Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer"

Transkript

1 Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer Otto Mobil (M) ist begeisterter Autoliebhaber. Von seinem Freund F kauft er sich einen alten Renault. M weiß nicht, dass F diesen Wagen von dem dubiosen Autohändler Traugott Traumirnicht (T) erworben hatte, der ihn wiederum dem betagten Lateinlehrer Dr. Konfusius (K) gestohlen hatte. M nutzt das gute Stück für seine täglichen Fahrten zur Arbeit und lässt, da er auf Sicherheit viel Wert legt, zwei Airbags einbauen. Eines Tages sieht K sein Auto in der Stadt stehen und fordert es prompt von M heraus. Dieser ist nicht wenig überrascht, verweist auf seinen Vertrag mit F und dass was auch immer vor diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug geschehen sei es nun jedenfalls ihm gehöre. K ist empört und wendet sich umgehend an seinen Anwalt R. Dieser fordert in einem langen Schreiben unter ausführlicher Schilderung des Diebstahls sowie des weiteren Schicksals des Autos den M auf, das Auto bis zum an K herauszugeben. M will das gute Stück jedoch zunächst nicht hergeben und fährt weiter damit in der Weltgeschichte herum. Um dabei nicht immer auf den Auto-Atlas angewiesen zu sein, baut er noch ein Navigationssystem in den Wagen ein. Erst als er von R nochmals aufgefordert wird, das Auto an K herauszugeben, zeigt sich M einsichtiger, will das Auto aber nur unter der Bedingung herausgeben, dass K ihn für die eingebauten Airbags (im Wert von 200 ) und das Navigationssystem (im Wert von 350 ) entschädigt. K will davon nichts wissen, da er an solchen technischen Spielereien wie einem Navigationssystem überhaupt nicht interessiert sei. Zum Landkartenlesen habe er ja schließlich seine Ehefrau, die ihn auf all seinen Fahrten stets als treue Beifahrerin begleite. Ferner benötige er angesichts seiner stets auf Sicherheit bedachten maximalen Reise- 1

2 geschwindigkeit von 70 km/h (auch auf Autobahnen!) keinen Airbag. Das sei doch alles überflüssiger Luxus. Kaum hat K sich von dem Schrecken mit dem gestohlenen Auto erholt, schlägt das Schicksal erneut unbarmherzig zu. Quelle der Unbill ist das Grundstück des K, welches K vor Jahren vom Vorbesitzer und Eigentümer P käuflich erworben und zwischenzeitlich mit dem von ihm und seiner Frau bewohnten Haus bebaut hatte. Es stellt sich jedoch heraus, dass P zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks bereits geisteskrank war, was K trotz seiner Zerstreutheit angesichts eindeutiger Anzeichen hätte erkennen können. Der zwischenzeitlich eingesetzte Betreuer des P fordert nunmehr Räumung des Grundstücks. K möchte das Grundstück indes nur räumen, wenn ihm P zuvor die Kosten für die Errichtung des Hauses erstattet. Frage 1: Muss M das Auto herausgeben? Frage 2: Muss K das Grundstück an den P herausgeben? 2

3 Skizze Frage 1: Anspruch des K gegen M auf Herausgabe des Autos A. 861 (-) B. 985 (+/-) I. Eigentum des K II. Besitz des M (+) III. Kein Recht zum Besitz (RzB) auf Seiten des M, 986 Abs.1 (+) IV. Zurückbehaltungsrecht des A gem S.1 (+) Voraussetzung: Ersatzfähige Verwendungen des M 1. Ersatzfähige Verwendungen in Form der eingebauten Airbags (+) a) gem. 994 Abs.1 BGB (-) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) bb) Einbau der Airbags = notwenige Verwendung des M (-) b) gem. 996 BGB (+) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme (+) bb) Nützliche Verwendungen (+) cc) Gutgläubigkeit bzw. Unverklagtheit des Besitzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) dd) Wertsteigerung muss noch im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer fortbestehen (+) ee) Umfang des Anspruchs 2. Ersatzfähige Verwendungen in Form des eingebauten Navigationssystems a) gem. 994 Abs.1 BGB b) gem. 996 BGB (-) aa) nützliche Verwendung bb) jedoch: Bösgläubigkeit des A 3. Zwischenergebnis V. Ergebnis Frage 2: Anspruch des P gegen K auf Räumung (Herausgabe) des Grundstücks und Gegenrechte des K Einzige Anspruchsgrundlage: 985 I. Eigentum des P (+) II. Besitz des K (+) III. Kein Recht zum Besitz des K i.s.d. 986 (+) IV. Zurückbehaltungsrechte des K 1. Zurückbehaltungsrecht gemäß 1000 S. 1 a) Anspruch K gegen P auf Ersatz notwendiger Verwendungen gem. 994 (-), aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Hausbau = notwendige (werterhaltende) Verwendung (-) b) Anspruch K gegen P auf Ersatz nützlicher Verwendungen aus 996 (-) aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Gutgläubigkeit des K über sein Recht zum Besitz 2. Zurückbehaltungsrecht aus 273 i.v.m. 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 a) Problem: Sperrwirkung der 994 ff b) Ergebnis 3

