Schmalfilm- & Videoclub Wangen e.v.

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1 Schmalfilm- & Videoclub Wangen e.v. Vereinsrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht RA Jochen Berlinger März 2011

2 Vortragsinhalt Vereinsrecht Organe, Haftung, Mitglieder Urheberrecht Schöpfer, Rechte, Abdingbarkeit, Schranken Persönlichkeitsrecht Träger, Inhalt Zwischenspiel zwischen Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht Insbesondere: Recht am eigenen Bild Youtube Zu beachtende Grundlagen Kennzeichnung nach dem JuSchG

3 VEREINSRECHT

4 Verein - Grundlagen Der Verein = ein auf Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung. Das Gesetz unterscheidet zwischen 2 Arten: - dem rechtsfähigen Verein ( 21 ff. und 55 ff. BGB) - dem nichtrechtsfähigen Verein ( 54 BGB)

5 Verein - Grundlagen Rechtsfähiger Verein: Nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein), 21 BGB, Eintragung beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister. Wirtschaftliche Verein, 22 BGB; Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung; stellen die Ausnahme dar. Nichtrechtsfähiger Verein: 54 BGB lediglich eine einzige Norm. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung, es wird also auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 ff BGB) verwiesen.

6 Organe des Vereins Grds. vom Bestand der Mitglieder unabhängig Der Verein handelt als körperschaftliche Organisation durch seine Organe. Notwendige Organe sind: Der Vorstand Die Mitgliederversammlung. Die Satzung kann darüber hinaus weitere Organe des Vereins einrichten, 32 Abs.1 S. 1 BGB; diesen können Aufgaben der Vereinsführung, der internen Gestaltung des Vereinslebens, Aufsichts- und Kontrollfunktionen oder Aufgaben der Repräsentation übertragen werden.

7 Der Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand: 26 II BGB, der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. D.h., der Vorstand kann im Außenverhältnis den Verein rechtswirksam verpflichten. Schwierigkeiten bei mehrköpfigem Vorstand. Hier sind drei Modelle denkbar: - Einzelvertretung - Gesamtvertretung - Mehrheitsvertretung (herrschende Meinung)

8 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung (Gesamtheit seiner Mitglieder) ist notwendiges und oberstes Organ eines jeden Vereins. Seine Aufgaben: 1. Bestellung des Vorstandes, 27 Abs.1 BGB, 2. Satzungsänderungen, 33 BGB, 3. Beaufsichtigung und Entlastung der übrigen Vereinsorgane, 4. Erteilung von Weisungen an den Vorstand, 32, 27 Abs. 3 BGB, 5. Beitragsfestsetzung, 6. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, 7. Beschlussfassung über Verschmelzung, Auflösung, Liquidation

9 Haftung Die Haftung Des Vereins: 31 BGB Verein haftet für Pflichtwidrigkeiten seines Vorstandes oder sonst. Vertretern Haftung gilt sowohl gegenüber Dritten als auch ggü. Vereinsmitgliedern Des Vorstandes gegenüber dem Verein: 27 Abs. 3, 661 BGB Vorstand haftet bei Pflichtwidrigkeiten für den entstandenen Schaden mit seinem Privatvermögen. Einschränkung: Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 31a BGB) VSS: - ehrenamtlich tätig oder - Vergütung von weniger als 500 EUR

10 Haftung Des Vorstandes gegenüber Dritten Bei pflichtwidrigem Handeln haftet der Vorstand auch gegenüber Dritten ohne Einschränkung Besonderheit: Bei Vorliegen des 31a BGB besteht ein Anspruch gegenüber dem Verein auf Freistellung

11 Mitgliedschaft Mitgliedschaft Entscheidende Grundlage: Satzung Grundsatz: Vertragsfreiheit (bei Minderjährigen Genehmigung der Eltern notwendig) Austritt: Jederzeit möglich Aber: kann durch Satzung eingeschränkt werden (Kündigungsfrist höchstens 2 Jahre)

12 Urheberrecht URHEBERRECHT VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

13 Urheberrecht Was schützt das Urheberrecht? Schutz des geistigen Eigentums - Persönliche geistige Schöpfung - Mindestmaß an geistiger Individualitität Schöpfer - Geistiger Schöpfer - Besonderheit: Arbeitsverhältnis - Miturheber - Besonderheit: Filmhersteller VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

