungsgruppe teilt den Talentschulen die sie betreffenden Entscheide über die bestandene Aufnahmeprüfung innert 20 Tagen nach dem Prüfungstag mit. Die Talentschulen entscheiden über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme und stellen diese Entscheide zusammen mit dem Prüfungsentscheid den Betroffenen innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu. Gleichzeitig stellt die Steuerungsgruppe den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Entscheide über die nicht bestandene Aufnahmeprüfung zu. 2 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler zum nächstmöglichen Eintritt in die von ihnen gewählte Talentschule, sofern in der betreffenden Talentklasse genügend Plätze zur Verfügung stehen. Schulträgerschaften, die eigene Talentklassen führen, sind verpflichtet, für ihre Schülerinnen und Schüler den Besuch einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten und das Schulgeld zu bezahlen. Art. 22 Abs. 1 (geändert) 1 Entscheide der Steuerungsgruppe betreffend Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung sowie Nichtaufnahmeentscheide der Talentschulen können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden. II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen. 4

5 IV. Diese Teilrevision tritt am 1. September 2016 in Kraft. 5

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