4 Lösung: Frage 1: Anspruch des K gegen M auf Herausgabe des Autos A. 861 (-) keine verbotene Eigenmacht B. 985 (+/-) I. Eigentum des K (+), da auch kein gutgläubiger Erwerb des M wegen 935 Abs.1 möglich. II. Besitz des M (+) III. Kein Recht zum Besitz (RzB) auf Seiten des M, 986 Abs.1 (+) Beachte: Nach Ansicht des BGH begründet auch ein Zurückbehaltungsrecht (jedenfalls ein solches nach 273) ein Recht zum Besitz (s. BGH NJW 1975, 1121; NJW-RR 1986, 282). Dann wäre bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob ein Zurückbehaltungsrecht besteht und ob A dieses geltend gemacht hat. Hiergegen sprechen nicht nur klausurtaktische Aspekte (Vermeidung von Inzidentprüfungen). Zwischen einem Zurückbehaltungsrecht ( 273, 1000) und einem Recht zum Besitz (i.s.v. 986) bestehen nämlich tief greifende Unterschiede: Ein Besitzrecht hindert die Verurteilung schlechthin: Der Anspruch besteht nicht, solange das Besitzrecht andauert. Hingegen führt ein Zurückbehaltungsrecht lediglich zur Zug-um-Zug-Verurteilung ( 274). Ferner stellen Zurückbehaltungsrechte Einreden dar, müssen also geltend gemacht werden. Demgegenüber begründet das Recht zum Besitz eine (von Amts wegen zu berücksichtigende) Einwendung. Schließlich ist charakteristisch für das Besitzrecht, dass dieses dem Besitzer das Recht zur Nutzung des Gegenstandes einräumt, was für das Zurückbehaltungsrecht gerade nicht zutrifft (s. MüKo-BGB/Krüger, 273 Rn. 92; MüKo-BGB/Medicus, 986 Rn. 17). Insgesamt sprechen also die überzeugenderen Gründe dafür, im Zurückbehaltungsrecht kein Recht zum Besitz zu sehen (so auch Palandt/Bassenge, 986 Rn. 4 und MüKo aao). Dies gilt in besonderem Maße für das Zurückbehaltungsrecht aus 1000 S.1. Würde man hierbei die Auffassung vertreten, es begründe ein Recht zu Besitz, entfiele (bei Vorliegen eines EBV) mit der ersten vom nicht berechtigten Besitzer gemachten Verwendung auf die Sache die Vindikationslage, so dass der Besitzer für alle weiteren Verwendungen auf die Sache mangels EBV keinen Verwendungsersatzanspruch hätte. Dies kann aber gerade nicht im Sinne der 994 ff. sein, die ja gerade den gutgläubig unverklagten Besitzer, der Verwendungen auf die Sache macht, durch die Zuerkennung von Verwendungsersatzansprüchen schützen wollen. 4