14 Rechte Filme sind über 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt Das Urheberrecht schützt: - die ideelen Interessen in Form von Urheberpersönlichkeitsrechten ( 12 bis 14 UrhG) - materiellen Interessen in Form von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ( 16 bis 24 UrhG) VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

15 Urheberpersönlichkeitsrecht Urheberpersönlichkeitsrechte sind: das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und Namensnennungsrecht das Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten Diese Rechte sind im Grunde unverzichtbar und können auch nicht auf Dritte übertragen werden ( 29 Abs 1 UrhG). VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

16 Verwertungsrechte Verwertungsrechte im Einzelnen sind: das Vervielfältigungsrecht (Herstellung einer Kopie des Werkes) das Verbreitungsrecht das Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung bei Filmen: 94 UrhG: besonderes Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht am Filmträger Diese Rechte ordnen dem Urheber das ausschließliche Recht zu wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu. Er kann jedoch anderen Nutzungsrechte einräumen. VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

17 Übertragbarkeit Übertragbarkeit des Urheberrechts? Keine Übertragbarkeit des Urheberrechts an sich Auch nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte Aber: 31 UrhG: die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

18 Nutzungsrechte Möglichkeit der Nutzungseinräumung: - vertragliches Nutzungsrecht in Form einer Lizenz durch den Urheber - mögliche Gestattung entsprechender Nutzungshandlungen gegenüber Dritten auch vom Inhaber eines am Werk eingeräumten Nutzungsrechts (sog. "Sublizenz") Der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag. VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

19 Schranken Schranken des Urheberrechts Nutzung ohne vorherige Zustimmung Die wichtigsten sind: - Das Zitatrecht ( 51 UrhG) - Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a UrhG) (sog. Wissenschaftsparagraf) - Das Recht der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch ( 53 UrhG) VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

20 PersönlichkeitsR PERSÖNLICHKEITSRECHT VereinsR UrheberR PersönlichkeitsR UrhR/PersönlichkeitsR Youtube - Kennzeichnung

21 PersönlichkeitsR Das Persönlichkeitsrecht: Einzelne Rechte: - Das Namensrecht ( 12 BGB) - Recht am eigenen Bild (KUG) - Ehre - Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Das allgemeine PersönlichkeitsR steht jedermann zu

22 Urheberrecht & Persönlichkeitsrecht Das Recht am eigenen Bild ( 22 KUG) - Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes - Grds. nur Verbot der Wiedergabe; BVerfG verbietet aber auch bereits die Aufnahme - Grds. Einwilligung des Abgebildeten einholen (bei Minderjährigen sind dies die Eltern)

23 Urheberrecht & Persönlichkeitsrecht Ausnahmen ( 23 Abs. 1 KUG): Zustimmung ist nicht einzuholen - Personen der Zeitgeschichte - Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit; Wo liegt der Schwerpunkt der Darstellung - Bilder von Versammlungen oder Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen, an denen die Personen teilgenommen haben - Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Ausnahme: Ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten wird beeinträchtigt

24 Urheberrecht & Persönlichkeitsrecht Aufnahmeverbot? Auszusprechen von denjenigen, die Persönlichkeitsrecht innehaben. Ebenfalls von denen aussprechbar, die Hausrecht besitzen Bsp.: Museen

25 Urheberrecht & Persönlichkeitsrecht Was passiert bei einem Verstoß? - Pflicht, das Bild/die Aufnahme zu löschen - Ggf. Schadensersatz - Angemessenes Schmerzensgeld - Nicht: Wegnahme der Kamera!

26 Youtube YOUTUBE

27 Youtube Voraussetzungen: Keine Verletzung des Urheberrechts eines anderen Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten Einhaltung der Richtlinien von Youtube ( Bei einem Verstoß ist nicht Youtube primär haftbar, sondern der Verletzer.

28 Kennzeichnung nach JuSchG KENNZEICHENPFLICHT

29 Kennzeichnung nach JuSchG Kennzeichnung nach 12 JuSchG Jeder Bildträger (VHS, DVD, CD) Zugänglichmachen notwendig» jedes Verhalten, durch das die Kenntnisnahme des Bildträgerinhalts ermöglicht wird Anbringung:» Hülle: links unten (min mm²)» Datenträger: gut sichtbar (min. 250 mm²) Verpflichtung gilt für alle Filmprodukte Besonderheit: Info- und Lehrfilme

30 Fragen?

31 Für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse herzlichen Dank!

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