Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer
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1 Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer Otto Mobil (M) ist begeisterter Autoliebhaber. Von seinem Freund F kauft er sich einen alten Renault. M weiß nicht, dass F diesen Wagen von dem dubiosen Autohändler Traugott Traumirnicht (T) erworben hatte, der ihn wiederum dem betagten Lateinlehrer Dr. Konfusius (K) gestohlen hatte. M nutzt das gute Stück für seine täglichen Fahrten zur Arbeit und lässt, da er auf Sicherheit viel Wert legt, zwei Airbags einbauen. Eines Tages sieht K sein Auto in der Stadt stehen und fordert es prompt von M heraus. Dieser ist nicht wenig überrascht, verweist auf seinen Vertrag mit F und dass was auch immer vor diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug geschehen sei es nun jedenfalls ihm gehöre. K ist empört und wendet sich umgehend an seinen Anwalt R. Dieser fordert in einem langen Schreiben unter ausführlicher Schilderung des Diebstahls sowie des weiteren Schicksals des Autos den M auf, das Auto bis zum an K herauszugeben. M will das gute Stück jedoch zunächst nicht hergeben und fährt weiter damit in der Weltgeschichte herum. Um dabei nicht immer auf den Auto-Atlas angewiesen zu sein, baut er noch ein Navigationssystem in den Wagen ein. Erst als er von R nochmals aufgefordert wird, das Auto an K herauszugeben, zeigt sich M einsichtiger, will das Auto aber nur unter der Bedingung herausgeben, dass K ihn für die eingebauten Airbags (im Wert von 200 ) und das Navigationssystem (im Wert von 350 ) entschädigt. K will davon nichts wissen, da er an solchen technischen Spielereien wie einem Navigationssystem überhaupt nicht interessiert sei. Zum Landkartenlesen habe er ja schließlich seine Ehefrau, die ihn auf all seinen Fahrten stets als treue Beifahrerin begleite. Ferner benötige er angesichts seiner stets auf Sicherheit bedachten maximalen Reise- 1
2 geschwindigkeit von 70 km/h (auch auf Autobahnen!) keinen Airbag. Das sei doch alles überflüssiger Luxus. Kaum hat K sich von dem Schrecken mit dem gestohlenen Auto erholt, schlägt das Schicksal erneut unbarmherzig zu. Quelle der Unbill ist das Grundstück des K, welches K vor Jahren vom Vorbesitzer und Eigentümer P käuflich erworben und zwischenzeitlich mit dem von ihm und seiner Frau bewohnten Haus bebaut hatte. Es stellt sich jedoch heraus, dass P zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks bereits geisteskrank war, was K trotz seiner Zerstreutheit angesichts eindeutiger Anzeichen hätte erkennen können. Der zwischenzeitlich eingesetzte Betreuer des P fordert nunmehr Räumung des Grundstücks. K möchte das Grundstück indes nur räumen, wenn ihm P zuvor die Kosten für die Errichtung des Hauses erstattet. Frage 1: Muss M das Auto herausgeben? Frage 2: Muss K das Grundstück an den P herausgeben? 2
3 Skizze Frage 1: Anspruch des K gegen M auf Herausgabe des Autos A. 861 (-) B. 985 (+/-) I. Eigentum des K II. Besitz des M (+) III. Kein Recht zum Besitz (RzB) auf Seiten des M, 986 Abs.1 (+) IV. Zurückbehaltungsrecht des A gem S.1 (+) Voraussetzung: Ersatzfähige Verwendungen des M 1. Ersatzfähige Verwendungen in Form der eingebauten Airbags (+) a) gem. 994 Abs.1 BGB (-) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) bb) Einbau der Airbags = notwenige Verwendung des M (-) b) gem. 996 BGB (+) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme (+) bb) Nützliche Verwendungen (+) cc) Gutgläubigkeit bzw. Unverklagtheit des Besitzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) dd) Wertsteigerung muss noch im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer fortbestehen (+) ee) Umfang des Anspruchs 2. Ersatzfähige Verwendungen in Form des eingebauten Navigationssystems a) gem. 994 Abs.1 BGB b) gem. 996 BGB (-) aa) nützliche Verwendung bb) jedoch: Bösgläubigkeit des A 3. Zwischenergebnis V. Ergebnis Frage 2: Anspruch des P gegen K auf Räumung (Herausgabe) des Grundstücks und Gegenrechte des K Einzige Anspruchsgrundlage: 985 I. Eigentum des P (+) II. Besitz des K (+) III. Kein Recht zum Besitz des K i.s.d. 986 (+) IV. Zurückbehaltungsrechte des K 1. Zurückbehaltungsrecht gemäß 1000 S. 1 a) Anspruch K gegen P auf Ersatz notwendiger Verwendungen gem. 994 (-), aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Hausbau = notwendige (werterhaltende) Verwendung (-) b) Anspruch K gegen P auf Ersatz nützlicher Verwendungen aus 996 (-) aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Gutgläubigkeit des K über sein Recht zum Besitz 2. Zurückbehaltungsrecht aus 273 i.v.m. 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 a) Problem: Sperrwirkung der 994 ff b) Ergebnis 3
4 Lösung: Frage 1: Anspruch des K gegen M auf Herausgabe des Autos A. 861 (-) keine verbotene Eigenmacht B. 985 (+/-) I. Eigentum des K (+), da auch kein gutgläubiger Erwerb des M wegen 935 Abs.1 möglich. II. Besitz des M (+) III. Kein Recht zum Besitz (RzB) auf Seiten des M, 986 Abs.1 (+) Beachte: Nach Ansicht des BGH begründet auch ein Zurückbehaltungsrecht (jedenfalls ein solches nach 273) ein Recht zum Besitz (s. BGH NJW 1975, 1121; NJW-RR 1986, 282). Dann wäre bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob ein Zurückbehaltungsrecht besteht und ob A dieses geltend gemacht hat. Hiergegen sprechen nicht nur klausurtaktische Aspekte (Vermeidung von Inzidentprüfungen). Zwischen einem Zurückbehaltungsrecht ( 273, 1000) und einem Recht zum Besitz (i.s.v. 986) bestehen nämlich tief greifende Unterschiede: Ein Besitzrecht hindert die Verurteilung schlechthin: Der Anspruch besteht nicht, solange das Besitzrecht andauert. Hingegen führt ein Zurückbehaltungsrecht lediglich zur Zug-um-Zug-Verurteilung ( 274). Ferner stellen Zurückbehaltungsrechte Einreden dar, müssen also geltend gemacht werden. Demgegenüber begründet das Recht zum Besitz eine (von Amts wegen zu berücksichtigende) Einwendung. Schließlich ist charakteristisch für das Besitzrecht, dass dieses dem Besitzer das Recht zur Nutzung des Gegenstandes einräumt, was für das Zurückbehaltungsrecht gerade nicht zutrifft (s. MüKo-BGB/Krüger, 273 Rn. 92; MüKo-BGB/Medicus, 986 Rn. 17). Insgesamt sprechen also die überzeugenderen Gründe dafür, im Zurückbehaltungsrecht kein Recht zum Besitz zu sehen (so auch Palandt/Bassenge, 986 Rn. 4 und MüKo aao). Dies gilt in besonderem Maße für das Zurückbehaltungsrecht aus 1000 S.1. Würde man hierbei die Auffassung vertreten, es begründe ein Recht zu Besitz, entfiele (bei Vorliegen eines EBV) mit der ersten vom nicht berechtigten Besitzer gemachten Verwendung auf die Sache die Vindikationslage, so dass der Besitzer für alle weiteren Verwendungen auf die Sache mangels EBV keinen Verwendungsersatzanspruch hätte. Dies kann aber gerade nicht im Sinne der 994 ff. sein, die ja gerade den gutgläubig unverklagten Besitzer, der Verwendungen auf die Sache macht, durch die Zuerkennung von Verwendungsersatzansprüchen schützen wollen. 4
5 IV. Zurückbehaltungsrecht des A gem S.1 (+) Voraussetzung: Ersatzfähige Verwendungen des M 1. Ersatzfähige Verwendungen in Form der eingebauten Airbags (+) a) gem. 994 Abs.1 BGB (-) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) bb) Einbau der Airbags = notwenige Verwendung des M (-) Verwendungen = Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Notwendige Verwendungen = Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Sache im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer, der sie sonst hätte machen müssen, erspart hat und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGH Z 64, 333). Bsp.: Reparaturkosten; gewöhnliche Erhaltungskosten (= die regelmäßig wiederkehrenden laufenden Ausgaben: Fütterung eines Tieres; Inspektion eines Kfz; Beseitigung von Schäden infolge einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Pkw). hier (-), da Airbags nicht notwendig b) gem. 996 BGB (+) aa) EBV im Zeitpunkt der Vornahme (+) bb) Nützliche Verwendungen (+) Nützliche Verwendungen = Maßnahmen, die keine notwendigen Verwendungen darstellen und die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebraustauglichkeit erhöhen. Str., ob für die Nützlichkeit ein rein objektiver Maßstab gilt (i.s. einer Steigerung des Verkehrswertes) oder ob für die Beurteilung der Wertsteigerung die individuelle Nützlichkeit für den Eigentümer mit einzubeziehen ist. hier (+): Einbau der Airbags führt nach beiden Ansichten zur Steigerung des Verkehrswertes. Auch wenn K diese Maßnahme nicht vorgenommen hätte, profitiert er durch die gesteigerte Sicherheit beim Gebrauch des Fahrzeugs von dieser Maßnahme, so dass wohl auch nach der auf die individuelle Nützlichkeit für den Eigentümer abstellende Ansicht hier zur Bejahung einer nützlichen Verwendung kommen müsste. 5
6 cc) Gutgläubigkeit bzw. Unverklagtheit des Besitzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (+) dd) Wertsteigerung muss noch im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer fortbestehen (+) ee) Umfang des Anspruchs Nur bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Wiedererlangung noch vorhandenen Wertsteigerung; allerdings begrenzt durch die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (BGH NJW 1980, 833) 2. Ersatzfähige Verwendungen in Form des eingebauten Navigationssystems a) gem. 994 Abs.1 BGB (-), da Navigationssystem nicht notwendig b) gem. 996 BGB (-) aa) nützliche Verwendung (+), da Wertsteigerung bb) jedoch: Bösgläubigkeit des A A war im Zeitpunkt der Vornahme bösgläubig i.s.d. 990 Abs Zwischenergebnis A hat gegen E einen Verwendungsersatzanspruch hinsichtlich der eingebauten Airbags. Somit hat er gem S.1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auto; d.h. er kann die Herausgabe des Wagens verweigern, bis er von E Ersatz für die eingebauten Airbags erhält. V. Ergebnis E kann Herausgabe des Wagens nur Zug-um-Zug gegen Ersatz der Verwendungen (Airbags) verlangen. 6
7 Frage 2: Anspruch des P gegen K auf Räumung (Herausgabe) des Grundstücks und Gegenrechte des K Vgl. zum Gesamtproblem: Medicus, BR, 20. Aufl., Rn. 895 ff. m.w.n. Einzige Anspruchsgrundlage: 985 I. Eigentum des P (+) P war ursprünglich Eigentümer. Kein Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung an K gemäß 873, 925, da es wegen der Geisteskrankheit des P bereits an einer dinglichen Einigung (Auflassung) fehlt ( 105 Abs. 1, 104 Nr. 2). II. Besitz des K (+) III. Kein Recht zum Besitz des K i.s.d. 986 (+) IV. Zurückbehaltungsrechte des K 1. Zurückbehaltungsrecht gemäß 1000 S. 1 Voraussetzung: Ersatzfähige Verwendungen des K a) Anspruch K gegen P auf Ersatz notwendiger Verwendungen gem. 994 (-), aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Hausbau = notwendige (werterhaltende) Verwendung (-) b) Anspruch K gegen P auf Ersatz nützlicher Verwendungen aus 996 (-) aa) Vindikationslage (+), s.o. bb) Gutgläubigkeit des K über sein Recht zum Besitz (-), da sich dem K die Geisteskrankheit des P aufdrängen musste. 7