5 IV. Zurückbehaltungsrecht des A gem S.1 (+) Voraussetzung: Ersatzfähige Verwendungen des M 1. Ersatzfähige Verwendungen in Form der eingebauten Airbags (+) a) gem. 994 Abs.1 BGB (-) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) bb) Einbau der Airbags = notwenige Verwendung des M (-) Verwendungen = Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Notwendige Verwendungen = Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Sache im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer, der sie sonst hätte machen müssen, erspart hat und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGH Z 64, 333). Bsp.: Reparaturkosten; gewöhnliche Erhaltungskosten (= die regelmäßig wiederkehrenden laufenden Ausgaben: Fütterung eines Tieres; Inspektion eines Kfz; Beseitigung von Schäden infolge einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Pkw). hier (-), da Airbags nicht notwendig b) gem. 996 BGB (+) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme (+) bb) Nützliche Verwendungen (+) Nützliche Verwendungen = Maßnahmen, die keine notwendigen Verwendungen darstellen und die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebraustauglichkeit erhöhen. Str., ob für die Nützlichkeit ein rein objektiver Maßstab gilt (i.s. einer Steigerung des Verkehrswertes) oder ob für die Beurteilung der Wertsteigerung die individuelle Nützlichkeit für den Eigentümer mit einzubeziehen ist. hier (+): Einbau der Airbags führt nach beiden Ansichten zur Steigerung des Verkehrswertes. Auch wenn K diese Maßnahme nicht vorgenommen hätte, profitiert er durch die gesteigerte Sicherheit beim Gebrauch des Fahrzeugs von dieser Maßnahme, so dass wohl auch nach der auf die individuelle Nützlichkeit für den Eigentümer abstellende Ansicht hier zur Bejahung einer nützlichen Verwendung kommen müsste. 5

6 cc) Gutgläubigkeit bzw. Unverklagtheit des Besitzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) dd) Wertsteigerung muss noch im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer fortbestehen (+) ee) Umfang des Anspruchs Nur bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Wiedererlangung noch vorhandenen Wertsteigerung; allerdings begrenzt durch die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (BGH NJW 1980, 833) 2. Ersatzfähige Verwendungen in Form des eingebauten Navigationssystems a) gem. 994 Abs.1 BGB (-), da Navigationssystem nicht notwendig b) gem. 996 BGB (-) aa) nützliche Verwendung (+), da Wertsteigerung bb) jedoch: Bösgläubigkeit des A A war im Zeitpunkt der Vornahme bösgläubig i.s.d. 990 Abs Zwischenergebnis A hat gegen E einen Verwendungsersatzanspruch hinsichtlich der eingebauten Airbags. Somit hat er gem S.1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auto; d.h. er kann die Herausgabe des Wagens verweigern, bis er von E Ersatz für die eingebauten Airbags erhält. V. Ergebnis E kann Herausgabe des Wagens nur Zug-um-Zug gegen Ersatz der Verwendungen (Airbags) verlangen. 6

7 Frage 2: Anspruch des P gegen K auf Räumung (Herausgabe) des Grundstücks und Gegenrechte des K Vgl. zum Gesamtproblem: Medicus, BR, 20. Aufl., Rn. 895 ff. m.w.n. Einzige Anspruchsgrundlage: 985 I. Eigentum des P (+) P war ursprünglich Eigentümer. Kein Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung an K gemäß 873, 925, da es wegen der Geisteskrankheit des P bereits an einer dinglichen Einigung (Auflassung) fehlt ( 105 Abs. 1, 104 Nr. 2). II. Besitz des K (+) III. Kein Recht zum Besitz des K i.s.d. 986 (+) IV. Zurückbehaltungsrechte des K 1. Zurückbehaltungsrecht gemäß 1000 S. 1 Voraussetzung: Ersatzfähige Verwendungen des K a) Anspruch K gegen P auf Ersatz notwendiger Verwendungen gem. 994 (-), aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Hausbau = notwendige (werterhaltende) Verwendung (-) b) Anspruch K gegen P auf Ersatz nützlicher Verwendungen aus 996 (-) aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Gutgläubigkeit des K über sein Recht zum Besitz (-), da sich dem K die Geisteskrankheit des P aufdrängen musste. 7

8 Beachte: Es empfiehlt sich aus klausurtaktischen Erwägungen, an dieser Stelle nicht bereits auf die streitige Frage einzugehen, ob es sich bei der Errichtung des Hauses überhaupt um eine Verwendung handelt (wesensändernde Aufwendung = Verwendung?), da der Anspruch des K gegen P aus 996 jedenfalls an der fehlenden Gutgläubigkeit des K scheitert. Das Problem der Reichweite des Verwendungsbegriffs kann sodann ausführlich im Kontext des Konkurrenzverhältnisses zwischen 994 ff. und 951 diskutiert werden (siehe dazu nachfolgend unter 2.). 2. Zurückbehaltungsrecht aus 273 i.v.m. 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 (gesetzlich geregelter Unterfall der Verwendungskondiktion) (-) a) Problem: Sperrwirkung der 994 ff gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen (h.m.) Reichweite der Sperrwirkung hängt zunächst ab von Reichweite des Verwendungsbegriffs. Str., ob Aufwendungen als Verwendungen i.s.d. 994 ff. zu beurteilen sind, die der Sache zwar zugute kommen, die die Sache aber grundlegend verändern, (sog. wesensändernde Verwendungen wie z.b. Hausbau). aa) Großteil der Literatur: Weiter Verwendungsbegriff Wesensändernde Verwendungen = Verwendungen i.s.d. 994 ff. (M. Wolf, AcP 166 (1966), 199 ff.) bb) BGH und kleiner Teil der Literatur: Enger Verwendungsbegriff Wesensändernde Verwendungen = keine Verwendungen i.s.d ff. (BGHZ 41, 157 ff.) cc) Folgt man der ersten Auffassung, so kommt auch im Falle wesensändernder Verwendungen wegen der Sperrwirkung der 994 ff. von vornherein kein Anspruch aus Bereicherungsrecht (Verwendungskondiktion) in Betracht. Folgt man dem BGH, könnte man erwägen, wegen der fehlenden Einschlägigkeit der 994 ff. für wesensändernde Verwendungen ausnahmsweise den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts zu eröffnen. Ob dies möglich ist, ist innerhalb dieser Auffassung wiederum str. BGH: Ausschluss der Verwendungskondiktion für Aufwendungen auf eine Sache innerhalb einer bestehenden Vindikationslage ist unabhängig vom Verwendungscharakter der getätigten Aufwendungen. (BGHZ 41, 157 ff.) 8

9 Teil der Literatur: 994 ff. sind nur dann abschließend, wenn überhaupt eine Verwendung im Sinne des engen Verwendungsbegriffs vorliegt. (Canaris, JZ 1996, 344, 346 ff.) Entscheidung: Der zuletzt genannten Auffassung ist zugute zu halten, dass sie als einzige Auffassung eine Besserstellung des nicht besitzenden Verwenders gegenüber dem besitzenden Verwender vermeidet. Andererseits führt die parallele Anwendung des Bereicherungsrechts zu Friktionen mit dem genau austarierten System der 994 ff., die einen Ersatz nützlicher Verwendungen seitens des bösgläubigen Besitzers nicht vorsehen. Daher ist im Einklang mit dem BGH und der übrigen Literatur eine Anwendung des Bereicherungsrechts neben den 994 ff. abzulehnen (A.A. vertretbar, dann muss den Interessen des Eigentümers aber bei Prüfung der 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 über das Rechtsinstitut der aufgedrängten Bereicherung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Medicus, BR, 20. Aufl., Rn. 895 ff.). b) Ergebnis Kein Zurückbehaltungsrecht des K aus 273 i.v.m. 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 9

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 7 Der zerstreute Lateinlehrer

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 7 Der zerstreute Lateinlehrer Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 7 Der zerstreute Lateinlehrer

Mehr

IV. Verwendungsersatz

IV. Verwendungsersatz Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12) (46. Kalenderwoche, 14.11. - 18.11.2016) Fall 1 Lösungshinweise: A. Anspruch des K gegen E auf Verwendungsersatz i.h.v. 20.000 aus 994 Abs. 1, S. 1 BGB 1. Vorliegen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 8 Das Auto K erwirbt

Mehr

Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG

Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)

Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Baumaschinen

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Baumaschinen Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 5 Die Baumaschinen H,

Mehr

Es wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen.

Es wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen. PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Anna-Julka Lilja, LL.M. Fall 3 - Lösungsskizze: Der ramponierte Rallyewagen Ansprüche E gegen K A. Herausgabe des Autos I. 985 Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber

Mehr

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

EBV: Grundlagen. -- Die Vindikationslage ( 985, 986) --

EBV: Grundlagen. -- Die Vindikationslage ( 985, 986) -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Grundlagen -- Die Vindikationslage ( 985, 986) -- Teil 1 Systematik des BGB 2 Teil 2 Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (EBV)

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Nutzungsherausgabe und Schadensersatz im EBV Grundsätze: Haftung des verklagten Besitzers wegen tatsächlich gezogener Nutzungen ( 987 I) Haftung des verklagten Besitzers

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )

Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, ) Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, (Dienstag, 21.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11) (17. Kalenderwoche, 23.04. 27.04.2018) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Probevorlesung. "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion"

Probevorlesung. Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion Probevorlesung "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion" Prof. Dr. Martin Maties Sommersemester Raum 1009 2012 Freitag,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 6 Die Baumaschinen

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 6 Die Baumaschinen Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 6 Die Baumaschinen H,