8 Beachte: Es empfiehlt sich aus klausurtaktischen Erwägungen, an dieser Stelle nicht bereits auf die streitige Frage einzugehen, ob es sich bei der Errichtung des Hauses überhaupt um eine Verwendung handelt (wesensändernde Aufwendung = Verwendung?), da der Anspruch des K gegen P aus 996 jedenfalls an der fehlenden Gutgläubigkeit des K scheitert. Das Problem der Reichweite des Verwendungsbegriffs kann sodann ausführlich im Kontext des Konkurrenzverhältnisses zwischen 994 ff. und 951 diskutiert werden (siehe dazu nachfolgend unter 2.). 2. Zurückbehaltungsrecht aus 273 i.v.m. 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 (gesetzlich geregelter Unterfall der Verwendungskondiktion) (-) a) Problem: Sperrwirkung der 994 ff gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen (h.m.) Reichweite der Sperrwirkung hängt zunächst ab von Reichweite des Verwendungsbegriffs. Str., ob Aufwendungen als Verwendungen i.s.d. 994 ff. zu beurteilen sind, die der Sache zwar zugute kommen, die die Sache aber grundlegend verändern, (sog. wesensändernde Verwendungen wie z.b. Hausbau). aa) Großteil der Literatur: Weiter Verwendungsbegriff Wesensändernde Verwendungen = Verwendungen i.s.d. 994 ff. (M. Wolf, AcP 166 (1966), 199 ff.) bb) BGH und kleiner Teil der Literatur: Enger Verwendungsbegriff Wesensändernde Verwendungen = keine Verwendungen i.s.d ff. (BGHZ 41, 157 ff.) cc) Folgt man der ersten Auffassung, so kommt auch im Falle wesensändernder Verwendungen wegen der Sperrwirkung der 994 ff. von vornherein kein Anspruch aus Bereicherungsrecht (Verwendungskondiktion) in Betracht. Folgt man dem BGH, könnte man erwägen, wegen der fehlenden Einschlägigkeit der 994 ff. für wesensändernde Verwendungen ausnahmsweise den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts zu eröffnen. Ob dies möglich ist, ist innerhalb dieser Auffassung wiederum str. BGH: Ausschluss der Verwendungskondiktion für Aufwendungen auf eine Sache innerhalb einer bestehenden Vindikationslage ist unabhängig vom Verwendungscharakter der getätigten Aufwendungen. (BGHZ 41, 157 ff.) 8
9 Teil der Literatur: 994 ff. sind nur dann abschließend, wenn überhaupt eine Verwendung im Sinne des engen Verwendungsbegriffs vorliegt. (Canaris, JZ 1996, 344, 346 ff.) Entscheidung: Der zuletzt genannten Auffassung ist zugute zu halten, dass sie als einzige Auffassung eine Besserstellung des nicht besitzenden Verwenders gegenüber dem besitzenden Verwender vermeidet. Andererseits führt die parallele Anwendung des Bereicherungsrechts zu Friktionen mit dem genau austarierten System der 994 ff., die einen Ersatz nützlicher Verwendungen seitens des bösgläubigen Besitzers nicht vorsehen. Daher ist im Einklang mit dem BGH und der übrigen Literatur eine Anwendung des Bereicherungsrechts neben den 994 ff. abzulehnen (A.A. vertretbar, dann muss den Interessen des Eigentümers aber bei Prüfung der 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 über das Rechtsinstitut der aufgedrängten Bereicherung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Medicus, BR, 20. Aufl., Rn. 895 ff.). b) Ergebnis Kein Zurückbehaltungsrecht des K aus 273 i.v.m. 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 9
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