Mehr

I. Herausgabeanspruch

I. Herausgabeanspruch Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht K l a u s u r Bauer Anton (A) ist Eigentümer eines Traktors. Als er einen neuen Traktor anschafft, fragt er seinen Freund Igor Iwanow (I) im

Mehr

Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz

Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz Übersicht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I. Überblick 987-1003 BGB

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz

Mehr

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache 9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache a) Überblick aa) Ziel des 985: Sicherung des Eigentums 985 rei vindicatio dinglicher Anspruch, da auf Verwirklichung des dinglichen Rechts gerichtet

Mehr

Das Problem Zivilrecht

Das Problem Zivilrecht Zivilrecht von RA Michael Tyroller Die Konkurrenzen im Zivilrecht Teil IV: Konkurrenzen im EBV (2. Teil) Im ersten Teil dieses Aufsatzes zu den Konkurrenzen im EBV 1 wurde die Frage diskutiert, inwieweit

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 6 Die Baumaschinen

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 6 Die Baumaschinen Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 6 Die Baumaschinen H,

Mehr

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen --

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Abschnitt 1 Verwendungsersatz im EBV 7 Unterabschnitt 1 Unverschuldetes

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Sachverhalt der Klausur im Zivilrecht (Diplom-Vorprüfung SS 2004) Subunternehmer S erhält vom Generalunternehmer

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 7 Das Auto

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 7 Das Auto Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 7 Das Auto K erwirbt für

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese

Mehr

Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt

Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de KV V - K unter EV ( 8.000) WV

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise

Mehr

Fräsmaschine auf Abwegen

Fräsmaschine auf Abwegen V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die

Mehr

WuV- Kurs Sachenrecht I

WuV- Kurs Sachenrecht I Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht I Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 12/Teil 3, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 12/Teil 3, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 12/Teil 3, 7.7.2010) 12 II Die Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise 1. Die Eingriffskondiktion, insbesondere 951 BGB a) Sinn: Abschöpfen von

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Handtasche

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Handtasche Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 5 Die Handtasche Jurastudentin

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 1 Die Handtasche

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 1 Die Handtasche Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 1 Die Handtasche Jurastudentin

Mehr

Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Lorenz: Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis JuS 2013, 495 Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Prof. Dr. Stephan Lorenz * Das in den 987 ff. geregelte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Mehr

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12 BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1 Fall 12 - Lösung ÜBERSICHT FALL 12 II. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB I. Anspruch M gegen K 1. 985 BGB, Geldwertvindikation nach

Mehr

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2013/14

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2013/14 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Institut

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht Wiederholungsfragen Wie kann ein Pfandrecht entstehen? Erläutern Sie Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts! Was macht der Pfandgläubiger bei Pfandreife mit dem Pfand? Kann ein

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung

Mehr

Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:

Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1: Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

7. Herrenlose Sachen

7. Herrenlose Sachen 961 964 7. Herrenlose Sachen Idylle des Bienenrechts (Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 471) Bienen sind nicht ohne weiteres mit wilden oder gezähmten Tieren gleichzusetzen 7. Herrenlose

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

D.M. Hilpert EBV 1/5

D.M. Hilpert EBV 1/5 D.M. Hilpert EBV 1/5 A. Anspruch auf Besitz I. Vinidkation, 985 Der Kläger muss Eigentum an der Sache haben Der Beklagte muss im Besitz sein (nach außen erkennbar) o im Zeitpunkt der Weggabe II. Anspruchsausschluss

Mehr

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Fall 6: Sachverhalt und Lösung

Fall 6: Sachverhalt und Lösung TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 6: Sachverhalt und Lösung B betreibt einen Ostalgie-Devotionalienhandel und ist auf der Suche nach einem neuen Lieferwagen. Auf einem offen gelassenen Fabrikgelände

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015

Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 10: Abgeschleppt (frei nach BGH Urt. v. 02.12.2011 Az.: V ZR 30/11) S ist Betreiber eines kleinen freien Supermarktes. Das Geschäftsgebäude samt des zugehörigen

Mehr

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 8 Lösungsskizze: Investitionen für die Zukunft am Hang? Anmerkung: Es sei darauf hingewiesen, dass die Falllösungen das gilt für alle

Mehr

Fall 7: Hobelmaschine

Fall 7: Hobelmaschine Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 07.11. - 11.11.2016) A. Wiederholung zur Vorlesung: Subjektiver Tatbestand 989, 990 BGB Haftung nach 989, 990 BGB - Subjektiver Tatbestand Eigenbesitzer

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr